.
#I. Teil
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
II. Teil
#Erster Abschnitt:
##§ 8
§ 8 a
Geltungszeitraum von: 01.01.2022
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchenkreisordnung
Vom 14. März 2000
KABl. 2000, S. 47, berichtigt S. 102, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 2021, KABl. 2021, S. 140, 141
I. Teil Grundlegende Bestimmungen | |
II. Teil Kirchenkreissynode | |
Erster Abschnitt | |
Zweiter Abschnitt | |
Dritter Abschnitt | |
III. Teil Kirchenkreisvorstand | |
Erster Abschnitt | |
Zweiter Abschnitt | |
Dritter Abschnitt | |
Vierter Abschnitt | |
IV. Teil Superintendent oder Superintendentin | |
Erster Abschnitt | |
Zweiter Abschnitt | |
VI. Teil Kirchenkreisamt | |
VII. Teil Aufsicht | |
VIII. Teil Kirchenkreisverbände | |
I. Teil
Grundlegende Bestimmungen
###§ 1
[Der Kirchenkreis]
(1) 1Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich. 2Er nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 3Er ermöglicht Erfahrungen von größerer Gemeinschaft und Vielfalt kirchlichen Lebens.
(2) Jede Kirchengemeinde muss einem Kirchenkreis angehören.
#§ 2
[Neubildung, Veränderung]
(1) 1Das Landeskirchenamt kann auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände Kirchenkreise neu bilden, verändern, aufheben oder vereinigen und die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten regeln. 2Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) 1Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. 3Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. 4Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(3) Widerspricht ein betroffener Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einer der Anordnungen nach Absatz 1, so bedarf eine Ablehnung des Widerspruchs der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
(4) Bevor der Kirchenkreisvorstand nach Absatz 1 Stellung nimmt, soll er der Kirchenkreissynode Gelegenheit zur Äußerung geben.
#§ 3
[Aufgaben]
(1) 1Der Kirchenkreis fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit. 2Er nimmt selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den einzelnen Kirchengemeinden oder im Rahmen ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden können.
(2) 1Der Kirchenkreis sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden. 2Er gibt mit seiner Finanzplanung den Rahmen für ihre Haushaltsführung und Vermögensverwaltung vor. 3Er entscheidet im Rahmen seiner Stellenplanung und der landeskirchlichen Planungsvorgaben über die Errichtung, Aufhebung, Ausweitung oder Reduzierung von Pfarrstellen sowie von Stellen für beruflich Mitarbeitende.
(3) Der Kirchenkreis nimmt nach Maßgabe des VII. Teils Leitungsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden und ihren Verbänden wahr.
(4) Der Kirchenkreis vermittelt Anliegen und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden.
#§ 4
[Übergemeindliche Aufgaben]
Der Kirchenkreis hat nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 2 insbesondere Aufgaben auf den Gebieten der Verkündigung, des Erziehungs- und Bildungswesens, der Diakonie und Mission sowie der ökumenischen Arbeit und der Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen.
#§ 5
[Vermögensverwaltung]
1In Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in der Verwaltung seiner Einrichtungen und des kirchlichen Vermögens, ist der Kirchenkreis im Rahmen des geltenden Rechts selbstständig. 2Er kann Kirchensteuern, sonstige Abgaben sowie Umlagen im Rahmen des geltenden Rechts festsetzen und erheben.
#§ 6
(aufgehoben)
#§ 7
[Anhörung des Kirchenkreises]
Wichtige, den einzelnen Kirchenkreis besonders berührende Maßnahmen sollen nur getroffen werden, nachdem der Kirchenkreissynode, in eiligen Fällen dem Kirchenkreisvorstand, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben worden ist.
#II. Teil
Kirchenkreissynode
#Erster Abschnitt:
Bildung
##§ 8
Mitglieder der Kirchenkreissynode
(1) 1Die Kirchenkreissynoden werden jeweils innerhalb von sechs Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände gebildet. 2Dazu unterteilt die Kirchenkreissynode auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes den Kirchenkreis in Wahlbezirke.
(2) Der Kirchenkreissynode gehören an
#
§ 8 a
Wahl
(1) Die Kirchenkreissynode legt spätestens 6 Monate vor dem Ende ihrer Amtszeit die Wahlbezirke fest und bestimmt, wie viele Mitglieder nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 im Kirchenkreis zu wählen sind.
(2) 1Ein Wahlbezirk besteht aus einer oder aus mehreren Kirchengemeinden. 2Jede Kirchengemeinde ist einem Wahlbezirk zuzuordnen. 3Dabei sind bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere Gesamtkirchengemeinden, zu berücksichtigen. 4Die Wahlbezirke sind so zu bilden, dass in ihnen mindestens zwei Mitglieder zu wählen sind.
(3) 1Im gesamten Kirchenkreis sind nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 mindestens 25 und höchstens 63 Mitglieder zu wählen. 2Die Anzahl der in einem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynode (Sitze im Wahlbezirk) richtet sich nach der Zahl der Kirchenglieder im Wahlbezirk, die vom Kirchenkreisvorstand anhand der von den Kirchenkreisämtern zu führenden Gemeindegliederverzeichnisse jeweils nach dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Kirchenvorstände festgestellt wird.
(4) 1Bei der Verteilung der Zahl der zu Wählenden auf die Wahlbezirke wird die Zahl der Kirchenglieder im Wahlbezirk mit der Gesamtzahl der nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zu Wählenden vervielfacht und durch die Zahl der Kirchenglieder im Kirchenkreis geteilt. 2Jeder Wahlbezirk erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 3Die weiteren noch zu verteilenden Sitze sind den Wahlbezirken in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. 4Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem oder der Vorsitzenden der Kirchenkreissynode zu ziehende Los.
(5) Die Verteilung der Zahl der Sitze im Wahlbezirk auf die Ordinierten und die Nichtordinierten richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Sitze im Wahlbezirk | Davon Ordinierte | davon Nichtordinierte |
2-5 | 1 | 1-4 |
6-8 | 2 | 4-6 |
9-12 | 3 | 6-9 |
13-15 | 4 | 9-11 |
16-19 | 5 | 11-14 |
20-22 | 6 | 14-16 |
(6) 1Für jedes der Mitglieder nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und § 8 Absatz 2 Satz 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2Wer ordiniert ist, kann nicht stellvertretendes Mitglied für ein nichtordiniertes Mitglied sein.
(7) Als Mitglied und als stellvertretendes Mitglied der Kirchenkreissynode kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zur Ausübung des Wahlrechts nach dem Gesetz über die Bildung der Kirchenvorstände berechtigt ist.
(8) 1Die Mitglieder nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 werden spätestens 6 Wochen vor der Neubildung in einer gemeinsamen Sitzung der Kirchenvorstände im Wahlbezirk aus dem Kreis derjenigen gewählt, die in einer Kirchengemeinde des Wahlbezirks zur Ausübung des Wahlrechts nach dem Gesetz über die Bildung der Kirchenvorstände berechtigt sind. 2Der oder die Vorsitzende der Kirchenkreissynode oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied der Kirchenkreissynode lädt zu der Sitzung ein und leitet sie. 3Die Wahl ist geheim und in entsprechender Anwendung der §§ 11, 12 Absatz 1, 16 und 18 Absatz 1 Satz 1 des Landessynodalgesetzes (LSynG) durchzuführen. 4Anstelle einer Wahl nach Satz 1 kann die Wahl auch durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände im Wahlbezirk erfolgen.
(9) Können in einem Wahlbezirk nicht so viele Ordinierte gewählt werden, wie es in Spalte 2 der Tabelle in Absatz 5 vorgegeben ist, so tritt das nach Absatz 6 gewählte stellvertretende Mitglied stattdessen in die Kirchenkreissynode ein, bis der Sitz mit einem ordinierten Mitglied besetzt werden kann.
(10) Sind das in die Kirchenkreissynode gewählte Mitglied oder das stellvertretende Mitglied ausgeschieden, so regelt sich die Nachfolge nach Absatz 8.
#§ 8 b
Berufung
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand beruft bis zu zehn Gemeindeglieder, darunter mindestens zwei Gemeindeglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und durch das zuständige Gremium der Evangelischen Jugend vorgeschlagen werden sollen. 2Die Zahl der Berufenen darf nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der zu Wählenden betragen. 3Der Kirchenkreisvorstand kann für jedes von ihm berufene Mitglied ein stellvertretendes Mitglied bestimmen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt; für die zu Berufenden nach Absatz 2 und 3 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
(2) 1Von den vom Kirchenkreisvorstand zu Berufenden soll die Mitarbeiterversammlung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz zwei Mitglieder aus ihrer Mitte bestimmen. 2Beträgt die Zahl der nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zu Wählenden mehr als 39, so soll die Mitarbeiterversammlung drei Mitglieder aus ihrer Mitte bestimmen. 3Finden Teilversammlungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz statt, so regelt die Mitarbeitervertretung, wie diese die zwei oder drei Personen nach Satz 1 und 2 bestimmen. 4Bestehen im Kirchenkreis mehrere Mitarbeitervertretungen, so regelt die Gesamtmitarbeitervertretung, wie die Mitarbeiterversammlungen die zwei oder drei Personen nach Satz 1 und 2 bestimmen. 5Besteht keine Gesamtmitarbeitervertretung, so treffen die Mitarbeitervertretungen im Kirchenkreis in gemeinsamer Sitzung eine Regelung nach Satz 4.
(3) Wenn keine der Beauftragten für Frauenarbeit im Kirchenkreis Mitglied der Kirchenkreissynode ist, hat der Kirchenkreisvorstand eine von ihnen im Rahmen des Absatzes 1 zu berufen.
(4) § 8 a Absatz 7 gilt entsprechend.
#§ 8 c
Weitere Mitglieder der Kirchenkreissynode
Neben denjenigen Mitgliedern der Landessynode, die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören, gehören auch diejenigen der Kirchenkreissynode an, die als Synodale nach § 5 Absatz 5 des Landessynodalgesetzes gewählt worden sind und die entweder zu dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises gehören oder im Dienst einer kirchlichen Körperschaft (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung) innerhalb des Kirchenkreises stehen.
#§ 9
Bereitschaftserklärung
1Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenkreissynode, die nicht einem Kirchenvorstand angehören, sind von dem Kirchenkreisvorstand schriftlich zu befragen, ob sie bereit sind, sich auf ihr Amt nach Maßgabe des § 12 zu verpflichten. 2Falls die Erklärung innerhalb einer angemessenen, vom Kirchenkreisvorstand bestimmten Frist nicht eingeht, gilt die Wahl oder Berufung als abgelehnt.
#§ 10
Wahlprüfung
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode. 2Ergibt sich, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Kirchenkreisvorstand die Wiederholung der Wahl unter Setzen einer angemessenen Frist an.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes können das gewählte Mitglied und der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Landeskirchenamt einlegen. 2Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
#§ 11
Teilnehmende
(1) 1An den Beratungen der Kirchenkreissynode können teilnehmen
- die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
- die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
- Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes.
2Sie haben das Recht, nach jedem Redebeitrag das Wort zu nehmen.
(2) 1Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes nimmt an den Beratungen der Kirchenkreissynode teil. 2Kirchenkreisbeauftragte, die nicht Mitglieder der Kirchenkreissynode sind, haben das Recht, an den Beratungen der Kirchenkreissynode teilzunehmen. 3WahlberechtigteKirchenglieder und Sachkundige können auf Einladung der Kirchenkreissynode oder seines Vorstandes an den Beratungen der Kirchenkreissynode teilnehmen.
#§ 12
Verpflichtung
(1) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenkreissynode, die nicht einem Kirchenvorstand angehören, werden verpflichtet, ihr Amt in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, und nach dem in der Landeskirche geltenden Recht zu führen.
(2) 1Die Verpflichtung geschieht bei der ersten Tagung der Kirchenkreissynode durch den Superintendenten oder die Superintendentin. 2Der oder die Vorsitzende der Kirchenkreissynode verpflichtet die später eintretenden Mitglieder.
#§ 13
Amtspflicht und Amtszeit
(1) 1Die Mitglieder der Kirchenkreissynode stehen in einem kirchlichen Ehrenamt, das unentgeltlich zu versehen ist. 2Sie nehmen die ihnen nach kirchlicher Ordnung übertragenen Aufgaben wahr.
(2) 1Über alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern der Kirchenkreissynode in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren. 2§ 43 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Amtszeit der Kirchenkreissynode beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres. 2Sie beträgt sechs Jahre, und zwar auch für solche Mitglieder nach § 8 Abs. 2, die bei der Neubildung der Kirchenvorstände nicht wieder in diese Funktion gewählt worden sind. 3Auch diese bleiben bis zum Ende der Amtszeit der Kirchenkreissynode dessen Mitglieder.
#§ 14
Ausscheiden
(1) 1Ein Mitglied scheidet aus der Kirchenkreissynode aus, wenn es sein Amt niederlegt oder das Fehlen einer Eigenschaft festgestellt wird, die Voraussetzung für seine Wahl oder für seinen Eintritt in die Kirchenkreissynode war. 2Die Feststellung trifft der Kirchenkreisvorstand.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei der Kirchenkreissynode einlegen. 2Bis zur Entscheidung der Kirchenkreissynode ruhen die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes. 3Die Entscheidung der Kirchenkreissynode unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
#Zweiter Abschnitt:
Zusammenkunft und Leitung
##§ 15
Eröffnung
(1) 1Die Kirchenkreissynode tritt innerhalb von drei Monaten nach Beginn seiner Amtszeit zu seiner ersten Tagung zusammen. 2Diese Tagung wird von dem Superintendenten oder der Superintendentin einberufen, eröffnet und bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden der Kirchenkreissynode geleitet. 3Der oder die Vorsitzende leitet die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
(2) 1Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes gelten für die Dauer von drei Jahren. 2Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. 3Wiederwahl ist zulässig.
#§ 16
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und drei beisitzenden Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode dürfen nicht dem Kirchenkreisvorstand angehören.
#§ 17
Aufgaben des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Kirchenkreissynode vor und setzt die Tagesordnung fest. 2§ 18 Abs. 3 ist zu beachten.
(2) Der Vorstand stellt die ordnungsmäßige Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit der Kirchenkreissynode fest.
(3) Der oder die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes der Kirchenkreissynode, das der Vorstand bestimmt, hat das Recht, an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
#§ 18
Tagung
(1) Die Kirchenkreissynode tritt jährlich mindestens zweimal zusammen.
(2) Außerordentliche Tagungen der Kirchenkreissynode finden auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Kirchenkreissynode, aufgrund kirchengesetzlicher Vorschrift, auf Beschluss des Kirchenkreisvorstandes oder auf Anordnung des Landeskirchenamtes statt.
(3) 1Ort, Zeit und Tagesordnung der Kirchenkreissynode bestimmt der Vorstand der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand. 2Anträge des Kirchenkreisvorstandes und des Superintendenten oder der Superintendentin zur Tagesordnung sowie von mindestens fünf Mitgliedern der Kirchenkreissynode unterzeichnete Anträge sind zu berücksichtigen. 3Die Tagesordnung der ersten Tagung wird von dem bisherigen Kirchenkreisvorstand festgelegt.
(4) Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor einer Tagung den Mitgliedern und Teilnehmenden (§ 11) unter Beifügung der Tagesordnung und der erforderlichen Verhandlungsunterlagen schriftlich zugehen.
(5) Tagungen sind unter Hinweis auf die Tagesordnung in jeder Kirchengemeinde unter Nennen der aus ihr teilnehmenden Mitglieder bekannt zu machen.
(6) 1Die Tagungen werden von dem oder der Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Der oder die Vorsitzende kann den Vorsitz jederzeit an den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder an ein anderes Mitglied des Vorstandes abgeben.
(7) Die Tagungen beginnen mit einer Andacht.
(8) 1Die Tagungen sind öffentlich. 2Die Kirchenkreissynode kann nicht öffentliche Tagungen beschließen oder bei einzelnen Beratungsgegenständen die Öffentlichkeit ausschließen.
#§ 19
Beschlussfähigkeit
Die Kirchenkreissynode ist bei Anwesenheit der Hälfte der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder beschlussfähig.
#§ 20
Wahlen
(1) Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel.
(2) 1Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können. 3Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind. 4Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) 1Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig. 2Bei Wahlen nach den §§ 15, 28 und 30 darf von dem Erfordernis der geheimen Wahl nicht abgewichen werden.
#§ 21
Abstimmungen
1Die Kirchenkreissynode fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung ist zulässig. 4Auf Verlangen von zehn Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.
#§ 22
Niederschrift
1Über die Ergebnisse der Verhandlungen der Kirchenkreissynode ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Niederschrift ist von dem Mitglied, das die Tagung geleitet hat, und einem weiteren Vorstandsmitglied, das an der Tagung teilgenommen hat, zu unterschreiben. 3Die Niederschrift ist von dem Vorstand der Kirchenkreissynode zu genehmigen. 4Eine Abschrift der Niederschrift erhalten die Mitglieder und die Teilnahmeberechtigten nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2. 5Die Niederschriften sind auf durchnummerierte Blätter zu setzen und gebunden aufzubewahren.
#Dritter Abschnitt:
Wirksamkeit der Kirchenkreissynode
##§ 23
Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen.
(2) 1Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens und nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes und der Superintendentin oder des Superintendenten entgegen. 2Sie wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an der Bildung der Landessynode mit.
(3) 1Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. 2Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere über:
- Satzungen des Kirchenkreises,
- Konzepte und Pläne zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit sowie der Stellenplanung, des Gebäudemanagements und der allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis,
- Abgaben und Umlagen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis sowie die Aufnahme von Darlehen für den Kirchenkreis, soweit diese nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und des nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
- die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
- den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreises sowie die Entlastung des Kirchenkreisvorstandes,
- Anträge und Vorlagen sowie Anträge an die Landessynode und andere Stellen,
- die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist,
- die Errichtung eines Kirchenkreisamtes.
(4) Die Kirchenkreissynode wählt die Mitglieder ihres Vorstandes und gibt sich für die Dauer ihrer Amtszeit eine Geschäftsordnung.
(5) Die Kirchenkreissynode wirkt an Stellungnahmen des Kirchenkreises nach Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenverfassung mit.
(6) Die Kirchenkreissynode kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen.
#§ 24
Ausschüsse
(1) Die Kirchenkreissynode bildet aus seiner Mitte für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, die er durch sachkundige Kirchenglieder mit und ohne Stimmrecht ergänzen kann.
(2) 1Der oder die Vorsitzende wird von den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Ausschussvorsitzenden haben der Kirchenkreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht ihrer Ausschüsse zu geben; auf Verlangen haben sie auch dem Kirchenkreisvorstand zu berichten.
(3) Zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse ist die Zustimmung der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes erforderlich.
#§ 25
Verbindung unter Kirchenkreissynoden
Mehrere Kirchenkreissynoden können zur Durchführung besonderer gemeinsamer kirchlicher Aufgaben miteinander in Verbindung treten und zusammenwirken.
#§ 26
Beanstandung von Beschlüssen
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss der Kirchenkreissynode, wenn er ihn für rechtswidrig hält oder wenn der Beschluss Weisungen einer kirchlichen Aufsichtsbehörde verletzt, innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Tagung, in welcher der Beschluss gefasst worden ist, zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1Hebt die Kirchenkreissynode auf die Beanstandung hin ihren Beschluss nicht auf, so hat der Kirchenkreisvorstand die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. 2Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 75. 3Andernfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand kann gegen einen Beschluss der Kirchenkreissynode, den er für nicht sachgerecht hält, innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Tagung, in welcher der Beschluss gefasst worden ist, Einspruch einlegen. 2Der Beschluss ist auszuführen, wenn ihn die Kirchenkreissynode nach erneuter Beratung wiederholt.
#III. Teil
Kirchenkreisvorstand
#Erster Abschnitt:
Bildung
##§ 27
Mitglieder
(1) Jeder Kirchenkreis muss einen Kirchenkreisvorstand haben.
(2) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an
- der Superintendent oder die Superintendentin,
- drei festangestellte Pastoren oder Pastorinnen, von denen mindestens zwei je eine Pfarrstelle innehaben müssen,
- sechs nicht ordinierte Gemeindeglieder.
(3) Ehegatten, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenkreisvorstandes sein.
(4) Berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenkreises oder der Kirchengemeinden sind nicht wählbar.
#§ 28
Wahl der Mitglieder
(1) Der Kirchenkreisvorstand wird in geheimer Wahl von der Kirchenkreissynode gewählt.
(2) Die Wahlen gelten für die Amtszeit der Kirchenkreissynode, jedoch bleibt der Kirchenkreisvorstand bis zur Wahl des neuen Kirchenkreisvorstandes im Amt.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, das nicht der Kirchenkreissynode angehört, ist für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Kirchenkreisvorstand auch Mitglied der Kirchenkreissynode. 2§ 8a Absatz 7 ist zu beachten. 3Erforderlichenfalls verpflichtet der oder die Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes dieses Mitglied entsprechend § 12.
#§ 29
Ausscheiden
(1) 1Ein gewähltes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes scheidet aus dem Kirchenkreisvorstand aus, wenn
- es sein Amt niederlegt oder
- eine Voraussetzung seiner Wählbarkeit nach § 8a Absatz 7 entfällt oder
- eine Voraussetzung seiner Mitgliedschaft nach § 27 entfällt.
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird das Ausscheiden mit der Feststellung durch das Landeskirchenamt wirksam.
(2) Ein gewähltes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes ist von dem Landeskirchenamt aus dem Amt zu entlassen
- wegen anhaltender Dienstuntüchtigkeit,
- wegen grober Pflichtverletzung, insbesondere beharrlicher Dienstvernachlässigung oder Verletzung der Amtsverschwiegenheit.
(3) Vor der Entscheidung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 sind das betroffene Mitglied, der Kirchenkreisvorstand und der Vorstand der Kirchenkreissynode anzuhören.
(4) Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied, dem Kirchenkreisvorstand und dem Vorstand der Kirchenkreissynode zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes steht dem betroffenen Mitglied und dem Kirchenkreisvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage bei dem Rechtshof zu; bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
#Zweiter Abschnitt:
Wirksamkeit des Kirchenkreisvorstandes
##§ 30
Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand führt der Superintendent oder die Superintendentin.
(2) Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen ein Pastor oder eine Pastorin, werden vom Kirchenkreisvorstand in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt.
(3) Ist der Superintendent oder die Superintendentin verhindert oder ist die Superintendenturpfarrstelle nicht besetzt, so nimmt die Vertretung im Vorsitz der oder die erste stellvertretende Vorsitzende wahr, bei seiner oder ihrer Verhinderung der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende.
#§ 31
Geschäftsführung
(1) Der oder die Vorsitzende bestimmt Tagesordnung, Ort und Zeit für die Sitzungen und lädt unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung erforderlicher Unterlagen für die Verhandlungen die Mitglieder und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kirchenkreissynode spätestens eine Woche vorher schriftlich ein.
(2) 1Der oder die Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes, führt nach dessen Weisungen die täglichen Geschäfte und vermittelt den Schriftverkehr. 2Dabei hilft das Kirchenkreisamt. 3Die Führung der täglichen Geschäfte und den Schriftverkehr kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes einem Mitglied des Kirchenkreisvorstandes ganz oder teilweise übertragen.
(3) Der oder die erste stellvertretende Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende, führt die Geschäfte, wenn der Superintendent oder die Superintendentin verhindert oder die Superintendenturpfarrstelle nicht besetzt ist.
(4) Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenkreisvorstandes einzusehen.
#§ 32
Sitzungen
(1) Die Sitzungen werden mit Gebet eröffnet.
(2) Der Kirchenkreisvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen.
(3) 1Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden ein. 2Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn einer oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden oder wenigstens drei Mitglieder oder das Landeskirchenamt dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. 3Ist die Beschlussfassung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden.
(4) 1An den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes nimmt der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes teil. 2Der Kirchenkreisvorstand kann die Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen.
(5) Der Kirchenkreisvorstand kann Sachkundige sowie die Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgruppen und die Vorsitzenden der Ausschüsse zu seinen Beratungen einladen.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Auf ihr Verlangen sind an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen
- der Landesbischof oder die Landesbischöfin,
- die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
- Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes.
(8) Der Kirchenkreisvorstand kann Kirchenglieder, die sich im landeskirchlichen Vorbereitungs- oder Probedienst im Kirchenkreis befinden, in geeigneten Fällen zu seinen Sitzungen zulassen.
#§ 33
Beschlussfähigkeit
1Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2, anwesend ist. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Beratungsgegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3In diesen Fällen ist der Kirchenkreisvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist.
#§ 34
Wahlen
Bei Wahlen gilt § 20 entsprechend.
#§ 35
Abstimmungen
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung ist zulässig. 4Der oder die Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 5Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(2) 1Bei Angelegenheiten, an denen ein Mitglied persönlich beteiligt ist, nimmt dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teil. 2Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Annahme als Kind verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) 1Bei Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes über Genehmigung von Kirchenvorstandsbeschlüssen und über Beschwerden dürfen Mitglieder des Kirchenvorstandes, dessen Beschlüsse zu genehmigen sind oder über den Beschwerde erhoben worden ist, nicht mitwirken. 2Entsteht dadurch Beschlussunfähigkeit, so trifft die Entscheidung das Landeskirchenamt.
#§ 36
Amtsverschwiegenheit
1Über alle Angelegenheiten, die einem Mitglied in Ausübung seines Amtes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, hat es Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft. 2Es darf ohne Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 3Vor Genehmigung ist das Benehmen mit dem Landeskirchenamt herzustellen. 4§ 43 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
#§ 37
Niederschrift
1Über die Ergebnisse der Verhandlungen des Kirchenkreisvorstandes ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. 2Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen dabei die Gründe der Beschlüsse oder seine abweichende Stimme mit deren Begründung angegeben werden. 3Die Niederschrift ist von dem Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben und von dem Kirchenkreisvorstand zu genehmigen. 4Die Niederschriften sind auf durchnummerierte Blätter zu setzen und gebunden aufzubewahren.
#§ 38
Beanstandung von Beschlüssen
(1) Der oder die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenkreisvorstandes zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn der Beschluss Weisungen einer kirchlichen Aufsichtsbehörde widerspricht.
(2) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden.
(3) 1Hebt der Kirchenkreisvorstand auf die Beanstandung seinen Beschluss nicht auf, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. 2Das Landeskirchenamt entscheidet, wenn der Beschluss wegen Verstoßes gegen eine von ihm gegebene Weisung beanstandet worden war, im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss.
(4) 1Ergibt sich, dass die Beanstandung gerechtfertigt ist, so verfährt das Landeskirchenamt nach § 75. 2Andernfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
#§ 39
Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn im Rechtsverkehr. 2Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.
(2) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:
- Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
- Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
- Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
- Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
- Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
- Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
- Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
- Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
- Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand nimmt die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr, wenn diese nicht zusammengetreten ist. 2Änderungen des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes des Kirchenkreises oder des Stellenrahmenplanes bleiben der Kirchenkreissynode vorbehalten. 3Die Kirchenkreissynode kann jedoch den Kirchenkreisvorstand ermächtigen, in festzulegenden Grenzen Veränderungen dieser Pläne vorzunehmen.
#§ 40
Verteilung von Einzelaufgaben
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann einen Verwaltungsausschuss (§ 41) und beschließende Fachausschüsse bilden und einzelne seiner Mitglieder sowie andere Kirchenglieder als Beauftragte bestellen. 2Der Kirchenkreisvorstand bestimmt, welche Aufgaben auf die Ausschüsse und die Beauftragten übertragen werden. 3§ 39 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. 4Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Kirchenkreisvorstand Ausschüsse der Kirchenkreissynode beteiligen.
(2) 1Über alle Angelegenheiten, die den Beauftragten und Mitgliedern der Ausschüsse in Ausübung dieser Funktion bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder in Folge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft. 2§ 36 gilt entsprechend.
(3) 1Beschließende Fachausschüsse werden vom Kirchenkreisvorstand aus seiner Mitte gebildet. 2Der Kirchenkreisvorstand kann weitere Kirchenglieder mit Stimmrecht berufen. 3Den Vorsitz muss ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes inne haben. 4Die Mehrheit der Ausschussmitglieder soll dem Kirchenkreisvorstand angehören. 5Der Kirchenkreisvorstand kann den Ausschuss durch sachkundige Kirchenglieder ohne Stimmrecht ergänzen.
(4) 1Der Kirchenkreisvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten und den Beauftragten und den Ausschüssen Weisungen erteilen. 2Dem Kirchenkreisvorstand müssen zur Beschlussfassung alle wesentlichen Leitungsaufgaben vorbehalten bleiben. 3Dazu gehören insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und die Rechnungslegung,
- Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder im Gebiet des Kirchenkreises oder einzelner Kirchengemeinden,
- alle Beschlüsse, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 54 oder einer anderen Rechtsvorschrift bedürfen,
- alle Aufgaben, bei denen der Kirchenkreisvorstand als Aufsichtsbehörde tätig wird,
- Aufgaben, die der Kirchenkreisvorstand bei der Bildung kirchlicher Organe wahrnimmt,
- Beschlüsse über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- Anstellung und Entlassung von Leiterinnen und Leitern von Einrichtungen des Kirchenkreises.
(5) 1Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie haben jedoch kein Stimmrecht, soweit sie dem Ausschuss nicht als Mitglied angehören.
(6) 1Die beschließenden Ausschüsse haben über ihre Sitzung eine Niederschrift anzufertigen, die dem oder der Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes unverzüglich zuzuleiten ist. 2Beauftragte haben dem Kirchenkreisvorstand auf dessen Wunsch in einer Sitzung über die Durchführung der übertragenen Aufgaben zu berichten.
(7) § 42 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
(8) 1Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes und der oder die Vorsitzende eines beschließenden Ausschusses haben die Pflicht, einen Beschluss des Ausschusses zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn er Weisungen einer Aufsichtsbehörde widerspricht. 2Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden. 3Hebt der Ausschuss auf die Beanstandung hin seinen Beschluss nicht auf, so ist die Angelegenheit dem Kirchenkreisvorstand zur Beschlussfassung zuzuleiten.
(9) Der Kirchenkreisvorstand bestellt die ehrenamtlichen Leitenden oder Beauftragten der im Kirchenkreis bestehenden kirchlichen Werke und Einrichtungen nach deren Anhörung.
#§ 41
Verwaltungsausschuss, andere Ausschüsse
(1) 1Hat der Kirchenkreisvorstand nach § 40 einen Verwaltungsausschuss gebildet, so kann er ihn mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. 2Der Verwaltungsausschuss wird von dem Kirchenkreisvorstand aus seiner Mitte gebildet; ihm müssen mindestens ein geistliches und ein nicht geistliches Mitglied des Kirchenkreisvorstandes angehören. 3Der Kirchenkreisvorstand regelt den Vorsitz und die Geschäftsführung.
(2) 1Der Kirchenkreisvorstand kann die Erteilung von Genehmigungen aufgrund kirchlichen Rechts dem Verwaltungsausschuss oder einem beschließenden Fachausschuss (§ 40 Abs. 3) übertragen, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gebildet ist. 2Mit der Erteilung von Genehmigungen nach Richtlinien des Kirchenkreisvorstandes kann auch der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes beauftragt werden. 3Dabei muss gewährleistet sein, dass er oder sie in den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits tätig war.
(3) § 40 Absatz 4 bis 8 gelten entsprechend.
(4) 1Der Bescheid über eine beantragte Genehmigung ergeht als Bescheid des Kirchenkreisvorstandes. 2Er ist mit der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder eines oder einer stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes und mit dem Siegel des Kirchenkreisvorstandes zu versehen. 3Der Kirchenkreisvorstand kann mit der Ausfertigung des Bescheides auch ein Mitglied des Ausschusses oder den Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes beauftragen.
(5) 1Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsausschusses und gegen die Entscheidung über eine beantragte Genehmigung kann nach den allgemeinen Vorschriften innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch bei dem Kirchenkreisvorstand eingelegt werden; die Einspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei dem Kirchenkreisamt eingeht. 2Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
#§ 41 a
Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung
auf das Kirchenkreisamt
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenkreisamt über die Aufgaben nach § 67 Abs. 1 Satz 2 hinaus beauftragen, Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), für den Kirchenkreis zu erledigen. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) 1Die Beauftragung nach Absatz 1 regelt der Kirchenkreisvorstand durch Beschluss. 2Der Kirchenkreisvorstand entscheidet nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Kirchenkreisamtes.
(3) Das Kirchenkreisamt kann zu einem ihm übertragenen Geschäft die Beratung und Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes einholen.
(4) Der Kirchenkreisvorstand kann nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Kirchenkreisamtes die Beauftragung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
#§ 42
Vertretung des Kirchenkreises
(1) Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis und die kirchlichen Stiftungen des Kirchenkreises, deren Vertretung stiftungsgemäß nicht anders geordnet ist.
(2) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Kirchenkreisvorstand in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes, durch die für den Kirchenkreis oder eine kirchliche Stiftung des Kirchenkreises Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisvorstandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) 1Eine in der Form des Absatzes 3 abgegebene Erklärung gilt anderen gegenüber als Erklärung des Kirchenkreisvorstandes. 2Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes dürfen jedoch eine solche Erklärung nur aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses abgeben.
(5) Bei dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) 1Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenkreisamt in Einzelfällen oder im Rahmen der nach § 41 a übertragenen Aufgaben bevollmächtigen. 2Die Vollmacht ist auf den Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes auszustellen, der oder die sie auf andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Kirchenkreisamtes übertragen kann.
#Dritter Abschnitt:
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
##§ 43
Grundsatz
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand bestellt zu besonderen Diensten berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen). 2Sie führen ihren Dienst im Rahmen des geltenden Rechts, ihrer Dienstanweisungen und der von dem Kirchenkreisvorstand aufgestellten Richtlinien und Grundsätze selbstständig aus.
(2) Über alle Angelegenheiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch wenn ihr Dienstverhältnis oder Ehrenamt nicht mehr besteht.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende
- für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
- eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
- sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben.
§ 44
Berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Die Errichtung und Besetzung der Stellen für berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richten sich nach geltendem Recht.
(2) 1Der Kirchenkreisvorstand führt unbeschadet der Rechte Dritter die Dienstaufsicht über die beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 2Die Fachaufsicht wird durch das Landeskirchenamt geregelt. 3An ihrer Ausübung ist der Kirchenkreisvorstand zu beteiligen.
#§ 45
Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berufen. 2Mit ihnen sollen vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit Aufgaben, Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten sowie der örtliche und zeitliche Rahmen ihrer Tätigkeit besprochen und nach Bedarf schriftlich festgehalten werden. 3Sie können einen Ausweis zum Nachweis ihrer Beauftragung erhalten.
(2) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen in einem Gottesdienst oder in anderer geeigneter Weise in ihr Amt eingeführt und nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verabschiedet und entpflichtet werden. 2Sie haben Anspruch auf eine Bescheinigung über Art, Dauer und Inhalt ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) Die ehrenamtliche Mitarbeit endet durch Mitteilung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an den Kirchenkreisvorstand oder des Kirchenkreisvorstandes an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, soweit nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.
(4) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben Anspruch darauf, dass sie die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig erhalten. 2Der Kirchenkreisvorstand hat für die Erfüllung dieses Anspruchs Sorge zu tragen.
(5) Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Rahmen der jeweils geltenden landeskirchlichen Regelung.
(6) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres, nachdem der Kirchenkreisvorstand von dem Schaden und der Person der Schädigerin oder des Schädigers Kenntnis erlangt hat, schriftlich geltend gemacht werden.
(7) 1Der oder die im Kirchenkreis für die Arbeit der Ehrenamtlichen gemäß § 23 Absatz 2 Nr. 10 Beauftragte kann jährlich der Kirchenkreissynode über die Situation der ehrenamtlichen Arbeit im Kirchenkreis berichten. 2Die ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können sich in allen sie betreffenden Angelegenheiten an ihn oder sie wenden.
(8) 1Wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist, darf eine ehrenamtliche Tätigkeit nur ausüben, wenn ein durch die Tätigkeit bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist. 2Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für eine ehrenamtliche Tätigkeit in Frage stellen kann, ist Auskunft zu erteilen. 3Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in anderen Obhutsverhältnissen tätig sein sollen, sind verpflichtet, vor der Aufnahme dieser Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen, wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder Volljährigen in Obhutsverhältnissen dies notwendig machen. 4Sie dürfen diese Tätigkeit nur aufnehmen, wenn das Zeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat nach Satz 1 enthält.
(9) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben bei ihrer Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). 2Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. 3Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).
(10) 1Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht sexualisierter Gewalt oder einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes nach Absatz 9 durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende unverzüglich einer vom Landeskirchenamt bestimmten Stelle mitzuteilen. 2Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch eine vom Landeskirchenamt bestimmte Stelle beraten zu lassen.
#§ 46
Anhörung
1Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenkreises haben das Recht, persönliche oder dienstliche Anliegen in einer Sitzung des Kirchenkreisvorstandes selbst vorzutragen und dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenkreisvorstand einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin mitzubringen. 2Der Kirchenkreisvorstand muss einem solchen Verlangen in angemessener Frist entsprechen.
#§ 46 a
Beratung mit Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen und Sachkundigen
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen über Vorhaben, die ihren Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig informiert werden.
(2) 1Der Kirchenkreisvorstand soll mit allen für den Kirchenkreis tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig, jährlich mindestens einmal, über deren Aufgabenbereiche und eigene Vorhaben sprechen. 2Er soll die Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgruppen nach § 61 zu seinen Sitzungen einladen, wenn grundsätzliche Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden. 3Der Kirchenkreisvorstand hat für regelmäßige gemeinsame Besprechungen derer zu sorgen, die kirchliche Amts- oder Dienststellungen im Kirchenkreis innehaben.
(3) Soweit mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin nach einer vom Kirchenkreis beschlossenen Konzeption durch ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes ein Jahresgespräch zu führen ist, kann das Jahresgespräch im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin an Stelle des jährlichen Gesprächs nach Absatz 2 geführt werden.
(4) Zur Beratung bestimmter Sachfragen soll der Kirchenkreisvorstand Sachkundige hinzuziehen, insbesondere kirchliche Beauftragte.
#Vierter Abschnitt:
Verwaltung des Vermögens des Kirchenkreises
##§ 47
Zweckbindung des Vermögens
(1) Kirchliches Vermögen darf nur zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwandt werden.
(2) 1Das kirchliche Vermögen ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. 2Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen.
(3) 1Die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zu treffen. 2Kirchliche Räume dürfen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, die deren Bestimmung widersprechen.
(4) Aus kirchlichen Mitteln dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen der Diakonie gewährt werden.
(5) Die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen ist nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
#§ 48
(aufgehoben)
#§ 49
Haushaltsplan
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand stellt über alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Kirchenkreises einen Haushaltsplan auf. 2Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen. 3Der von der Kirchenkreissynode beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Kirchenglieder auszulegen.
(2) Ausgaben dürfen nur veranlasst werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind oder wenn ihre Deckung durch Einsparungen oder durch nicht vorgesehene Einnahmen gesichert ist.
(3) 1Ausgaben dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Kirchenkreisvorstandes veranlasst werden. 2Der Kirchenkreisvorstand kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Ausgaben in einem bestimmten Rahmen erteilen.
#§ 50
Kassenführung
1Die Ausführung der Kassengeschäfte sowie die Nachweisung des Vermögens und der Schulden obliegen dem Kirchenkreisamt. 2Ausnahmen sind in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
#§ 51
Rechnungslegung
(1) Der Kirchenkreisvorstand hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen Rechnung zu legen.
(2) 1Nach Abnahme der Rechnung hat der Kirchenkreisvorstand eine Ausfertigung der Rechnung mindestens eine Woche zur Einsicht für die Kirchenglieder auszulegen. 2Die Auslegung ist bekannt zu machen.
#§ 52
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung
(1) 1Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen unterliegt der Prüfung durch den Kirchenkreisvorstand (örtliche Prüfung) und durch die Aufsichtsbehörde (überörtliche Prüfung). 2Die örtliche Kassenprüfung einer für mehrere Kirchenkreise gebildeten Kassenstelle obliegt dem zuständigen Organ des Rechtsträgers der Kassenstelle.
(2) Die zuständigen Organe bedienen sich zur Durchführung der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche.
#§ 53
Ergänzende Regelungen
(1) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für Beschlüsse und Erklärungen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann das Landeskirchenamt die Benutzung bestimmter Formblätter und Muster vorschreiben. 2Es kann ferner Richtlinien für die sachgerechte Verwaltung des kirchlichen Vermögens erlassen.
(2) Im Übrigen wird das Nähere über die kirchliche Vermögensverwaltung, insbesondere über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der kirchlichen Körperschaften, durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 54
Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen
(1) 1Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes über Gegenstände, zu denen nach dem geltenden Recht Beschlüsse der Kirchenvorstände der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedürfen, sind dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen. 2Ist bei Beschlüssen des Kirchenkreisvorstandes nach Satz 1 aufgrund kirchlichen Rechts die Genehmigung des Landeskirchenamtes vorbehalten, so bedürfen neben dem Beschluss des Kirchenkreisvorstandes auch die zu seiner Ausführung erforderlichen Erklärungen der Genehmigung; die Erklärungen gelten als genehmigt, soweit sie einem genehmigten Beschluss entsprechen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreit werden.
#IV. Teil
Superintendent oder Superintendentin
###§ 55
Wahl
(1) Die Superintendentin oder der Superintendent wird auf der Grundlage eines Wahlaufsatzes durch die Kirchenkreissynode gewählt.
(2) Das Nähere wird durch das Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendentinnen und Superintendenten geregelt.
#§ 56
Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt eigenständige Leitungsaufgaben im Kirchenkreis wahr und sorgt für eine theologisch verantwortete Leitung des Kirchenkreises. 2Als vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes trägt sie oder er gleichzeitig Verantwortung dafür, dass der Kirchenkreisvorstand seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. 3Sie oder er sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten.
(2) 1Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. 2Sie oder er gibt Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert die theologische Arbeit.
(3) 1Die Superintendentin oder der Superintendent führt Pastorinnen und Pastoren sowie andere Mitarbeitende im Kirchenkreis in ihr Amt ein, begleitet sie in ihrem Dienst, fördert ihre Fortbildung und ihre Zusammenarbeit und nimmt ihnen gegenüber Aufgaben der Dienstaufsicht wahr. 2Sie oder er lädt zu Konventen und Konferenzen ein. 3Sie oder er berät die im Kirchenkreis wohnenden Personen, die sich im Studium oder in der Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst befinden.
(4) Die Superintendentin oder der Superintendent visitiert die Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften im Kirchenkreis.
(5) Die Superintendentin oder der Superintendent erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig einen Bericht.
(6) 1Der Kirchenkreisvorstand kann im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf festangestellte Pastorinnen und Pastoren sowie auf Mitarbeitende übertragen. 2Derartige Regelungen sind dem Landeskirchenamt vorher anzuzeigen.
(7) Die Superintendentin oder der Superintendent kann den Beauftragten nach Absatz 6 für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse Weisungen erteilen und sich vorbehalten, die Aufsicht in Einzelfällen persönlich auszuüben.
(8) Das Nähere kann durch die Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts geregelt werden.
#§ 57
Pfarramtlicher Dienst
(1) 1Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist mit pfarramtlichem Dienst in einer Pfarrstelle verbunden, die nach Maßgabe der Stellenplanung des Kirchenkreises einer Kirchengemeinde, einer Gesamtkirchengemeinde oder dem Kirchenkreis zugeordnet ist. 2Vor einer Veränderung der Zuordnung ist der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Ist die Pfarrstelle dem Kirchenkreis zugeordnet, so weist der Kirchenkreisvorstand der Superintendentin oder dem Superintendenten im Einvernehmen mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof eine Predigtstätte in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zu. 2Die Superintendentin oder der Superintendent kann an den Beratungen des Pfarramtes dieser Kirchengemeinde teilnehmen. 3Sie oder er soll weitere gemeindliche Aufgaben in dieser oder in einer anderen Kirchengemeinde des Kirchenkreises übernehmen. 4Das Nähere ist in der Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes zu regeln.
#§ 58
Stellvertretung im Aufsichtsamt
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand wählt aus dem Kreis der fest angestellten Pastoren und Pastorinnen jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes einen ersten Stellvertreter oder eine erste Stellvertreterin und einen zweiten Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin im Aufsichtsamt aufgrund eines einvernehmlichen Vorschlages des Pfarrkonventes und des Superintendenten oder der Superintendentin. 2Die Wahl wird alsbald nach der Wahl des Kirchenkreisvorstandes vorgenommen.
(2) 1Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenkreissynode und ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen. 2Das Landeskirchenamt kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige gegen die Wahl Einspruch einlegen. 3Wird die Bestätigung durch die Kirchenkreissynode versagt oder legt das Landeskirchenamt Einspruch ein, so ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(3) 1Kommt eine Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Wahl des Kirchenkreisvorstandes nicht zustande, so kann das Landeskirchenamt die Stellvertretung bestellen. 2Die Bestellten haben die Rechtsstellung von gewählten Stellvertretern oder Stellvertreterinnen. 3Sie bleiben im Amt, bis der Pfarrkonvent die Wahl vorgenommen hat.
(4) 1Wer die Stellvertretung wahrnimmt, ohne Mitglied des Kirchenkreisvorstandes zu sein, nimmt während der Dauer der Vertretungstätigkeit ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. 2Werden Aufsichtsbefugnisse nach § 56 Abs. 3 auf einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin übertragen, so kann er oder sie ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilnehmen.
#V. Teil
Pfarrkonvent und andere Zusammenkünfte beruflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
#Erster Abschnitt:
Pfarrkonvent
##§ 59
Mitglieder
1Die im Kirchenkreis im pfarramtlichen Dienst stehenden und die ihm zugewiesenen Pastoren und Pastorinnen bilden den Pfarrkonvent, dessen Vorsitz der Superintendent oder die Superintendentin führt. 2Dem Pfarrkonvent können nach Maßgabe der Konventsordnung2# weitere Personen als Mitglieder oder Teilnehmende vom Landeskirchenamt zugewiesen werden.
#§ 60
Wirksamkeit des Pfarrkonventes
(1) 1Der Pfarrkonvent hat neben besonderen Aufgaben nach diesem Kirchengesetz vor allem den Auftrag, die Gemeinschaft seiner Mitglieder und der Teilnehmenden als Gabe und Aufgabe wahrzunehmen und im wechselseitigen Gespräch und in gegenseitiger Ermutigung und Ermahnung zu pflegen und zu fördern. 2Näheres regelt die Konventsordnung.
(2) Bei den Beratungen im Pfarrkonvent soll Einmütigkeit angestrebt werden.
(3) 1Im Übrigen fasst der Pfarrkonvent seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist zulässig.
(4) 1Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim gewählt.
(5) Der Pfarrkonvent kann die Ergebnisse seiner Erörterungen in dem Kirchenkreisvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder ein anderes seiner Mitglieder vertreten lassen und Anträge an den Kirchenkreistag [Red. Anm.: jetzt die Kirchenkreissynode] und den Kirchenkreisvorstand stellen.
#Zweiter Abschnitt:
Zusammenkünfte beruflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
##§ 61
Berufsbezogene Zusammenkünfte
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand kann für die Amtszeit der Kirchenkreissynode bestimmen, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestimmter Berufsgruppen jeweils berufsgruppenbezogene Arbeitsgruppen bilden. 2Jede Arbeitsgruppe wählt einen Leiter oder eine Leiterin, der oder die die jeweilige Arbeitsgruppe regelmäßig oder nach Bedarf zusammenruft.
(2) 1Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch ihr Zusammenwirken zu unterstützen. 2Den Arbeitsgruppen kann auch die Aufgabe übertragen werden, Veranstaltungen zu planen und durchzuführen, insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung.
(3) Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in dem entsprechenden Arbeitsgebiet tätig sind, sind zu den Zusammenkünften der Arbeitsgruppen regelmäßig einzuladen.
#§ 62
Mitarbeiterversammlung
1Die beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchenkreis bilden die Mitarbeiterversammlung oder Mitarbeiterversammlungen nach den Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes. 2Deren Aufgaben ergeben sich aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz sowie aus § 8b Abs. 2 dieses Gesetzes.
#§§ 63–66
(weggefallen)
#VI. Teil
Kirchenkreisamt
###§ 67
Errichtung und Aufgaben
(1) 1Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen ein Kirchenkreisamt zu errichten. 2Die zur Errichtung erforderlichen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Träger des Kirchenkreisamtes kann ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband sein.
(2) 1Das Kirchenkreisamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. 2Es nimmt für die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie im Auftrag der Kirchengemeinden und der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis die Aufgaben der Haushaltsführung und Vermögensverwaltung wahr.
#§ 68
[Remonstration]
(1) 1Hält das Kirchenkreisamt eine Maßnahme des Kirchenkreisvorstandes für rechtswidrig, so hat es dies dem Kirchenkreisvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 2Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchenkreisvorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt. 3Erklärt das Landeskirchenamt die Bedenken des Kirchenkreisamtes für unbegründet, so hat das Kirchenkreisamt die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei. 4Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienstrecht sonst vorgesehene Anrufung von Vorgesetzten bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
(2) Für das Verhältnis des Kirchenkreisamtes zu den Kirchengemeinden gilt § 64 der Kirchengemeindeordnung.
#§ 69
[Personal]
1Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenkreisamtes stellt der Kirchenkreisvorstand einen Leiter oder eine Leiterin und die erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. 2Er kann für sie im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt eine Dienstanweisung erlassen.
#§ 70
Leitung
(1) 1Die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters werden durch die Dienstanweisung oder durch die Geschäftsordnung des Kirchenkreisamtes bestimmt. 2Der Kirchenkreisvorstand kann weitere Aufgaben übertragen.
(2) Die frei werdende Stelle ist im Kirchlichen Amtsblatt auszuschreiben.
(3) Ist die Stelle nicht besetzt, so kann der Kirchenkreisvorstand mit der Leitung einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin des Kirchenkreisamtes oder eine Person, die hierfür zum Kirchenkreis abgeordnet wird, beauftragen.
#§ 71
(weggefallen)
#VII. Teil
Aufsicht
###§ 72
[Allgemeines]
(1) 1Der Kirchenkreis steht nach Maßgabe des geltenden Rechts unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes sowie der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs und der Landesbischöfin oder des Landesbischofs. 2Die Aufsicht hat die Rechte des Kirchenkreises zu achten und zu wahren und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren. 3Sie hat darauf hinzuwirken, dass der Kirchenkreis seine Aufgaben und Verpflichtungen erfüllt und das geltende Recht beachtet. 4Verletzt oder vernachlässigt der Kirchenkreisvorstand seine Pflicht, so kann ihn das Landeskirchenamt ermahnen.
(2) 1Die Aufsicht wird insbesondere durch Visitation, Beratung, Genehmigungen, Überprüfung von Maßnahmen und Beschlüssen, Ermahnungen sowie durch Ersatzvornahme, Zwangsetatisierung und Auflösung des Kirchenkreisvorstandes ausgeübt. 2Das Landeskirchenamt ist weisungsbefugt, wenn die ordnungsgerechte Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises durch offensichtliche Missstände gefährdet ist.
(3) Bevor das Landeskirchenamt eine Maßnahme trifft, ist der betroffene Kirchenkreisvorstand anzuhören, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
#§ 73
Fachaufsicht
1Die Fachaufsicht im Kirchenkreis wird durch das Landeskirchenamt geregelt. 2An ihrer Ausübung sind der Superintendent oder die Superintendentin und der Kirchenkreisvorstand zu beteiligen.
#§ 74
Unterrichtung
1Das Landeskirchenamt hat das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten des Kirchenkreises zu unterrichten, insbesondere Berichte anzufordern, Unterlagen einzusehen oder sich vorlegen oder durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen zu lassen. 2Der Kirchenkreisvorstand ist verpflichtet, das Landeskirchenamt auf dessen Verlangen an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen. 3Das gleiche Recht auf Unterrichtung und Beteiligung haben im Rahmen ihrer Aufgaben auch diejenigen, die die geistliche Aufsicht wahrnehmen.
#§ 75
Beanstandung
1Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Landeskirchenamtes rückgängig gemacht werden.
#§ 76
Anordnung oder Ersatzvornahme
(1) Behebt die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllen sie ihnen gesetzlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Landeskirchenamt innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlassen.
(2) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenkreisvorstand Rechte des Kirchenkreises innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens im rechtlich geordneten Verfahren notwendig sind, abgibt.
(3) 1Kommt der Kirchenkreisvorstand einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann das Landeskirchenamt auf Kosten des Kirchenkreises die Maßnahmen für den Kirchenkreis treffen oder durch Bevollmächtigte treffen lassen. 2Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses. 3Bei Gefahr im Verzuge kann das Landeskirchenamt auch ohne Zustimmung des Landessynodalausschusses tätig werden; es hat diesem die Maßnahme jedoch unverzüglich anzuzeigen und sie auf dessen Verlangen rückgängig zu machen.
#§ 77
Verfahren bei Verweigerung gesetzlicher Leistungen
1Weigert sich die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand, eine gesetzliche Leistung, die aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten ist oder den Kirchengliedern obliegt, in den Haushaltsplan einzustellen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses befugt, die Leistung festzusetzen und in den Haushaltsplan einzustellen. 2Dadurch wird die Beschlussfassung der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes ersetzt.
#§ 78
Auflösung des Kirchenkreisvorstandes
(1) 1Verletzt oder vernachlässigt der Kirchenkreisvorstand wiederholt und in erheblichem Maße seine Pflicht und verharrt er trotz Ermahnung in seinem Verhalten, so kann das Landeskirchenamt eine weitere Ermahnung aussprechen und gleichzeitig die Auflösung des Kirchenkreisvorstandes androhen. 2Wenn das Landeskirchenamt danach nach einer angemessenen Frist feststellt, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Kirchenkreises auf andere Weise nicht gesichert werden kann, so kann es mit Zustimmung des Landessynodalausschusses den Kirchenkreisvorstand auflösen. 3Ist das Verfahren nach Satz 2 eingeleitet, so kann das Landeskirchenamt bis zur endgültigen Entscheidung dem Kirchenkreisvorstand die Ausübung seines Amtes ganz oder teilweise untersagen und anordnen, dass die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes insoweit von einem, einer oder mehreren vom Landeskirchenamt Bevollmächtigten vertretungsweise wahrgenommen werden.
(2) Ist ein Kirchenkreisvorstand aufgelöst worden, so werden bis zu einer Neubildung die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes durch Bevollmächtigte wahrgenommen.
#§ 79
Bestellung von Bevollmächtigten
(1) Ist ein beschlussfähiger Kirchenkreisvorstand nicht vorhanden, so bestellt das Landeskirchenamt Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes wahrnehmen.
(2) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann das Landeskirchenamt jederzeit eine Neuwahl oder Nachwahl von Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes anordnen.
#VIII. Teil
Stadtkirchenverband Hannover
###§ 79 a
Stadtkirchenverband Hannover
(1) Für den Kirchenkreis mit dem Namen „Stadtkirchenverband Hannover“ gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sowie die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) Die Kirchenkreissynode des Stadtkirchenverbandes führt die Bezeichnung „Stadtkirchentag“, dessen Vorstand die Bezeichnung „Präsidium“, der Kirchenkreisvorstand die Bezeichnung „Stadtkirchenvorstand“ und das Kirchenkreisamt die Bezeichnung „Stadtkirchenkanzlei“.
(3) Das Recht der dem Stadtkirchenverband angehörenden Kirchengemeinden, Ortskirchensteuern zu erheben, wird durch den Stadtkirchenverband ausgeübt; insoweit sind ihm gemäß § 6 die Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes übertragen (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 Kirchengemeindeordnung, § 18 Abs. 3 Nr. 5 der gemeinsamen Kirchensteuerordnung).
#§ 79 b
Wirksamkeit des Stadtkirchenverbandes Hannover
(1) 1Für den gesamten Bereich des Stadtkirchenverbandes wird ein Stadtsuperintendent oder eine Stadtsuperintendentin gewählt, der oder die insbesondere den Vorsitz im Stadtkirchenvorstand führt, den Gesamtpfarrkonvent leitet und den Stadtkirchenverband in der Öffentlichkeit vertritt. 2Die übrigen Superintendenten und Superintendentinnen im Stadtkirchenverband nehmen ihre Aufgaben nach § 56 in Amtsbereichen wahr, die vom Landeskirchenamt in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 1 der Kirchenverfassung gebildet werden. 3Für jeden Amtsbereich wird ein Superintendent oder eine Superintendentin gewählt.
(2) Dem Stadtkirchentag gehören der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin und die Superintendenten und Superintendentinnen der Amtsbereiche an, die im Verhinderungsfall durch ihre jeweiligen nach Absatz 5 Satz 2 gewählten weiteren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen im Aufsichtsamt vertreten werden.
(3) Abweichend von § 27 gehören dem Stadtkirchenvorstand 15 Mitglieder an:
- der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin,
- fünf weitere ordinierte Mitglieder, darunter die Superintendenten und Superintendentinnen der Amtsbereiche im Bereich des Stadtkirchenverbandes,
- neun nichtordinierte Gemeindeglieder.
(4) 1Die im Amtsbereich im pfarramtlichen Dienst stehenden und die ihm zugewiesenen Pastoren und Pastorinnen bilden den Pfarrkonvent des Amtsbereiches, dessen Vorsitz der jeweilige Superintendent oder die jeweilige Superintendentin führt. 2Die Pfarrkonvente der Amtsbereiche bilden den Gesamtpfarrkonvent des Stadtkirchenverbandes.
(5) 1Alle Superintendenten und Superintendentinnen im Bereich des Stadtkirchenverbandes vertreten sich gegenseitig im Aufsichtsamt. 2Der Pfarrkonvent eines jeden Amtsbereiches wählt aus dem Kreis der fest angestellten Pastoren und Pastorinnen im Amtsbereich jeweils für die Dauer der Amtszeit des Stadtkirchenvorstandes einen weiteren Stellvertreter oder eine weitere Stellvertreterin im Aufsichtsamt; § 58 Abs. 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 4 gilt für die weiteren Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend. 3Die Einzelheiten der Vertretung regelt der Stadtkirchenvorstand im Einvernehmen mit den Vertretern und Vertreterinnen. 4In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin.
#IX. Teil
Kirchenkreisverbände
###§ 80
[Aufgaben]
(1) 1Kirchenkreisverbände werden zur Erfüllung von Aufgaben gebildet, deren dauernde gemeinsame Wahrnehmung notwendig oder zweckmäßig ist. 2Soweit der Kirchenkreisverband Aufgaben wahrnehmen soll, die den Kirchengemeinden obliegen, bedarf es der Zustimmung ihrer Kirchenvorstände. 3Die allgemeine Verantwortung der einzelnen Kirchenkreise und Kirchengemeinden für die Erfüllung ihrer Aufgaben bleibt bestehen.
(2) 1Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2§ 5 Satz 1 gilt entsprechend.
#§ 81
[Errichtung]
(1) 1Kirchenkreisverbände können auf übereinstimmenden Antrag der Kirchenkreissynoden der betroffenen Kirchenkreise oder von Amts wegen neu gebildet, verändert oder aufgehoben werden. 2Im Rahmen von Anordnungen nach Satz 1 können auch die erforderlichen vermögensrechtlichen Regelungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten getroffen werden.
(2) 1Kirchenkreisverbände müssen eine Satzung haben. 2Sie wird von den Kirchenkreisvorständen der Verbandsglieder gemäß den von den Kirchenkreissynoden festgestellten Grundsätzen beschlossen und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 82
[Verfahren]
(1) 1Für den Erlass von Anordnungen nach § 81 Abs. 1 ist das Landeskirchenamt zuständig. 2Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 3Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anordnung muss aus der Urkunde hervorgehen. 4Bei der Errichtung eines Kirchenkreisverbandes sind neben der Errichtungsurkunde auch die Satzung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzung zu veröffentlichen.
(2) 1Werden im Rahmen einer vermögensrechtlichen Regelung nach § 81 Abs. 1 Satz 33# Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 oder 24# vollzogen. 3Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde nach Absatz 1 mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(3) 1Vor dem Erlass von Anordnungen nach § 81 Abs. 1 ist die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof anzuhören. 2Vor der Erweiterung oder Aufhebung eines Kirchenkreisverbandes oder der Ausgliederung eines Kirchenkreises sind zusätzlich die Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder und der Verbandsvorstand anzuhören.
(4) Widerspricht eine Betroffene oder ein Betroffener, der oder die anzuhören ist, einer Anordnung nach § 81 Abs. 1, so bedarf eine Ablehnung des Widerspruchs der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
#§ 83
[Satzung]
(1) Die Satzung des Kirchenkreisverbandes muss bestimmen
- den Namen und den Sitz des Verbandes,
- die Verbandsglieder,
- die Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Verteilung auf die Verbandsglieder,
- die Aufgaben des Verbandes,
- die Art und Weise der Deckung des Aufwandes, insbesondere den Maßstab, nach dem die Verbandsglieder zur Deckung des Bedarfes beizutragen haben,
- die Abwicklung im Fall der Auflösung des Verbandes und des Ausscheidens eines Kirchenkreises.
(2) Das Landeskirchenamt kann eine Mustersatzung aufstellen, die der Zustimmung des Landessynodalausschusses bedarf.
#§ 84
[Änderung der Satzung]
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(2) 1Für Änderungen der Satzungsbestimmungen nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bedarf der Verbandsvorstand der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder. 2Die Satzung kann im Übrigen vorsehen, dass bestimmte Maßnahmen, die für das einzelne Verbandsglied von grundlegender Bedeutung sind, nur im Einvernehmen mit ihm getroffen werden können.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2§ 82 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(5) Im Fall der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchenkreise wird die Satzung hinsichtlich des § 83 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen berichtigt.
#§ 85
[Verbandsvorstand]
(1) Der Kirchenkreisverband muss einen Verbandsvorstand haben.
(2) 1Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den beteiligten Kirchenkreissynoden je aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Satzung kann vorsehen, dass für jedes gewählte Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen ist. 3Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus der Kirchenkreissynode ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist.
(3) 1Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand weitere Mitglieder bis zu einem Drittel der Gesamtzahl hinzuberuft. 2Die Zahl der zu Berufenden ist in der Satzung festzulegen. 3Die zu Berufenden müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchenkreisverbandes erfüllen.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreissynoden neu gebildet. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenkreissynoden gewählt worden sind.
(5) 1Jeder Kirchenkreisvorstand kann den gewählten Vertreterinnen oder Vertretern des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode Weisungen erteilen. 2Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
#§ 86
[Vorsitz]
(1) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand für seine Amtszeit in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt, darunter ein Pastor oder eine Pastorin. 2Für deren Geschäftsführung gelten § 30 Abs. 3 und § 31 entsprechend.
(2) Die erste Sitzung des neu gebildeten Verbandsvorstandes wird von dem ältesten geistlichen Mitglied einberufen und bis zum Abschluss der Wahl des oder der Vorsitzenden geleitet.
(3) 1In der Satzung kann vorgesehen werden, dass der Verbandsvorstand einen geschäftsführenden Ausschuss bildet. 2Seine Befugnisse werden in der Satzung geregelt. 3Dabei darf von den Vorschriften des § 87 nicht abgewichen werden.
#§ 87
[Gesetzliche Vertretung]
(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenkreisverband.
(2) Die Vorschriften für die Vertretung des Kirchenkreises (§ 42 Abs. 2 bis 5) gelten entsprechend.
#§ 88
[Tätigkeit des Vorstandes]
Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände sinngemäß, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
#§ 89
[Mitwirkung der Pfarrämter]
(1) Soweit der Verbandsvorstand Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Satz 3 wahrnimmt, in denen nach dem geltenden Recht das Pfarramt in eigener Verantwortung mitzuwirken hat, besteht das Mitwirkungsrecht des Pfarramtes für seinen Bereich auch gegenüber dem Verbandsvorstand.
(2) 1Gegen Beschlüsse des Verbandsvorstandes, die Aufgaben der Kirchengemeinden nach § 3 der Kirchengemeindeordnung berühren, können die geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes gemeinsam Einspruch einlegen. 2Im Übrigen gilt § 48 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
#§ 90
[Aufsicht]
Auf die Kirchenkreisverbände sind die in der Landeskirche für Kirchenkreise geltenden Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens und die Bestimmungen über die Aufsicht über Kirchenkreise und diejenigen, die kirchliche Amts- und Dienststellungen innehaben, entsprechend anzuwenden.
#§ 91
[Schiedsklausel]
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenkreisverband und den Verbandsgliedern sowie zwischen Verbandsgliedern über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 92
[Schriftliche Vereinbarung]
1Zur Erfüllung von Aufgaben, für die es nicht der Bildung eines Kirchenkreisverbandes bedarf, können benachbarte Kirchenkreise eine schriftliche Vereinbarung treffen. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#X. Teil
Bildung von Kirchenkreissynoden und Kirchenkreisvorständen in besonderen Fällen
###§ 92 a
Bildung von Kirchenkreissynoden in besonderen Fällen
(1) Mit der Bildung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung von Kirchenkreisen werden Kirchenglieder, die infolge der Neugliederung ihre Mitgliedschaft in der Kirchenkreissynode verlieren, Mitglied der Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, zu dem ihre Kirchengemeinde nach der Neugliederung gehört.
(2) In der Urkunde, in der die Bildung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung von Kirchenkreisen angeordnet wird, ist das Nähere über die Bildung der Kirchenkreissynode und ihres Vorstandes zu bestimmen.
#§ 92 b
Bildung von Kirchenkreisvorständen in besonderen Fällen
(1) Mit der Bildung eines Kirchenkreises werden die Kirchenglieder, die dadurch ihre Mitgliedschaft in dem Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises verlieren, aus dem der neue Kirchenkreis gebildet worden ist, Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes des neuen Kirchenkreises.
(2) 1Mit der Aufhebung oder Vereinigung von Kirchenkreisen bilden die Mitglieder der beteiligten Kirchenkreisvorstände einen Vorläufigen Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises, der die Rechtsnachfolge der aufgehobenen oder vereinigten Kirchenkreise angetreten hat. 2Der Vorläufige Kirchenkreisvorstand führt die Geschäfte des Kirchenkreisvorstandes, bis der nach § 92 a gebildete Kirchenkreistag [Red. Anm.: jetzt die Kirchenkreissynode] die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes gewählt hat.
(3) Mit der Veränderung eines Kirchenkreises werden die Kirchenglieder, die dadurch ihre Mitgliedschaft im Kirchenkreisvorstand des abgebenden Kirchenkreises verlieren, Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes des aufnehmenden Kirchenkreises.
(4) 1Durch die Urkunde, in der die Bildung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung von Kirchenkreisen angeordnet wird, kann mit Zustimmung der beteiligten Kirchenkreisvorstände über den Übergang von Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes eine andere Regelung getroffen werden. 2In der Urkunde ist das Nähere über die Bildung des Vorläufigen Kirchenkreisvorstandes zu bestimmen.
#XI. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
###§ 93
Übergangsvorschriften
(gegenstandslos)
#§ 94
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieser Kirchenkreisordnung erforderlichen Bestimmungen.
#§ 95
(Inkrafttreten5#, Außerkrafttreten)
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5 ↑ Die ursprüngliche Vorläufige Kirchenkreisordnung vom 10. März 1971 ist am 1. April 1971 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der übrigen der Kirchenkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000 zugrunde liegenden Änderungsgesetze ergibt sich aus der der Neufassung im Kirchlichen Amtsblatt 2000, S. 47 vorangestellten Bekanntmachung.
5 ↑ Die ursprüngliche Vorläufige Kirchenkreisordnung vom 10. März 1971 ist am 1. April 1971 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der übrigen der Kirchenkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000 zugrunde liegenden Änderungsgesetze ergibt sich aus der der Neufassung im Kirchlichen Amtsblatt 2000, S. 47 vorangestellten Bekanntmachung.