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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen
im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld

Vom 10. Dezember 2010

KABl. 2010, S. 153, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 283

Der Kirchensenat hat aufgrund des § 2 des Kirchengesetzes über die Grundlagen für Erprobungen zur Verbesserung von Leitungsstrukturen in größeren Kirchenkreisen (2. Erprobungsgrundlagengesetz) vom 8. Dezember 2010 mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1
Grundlegende Bestimmung

Für den zum 1. Januar 2011 gebildeten Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld mit zwei Amtsbereichen gelten die Vorschriften des allgemeinen kirchlichen Rechts, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
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§ 2
Bildung von Amtsbereichen, Wahl der Superintendenten und Superintendentinnen

Die Superintendenten und Superintendentinnen im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld nehmen ihre Aufgaben in Amtsbereichen wahr, die vom Landeskirchenamt in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Artikel 32 der Kirchenverfassung gebildet werden. Für jeden Amtsbereich wird ein Superintendent oder eine Superintendentin durch die Kirchenkreissynode gewählt.
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§ 3
Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an
  1. die beiden Superintendenten oder Superintendentinnen der Amtsbereiche, davon ein Superintendent oder eine Superintendentin als geschäftsführender Superintendent oder geschäftsführende Superintendentin des Kirchenkreises,
  2. drei fest angestellte Pastoren oder Pastorinnen, von denen mindestens zwei je eine Pfarrstelle innehaben müssen,
  3. mindestens acht bis zu zehn nicht ordinierte Gemeindeglieder.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand wird in geheimer Wahl von der Kirchenkreissynode gewählt. Dabei wählt die Kirchenkreissynode auch einen der beiden Superintendenten oder Superintendentinnen zum geschäftsführenden Superintendenten oder zur geschäftsführenden Superintendentin, der oder die den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand führt.
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§ 4
Der Superintendent oder die Superintendentin im Amtsbereich

( 1 ) Der Superintendent oder die Superintendentin ist unbeschadet der Verantwortung des Kirchenkreisvorstandes in seinem oder ihrem Amtsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für das kirchliche Leben verantwortlich. Er oder sie nimmt in dem jeweiligen Amtsbereich insbesondere die folgenden Aufgaben wahr. Er oder sie
  1. führt die Aufsicht über die Pfarrämter,
  2. leitet das Wahlverfahren nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz,
  3. führt Pastoren und Pastorinnen in ihr Amt ein,
  4. erlässt für Pastoren und Pastorinnen eine Dienstbeschreibung und schlägt im Falle einer Vakanz einen Vakanzvertreter oder eine Vakanzvertreterin vor,
  5. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Pfarramtes,
  6. führt die Dienstaufsicht über die Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes, über die Lektoren und Lektorinnen sowie über die Prädikanten und Prädikantinnen und die Aufsicht über diejenigen, die im Amt der Verkündigung tätig sind,
  7. nimmt die Befugnisse nach dem Gestellungsvertrag für katechetische Lehrkräfte wahr,
  8. führt im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisvorstand die Visitationen durch,
  9. kann für seinen oder ihren Amtsbereich Pfarrkonvente und Pfarrkonferenzen einberufen und leiten,
  10. führt, unbeschadet der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes, die Aufsicht über die Kirchengemeinden,
  11. führt die Jahresgespräche mit Pastoren und Pastorinnen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises im Amtsbereich, es sei denn, es handelt sich um Pastoren und Pastorinnen, die nicht einem Amtsbereich zuzuordnen sind oder um Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die überwiegend im ganzen Kirchenkreis tätig sind,
  12. legt der Kirchenkreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht vor,
  13. nimmt am Ephorenkonvent teil.
( 2 ) Der Superintendent oder die Superintendentin ist vom Landeskirchenamt anzuhören vor dienstrechtlichen Maßnahmen, die Pastoren oder Pastorinnen des Amtsbereichs betreffen.
( 3 ) Die Superintendenten oder die Superintendentinnen haben sich gegenseitig über wichtige Vorgänge aus ihrem jeweiligen Amtsbereich zu unterrichten.
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§ 5
Der geschäftsführende Superintendent oder die geschäftsführende Superintendentin

( 1 ) Der geschäftsführende Superintendent oder die geschäftsführende Superintendentin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes. Er oder sie steht zugleich einem Amtsbereich vor.
( 2 ) Die Wahl des geschäftsführenden Superintendenten oder der geschäftsführenden Superintendentin gilt für die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes, längstens jedoch solange, wie er oder sie eine Superintendenturpfarrstelle innehat. Er oder sie trägt in dieser Funktion die Verantwortung für die Arbeit im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die überwiegend nur einen der beiden Amtsbereiche betreffen.
( 3 ) Der geschäftsführende Superintendent oder die geschäftsführende Superintendentin
  1. beruft die Kirchenkreissynode zu seiner ersten Tagung ein, eröffnet die Tagung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden der Kirchenkreissynode,
  2. ruft den Pfarrkonvent und die Pfarrkonferenzen für den Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld ein und leitet sie,
  3. erteilt das Einvernehmen, wenn der Kirchenkreisvorstand Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf fest angestellte Pastoren und Pastorinnen sowie auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen überträgt (§ 56 Absatz 3 KKO). Dabei kann er oder sie den Beauftragten Weisungen erteilen und sich vorbehalten, die Aufsicht in Einzelfällen persönlich auszuüben oder, soweit überwiegend der andere Amtsbereich betroffen ist, dem Superintendenten oder der Superintendentin dieses Amtsbereiches übertragen.
  4. übt die Dienstaufsicht über die Pastoren und Pastorinnen aus, die nicht einem Amtsbereich zuzuordnen sind (Notfall-, Gefängnis-, Krankenhausseelsorger und -seelsorgerinnen etc.) und führt mit ihnen die Jahresgespräche,
  5. ist an der Ausübung der Fachaufsicht im Kirchenkreis zu beteiligen,
  6. führt die Jahresgespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kirchenkreis, die überwiegend im ganzen Kirchenkreis tätig sind,
  7. erteilt den Auftrag an Pfarrer und Pfarrerinnen nach der Rechtsverordnung über die Beauftragung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben durch den Kirchenkreis.
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§ 6
Kirchenkreistag

Beide Superintendenten und Superintendentinnen gehören der Kirchenkreissynode nach § 8 Absatz 5 KKO an und haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung nach § 18 Absatz 3 Satz 2 KKO zu stellen.
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§ 7
Vertretungen

( 1 ) Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende im Kirchenkreisvorstand, unter ihnen der Superintendent oder die Superintendentin, der oder die nicht zur geschäftsführenden Superintendentin oder zum geschäftsführenden Superintendenten gewählt worden ist, werden vom Kirchenkreisvorstand in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt.
( 2 ) Der geschäftsführende Superintendent oder die geschäftsführende Superintendentin und der Superintendent oder die Superintendentin des anderen Amtsbereichs vertreten sich jeweils gegenseitig im Aufsichtsamt. Der Pfarrkonvent wählt aus dem Kreis der fest angestellten Pastoren und Pastorinnen jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes für jeden Amtsbereich je einen zweiten Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin im Aufsichtsamt.
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§ 8
Jahresgespräche

Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof führt mit beiden Superintendenten oder Superintendentinnen im Kirchenkreis Jahresgespräche.
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§ 9
Weitere Zuständigkeiten

( 1 ) Besteht in einer Angelegenheit Unklarheit, ob der geschäftsführende Superintendent oder die geschäftsführende Superintendentin oder der Superintendent oder die Superintendentin des anderen Amtsbereichs zuständig ist, so sollen die beiden Superintendenten oder Superintendentinnen im Kirchenkreis hierüber eine Verständigung herbeiführen. Gelingt dies nicht, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand, wer für die Angelegenheit zuständig ist.
( 2 ) Im Übrigen sind die Aufgabenbereiche der jeweiligen Superintendenten und Superintendentinnen durch eine Dienstbeschreibung zu regeln.
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§ 10
Evaluation

Der Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld hat dem Landeskirchenamt regelmäßig über seine Erfahrungen mit einem Kirchenkreis mit zwei Amtsbereichen in geeigneter Weise zu berichten. Näheres bestimmt das Landeskirchenamt.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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§ 12
Außerkrafttreten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft wird auf Antrag des Kirchenkreistages des Kirchenkreises Hildesheimer Land-Alfeld bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.