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Kirchenkreisordnung

Vom 19. Dezember 2022

KABl. 2022, S. 82, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes
vom 10. Juni 2025, KABl. 2025, S. 99, 102

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Teil 1:
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Auftrag des Kirchenkreises

(1) 1Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich. 2Er nimmt den Auftrag er Kirche in seinem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 3Er wendet sich in Wort und Tat allen Menschen zu und nimmt am gesellschaftlichen und politischen Leben teil.
(2) Der Kirchenkreis ermöglicht Erfahrungen von größerer Gemeinschaft und Vielfalt kirchlichen Lebens.
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§ 2
Aufgaben der Kirchenkreise

(1) 1Die Kirchenkreise fördern und unterstützen die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit. 2Sie geben Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens.
(2) Die Kirchenkreise nehmen selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den einzelnen Kirchengemeinden oder im Rahmen ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden können.
(3) 1Die Kirchenkreise sorgen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden. 2Sie geben mit ihrer Finanzplanung den Rahmen für die Haushaltsführung und Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und ihrer Verbände vor. 3Sie entscheiden im Rahmen ihrer Stellenplanung und der landeskirchlichen Planungsvorgaben über die Errichtung, Aufhebung, Ausweitung oder Reduzierung von Pfarrstellen sowie von Stellen für beruflich Mitarbeitende.
(4) 1Die Kirchenkreise nehmen im Rahmen von Artikel 15 der Kirchenverfassung Leitungsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden und ihren Verbänden wahr. 2Mit ihren Satzungen ergänzen sie die Rechtsetzung der Landeskirche.
(5) Die Kirchenkreise vermitteln Anliegen und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden.
(6) Die Kirchenkreise sorgen für die Zusammenarbeit mit diakonischen und anderen Rechtsträgern, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten.
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§ 3
Konzepte und Ressourcen

1Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 entwickeln die Kirchenkreise inhaltliche Konzepte. 2Auf deren Grundlage stellen sie die erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Verfügung.
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§ 4
Rechtsstellung der Kirchenkreise

(1) 1Kirchenkreise sind Körperschaften des Kirchenrechts. 2Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.
(2) 1Der einzelne Kirchenkreis steht in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche. 2In diesem Rahmen und im Rahmen des geltenden Rechts verwaltet er seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
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§ 5
Kommunikation und Beteiligung

(1) Die Kirchenkreise unterrichten die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die anderen Formen kirchlichen Leben in ihrem Bereich regelmäßig über die Beratungen der Kirchenkreissynode, über die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes und über andere wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.
(2) 1Die Kirchenkreise beteiligen die Kirchengemeinden und die anderen Formen kirchlichen Lebens in allen wichtigen Fragen, die ihre Angelegenheiten in besonderer Weise betreffen. 2Sie entwickeln dafür geeignete Strukturen und Verfahren. 3Die Grundzüge dieser Strukturen und Verfahren sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
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§ 6
Errichtung und Aufhebung

(1) 1Kirchenkreise werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder verändert. 2Dabei regelt das Landeskirchenamt im Benehmen mit den beteiligten Kirchenkreisen auch
  1. die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten und
  2. die Zusammensetzung der Kirchenkreissynoden und Kirchenkreisvorstände nach der Neugliederung.
(2) Die Urkunde mit den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(3) 1Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen nach Absatz 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. 3Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. 4Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(4) Der Antrag oder die Stellungnahme eines Kirchenkreises im Rahmen der Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Zustimmung der Kirchenkreissynode.
(5) 1Gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 können die Beteiligten Widerspruch einlegen. 2Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
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§ 7
Amtsbereiche in einem Kirchenkreis

(1) 1In einem Kirchenkreis können mehrere Amtsbereiche gebildet werden, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist. 2Die Superintendentinnen und Superintendenten in den Amtsbereichen gehören der Kirchenkreissynode als Mitglieder an.
(2) 1Die Superintendentinnen und Superintendenten in einem Kirchenkreis mit mehreren Amtsbereichen sind gemeinsam für die Erfüllung der Aufgaben des Superintendentenamtes verantwortlich. 2Ihre einzelnen Aufgaben sollen sowohl ortsbezogene Aufgaben in den Amtsbereichen als auch funktionale Aufgaben für den gesamten Kirchenkreis umfassen. 3Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises und in den Dienstbeschreibungen der Superintendentinnen und Superintendenten zu regeln.
(3) In der Hauptsatzung des Kirchenkreises sind außerdem insbesondere folgende Fragen zu regeln:
  1. Bildung der Amtsbereiche und Zuordnung der Kirchengemeinden zu den Amtsbereichen,
  2. Zuordnung der Superintendentur-Pfarrstellen zum Kirchenkreis, zu einer Kirchengemeinde oder zu einer Gesamtkirchengemeinde,
  3. Bildung von Pfarrkonventen und Kirchenkreiskonferenzen in den Amtsbereichen,
  4. Mitgliedschaft der Superintendentinnen und Superintendenten sowie Vorsitz im Kirchenkreisvorstand; dabei kann auch bestimmt werden, dass eine oder einer der Superintendentinnen und Superintendenten als Leitende Superintendentin oder Leitender Superintendent ständig den Vorsitz innehat,
  5. Leitung der Kirchenkreiskonferenz und des Pfarrkonventes für den gesamten Kirchenkreis,
  6. Stellvertretung im Aufsichtsamt und im Vorsitz des Kirchenkreisvorstandes.
(4) 1Im Kirchenkreis Hannover wird zusätzlich zu den Superintendenturen in den Amtsbereichen die Stelle einer Stadtsuperintendentin oder eines Stadtsuperintendenten errichtet, die oder der insbesondere folgende Aufgaben hat:
  1. Vorsitz im Kirchenkreisvorstand,
  2. Leitung des Pfarrkonventes und der Kirchenkreiskonferenz für den gesamten Kirchenkreis,
  3. Vertretung des Kirchenkreises in der Öffentlichkeit.
2Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises Hannover zu regeln.
(5) 1Bei der Neuerrichtung oder Zusammenlegung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen trifft das Landeskirchenamt in der entsprechenden Urkunde vorläufige Regelungen zu den Fragen, die nach den Absätzen 3 und 4 in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln sind. 2Diese bleiben in Kraft, bis der Kirchenkreis eine eigene Hauptsatzung beschlossen hat.
(6) 1Bei Unklarheiten über ihre Zuständigkeit sollen die Superintendentinnen und Superintendenten im Kirchenkreis eine Verständigung herbeiführen. 2Wenn dies nicht gelingt, entscheidet der Kirchenkreisvorstand, wer zuständig ist.
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§ 8
Kirchenkreispfarramt

(1) 1Mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden kann der Kirchenkreis durch Beschluss der Kirchenkreissynode ein Kirchenkreispfarramt errichten und die Pfarrstellen in den beteiligten Kirchengemeinden dem Kirchenkreis zuordnen. 2Dem Beschluss der Kirchenkreissynode muss die Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen.
(2) 1Den Pfarrstellen des Kirchenkreispfarramtes sind feste Pfarrbezirke für den ortsbezogenen pfarramtlichen Dienst zuzuordnen. 2Zu einem Pfarrbezirk können mehrere Kirchengemeinden gehören. 3Bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen. 4Mit dem ortsbezogenen Dienst ist ein funktionaler Dienst in einem anderen Pfarrbezirk, im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit oder auf der Ebene des Kirchenkreises verbunden.
(3) 1Bei der Besetzung einer Pfarrstelle des Kirchenkreispfarramtes nimmt der Kirchenkreisvorstand alle Rechte der Kirchenvorstände wahr, deren Kirchengemeinden ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. 2Wenn der Kirchenkreisvorstand eine Pfarrstelle durch Wahl besetzt oder die Vokation bei einer Ernennung erteilt, ist das Einvernehmen mit den Kirchenvorständen dieser Kirchengemeinden erforderlich.
(4) Das Nähere, insbesondere die Zuordnung der Pfarrbezirke zu den Pfarrstellen des Kirchenkreispfarramtes, ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
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Teil 2:
Leitung des Kirchenkreises

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Abschnitt 1:
Organe des Kirchenkreises

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§ 9
Gemeinsame Verantwortung

(1) 1Die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent leiten den Kirchenkreis in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung. 2Sie tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im Kirchenkreis gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird.
(2) Sie können die Bildung gemeinsamer Ausschüsse oder Leitungsrunden vereinbaren.
(3) Sie sorgen dafür, dass die Mitglieder der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes die für ihr Amt erforderlichen Kompetenzen erwerben und fortentwickeln.
(4) Sie achten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Gestaltung ihrer Arbeitsweise auf Belange der Nachhaltigkeit.
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Abschnitt 2:
Kirchenkreissynode

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§ 10
Aufgaben der Kirchenkreissynode

(1) 1Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen.
(2) 1Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens. 2Sie nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes, der Superintendentin oder des Superintendenten, der Kirchenkreiskonferenz und des Pfarrkonventes sowie der diakonischen und der anderen Rechtsträger entgegen, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten.
(3) 1Die Kirchenkreissynode wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sowie die Inhaberinnen und Inhaber einer Superintendentur-Pfarrstelle. 2Sie wirkt an der Bildung der Landessynode mit.
(4) 1Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. 2Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere über:
  1. Satzungen des Kirchenkreises,
  2. Konzepte und Pläne zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit sowie der Stellenplanung, des Gebäudemanagements und der allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis,
  3. Abgaben und Umlagen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis,
  4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
  5. die Errichtung, Übernahme, Zulegung oder Zusammenlegung und Auflösung nichtrechtsfähiger Stiftungen des Kirchenkreises,
  6. den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreises sowie die Entlastung des Kirchenkreisvorstandes,
  7. Anträge und Vorlagen sowie Anträge an die Landessynode und andere Stellen,
  8. die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist,
  9. die Errichtung eines Kirchenamtes.
3Einer Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises muss die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen.
(5) Die Kirchenkreissynode wählt die Mitglieder ihres Präsidiums und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Kirchenkreissynode wirkt an Stellungnahmen des Kirchenkreises nach Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenverfassung mit.
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§ 11
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode soll in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der Lebensverhältnisse und der Kirchengemeinden sowie der anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis widerspiegeln.
(2) 1Die Mitglieder der Kirchenkreissynode sollen bereit sein, im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitzuwirken. 2Sie sind den Interessen des gesamten Kirchenkreises verpflichtet.
(3) Der Kirchenkreissynode gehören an:
  1. Mitglieder, die von den Kirchengemeinden gewählt werden,
  2. Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufen werden,
  3. Mitglieder der Landessynode, die nach den Bestimmungen des Landessynodalgesetzes im Kirchenkreis zur Landessynode wählbar sind,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Militärpfarrämter, die ihren Dienstsitz im Gebiet des Kirchenkreises haben,
  5. die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, soweit sie nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 Mitglied der Kirchenkreissynode sind.
(4) 1Der Kirchenkreissynode müssen mindestens 40 und dürfen höchstens 75 Mitglieder angehören, die nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt oder nach Absatz 3 Nummer 2 berufen sind. 2Darunter dürfen sich höchstens zu einem Viertel berufene Mitglieder befinden; es müssen aber mindestens zehn Mitglieder berufen werden. 3Die genaue Zahl der zu wählenden und der zu berufenden Mitglieder ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises festzulegen.
(5) 1Für jedes Mitglied nach Absatz 3 Nummer 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Fall der Verhinderung an die Stelle des Mitgliedes tritt. 2Die Hauptsatzung des Kirchenkreises kann festlegen, dass an Stelle einer persönlichen Vertretung nach Satz 1 in einem Wahlbezirk eine regionale Vertretungsliste gewählt werden kann. 3Für Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden. 4Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass für bestimmte Kategorien von berufenen Mitgliedern jeweils eine Vertretungsliste aufgestellt werden kann. 5Die Übernahme von Vertretungsdiensten im Verhinderungsfall ist unabhängig von der Reihenfolge auf einer Vertretungsliste, sofern in der Hauptsatzung keine abweichende Regelung getroffen wird. 6Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 werden durch ihre Militärseelsorgeassistentin oder ihren Militärseelsorgeassistenten sowie durch die Militärgeistliche oder den Militärgeistlichen des Nachbarstandorts vertreten.
(6) Für stellvertretende Mitglieder gelten die Bestimmungen der Absätze 7, 8 und 10 Satz 1 sowie der §§ 12 bis 14, 17 und 18 entsprechend.
(7) 1Mitglied der Kirchenkreissynode nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann nur sein, wer
  1. in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar ist,
  2. ordiniert ist und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehört,
  3. im Fall einer Berufung nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 bei dem Diakonischen Werk des Kirchenkreises oder einem diakonischen Rechtsträger beschäftigt ist, der der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist und im Kirchenkreis seinen Sitz hat oder eine Einrichtung unterhält, oder
  4. zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis oder in einem Kirchenkreisverband, dem der Kirchenkreis angehört, berechtigt ist.
2Mitglieder nach Satz 1 Nummern 3 und 4 sowie nach Absatz 3 Nummer 4 müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(8) Mitglied der Kirchenkreissynode kann nicht sein, wer
  1. in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder
  2. aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt.
(9) Der Kirchenkreissynode dürfen nicht mehrheitlich Mitglieder angehören, die ordiniert sind oder die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Kirchenkreis oder zu einer Körperschaft im Bereich des Kirchenkreises stehen.
(10) 1Scheidet ein Mitglied nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 aus der Kirchenkreissynode aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu wählen oder zu berufen. 2Bis zur Wahl oder Berufung der Nachfolge wird ein ausgeschiedenes Mitglied durch das stellvertretende Mitglied vertreten.
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§ 12
Gewählte Mitglieder

(1) 1Die von den Kirchengemeinden zu wählenden Mitglieder werden in Wahlbezirken gewählt, die aus einer oder mehreren Kirchengemeinden bestehen. 2Bei der Bildung der Wahlbezirke sollen bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit berücksichtigt werden. 3Die Wahlbezirke müssen so groß sein, dass in ihnen mindestens drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder gewählt werden können. 4Das Nähere zur Abgrenzung der Wahlbezirke ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
(2) 1Die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu besetzenden Sitze richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlbezirk. 2Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlbezirke wird die Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlbezirk mit der Gesamtzahl der zu Wählenden vervielfacht und durch die Zahl der Kirchenmitglieder im Kirchenkreis geteilt. 3Jeder Wahlbezirk erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 4Die weiteren noch zu verteilenden Sitze werden den Wahlbezirken in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt. 5Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) 1Innerhalb der Wahlbezirke sind die Sitze auf ordinierte und nichtordinierte Mitglieder zu verteilen. 2Die Verteilung richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Sitze im Wahlbezirk
davon Sitze
für Ordinierte
3-5
1
6-8
2
9-12
3
13-15
4
16-19
5
20-22
6
(4) Die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu besetzenden Sitze einschließlich des Anteils der ordinierten Mitglieder ist vom Kirchenkreisvorstand nach dem Stand vom 31. März des Jahres vor der Neubildung der Kirchenkreissynode festzustellen und den Kirchengemeinden mitzuteilen.
(5) 1Die Wahlen zur Kirchenkreissynode sind spätestens sechs Wochen vor der Neubildung durchzuführen. 2Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen Menschen jeden Geschlechts angemessen berücksichtigt werden. 3Zudem sollen Menschen, die zum Zeitpunkt der Neubildung der Kirchenkreissynode das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu mindestens 20 Prozent berücksichtigt werden.
(6) 1Wenn ein Wahlbezirk mit dem Gebiet einer Kirchengemeinde, eines Kirchengemeindeverbandes oder einer Gesamtkirchengemeinde identisch ist, werden die Mitglieder der Kirchenkreissynode durch den jeweils zuständigen Vorstand gewählt. 2Im Übrigen kommt die Wahl in der Regel durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände im Wahlbezirk zustande. 3Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode setzt dabei den Kirchenvorständen zunächst eine Frist, innerhalb derer sie die übereinstimmenden Beschlüsse fassen können. 4Kommen diese Beschlüsse innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, ist eine Wahlversammlung durchzuführen. 5Diese besteht aus den Mitgliedern der Kirchenvorstände im Wahlbezirk. 6Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kirchenkreissynode lädt zu der Wahlversammlung ein und leitet sie. 7Die Wahl ist geheim; sie wird in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Wahl zur Landessynode durchgeführt.
(7) Erforderliche Nachwahlen zur Kirchenkreissynode sind in entsprechender Anwendung von Absatz 6 durchzuführen.
(8) 1Können in einem Wahlbezirk nicht so viele ordinierte Mitglieder gewählt oder nachgewählt werden, wie es in Absatz 3 vorgegeben ist, tritt stattdessen das stellvertretende Mitglied in die Kirchenkreissynode ein, bis der Sitz mit einem ordinierten Mitglied besetzt werden kann. 2Besteht eine regionale Vertretungsliste, bestimmen die Kirchenvorstände durch übereinstimmende Beschlüsse, welches stellvertretende Mitglied nach Satz 1 in die Kirchenkreissynode eintritt; die Hauptsatzung kann eine abweichende Regelung treffen.
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§ 13
Berufene Mitglieder

(1) Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt der Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
(2) Er hat dabei folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
  1. Mindestens zwei Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf Vorschlag des Kirchenkreisjugendkonventes zu berufen. Wenn im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet wurde, ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln, welche Stellen aus der Jugendarbeit im Kirchenkreis Vorschläge für eine Berufung in die Kirchenkreissynode unterbreiten können.
  2. Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises und der diakonischen Rechtsträger zu berufen, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten.
  3. Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
(3) Die Hauptsatzung des Kirchenkreises kann weitere Festlegungen bezüglich der zu berufenden Mitglieder treffen.
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§ 14
Bildung der Kirchenkreissynode

(1) 1Die Kirchenkreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet. 2Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres.
(2) Eine Wahl oder Berufung in die Kirchenkreissynode wird nur wirksam, wenn die gewählte oder berufene Person sich innerhalb einer vorgegebenen Frist gegenüber dem Kirchenkreisvorstand bereiterklärt, das Gelöbnis nach § 16 Absatz 1 abzulegen.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nach § 12. 2Ergibt sich, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Kirchenkreisvorstand die Wiederholung der Wahl innerhalb einer vorzugebenden Frist an.
(4) 1Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes können das gewählte Mitglied und der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Landeskirchenamt einlegen. 2Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 15
Erste Tagung der Kirchenkreissynode

1Eine neu gebildete Kirchenkreissynode tritt innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Amtszeit zu ihrer ersten Tagung zusammen. 2Diese Tagung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten eröffnet und bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden der Kirchenkreissynode geleitet. 3Die oder der Vorsitzende leitet die Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums.
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§ 16
Gelöbnis der Mitglieder

(1) 1Zu Beginn der ersten Tagung legen die Mitglieder der neu gebildeten Kirchenkreissynode gegenüber der Superintendentin oder dem Superintendenten folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott und dieser christlichen Gemeinde, dass ich als Mitglied der Kirchenkreissynode in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche danach trachten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
2Sie bekräftigen dieses Gelöbnis mit den Worten: „Ich gelobe es vor Gott.“
(2) Wer bei der ersten Tagung nicht anwesend war oder später Mitglied der Kirchenkreissynode wird, legt das Gelöbnis gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode ab.
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§ 17
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Alle Mitglieder der Kirchenkreissynode sind ehrenamtlich tätig. 2Bei der Wahrnehmung des Amtes als Mitglied der Kirchenkreissynode sind Mitglieder, die dieses Amt als Teil ihrer gesamtkirchlichen Aufgaben im Rahmen eines Pfarrdienstverhältnisses wahrnehmen oder die in einem anderen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft stehen, den anderen Mitgliedern der Kirchenkreissynode gleichgestellt.
(2) Alle Mitglieder der Kirchenkreissynode haben im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen für ehrenamtlich Mitarbeitende Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
(3) 1Mitglieder der Kirchenkreissynode, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind dem Kirchenkreis zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.
(4) 1Über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben die Mitglieder der Kirchenkreissynode Verschwiegenheit zu wahren. 2Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. 3Ohne Genehmigung des Präsidiums der Kirchenkreissynode dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(5) 1Absatz 4 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende
  1. für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
  2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
  3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben. 2Dasselbe gilt im Falle eines Versuchs.
(6) 1Das Präsidium der Kirchenkreissynode kann ein Mitglied, das die Ordnung in einer Tagung in erheblicher Weise stört, vorübergehend von der Mitwirkung in bis zu zwei Tagungen und in den Ausschüssen ausschließen. 2Gegen einen vorläufigen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei der Kirchenkreissynode einlegen. 3Bis zur Entscheidung der Kirchenkreissynode ruhen die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes. 4Die Entscheidung der Kirchenkreissynode unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 5§ 66 bleibt unberührt.
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§ 18
Ausscheiden und Entlassung

(1) Ein Mitglied scheidet aus der Kirchenkreissynode aus,
  1. wenn es sein Amt niederlegt,
  2. wenn der Kirchenkreisvorstand feststellt, dass die Voraussetzung weggefallen ist, die Grund seiner Wahl oder Berufung nach § 11 Absatz 7 war, oder
  3. wenn es durch das Landeskirchenamt nach Absatz 3 aus seinem Amt entlassen wird.
(2) 1Gegen eine Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei der Kirchenkreissynode einlegen. 2Für das weitere Verfahren gilt § 17 Absatz 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) 1Das Landeskirchenamt hat ein Mitglied der Kirchenkreissynode zu entlassen,
  1. wenn es auf Dauer nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben,
  2. wenn es erklärt hat, das Amt vorübergehend ruhen zu lassen, und nach einem Jahr das Amt nicht wieder aufgenommen hat,
  3. wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Mitgliedschaft nach § 11 Absatz 8 vorliegen,
  4. wenn es das Amt beharrlich vernachlässigt,
  5. wenn es die Verschwiegenheitspflicht grob verletzt,
  6. wenn es die Ordnung in den Tagungen trotz eines vorangegangenen Ausschlusses nach § 17 Absatz 6 beharrlich und in erheblicher Weise stört oder
  7. wenn es sich auch nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch das Landeskirchenamt weigert, an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, in der die nach den landeskirchlichen Standards erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt vermittelt werden,
  8. wenn es die ihm obliegenden Pflichten auf andere Weise erheblich verletzt hat.
2Das Präsidium der Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisvorstand sind vor der Entscheidung anzuhören. 3Die Entscheidung des Landeskirchenamtes bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses. 4Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 19
Präsidium der Kirchenkreissynode

(1) 1Die Kirchenkreissynode wird durch ein aus ihrer Mitte gewähltes Präsidium geleitet. 2Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Tagungen der Kirchenkreissynode vor, beruft sie ein und legt im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand deren Ort, Zeit und Tagesordnung fest.
  2. Es entscheidet im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand über die Einberufung einer digitalen Tagung der Kirchenkreissynode nach § 22 Absatz 2.
  3. Es sorgt mit Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenkreis für regelmäßige Berichte über die Arbeit der Kirchenkreissynode innerhalb des Kirchenkreises und in der Öffentlichkeit.
  4. Es leitet durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode oder durch ein anderes Mitglied des Präsidiums die Tagungen der Kirchenkreissynode und stellt insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Kirchenkreissynode fest.
(2) 1Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils für die Hälfte der Amtszeit einer Kirchenkreissynode gewählt. 2Sie bleiben über diese Zeit hinaus im Amt, bis die Kirchenkreissynode ein neues Präsidium gewählt hat oder bis eine neu gebildete Kirchenkreissynode zu ihrer ersten Tagung zusammentritt. 3Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Das Präsidium besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, darunter der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und einer Stellvertretung im Vorsitz. 2Die Hauptsatzung kann bis zu zwei Stellvertretungen vorsehen, deren Reihenfolge festzulegen ist. 3Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode soll nicht ordiniert sein.
(4) 1Die Mitglieder des Präsidiums dürfen dem Kirchenkreisvorstand nicht angehören. 2Die oder der Vorsitzende oder ein anderes vom Präsidium zu bestimmendes Mitglied des Präsidiums hat das Recht, mit Rederecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilzunehmen.
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§ 20
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

(1) 1Zur vertieften Beratung ihrer Verhandlungsgegenstände sowie zur Vor- und Nachbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte Ausschüsse. 2Sie kann die Ausschüsse durch sachkundige Personen mit oder ohne Stimmrecht ergänzen. 3§ 17 gilt für diese Personen entsprechend. 4Stimmberechtigte Mitglieder müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(2) Mitglieder der Kirchenkreissynode scheiden aus einem Ausschuss aus, wenn sie nach § 18 Absatz 1 oder 3 aus der Kirchenkreissynode ausscheiden.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums der Kirchenkreissynode können an den Sitzungen aller Ausschüsse als Gäste teilnehmen.
(4) 1Die Ausschüsse sind verpflichtet, der Kirchenkreissynode regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten. 2Die Kirchenkreissynode kann ihnen Arbeitsaufträge erteilen und dabei einen Termin für die Berichterstattung in der Kirchenkreissynode vorgeben.
(5) Soweit die Kirchenkreissynode nicht etwas anderes beschließt, ist zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse ein Beschluss der Kirchenkreissynode erforderlich.
(6) 1Der Kirchenkreisvorstand kann die Arbeit der Ausschüsse durch eines seiner Mitglieder als Ansprechperson begleiten. 2Auf Verlangen haben die Ausschüsse dem Kirchenkreisvorstand zu berichten.
(7) Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode können die Ausschüsse auch als beratende Ausschüsse des Kirchenkreisvorstandes tätig werden.
(8) 1Die Ausschüsse können digitale Sitzungen durchführen. 2Die Kirchenkreissynode kann in ihrer Geschäftsordnung nähere Regelungen für digitale Sitzungen der Ausschüsse treffen. 3Im Übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die §§ 22 bis 26 entsprechend.
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§ 21
Tagungen der Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode tritt so oft zusammen, wie es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert, mindestens aber zweimal im Jahr.
(2) Außerordentliche Tagungen der Kirchenkreissynode finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt es beantragt.
(3) Die Tagungen beginnen mit einer Andacht.
(4) 1Bei der Festlegung der Tagesordnung sind zu berücksichtigen:
  1. Anträge des Kirchenkreisvorstandes,
  2. Anträge der Superintendentin oder des Superintendenten und
  3. Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern der Kirchenkreissynode unterzeichnet wurden.
2Für die Einreichung von Anträgen kann das Präsidium vorab eine Frist vorgeben.
(5) 1Die Einladung soll den Mitgliedern der Kirchenkreissynode und den nach Absatz 8 zur Teilnahme Berechtigten mindestens zwei Wochen vor der Tagung zugehen. 2Dabei sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen beizufügen. 3Die Form der Einladung ist in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode zu regeln.
(6) 1In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn einer Tagung durch einen Beschluss der Kirchenkreissynode erweitert werden. 2Dem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode zustimmen.
(7) Die Kirchenkreissynode ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist oder durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.
(8) 1An den Beratungen der Kirchenkreissynode können mit Rederecht teilnehmen:
  1. die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes oder eine andere Vertretung des Kirchenamtes,
  2. Beauftragte des Kirchenkreises, die nicht Mitglied der Kirchenkreissynode sind,
  3. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  4. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
  5. Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenamtes,
  6. Vertreterinnen oder Vertreter eines diakonischen oder eines anderen Rechtsträgers, der der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist und der im Kirchenkreis seinen Sitz hat oder eine Einrichtung unterhält.
2Die Teilnehmenden nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 können nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen. 3Den Teilnehmenden nach Satz 1 Nummer 6 soll die Kirchenkreissynode in regelmäßigen Abständen Gelegenheit geben, über die Arbeit ihrer Einrichtung zu berichten.
(9) 1Die Tagungen der Kirchenkreissynode sind öffentlich. 2Die Kirchenkreissynode kann nicht öffentliche Tagungen beschließen oder bei einzelnen Beratungsgegenständen die Öffentlichkeit ausschließen.
(10) 1Vorlagen für nicht öffentliche Tagungen oder Beratungen sind vertraulich. 2Das Präsidium kann darüber hinaus einzelne Vorlagen für eine öffentliche Tagung bis zu ihrer Einbringung für vertraulich erklären.
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§ 22
Digitale Tagungen

(1) 1Die Kirchenkreissynode kann zu einer digitalen Tagung zusammentreten. 2Bei einer digitalen Tagung gelten die Mitglieder der Kirchenkreissynode auch dann als persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Mitglieder durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Tagung teilnehmen. 3Es muss sichergestellt sein, dass alle an der Tagung teilnehmenden Mitglieder insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.
(2) 1Über die Durchführung einer digitalen Tagung entscheidet das Präsidium der Kirchenkreissynode im Zusammenhang mit der Festlegung von Ort, Zeit und Tagesordnung einer Tagung (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand. 2Wurde bereits zu einer Tagung der Kirchenkreissynode eingeladen, kann das Präsidium der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand für den vorgesehenen Termin eine digitale Tagung festlegen und dies mit einer Frist von mindestens einer Woche den Mitgliedern der Kirchenkreissynode mitteilen.
(3) Die Öffentlichkeit einer digitalen Tagung soll durch eine Veröffentlichung der Niederschrift, durch eine öffentliche Berichterstattung über den Inhalt der Beratungen vor und nach der Tagung oder durch eine gleichzeitige oder geringfügig zeitversetzte Bild- und Tonübertragung gewährleistet werden.
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§ 23
Abstimmungen

(1) 1Die Kirchenkreissynode fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung ist zulässig. 4Auf Verlangen von zehn anwesenden Mitgliedern der Kirchenkreissynode muss geheim abgestimmt werden.
(2) 1Bei digitalen Tagungen nach § 22 kann für geheime Abstimmungen ein digitales Programm verwendet werden, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt. 2Anstelle einer digitalen geheimen Abstimmung kann auch eine Abstimmung mit einem Brief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Briefumschlag besteht. 3An dieser geheimen Abstimmung nehmen diejenigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode teil, die an der jeweiligen Sitzung nach Satz 1 teilgenommen haben. 4Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Briefumschlag dem Vorstand der Kirchenkreissynode zuzuleiten. 5Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums der Kirchenkreissynode ständig anwesend sein. 6Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. 7Das Ergebnis der Auszählung ist den Mitgliedern der Kirchenkreissynode unverzüglich mitzuteilen.
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§ 24
Wahlen

(1) 1Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel oder mit digitalen Werkzeugen, die eine geheime Stimmabgabe gewährleisten. 2Die wahlberechtigten Personen kennzeichnen die Namen der Vorgeschlagenen, die sie wählen wollen. 3Sie können höchstens so viele Stimmen vergeben, wie jeweils Sitze zu besetzen sind. 4Sie können die Stimmen auf einen Wahlvorschlag vereinen oder auf mehrere Wahlvorschläge verteilen. 5Ist kein Name gekennzeichnet oder wurden mehr Kennzeichnungen vergeben, als Stimmen zu vergeben waren, ist der Stimmzettel ungültig.
(2) 1Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Können aufgrund von Stimmengleichheit noch nicht alle Sitze besetzt werden, findet eine Stichwahl unter diesen stimmengleichen Wahlvorschlägen statt. 3Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet ein Losverfahren im Präsidium der Kirchenkreissynode.
(3) 1Stehen in einem Wahlgang nur so viele Personen zur Wahl, wie Sitze zu besetzen sind, sind die Personen gewählt, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten. 2Absatz 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden. 3Stimmenthaltung ist zulässig.
(4) 1Falls kein Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden, wobei dann die Kumulation von Stimmen entfällt. 2Sind nicht mehr Wahlvorschläge gemacht worden, als Sitze zu besetzen sind, kann auch en bloc gewählt werden, falls kein Mitglied widerspricht.
(5) Für die Wahlen zum Kirchenkreisvorstand darf von dem Erfordernis einer geheimen Wahl nicht abgewichen werden.
(6) Bei Wahlen im Zusammenhang mit einer digitalen Tagung nach § 22 gilt § 23 Absatz 2 entsprechend.
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§ 25
Beanstandung von Beschlüssen

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss der Kirchenkreissynode innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung zu beanstanden, wenn er den Beschluss für rechtswidrig hält oder wenn der Beschluss Weisungen im Rahmen der landeskirchlichen Aufsicht verletzt. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1Hebt die Kirchenkreissynode auf die Beanstandung hin den Beschluss nicht auf, so hat der Kirchenkreisvorstand die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. 2Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 66. 3Anderenfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand kann innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegen einen Beschluss der Kirchenkreissynode, den er für nicht sachgerecht hält, Einspruch einlegen. 2Der Beschluss ist auszuführen, wenn ihn die Kirchenkreissynode nach erneuter Beratung wiederholt.
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§ 26
Niederschrift

1Über die Ergebnisse der Beratungen der Kirchenkreissynode ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Präsidiums, darunter dem Mitglied, das die Tagung geleitet hat, zu unterschreiben. 3Sie ist durch das Präsidium der Kirchenkreissynode zu genehmigen und anschließend für alle Mitglieder der Kirchenkreissynode, die stellvertretenden Mitglieder und die nach § 21 Absatz 8 zur Teilnahme Berechtigten bereitzustellen. 4Die Bereitstellung ist den in Satz 3 genannten Personengruppen mitzuteilen. 5Nach der Bereitstellung kann die Niederschrift veröffentlicht werden.
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Abschnitt 3:
Kirchenkreisvorstand

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§ 27
Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises. 2Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.
(2) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
  2. Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  3. Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  4. Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  5. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  6. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  7. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
  8. Er verwaltet nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises und entscheidet über eine Stiftungssatzung sowie deren Änderung, soweit eine Stiftungssatzung keine anderen Regelungen enthält.
  9. Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
  10. Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
(3) 1In dringenden Fällen kann der Kirchenkreisvorstand die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrnehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann. 2Der Kirchenkreisvorstand ist verpflichtet, der Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Tagung darüber zu berichten.
(4) 1Das Nähere zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand kann in der Hauptsatzung des Kirchenkreises geregelt werden. 2Dabei kann auch bestimmt werden,
  1. dass der Kirchenkreisvorstand einzelne Aufgaben der Kirchenkreissynode innerhalb festzulegender Grenzen auch dann wahrnehmen kann, wenn kein dringender Fall vorliegt oder
  2. dass der Kirchenkreisvorstand Aufgaben der Kirchenkreissynode nur dann wahrnehmen kann, wenn das Präsidium der Kirchenkreissynode dem zustimmt.
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§ 28
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes

(1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
  3. sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(2) Nicht wählbar sind:
  1. beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises sowie der Kirchengemeinden und ihrer Verbände, wenn sie mehr als geringfügig beschäftigt sind,
  2. Personen, die im Kirchenkreis die Aufgaben einer oder eines Gleichstellungsbeauftragten nach den Bestimmungen des Gleichberechtigungsgesetzes wahrnehmen.
(3) Die Kirchenkreise können in ihrer Hauptsatzung vorsehen,
  1. dass dem Kirchenkreisvorstand bis zu drei, in Kirchenkreisen mit mehreren Amtsbereichen bis zu fünf weitere Mitglieder angehören oder
  2. dass der Kirchenkreisvorstand auf bis zu sieben Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, verkleinert wird.
(4) Dem Kirchenkreisvorstand dürfen nicht mehrheitlich Mitglieder angehören, die ordiniert sind oder die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Kirchenkreis oder zu einer Körperschaft im Bereich des Kirchenkreises stehen.
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§ 29
Wahl der Mitglieder

(1) Die zu wählenden Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes werden in geheimer Wahl von der Kirchenkreissynode gewählt.
(2) 1Die Wahlen gelten für die Amtszeit der Kirchenkreissynode. 2Nach deren Ende bleibt der Kirchenkreisvorstand im Amt, bis die neue Kirchenkreissynode einen neuen Kirchenkreisvorstand gewählt hat.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Kirchenkreisvorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu wählen.
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§ 30
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Alle Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten sind ehrenamtlich tätig. 2Bei der Wahrnehmung des Amtes als Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sind Mitglieder, die dieses Amt als Pastorin oder Pastor nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 wahrnehmen oder die in einem anderen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft stehen, den Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 gleichgestellt.
(2) Alle Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes nach § 28 Absatz 1 Nummern 2 und 3 haben im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen für ehrenamtlich Mitarbeitende Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
(3) 1Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind dem Kirchenkreis zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.
(4) 1Über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes Verschwiegenheit zu wahren. 2Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. 3Ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(5) 1Absatz 4 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende
  1. für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
  2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
  3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben. 2Dasselbe gilt im Falle eines Versuchs.
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§ 31
Ausscheiden und Entlassung

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Kirchenkreisvorstand aus,
  1. wenn es sein Amt niederlegt,
  2. wenn das Landeskirchenamt feststellt, dass es die Voraussetzung seiner Wählbarkeit in die Kirchenkreissynode oder seiner Wählbarkeit nach § 28 Absatz 2 oder 3 verloren hat oder
  3. wenn es durch das Landeskirchenamt aus seinem Amt entlassen wird.
(2) 1Das Landeskirchenamt hat ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes aus seinem Amt zu entlassen, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, die nach § 18 Absatz 3 Voraussetzung für die Entlassung aus dem Amt als Mitglied der Kirchenkreissynode wäre. 2Für das Verfahren findet § 18 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 32
Vorsitz im Kirchenkreisvorstand

(1) 1Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand hat die Superintendentin oder der Superintendent inne. 2§ 7 bleibt unberührt.
(2) Der Kirchenkreisvorstand wählt in geheimer Wahl eine erste und eine zweite Stellvertretung, darunter mindestens ein nichtordiniertes Mitglied.
(3) Die Stellvertretungen nehmen den Vorsitz in der festgelegten Reihenfolge wahr, wenn die Superintendentin oder der Superintendent verhindert ist oder wenn die Superintendenturpfarrstelle nicht besetzt ist.
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§ 33
Geschäftsführung

(1) 1Die oder der Vorsitzende legt Tagesordnung, Form, Ort und Zeit für die Sitzungen fest und lädt in der vom Kirchenkreisvorstand festgelegten Form spätestens eine Woche vorher zu den Sitzungen ein. 2Dabei sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen beizufügen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes, führt nach dessen Weisungen die täglichen Geschäfte und vermittelt den Schriftverkehr. 2Sie oder er kann einzelne Aufgaben mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes ganz oder teilweise einem anderen Mitglied übertragen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenkreisvorstandes einzusehen.
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§ 34
Ausschüsse

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit oder für einen befristeten Zeitraum aus seiner Mitte folgende Formen von Ausschüssen bilden:
  1. beratende Ausschüsse, die der vertieften Beratung einzelner Angelegenheiten sowie der Vor- und Nachbereitung von Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes dienen,
  2. beschließende Ausschüsse, die über die Aufgaben nach Nummer 1 hinaus im Auftrag des Kirchenkreisvorstandes abschließende Entscheidungen treffen können,
  3. einen Verwaltungsausschuss, der als beschließender Ausschuss der regelmäßigen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreisvorstandes dient.
2Der Verwaltungsausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(2) 1Im Rahmen von § 20 Absatz 7 kann sich der Kirchenkreisvorstand an Stelle eines eigenen beratenden Ausschusses auch der Arbeit eines Ausschusses der Kirchenkreissynode bedienen. 2Die Absätze 3 und 6 bis 8 gelten insoweit entsprechend.
(3) 1Auftrag und Entscheidungsbefugnis der Ausschüsse sind bei deren Bildung festzulegen. 2Die Bildung eines Verwaltungsausschusses und dessen Entscheidungsbefugnisse sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
(4) 1Der Kirchenkreisvorstand kann sich Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall vorbehalten und den Ausschüssen Weisungen erteilen. 2Die Entscheidung über wesentliche Leitungsaufgaben muss dem Kirchenkreisvorstand vorbehalten bleiben. 3Dazu gehören insbesondere
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und die Rechnungslegung,
  2. Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder im Gebiet des Kirchenkreises oder einzelner Kirchengemeinden,
  3. alle Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  4. mit Ausnahme von Genehmigungen alle Aufgaben, bei denen der Kirchenkreisvorstand als Aufsichtsbehörde tätig wird,
  5. Aufgaben, die der Kirchenkreisvorstand bei der Bildung kirchlicher Organe wahrnimmt,
  6. Beschlüsse über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  7. Entscheidungen über die Anstellung und Entlassung der Leitungen von Einrichtungen des Kirchenkreises.
(5) 1Der Kirchenkreisvorstand kann die Ausschüsse durch sachkundige Personen mit oder ohne Stimmrecht ergänzen; das gilt nicht für den Verwaltungsausschuss. 2§ 30 gilt für diese Personen entsprechend. 3Stimmberechtigte Mitglieder müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. 4Die oder der Vorsitzende eines beschließenden Ausschusses und die Mehrheit der Mitglieder sollen Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sein.
(6) Die Ausschüsse sind verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig oder auf Verlangen über ihre Arbeit zu berichten.
(7) Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen.
(8) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die §§ 22, 25 und 26 entsprechend.
(9) Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen.
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§ 35
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Rahmen vorzugebender Richtlinien mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2Dabei muss gewährleistet sein, dass die Leitung mit den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits befasst war.
(2) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt damit beauftragen, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben (§ 54 Absatz 3) hinaus für den Kirchenkreis auch Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) zu erledigen.
(3) Die Grundsätze einer Beauftragung nach Absatz 1 oder 2 sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
(4) § 34 Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
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§ 36
Beauftragte des Kirchenkreises

(1) Der Kirchenkreisvorstand kann ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitende für einzelne Aufgabenbereiche als Beauftragte des Kirchenkreises bestellen.
(2) Beauftragte können insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
  1. Koordinierungs- und Beratungsaufgaben gegenüber dem Kirchenkreis, den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich des Kirchenkreises,
  2. Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung mit anderen Gruppen des gesellschaftlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. Förderung und Unterstützung von Prozessen der Entwicklung des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.
(3) 1Der Auftrag und die Befugnisse der Beauftragten sind bei deren Einsetzung festzulegen. 2Der Kirchenkreisvorstand kann sich vorbehalten, den Beauftragten im Einzelfall Weisungen zu erteilen.
(4) Beauftragte müssen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört.
(5) 1Die Beauftragten sind berechtigt und verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten. 2Mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes können sie auch der Kirchenkreissynode berichten.
(6) § 30 gilt für Beauftragte entsprechend.
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§ 37
Nichtrechtsfähige Stiftungen

(1) Die Satzung einer nichtrechtsfähigen Stiftung des Kirchenkreises kann die Bildung eines Stiftungsvorstandes vorsehen.
(2) 1Die Mitglieder eines Stiftungsvorstandes sollen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört. 2Sie müssen in der überwiegenden Zahl Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(3) Im Übrigen gelten für Stiftungsvorstände die Regelungen für beschließende Ausschüsse des Kirchenkreisvorstandes entsprechend.
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§ 38
Vertretung des Kirchenkreises

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis und die nichtrechtsfähigen Stiftungen des Kirchenkreises, soweit deren Vertretung nicht durch eine Stiftungssatzung anders geregelt ist, im Rechtsverkehr. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird er dabei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, hilfsweise durch eine der Stellvertretungen vertreten.
(2) 1Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes, durch die für den Kirchenkreis oder eine nichtrechtsfähige Stiftung des Kirchenkreises Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisvorstandes versehen worden sind. 3Ist eine Genehmigung durch das Landeskirchenamt vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst rechtswirksam, wenn die Genehmigung erteilt wurde. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs. 5Bei dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder einer der Stellvertretungen.
(3) 1Eine in der Form des Absatzes 2 abgegebene Erklärung gilt anderen gegenüber als Erklärung des Kirchenkreisvorstandes. 2Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes dürfen eine solche Erklärung nur abgeben, wenn ihr ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss zugrunde liegt.
(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung und andere Mitarbeitende des Kirchenamtes in Einzelfällen oder im Rahmen der nach § 35 Absatz 2 übertragenen Aufgaben zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigen.
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§ 39
Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes

(1) Der Kirchenkreisvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden eine außerordentliche Sitzung einberufen. 2Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn eine der Stellvertretungen im Vorsitz, mindestens drei Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes oder das Landeskirchenamt es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. 3Ist die Beschlussfassung unaufschiebbar, kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(3) 1Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes können digital durchgeführt werden. 2Bei einer digitalen Tagung gelten die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die übrigen Teilnehmenden auch dann als persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Sitzung teilnehmen. 3Es muss sichergestellt sein, dass alle bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und Teilnehmenden insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.
(4) 1Die Sitzungen werden mit einer Andacht eröffnet. 2Sie sind nicht öffentlich.
(5) 1Die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes oder eine andere Vertretung des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. 2Der Kirchenkreisvorstand kann die Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen.
(6) Auf ihr Verlangen sind an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen:
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  2. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
  3. Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenamtes.
(7) 1Der Kirchenkreisvorstand lädt die Mitglieder der Landessynode aus dem Kirchenkreis zu seinen Sitzungen ein. 2Er soll darüber hinaus in regelmäßigen Abständen insbesondere folgende Personen einladen:
  1. Beauftragte des Kirchenkreises nach § 36,
  2. Vertreterinnen oder Vertreter eines diakonischen oder eines anderen Rechtsträgers, der der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist und der im Kirchenkreis seinen Sitz hat oder eine Einrichtung unterhält.
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§ 40
Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann ohne erneute Ladungsfrist zu einer zweiten Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen werden. 3In dieser Sitzung ist der Kirchenkreisvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(2) 1Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. 2Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.
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§ 41
Abstimmungen

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung ist zulässig. 4Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 5Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. 6Bei geheimen Abstimmungen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 23 Absatz 2 entsprechend.
(2) 1Bei Angelegenheiten, an denen ein Mitglied persönlich beteiligt ist, darf dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 2Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Ausschluss von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren sind insoweit entsprechend anzuwenden. 3Wenn der Kirchenkreisvorstand durch die Anwendung von Satz 2 beschlussunfähig wird, entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 42
Wahlen

(1) 1Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel oder mit digitalen Werkzeugen, die eine geheime Stimmabgabe gewährleisten. 2Die wahlberechtigten Personen kennzeichnen die Namen der Vorgeschlagenen, die sie wählen wollen. 3Sie können höchstens so viele Stimmen vergeben, wie Sitze zu besetzen sind. 4Ist kein Name gekennzeichnet oder wurden mehr Kennzeichnungen vergeben, als Stimmen zu vergeben waren, ist der Stimmzettel ungültig.
(2) 1Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Können aufgrund von Stimmengleichheit noch nicht alle Sitze besetzt werden, findet eine Stichwahl unter diesen stimmengleichen Wahlvorschlägen statt. 3Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet ein Losverfahren.
(3) 1Stehen in einem Wahlgang nur so viele Personen zur Wahl, wie Sitze zu besetzen sind, sind die Personen gewählt, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten. 2Stimmenthaltung ist zulässig.
(4) 1Falls kein Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. 2Sind nicht mehr Wahlvorschläge gemacht worden, als Sitze zu besetzen sind, kann auch en bloc gewählt werden, falls kein Mitglied widerspricht.
(5) Bei Wahlen im Zusammenhang mit einer digitalen Tagung nach § 39 Absatz 3 gilt § 23 Absatz 2 entsprechend.
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§ 43
Beanstandung von Beschlüssen

(1) Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenkreisvorstandes oder eines Ausschusses zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn der Beschluss einer Weisung des Landeskirchenamtes widerspricht.
(2) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden.
(3) 1Hebt der Kirchenkreisvorstand auf die Beanstandung hin den Beschluss nicht auf, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. 2Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 66. 3Anderenfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
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§ 44
Niederschrift

(1) 1Über die Ergebnisse der Beratungen des Kirchenkreisvorstandes ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. 2Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen dabei die Gründe der Beschlüsse oder seine abweichende Stimme mit deren Begründung dokumentiert werden. 3Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes, darunter dem Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, zu unterschreiben und unverzüglich für die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes bereitzustellen. 4Die Bereitstellung ist den Mitgliedern mitzuteilen.
(2) 1Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der Bereitstellung kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes Einspruch erhebt. 2Über einen Einspruch entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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Abschnitt 4:
Superintendentenamt

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§ 45
Aufgaben des Superintendentenamtes

(1) 1Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt eigenständige Leitungsaufgaben im Kirchenkreis wahr und sorgt für eine theologisch verantwortete Leitung des Kirchenkreises. 2Als vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes trägt sie oder er gleichzeitig Verantwortung dafür, dass der Kirchenkreisvorstand seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. 3Sie oder er sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten.
(2) 1Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. 2Sie oder er gibt Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert die theologische Arbeit.
(3) 1Die Superintendentin oder der Superintendent führt Pastorinnen und Pastoren sowie andere Mitarbeitende im Kirchenkreis in ihr Amt ein, entpflichtet sie, begleitet sie in ihrem Dienst, fördert ihre Fortbildung und ihre Zusammenarbeit und nimmt ihnen gegenüber Aufgaben der Dienstaufsicht wahr. 2Sie oder er lädt zu Konventen und Konferenzen ein. 3Sie oder er berät die im Kirchenkreis wohnenden Personen, die sich im Studium oder in der Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst befinden.
(4) Die Superintendentin oder der Superintendent visitiert die Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften im Kirchenkreis.
(5) Die Superintendentin oder der Superintendent erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig einen Bericht.
(6) Der Kirchenkreisvorstand kann im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf festangestellte Pastorinnen und Pastoren sowie auf Mitarbeitende übertragen.
(7) Das Nähere kann durch die Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts geregelt werden.
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§ 46
Wahl

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent wird auf der Grundlage eines Wahlaufsatzes durch die Kirchenkreissynode gewählt.
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§ 47
Pfarramtlicher Dienst

(1) 1Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist mit pfarramtlichem Dienst in einer Pfarrstelle verbunden, die in der Hauptsatzung des Kirchenkreises einer Kirchengemeinde, einer Gesamtkirchengemeinde oder dem Kirchenkreis zuzuordnen ist. 2Vor einer Veränderung der Zuordnung ist der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Ist die Pfarrstelle dem Kirchenkreis zugeordnet, so weist der Kirchenkreisvorstand der Superintendentin oder dem Superintendenten im Einvernehmen mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof eine Predigtstätte in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zu. 2Die Superintendentin oder der Superintendent kann an den Beratungen des Pfarramtes dieser Kirchengemeinde teilnehmen. 3Sie oder er soll weitere gemeindliche Aufgaben in dieser oder in einer anderen Kirchengemeinde des Kirchenkreises übernehmen. 4Das Nähere ist in der Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes zu regeln.
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§ 48
Stellvertretung im Aufsichtsamt

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand wählt aus dem Kreis der Pastorinnen und Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen, aufgrund eines einvernehmlichen Vorschlages des Pfarrkonventes und der Superintendentin oder des Superintendenten jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes eine erste und eine zweite Stellvertretung im Aufsichtsamt. 2Diese Stellvertretungen bleiben im Amt, bis ein neu gewählter Kirchenkreisvorstand neue Stellvertretungen gewählt hat. 3Die Neuwahl ist alsbald nach der Wahl eines neuen Kirchenkreisvorstandes vorzunehmen.
(2) 1Die Wahl der Stellvertretungen wird sofort wirksam und ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen. 2Sie bedarf der Bestätigung durch die Kirchenkreissynode. 3Wird die Bestätigung versagt, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(3) 1Kommt eine Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Wahl des Kirchenkreisvorstandes nicht zustande, kann das Landeskirchenamt die Stellvertretung bestellen. 2Die vom Landeskirchenamt Bestellten bleiben im Amt, bis der Kirchenkreisvorstand eine Wahl vorgenommen hat.
(4) 1Wer eine Stellvertretung wahrnimmt, ohne Mitglied des Kirchenkreisvorstandes zu sein, nimmt während der Dauer der Vertretungstätigkeit ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. 2Werden Aufsichtsbefugnisse nach § 45 Absatz 6 auf eine Stellvertretung übertragen, so kann diese ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilnehmen.
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Teil 3:
Mitarbeitende im Kirchenkreis

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§ 49
Grundbestimmung

(1) 1Für einzelne besonders geordnete Dienste beruft der Kirchenkreisvorstand ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende. 2Er sorgt dafür, dass sie die für ihren Dienst erforderlichen Kompetenzen erwerben und fortentwickeln können.
(2) 1Ehrenamtliche und berufliche Dienste sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. 2Beide dienen gleichwertig dem Auftrag Jesu Christi. 3Der Kirchenkreis sorgt gemeinsam mit den Kirchengemeinden und den anderen Formen kirchlichen Lebens für die Begleitung und Förderung der ehrenamtlich Mitarbeitenden.
(3) Mitarbeitende werden in einem Gottesdienst in ihre Dienste eingeführt und verabschiedet.
(4) 1Der Kirchenkreisvorstand fördert die Zusammenarbeit unter den Mitarbeitenden. 2Er kann Arbeitsgruppen oder Konvente für die Mitarbeitenden bestimmter Berufsgruppen und interprofessionelle Arbeitsgruppen für ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende bilden, die gemeinsam an einer bestimmten Aufgabe arbeiten.
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§ 50
Beratung mit Mitarbeitenden

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand soll die leitend für einen Aufgabenbereich verantwortlichen Mitarbeitenden in regelmäßigen Abständen zu einem Gespräch einladen. 2Er soll sie und die Leitungen von Arbeitsgruppen nach § 49 Absatz 4 zu seinen Sitzungen einladen, wenn grundsätzliche Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden.
(2) Mitarbeitende sollen über Vorhaben, die ihren Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig informiert werden.
(3) 1Mitarbeitende haben das Recht, dringende persönliche oder dienstliche Anliegen in einer Sitzung des Kirchenkreisvorstandes selbst vorzutragen und dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenkreisvorstand eine andere Mitarbeitende oder einen anderen Mitarbeitenden mitzubringen. 2Der Kirchenkreisvorstand muss einem solchen Verlangen in angemessener Frist entsprechen. 3Er kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 dem Verwaltungsausschuss oder einem Ausschuss übertragen, der für Personalangelegenheiten zuständig ist.
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§ 51
Kirchenkreiskonferenz

(1) 1Die Kirchenkreiskonferenz hat die Aufgabe, die Dienstgemeinschaft der beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis und ihre interprofessionelle Zusammenarbeit zu fördern. 2Sie dient insbesondere der Vernetzung, der gegenseitigen Abstimmung, der gemeinsamen Fortbildung und der kollegialen Beratung unter den Mitgliedern.
(2) 1Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. die Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. die anderen beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis, vorrangig diejenigen, die Aufgaben des Verkündigungsdienstes nach Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung wahrnehmen und nicht nur geringfügig beschäftigt sind, und
  3. beruflich Mitarbeitende im Verkündigungsdienst nach Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung, wenn sie bei diakonischen oder anderen Rechtsträgern beschäftigt sind, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten. 2Das Nähere zur Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz kann in der Hauptsatzung des Kirchenkreises geregelt werden.
(3) 1Die Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sollen einmal im Jahr zu einer möglichst mehrtägigen Fortbildung zusammenkommen. 2Die Teilnahme daran ist verpflichtend.
(4) 1Ehrenamtlich Mitarbeitende sollen bei Bedarf je nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der Beratungen zu den Beratungen der Kirchenkreiskonferenz eingeladen werden. 2Die Bestimmungen des Lektoren- und Prädikantengesetzes über die Teilnahme von Prädikantinnen und Prädikanten sowie Lektorinnen und Lektoren bleiben unberührt.
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§ 52
Pfarrkonvent

(1) 1Der Pfarrkonvent soll in besonderer Weise die Gemeinschaft der Ordinierten stärken. 2Er soll den regelmäßigen Austausch, die gegenseitige Begleitung und die gemeinsame theologische Fortbildung fördern.
(2) 1Mitglieder des Pfarrkonventes sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts
  1. eine gemeindliche oder allgemein kirchliche Stelle im Kirchenkreis innehaben,
  2. einen gemeindlichen Auftrag im Kirchenkreis wahrnehmen oder
  3. einen allgemein kirchlichen Auftrag wahrnehmen und dem Kirchenkreiskonvent des Kirchenkreises zugewiesen sind.
2Mitglieder des Pfarrkonventes sind ferner ordinierte Mitarbeitende diakonischer Rechtsträger, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten.
(3) Prädikantinnen und Prädikanten sollen in regelmäßigen Abständen zu den Beratungen des Pfarrkonventes eingeladen werden.
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§ 53
Vernetzung mit den Organen des Kirchenkreises

1Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent berichten der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit. 2Sie können Anträge an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand stellen. 3Sie sollen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode in regelmäßigen Abständen zu ihren Sitzungen einladen.
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Teil 4:
Kirchenamt

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§ 54
Errichtung und Aufgaben

(1) 1Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen ein Kirchenamt zu errichten und es so auszustatten, dass es die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. 2Das zuständige Kirchenamt ist in der Hauptsatzung zu benennen.
(2) 1Träger des Kirchenamtes kann ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband sein. 2Er beschließt für das Kirchenamt eine Geschäftsordnung. 3Er darf die Stelle der Leitung eines Kirchenamtes nur besetzen, wenn sie zuvor mindestens im Internet in der Stellenbörse für Kirche und Diakonie ausgeschrieben war.
(3) 1Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. 2Es nimmt für die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie im Auftrag der Kirchengemeinden und der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis die Aufgaben der Haushaltsführung und Vermögensverwaltung wahr.
(4) 1Kirchliche Körperschaften im Bereich des Kirchenkreises können das Kirchenamt durch Beschlüsse ihrer zuständigen Vertretungsorgane über die Aufgaben nach Absatz 2 hinaus mit der abschließenden Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 35 Absatz 2) beauftragen. 2Das Nähere kann durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.
(5) 1Das nach Absatz 1 errichtete Kirchenamt ist für die Wahrnehmung aller Leitungs- und Verwaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 4 zuständig. 2Auf Antrag eines Kirchenkreises kann durch eine Rechtsverordnung für einzelne Aufgabengebiete oder für Teilbereiche von Aufgabengebieten ein anderes Kirchenamt als zuständiges Kirchenamt bestimmt werden. 3Für die Klöster Loccum und Amelungsborn gilt Satz 2 entsprechend.
(6) 1Die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis sind berechtigt, von dem zuständigen Kirchenamt jederzeit Auskünfte zu verlangen und die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einzusehen. 2Sie sind verpflichtet, dem Kirchenamt rechtzeitig alle Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der sie betreffenden Aufgaben notwendig sind.
(7) Durch eine Rechtsverordnung können nähere Standards für die Ausstattung und die Prozesse in den Kirchenämtern festgelegt werden.
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§ 55
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Kirchenkreise und die zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften sind berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben die Unterstützung durch das zuständige Kirchenamt (§ 54 Absatz 5) in Anspruch zu nehmen, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen und soweit die entsprechenden Tätigkeiten in dem Aufgabenverzeichnis für die Kirchenämter als Pflichtaufgaben oder Wahlpflichtaufgaben ausgewiesen sind.
(2) Dritte dürfen nur durch den Träger des Kirchenamtes mit der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben oder Wahlpflichtaufgaben der Kirchenämter beauftragt werden.
(3) Die Aufgabengebiete des Aufgabenverzeichnisses für die Kirchenämter und deren Teilbereiche sind durch eine Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Regelungen, die es ausschließen, dass eine kirchliche Körperschaft nach Absatz 1 bestimmte Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, bleiben unberührt.
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§ 56
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit

1Hält das Kirchenamt eine Maßnahme des Kirchenkreisvorstandes für rechtswidrig, so hat es dies durch seine Leitung dem Kirchenkreisvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 2Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchenkreisvorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt. 3Erklärt das Landeskirchenamt die Bedenken des Kirchenamtes für unbegründet, so hat das Kirchenamt die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei. 4Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht sonst vorgesehene Anrufung von Vorgesetzten bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
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§ 57
Haftung des Kirchenamtes

1Der Träger des Kirchenamtes haftet gegenüber den kirchlichen Körperschaften, die das Kirchenamt bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben unterstützt, für Schäden, die den kirchlichen Körperschaften bei der Unterstützung durch das Kirchenamt vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden. 2Eine Haftung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn eine kirchliche Körperschaft ihrer Mitwirkungspflicht nach § 54 Absatz 6 Satz 2 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
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Teil 5:
Satzungen des Kirchenkreises

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§ 58
Satzungshoheit

(1) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 2 kann der Kirchenkreis im Rahmen des landeskirchlichen Rechts Satzungen erlassen. 2Satzungen des Kirchenkreises sind für die Kirchengemeinden und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Bereich des Kirchenkreises verbindlich.
(2) Beschlüssen über eine Satzung muss die Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode zustimmen.
(3) 1Satzungen und deren Änderungen sind durch das Landeskirchenamt öffentlich bekanntzumachen (Artikel 75 Absatz 1 der Kirchenverfassung), indem sie im Rahmen der landeskirchlichen Internetseite auf einer dafür bestimmten Seite im Internet bereitgestellt werden. 2Dabei ist der Tag der Bereitstellung anzugeben. 3Für die öffentliche Bekanntmachung einer Änderung reicht es aus, wenn die geänderte Fassung bereitgestellt und dabei angegeben wird, welche Bestimmungen geändert wurden.
(4) Wenn in einer Satzung oder deren Änderung kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, tritt die Satzung oder die Änderung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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§ 59
Hauptsatzung

(1) 1Jeder Kirchenkreis muss eine Hauptsatzung erlassen. 2In ihr sind alle Fragen zu regeln, die nach dieser Kirchenkreisordnung oder einer anderen kirchlichen Rechtsvorschrift einer Regelung im Rahmen der Hauptsatzung bedürfen.
(2) Andere für die innere Verfassung oder die Leitung des Kirchenkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(3) 1Beschlüsse über die Hauptsatzung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Hauptsatzung oder deren Änderungen nach § 58 Absatz 3 im Internet öffentlich bekanntgemacht werden.
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Teil 6:
Finanzverfassung des Kirchenkreises

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§ 60
Zweckbindung des Vermögens

(1) 1Das Vermögen des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen dient allein der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. 2Es ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. 3Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen. 4Das Landeskirchenamt kann durch Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften nähere Regelungen für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens treffen.
(2) 1Die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zu treffen. 2Räume des Kirchenkreises dürfen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, die deren Bestimmung widersprechen.
(3) Aus Mitteln des Kirchenkreises dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen diakonischer Aufgaben gewährt werden.
(4) Die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen ist nur in besonderen Fällen zulässig.
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§ 61
Haushaltsplan, Kassen- und Rechnungswesen

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand stellt über alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des Kirchenkreises sowie die mit seiner Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Zu- und Abgänge einen Haushaltsplan auf. 2Dieser ist insgesamt auszugleichen. 3Der von der Kirchenkreissynode beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Mitglieder des Kirchenkreises bereitzustellen.
(2) Auszahlungen dürfen nur veranlasst werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind oder wenn ihre Deckung durch Einsparungen oder durch nicht vorgesehene Erträge gesichert ist.
(3) 1Auszahlungen dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Kirchenkreisvorstandes veranlasst werden. 2Der Kirchenkreisvorstand kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Auszahlungen in einem bestimmten Rahmen erteilen.
(4) Die Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens sowie der Ansatz und die Bewertung des Vermögens und der Schulden obliegen dem Kirchenamt.
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§ 62
Rechnungslegung und -prüfung

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen Rechnung zu legen und den Jahresabschluss festzustellen. 2Nach der Feststellung ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses mindestens eine Woche lang zur Einsicht für die Mitglieder des Kirchenkreises bereitzustellen. 3Die Bereitstellung ist in geeigneter und ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(2) 1Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Träger des Kirchenamtes. 2Die örtliche Haushalts- und Rechnungsprüfung ist Aufgabe des Kirchenkreisvorstandes.
(3) Die überörtliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung ist Aufgabe des Landeskirchenamtes als oberste Aufsichtsbehörde nach Artikel 58 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchenverfassung.
(4) Zur Durchführung der örtlichen und der überörtlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung bedienen sich die nach den Absätzen 2 und 3 jeweils zuständigen Organe des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche.
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Teil 7:
Leitung und Aufsicht

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§ 63
Leitung und Aufsicht

(1) 1Im Rahmen der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche (§ 4 Absatz 2) nimmt die Landeskirche gegenüber den Kirchenkreisen Leitungs- und Aufsichtsaufgaben wahr. 2Sie berät und unterstützt die Kirchenkreise, sorgt für ihre Visitation und stellt durch die Aufsicht sicher, dass die Kirchenkreise ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen und das geltende Recht beachten. 3Dabei achtet und schützt sie die Rechte der Kirchenkreise.
(2) 1Im Rahmen der geistlichen Leitung und Aufsicht begleiten die Landesbischöfin oder der Landesbischof sowie die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe die Kirchenkreise und ihre Einrichtungen und fördern ihr Zusammenwirken. 2Sie begleiten zusammen mit den Superintendentinnen und Superintendenten den Dienst der Pastorinnen und Pastoren sowie der anderen Mitarbeitenden mit Seelsorge, Rat, Ermutigung und Ermahnung. 3Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe visitieren die Kirchenkreise.
(3) 1Im Rahmen der Aufsicht kann das Landeskirchenamt insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
  1. Unterrichtung,
  2. Beanstandung,
  3. Anordnung und Ersatzvornahme,
  4. Zwangsetatisierung,
  5. Auflösung des Kirchenkreisvorstandes,
  6. Bestellung von Bevollmächtigten,
  7. Genehmigung von Entscheidungen des Kirchenkreises.
2Das Landeskirchenamt kann Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Kirchenkreises durch offensichtliche Missstände gefährdet ist.
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§ 64
Berichtswesen

Die Kirchenkreise sind verpflichtet, dem Landeskirchenamt regelmäßig oder auf Anforderung im Einzelfall über einzelne Entwicklungen im kirchlichen Leben oder in der kirchlichen Verwaltung zu berichten.
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§ 65
Unterrichtung

1Das Landeskirchenamt kann sich jederzeit über die Angelegenheiten eines Kirchenkreises unterrichten. 2Es kann insbesondere Berichte anfordern, Unterlagen einsehen oder sie sich vorlegen oder durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen lassen.
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§ 66
Beanstandung

1Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3Bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Landeskirchenamtes rückgängig gemacht werden.
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§ 67
Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Behebt die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt eines dieser Organe die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass das Organ innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenkreisvorstand Rechte des Kirchenkreises innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen abgibt, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens im rechtlich geordneten Verfahren erforderlich sind.
(3) 1Kommt der Kirchenkreisvorstand einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann das Landeskirchenamt die angeordneten Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Kirchenkreises selbst ausführen oder durch Bevollmächtigte ausführen lassen. 2Eine Ersatzvornahme nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses. 3Bei Gefahr im Verzug kann das Landeskirchenamt auch ohne Zustimmung des Landessynodalausschusses handeln. 4Es muss diesem die Ersatzvornahme jedoch unverzüglich anzeigen und sie auf dessen Verlangen rückgängig machen.
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§ 68
Zwangsetatisierung

1Weigert sich die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand, eine gesetzliche Leistung, die aus dem kirchlichen Vermögen oder von den Mitgliedern der Landeskirche zu erbringen ist, in den Haushaltsplan einzustellen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses berechtigt, die Leistung festzusetzen und in den Haushaltsplan einzustellen. 2Die Maßnahmen des Landeskirchenamtes ersetzen die Beschlussfassung der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 69
Ermahnung und Auflösung des Kirchenkreisvorstandes

(1) Verletzt oder vernachlässigt ein Kirchenkreisvorstand seine Pflichten, so kann ihn das Landeskirchenamt ermahnen.
(2) Hält der Kirchenkreisvorstand trotz der Ermahnung an seinem Verhalten fest, so kann das Landeskirchenamt eine weitere Ermahnung aussprechen und gleichzeitig androhen, nach Ablauf einer bestimmten Frist den Kirchenkreisvorstand aufzulösen.
(3) Nach Ablauf der Frist kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses den Kirchenkreisvorstand auflösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
(4) 1Wenn das Verfahren zur Auflösung des Kirchenkreisvorstandes eingeleitet ist, kann das Landeskirchenamt dem Kirchenkreisvorstand bis zur endgültigen Entscheidung die Ausübung seines Amtes ganz oder teilweise untersagen. 2Das Landeskirchenamt kann gleichzeitig anordnen, dass die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes vertretungsweise von Bevollmächtigten wahrgenommen werden, die das Landeskirchenamt bestellt.
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§ 70
Bestellung von Bevollmächtigten

(1) Wenn ein beschlussfähiger Kirchenkreisvorstand nicht vorhanden ist oder der Kirchenkreisvorstand aufgelöst wurde, bestellt das Landeskirchenamt Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes wahrnehmen.
(2) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann das Landeskirchenamt jederzeit eine Neuwahl oder Nachwahl von Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes anordnen.
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§ 71
Genehmigungsvorbehalte

(1) Soweit sich nicht aus den Rechtsvorschriften für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege oder aus anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungsvorbehalt ergibt, bedürfen Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes oder der Kirchenkreissynode einschließlich der zu ihrer Ausführung erforderlichen Erklärungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(2) Für folgende Beschlüsse besteht ein genereller Genehmigungsvorbehalt:
  1. Einlegung der Revision in einem Rechtsstreit vor staatlichen Gerichten,
  2. Errichtung oder Veränderung eines Kirchenamtes,
  3. Veräußerung, Veränderung, Verlegung oder Abgabe von Archivgut, soweit es nicht dem Landeskirchlichen Archiv zugeführt wird,
  4. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen,
  5. Errichtung, Übernahme, Zulegung oder Zusammenlegung, Auflösung und Änderung der Satzung nichtrechtsfähiger Stiftungen,
  6. Abschluss von Pacht- und Betriebsführungsverträgen über Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen sowie zu deren Betrieb erlassene Ordnungen oder Satzungen,
  7. Erwerb, Änderung, Veräußerung und Vernichtung von Gegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalwert haben,
  8. soweit Sakralgebäude, denkmalgeschützte Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind:
    1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie
    2. Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken,
  9. Verträge über die Nutzung kirchlicher Grundstücke zum Abbau von Bodenbestandteilen, für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und für Freiflächensolaranlagen sowie Mietverträge für die Errichtung von Mobilfunkstationen; der Genehmigungsvorbehalt für Verträge über die Nutzung kirchlicher Grundstücke für Freiflächensolaranlagen ist bis zum 30. Juni 2028 befristet.
(3) Für folgende Beschlüsse besteht ein Genehmigungsvorbehalt, wenn eine durch Rechtsverordnung festzulegende Wertgrenze überschritten wird:
  1. Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich; bei Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten ist keine Genehmigung erforderlich,
  2. Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen,
  3. Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
  4. Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck,
  5. Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche,
  6. soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützten Gebäude oder Erbbaurechte (Absatz 2 Nummer 8) betroffen sind:
    1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
    2. Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken.
(4) Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Landeskirchenamt kein Bescheid ergangen ist.
(5) 1Zur Erprobung anderer Formen der Aufsicht können Genehmigungsvorbehalte in Angelegenheiten nach Absatz 2 oder 3 durch eine Erprobungsregelung ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn die Erprobungsregelung durch Standards nach Artikel 41 Absatz 3 der Kirchenverfassung und entsprechende Verfahren sicherstellt, dass den Zwecken eines Genehmigungsvorbehalts auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. 2Erprobungsregelungen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen und regelmäßig zu evaluieren.
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Teil 8:
Kirchenkreisverbände

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 72
Aufgaben

(1) 1Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung einer einzelnen Aufgabe oder mehrerer Aufgaben der beteiligten Kirchenkreise kann ein Kirchenkreisverband gebildet werden. 2Im Übrigen bleiben die beteiligten Kirchenkreise rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig und für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
(2) 1Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des Kirchenrechts. 2Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.
(3) 1Kirchenkreisverbände stehen gemeinsam mit den beteiligten Kirchenkreisen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche. 2In diesem Rahmen und im Rahmen des geltenden Rechts verwalten sie ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
(4) § 3 und die Teile 3 bis 7 dieser Kirchenkreisordnung gelten für die Tätigkeit der Kirchenkreisverbände entsprechend.
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§ 73
Bildung, Aufhebung und Veränderung

(1) 1Kirchenkreisverbände werden auf Antrag oder nach Beteiligung der beteiligten Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt gebildet, aufgehoben oder verändert. 2Dabei werden auch die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten geregelt. 3Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) 1Die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise müssen einem Antrag nach Absatz 1 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen. 2Sie können dabei Grundsätze für die Gestaltung der Satzung des Kirchenkreisverbandes vorgeben.
(3) 1Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen nach Absatz 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. 3Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. 4Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(4) 1Gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 können die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise Widerspruch einlegen. 2Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
(5) Kirchenkreisverbänden können auch kirchliche Körperschaften aus anderen Gliedkirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland, Kirchengemeinden sowie diakonische und andere Rechtsträger, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind, angehören.
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§ 74
Satzung

(1) 1Kirchenkreisverbände müssen eine Satzung haben. 2Sie wird von den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise mit Zustimmung der Kirchenkreissynoden beschlossen. 3Sie bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(2) Die Satzung muss mindestens bestimmen:
  1. den Namen und den Sitz des Kirchenkreisverbandes,
  2. die beteiligten Kirchenkreise,
  3. die Aufgaben des Verbandes,
  4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Verteilung auf die beteiligten Kirchenkreise,
  5. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Verbandes und des Ausscheidens eines Kirchenkreises.
(3) Wenn sie nicht in einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung geregelt werden, sind auch die Art und Weise der Deckung des Aufwandes und der Maßstab, nach dem die beteiligten Kirchenkreise zur Deckung des Bedarfes beizutragen haben, in der Satzung zu regeln.
(4) 1Wenn keine Verbandsversammlung nach § 78 gebildet wird, kann die Satzung durch den Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder geändert werden. 2Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise müssen einer Änderung der Satzung zustimmen.
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§ 75
Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenkreisverband und den beteiligten Kirchenkreisen sowie unter den beteiligten Kirchenkreisen über Rechte und Pflichten aus der Zusammenarbeit im Kirchenkreisverband entscheidet das Landeskirchenamt.
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Abschnitt 2:
Organe des Kirchenkreisverbandes

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§ 76
Verbandsvorstand

(1) 1Wenn keine Verbandsversammlung nach § 78 gebildet wird, nimmt der Verbandsvorstand alle Leitungsaufgaben im Kirchenkreisverband wahr. 2Er vertritt den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr.
(2) 1Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise jeweils aus ihrer Mitte gewählt. 2Unter den gewählten Mitgliedern muss sich jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied befinden. 3Die Satzung kann vorsehen, dass für jedes gewählte Mitglied eine Stellvertretung zu wählen ist. 4Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus der Kirchenkreissynode ausscheidet, aus der es gewählt worden ist.
(3) 1Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder weitere Mitglieder und ebenso viele Stellvertretungen hinzuberuft oder dass dem Verbandsvorstand die Inhaberinnen oder Inhaber bestimmter Ämter von Amts wegen angehören. 2Die zu Berufenden müssen das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand in einer Kirchengemeinde im Bereich des Kirchenkreisverbandes besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreissynoden neu gebildet. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis alle Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes gewählt worden sind.
(5) 1Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise können den gewählten Vertreterinnen und Vertretern des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode Weisungen erteilen. 2Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
(6) 1In der Satzung kann vorgesehen werden, dass der Verbandsvorstand einen Geschäftsführenden Ausschuss bildet. 2Dessen Aufgaben und Befugnisse werden in der Satzung geregelt.
(7) Soweit in dieser Kirchenkreisordnung und in der Satzung des Kirchenkreisverbandes keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes die Regelungen über die Tätigkeit des Kirchenkreisvorstandes entsprechend.
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§ 77
Vorsitz im Verbandsvorstand

(1) 1Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertretung werden vom Verbandsvorstand für die Dauer der Amtszeit in geheimer Wahl gewählt. 2Unter den Gewählten muss sich ein ordiniertes Mitglied befinden.
(2) Die erste Sitzung des neu gebildeten Verbandsvorstandes wird von dem ältesten Mitglied einberufen und geleitet, bis die Wahl der oder des Vorsitzenden abgeschlossen ist.
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§ 78
Verbandsversammlung

(1) 1Die Satzung eines Kirchenkreisverbandes kann vorsehen, dass eine Verbandsversammlung zu bilden ist. 2Der Verbandsversammlung gehört eine in der Satzung festzulegende und auf die beteiligten Kirchenkreise zu verteilende Zahl von Mitgliedern an, die von den Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise aus deren Mitte gewählt werden.
(2) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:
  1. Änderungen der Satzung des Kirchenkreisverbandes,
  2. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes.
(3) Im Übrigen können der Verbandsversammlung alle Aufgaben übertragen werden, die in einem Kirchenkreis zu den Aufgaben der Kirchenkreissynode gehören.
(4) Soweit in dieser Kirchenkreisordnung und in der Satzung des Kirchenkreisverbandes keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit der Verbandsversammlung die Regelungen über die Tätigkeit der Kirchenkreissynode entsprechend.
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Abschnitt 3:
Operative Kirchenkreisverbände

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§ 79
Grundlegende Bestimmung

Mit Rücksicht auf die Aufgaben eines Kirchenkreisverbandes kann an Stelle eines Kirchenkreisverbandes mit einer Organstruktur nach den §§ 76 bis 78 ein Kirchenkreisverband mit einer Organstruktur gebildet werden, die aus einer eigenverantwortlich handelnden beruflichen Geschäftsführung und einem Aufsichtsrat besteht (Operativer Kirchenkreisverband).
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§ 80
Verbandsversammlung

(1) Wenn an einem Operativen Kirchenkreisverband mehr als drei Kirchenkreise beteiligt sind, kann dessen Satzung vorsehen, dass zusätzlich eine Verbandsversammlung nach § 78 zu bilden ist.
(2) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:
  1. Änderungen der Satzung des Kirchenkreisverbandes,
  2. Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
  3. Entgegennahme der Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates und Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates,
  4. Genehmigung einer Errichtung, Änderung oder Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes.
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§ 81
Aufgaben des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Er berät, begleitet und überwacht die Geschäftsführung.
  2. Er bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung und schließt deren Arbeitsverträge mit ihnen ab; insoweit vertritt der Aufsichtsrat durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates in entsprechender Anwendung von § 38 Absatz 2 den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr.
  3. Er stellt den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes fest und entscheidet über die Entlastung der Geschäftsführung.
  4. Er genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes, wenn keine Verbandsversammlung nach § 80 gebildet wird.
  5. Er erlässt eine Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
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§ 82
Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 80 gebildet wird, werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise bestellt.
(2) 1Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. 2Wenn keine Verbandsversammlung nach § 80 gebildet wird, sollen dem Aufsichtsrat Mitglieder aus allen beteiligten Kirchenkreisen angehören.
(3) Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates erforderlich sind.
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§ 83
Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. 2Sie leitet den Kirchenkreisverband in eigener Verantwortung und vertritt ihn im Rechtsverkehr. § 81 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie entwickelt die strategische Ausrichtung des Kirchenkreisverbandes, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
  2. Sie sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und interner Ordnungen und wirkt auf deren Beachtung hin.
  3. Sie sorgt für ein angemessenes Qualitäts- und Risikomanagement.
  4. Sie stellt den Jahresabschluss auf.
  5. Sie unterrichtet den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Kirchenkreisverbandes von wesentlicher Bedeutung sind.
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§ 84
Allgemeine Verweisung

Soweit in den §§ 79 bis 83 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Operative Kirchenkreisverbände die allgemeinen Bestimmungen über Kirchenkreisverbände entsprechend.
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Teil 9:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 85
Kirchenkreisämter

Die bisherigen Kirchenkreisämter können diese Bezeichnung bis längstens 31. Dezember 2024 beibehalten.
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§ 86
Hauptsatzungen

(1) Die Hauptsatzungen der Kirchenkreise nach § 59 sind so rechtzeitig zu beschließen, dass sie spätestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten können.
(2) Folgende Bestimmungen gelten als vorläufige Hauptsatzung der betroffenen Kirchenkreise fort, bis diese Kirchenkreise eine Hauptsatzung beschlossen haben:
  1. im Kirchenkreis Hannover § 79b der bisherigen Kirchenkreisordnung1# mit der Maßgabe, dass der Begriff „Stadtkirchenverband“ durch den Begriff „Kirchenkreis“, der Begriff „Stadtkirchentag“ durch den Begriff „Kirchenkreissynode“ und der Begriff „Stadtkirchenvorstand“ durch den Begriff „Kirchenkreisvorstand“ zu ersetzen ist,
  2. im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung eines Kirchenkreispfarramtes im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg vom 20. Dezember 2016,
  3. im Kirchenkreis Lüneburg die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg vom 20. Dezember 2016.
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§ 87

(aufgehoben)
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§ 88
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Kirchenkreisordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Die nach der bisherigen Kirchenkreisordnung bestehenden Organe sowie Kirchenämter und Kirchenkreisämter übernehmen mit dem Tag des Inkrafttretens die Rechte und Pflichten der entsprechenden Organe und Kirchenämter nach dieser Kirchenkreisordnung.
(2) Gleichzeitig treten vorbehaltlich der Regelungen in § 86 Absatz 2 und § 87 außer Kraft:
  1. die bisherige Kirchenkreisordnung vom 14. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 47, berichtigt S. 102), die zuletzt durch das Kirchengesetz vom 26. November 2021 (Kirchl. Amtsbl. S. 140) geändert worden ist,
  2. das Kirchengesetz über den Kirchenkreis Stolzenau-Loccum vom 18. März 1976 (Kirchl. Amtsbl. S. 49),
  3. das Kirchengesetz über die Grundlagen für die Erprobung neuer Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen (2. Erprobungsgrundlagengesetz – 2. ErprobGG) vom 8. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 9 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 284, 294) geändert worden ist,
  4. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld vom 10. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 283) geändert worden ist,
  5. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg vom 20. Dezember 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 142), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 283) geändert worden ist,
  6. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung eines Kirchenkreispfarramtes im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg vom 20. Dezember 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 140), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 283, 284) geändert worden ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemaß § 88 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (KABl. 2022, S. 82) gelten die Regelungen in § 86 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung vom 14. März 2000 (KABl. 2000, S. 47) fort.
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