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Kirchengesetz über die Bildung der Landessynode (Landessynodalgesetz – LSynG)

Vom 9. Juni 2011

KABl. 2011, S. 107, zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 29. Oktober 2020 (KABl. 2020, S. 150)

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Amtszeit

( 1 ) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet.
( 2 ) Die Landessynode wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Neubildung vom Landessynodalausschuss einberufen.
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§ 2
Anordnung der Wahl

( 1 ) Der Landessynodalausschuss ordnet die Wahl zur Landessynode spätestens 15 Monate vor Neubildung der Landessynode an und setzt den Wahltag fest.
( 2 ) Die Wahl findet als Briefwahl statt.
( 3 ) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Bildung der Landessynode erforderliche Verfügung, in der auch die einzuhaltenden Fristen festgesetzt werden.
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II. Abschnitt
Wahl

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§ 3
Wahlkreise

( 1 ) Für die Wahl der Mitglieder der Landessynode (Synodale) werden Wahlkreise gebildet. Die Zuordnung der Kirchenkreise zu den Wahlkreisen ergibt sich aus der Anlage zu diesem Kirchengesetz.
( 2 ) In jedem Wahlkreis sind drei Gruppen von Synodalen zu wählen:
  1. ordinierte Mitglieder (Ordinierte),
  2. nicht ordinierte Mitglieder, die als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin beruflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft stehen (beruflich Mitarbeitende),
  3. weitere Mitglieder, die weder nach Nummer 1 noch nach Nummer 2 wählbar sind (Ehrenamtliche).
( 3 ) Die Anzahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Synodalen richtet sich nach der Zahl der Kirchenglieder im Wahlkreis. Die Verteilung der insgesamt zu wählenden Synodalen auf die Wahlkreise wird nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 vor jeder Wahl innerhalb von drei Monaten nach Anordnung der Wahl durch Rechtsverordnung geregelt.
( 4 ) Maßgebend für die Verteilung der in einem Wahlkreis zu wählenden Synodalen nach Absatz 3 sind die Gemeindegliederzahlen, die das Landeskirchenamt oder die von ihm beauftragte Stelle aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse zum 30. Juni des Jahres vor der Wahl ermittelt hat. Bei der Verteilung wird die Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlkreis mit der Gesamtzahl der zu vergebenen Sitze (66) vervielfacht und durch die Zahl der Kirchenglieder in der Landeskirche geteilt. Jeder Wahlkreis erhält zunächst so viele Synodale, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren noch zu verteilenden Synodalen sind den Wahlkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem oder der Vorsitzenden des Landessynodalausschusses zu ziehende Los.
( 5 ) Die Zahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Synodalen wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen von Synodalen nach Absatz 2 verteilt:
bei … insgesamt zu wählenden Synodalen
Ordinierte
beruflich Mitarbeitende
Ehrenamtliche
3
1
1
1
4
1
1
2
5
1
1
3
6
2
1
3
7
2
1
4
8
2
1
5
9
2
1
6
( 6 ) Neben den Synodalen ist in jedem Wahlkreis jeweils dieselbe Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
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§ 4
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag im Wahlkreis
  1. Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin oder Kapellenvorsteher oder Kapellenvorsteherin ist oder
  2. als Pfarrer, Pfarrerin, Pfarrverwalter oder Pfarrverwalterin in der Landeskirche eine Stelle oder einen Auftrag im Sinne des Pfarrdienstrechtes innehat oder
  3. Mitglied einer Kirchenkreissynode des Wahlkreises ist, ohne bereits nach den Nummern 1 oder 2 wahlberechtigt zu sein.
Voraussetzung für die Wahlberechtigung nach den Nummern 1 und 3 ist die Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde des Wahlkreises, für die Wahlberechtigung nach Nummer 2 die Mitgliedschaft in einem Pfarrkonvent des Wahlkreises. Die Ausübung des Wahlrechts setzt in allen Fällen die Eintragung in der Wählerliste (§ 6 Abs. 7 Nr. 1) voraus.
( 2 ) Es gehört zu den Pflichten, die sich aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Ehrenamt ergeben, das Wahlrecht auch auszuüben.
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§ 5
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar zur Landessynode ist nur, wer zur Zeit der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und Kirchenmitglied einer Kirchengemeinde des Wahlkreises ist. Ebenfalls wählbar ist, wer Kirchenmitglied nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 [Red. Anm.: jetzt Artikel 7 Abs. 2] der Kirchenverfassung ist. Wählbar ist nicht, wer zum Heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist, wem das Wahlrecht zum Kirchenvorstand aberkannt worden ist oder wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn die Betreuung die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
( 2 ) Wählbar als Ordinierte (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) sind Personen, die zur Zeit der Wahl die Rechte aus der Ordination besitzen und als Pfarrer, Pfarrerin, Pfarrverwalter oder Pfarrverwalterin in der Landeskirche eine Stelle oder einen Auftrag im Sinne des Pfarrdienstrechtes innehaben. Sie bleiben auch dann Mitglieder der Landessynode, wenn sie während der Amtszeit der Landessynode in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. Nicht wählbar sind die in Artikel 79 [Red. Anm.: jetzt Artikel 46 Abs. 4] der Kirchenverfassung Genannten.
( 3 ) Wählbar als beruflich Mitarbeitende (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) sind Personen, die zur Zeit der Wahl im Dienst einer kirchlichen Körperschaft (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [Red. Anm.: jetzt Artikel 14 Abs. 2] der Kirchenverfassung) innerhalb der Landeskirche stehen. Sie bleiben auch dann Mitglieder der Landessynode, wenn sie während der Amtszeit der Landessynode in den Ruhestand treten, in den Ruhestand versetzt werden oder ihr Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Rente endet. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
( 4 ) Als Ehrenamtliche (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) können nur Personen gewählt werden, die weder als Ordinierte noch als beruflich Mitarbeitende wählbar sind.
( 5 ) Als Synodale können Ordinierte nach Absatz 2 und beruflich Mitarbeitende nach Absatz 3 auch dann gewählt werden, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Landeskirche haben und die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach Absatz 1 erfüllen würden, wenn sie Kirchenmitglied einer Kirchengemeinde der Landeskirche wären.
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§ 6
Wahlkreisausschuss

( 1 ) In jedem Wahlkreis wird unverzüglich nach Anordnung der Wahl (§ 2) ein Wahlkreisausschuss gebildet. Jeder Kirchenkreisvorstand bestimmt dafür zwei Mitglieder, die im Kirchenkreis nach § 5 Abs. 1 zur Landessynode wählbar sind. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 bestimmt im Bereich des Stadtkirchenverbandes Hannover der Stadtkirchenvorstand acht Mitglieder, die im Stadtkirchenverband nach § 5 Abs. 1 zur Landessynode wählbar sind.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Wahlkreisausschuss aus, so bestimmt der zuständige Kirchenkreisvorstand ein neues Mitglied.
( 4 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof beruft den Wahlkreisausschuss zu seiner ersten Sitzung ein und leitet ihn, bis das vorsitzende Mitglied gewählt ist. Er oder sie kann die Aufgaben nach Satz 1 auf einen Superintendenten oder eine Superintendentin aus dem Wahlkreis übertragen.
( 5 ) Der Wahlkreisausschuss wählt ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. Er bestimmt Ort und Zeit seiner Sitzungen. Die Sitzungen sind, mit Ausnahme der Auszählung der Stimmen nach der Wahl, nicht öffentlich. Über das Ergebnis der Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben ist; § 17 bleibt unberührt.
( 6 ) Der Wahlkreisausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
( 7 ) Dem Wahlkreisausschuss obliegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung und endgültige Feststellung der Wählerliste,
  2. Einberufung des Nominierungsausschusses (§ 7 Abs. 4)
  3. Aufstellung des Wahlaufsatzes,
  4. Herausgabe einer Informationsschrift mit persönlichen Angaben über die Vorgeschlagenen,
  5. Vorbereitung und Durchführung von Vorstellungsveranstaltungen für die Vorgeschlagenen,
  6. Ausfertigung der Wahlscheine,
  7. Prüfung der Wahlbriefe und Auszählung der Stimmen,
  8. Feststellung des Wahlergebnisses,
  9. Erstellung des Schlussberichtes an das Landeskirchenamt.
( 8 ) Für die Wählerliste stellen die Kirchenkreisvorstände dem Wahlkreisausschuss die erforderlichen Unterlagen bereit und teilen ihm die bis zur Schließung der Wählerliste eintretenden Änderungen unverzüglich mit. Eine Woche vor dem Wahltag stellt der Wahlkreisausschuss die Wählerliste endgültig fest. Die Wählerliste kann von jeder wahlberechtigten Person eingesehen werden.
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§ 7
Nominierungsausschuss

( 1 ) In jedem Wahlkreis wird ein Nominierungsausschuss gebildet. Jede Kirchenkreissynode wählt in der letzten Sitzung seiner Amtszeit vier Mitglieder der Kirchenkreissynode in den Nominierungsausschuss. Unter diesen Mitgliedern muss jeweils mindestens eine Person aus jeder Gruppe von Synodalen (§ 3 Abs. 2) sein.
( 2 ) Der Stadtkirchentag des Stadtkirchenverbandes Hannover wählt in der letzten Sitzung seiner Amtszeit acht Mitglieder des Stadtkirchentages in den Nominierungsausschuss. Unter diesen Mitgliedern muss jeweils mindestens eine Person aus jeder Gruppe von Synodalen (§ 3 Abs. 2) sein.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Nominierungsausschuss aus, so kann der zuständige Kirchenkreisvorstand ein neues Mitglied entsenden.
( 4 ) Der Nominierungsausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlkreisausschusses einberufen und von ihm bis zur Wahl seines vorsitzenden Mitgliedes geleitet. § 6 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
( 5 ) Der Nominierungsausschuss bereitet den Wahlaufsatz vor.
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§ 8
Wahlvorschläge, Wahlaufsatz

( 1 ) Die Kirchenkreistage können dem Nominierungsausschuss Vorschläge für die Aufnahme von Personen in den Wahlvorschlag unterbreiten.
( 2 ) Mindestens 30 wahlberechtigte Personen des Wahlkreises können dem Wahlkreisausschuss eine oder mehrere im Wahlkreis wählbare Personen schriftlich benennen, jedoch nicht mehr als im Wahlkreis wählbar sind. Ein Wahlvorschlag nach Satz 1 ist vorbehaltlich der Prüfung seiner Gültigkeit (Absatz 7) verbindlich.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss stellt auf der Grundlage der Nominierungen durch die Kirchenkreistage und die Wahlberechtigten für den Wahlkreis einen Wahlvorschlag auf. Er prüft, ob in jeder Gruppe unter den Vorgeschlagenen mindestens 40 % Frauen, mindestens 40 % Männer und mindestens 20 % Personen unter 30 Jahren vertreten sind. Wird eine dieser Quoten nicht erfüllt, so soll der Nominierungsausschuss entsprechende eigene Vorschläge auf den Wahlvorschlag setzen. Ein Wahlvorschlag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist vorbehaltlich der Prüfung seiner Gültigkeit (Absatz 6) verbindlich.
( 4 ) Wird ein Mitglied des Wahlkreisausschusses oder des Nominierungsausschusses zur Wahl vorgeschlagen, so scheidet es aus dem Wahlkreisausschuss oder aus dem Nominierungsausschuss aus.
( 5 ) Der Nominierungsausschuss stellt fest, ob die von ihm Vorgeschlagenen mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden und bereit sind, das Gelöbnis (§ 28) abzulegen; erforderlichenfalls veranlasst er eine Ergänzung des Wahlvorschlages.
( 6 ) Der Nominierungsausschuss holt von den von ihm Vorgeschlagenen Angaben über Familien- und Rufnamen, Beruf, Lebensalter und Wohnort sowie über etwa bekleidete kirchliche Ämter ein und leitet die Wahlvorschläge mit diesen Angaben an den Wahlkreisausschuss weiter.
( 7 ) Der Wahlkreisausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit und stellt den Wahlaufsatz auf. Auf dem Wahlaufsatz sind die Vorgeschlagenen nach den Gruppen von Synodalen (§ 3 Abs. 2) getrennt aufzuführen. Innerhalb dieser Gruppen werden die Vorgeschlagenen in der Buchstabenfolge der Familiennamen mit Angaben über Wohnort, Kirchenkreis und Beruf sowie, falls es zur eindeutigen Kennzeichnung der Vorgeschlagenen erforderlich ist, weiteren Angaben aufgeführt.
( 8 ) Wer vorgeschlagen ist und seine Bereitschaftserklärung gemäß Absatz 5 abgegeben hat, kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlkreisausschuss auf seine Kandidatur verzichten. Der Wahlkreisausschuss kann in diesem Fall den Wahlaufsatz entsprechend ergänzen. Der Verzicht muss spätestens am 48. Tag vor der Wahl erklärt werden. Er kann nicht widerrufen werden.
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§ 9
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Der Wahlkreisausschuss gibt eine Informationsschrift mit persönlichen Angaben über die Vorgeschlagenen heraus; er übersendet die Informationsschrift den wahlberechtigten Personen.
( 2 ) Der Wahlkreisausschuss soll den Vorgeschlagenen Gelegenheit geben, sich den wahlberechtigten Personen persönlich vorzustellen. Dies kann insbesondere in einer Sitzung einer Kirchenkreissynode oder bei anderen übergemeindlichen Zusammenkünften erfolgen. Finden gesonderte Vorstellungsveranstaltungen statt, so werden sie von einem Mitglied des Wahlkreisausschusses geleitet.
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§ 10
Wahlschein

( 1 ) Für die Ausübung des Wahlrechts bedarf es eines Wahlscheins. Der Wahlschein wird jeder wahlberechtigten Person vor der Wahl mit dem Wahlbriefumschlag, den Stimmzetteln und dem Stimmzettelumschlag unter Angabe des Wahltages übermittelt. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
( 2 ) Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Wahlkreisausschusses über die Wahlberechtigung der dort genannten Person, die Zuordnung dieser Person zu einem Kirchenkreis sowie den Wortlaut der von ihr abzugebenden Versicherung über die persönliche Ausfüllung der Stimmzettel.
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§ 11
Stimmzettel

( 1 ) Für jede der drei Gruppen von Synodalen (§ 3 Abs. 2) ist ein Stimmzettel zu erstellen. Auf den Stimmzetteln ist jeweils anzugeben, für welchen Kirchenkreis sie bestimmt sind.
( 2 ) Auf den Stimmzetteln sind die Vorgeschlagenen nach Maßgabe von § 8 Abs. 7 aufzuführen. Jedem Vorschlag sind Felder zur Stimmabgabe zuzuordnen. Die Zahl der Felder richtet sich nach der Zahl der Synodalen, die in der jeweiligen Gruppe von Synodalen nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 zu wählen sind.
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§ 12
Stimmabgabe

( 1 ) Die wahlberechtigten Personen kennzeichnen auf den Stimmzetteln die Namen der Vorgeschlagenen, die sie zu Synodalen wählen wollen. Sie können höchstens so viele Stimmen vergeben, wie in der jeweiligen Gruppe von Synodalen (§ 3 Abs. 2) Synodale zu wählen sind. Sie können die Stimmen auf einen Vorschlag oder auf mehrere Vorschläge verteilen.
( 2 ) Die Wählenden legen die ausgefüllten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen diesen. Danach legen sie den verschlossenen Stimmzettelumschlag mit dem unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließen diesen ebenfalls und leiten ihn rechtzeitig dem Wahlkreisausschuss zu.
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§ 13
Wahlzeit

( 1 ) Die Wahlzeit endet am Wahltag um 15.00 Uhr.
( 2 ) Wahlbriefe mit dem Wahlschein und den Stimmzetteln in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag müssen bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlkreisausschuss eingegangen sein.
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§ 14
Prüfung der Wahlbriefe

( 1 ) Der Wahlkreisausschuss öffnet die vorliegenden Wahlbriefe, prüft die Wahlberechtigung anhand der beigefügten Wahlscheine und legt die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne. Für jeden Kirchenkreis ist eine Wahlurne vorzusehen.
( 2 ) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
  1. der Wahlbrief nicht vor Ablauf der Wahlzeit beim Wahlkreisausschuss eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
  4. der Wahlbriefumschlag oder der Stimmzettelumschlag nicht verschlossen ist,
  5. auf dem Wahlschein die Versicherung nach § 10 Abs. 2 nicht abgegeben worden ist.
Ist ein Wahlbrief zurückzuweisen, so gilt die Stimme als nicht abgegeben.
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§ 15
Auszählung der Stimmen

Unmittelbar nach dem Ende der Wahlzeit werden die Stimmzettelumschläge den Wahlurnen entnommen. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel gezählt und auf ihre Gültigkeit geprüft. Anschließend werden die Stimmen, die auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind, getrennt nach Kirchenkreisen ausgezählt.
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§ 16
Ungültige Stimmzettel

( 1 ) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
  1. er nicht vom Wahlkreisausschuss ausgegeben worden ist,
  2. auf ihm mehr Stimmen vergeben sind, als nach § 12 Abs. 1 Satz 2 höchstens vergeben werden konnten,
  3. der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist oder
  4. er einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
( 2 ) Auf den Stimmzetteln sind die Ungültigkeitsgründe nach Absatz 1 aufzuführen.
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§ 17
Wahlniederschrift

Der Ablauf der Wahlhandlung, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Auszählung der Stimmen sind in eine Wahlniederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlkreisausschusses zu unterschreiben ist. Dabei ist auch das Ergebnis der Auszählung für jeden Kirchenkreis des Wahlkreises auszuweisen.
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§ 18
Wahlergebnis

( 1 ) Zu Synodalen sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Als Ersatzmitglieder sind diejenigen gewählt, die nach den gewählten Synodalen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Aufgrund des Ergebnisses der Auszählung der Stimmen stellt der Wahlkreisausschuss das Wahlergebnis spätestens am Tage nach der Wahl fest. Unverzüglich gibt das vorsitzende Mitglied das Wahlergebnis unter Vorbehalt der Wahlprüfung in geeigneter Weise bekannt und unterrichtet die im Wahlaufsatz genannten Personen.
( 3 ) Der Wahlkreisausschuss teilt dem Landeskirchenamt das Wahlergebnis unter Übersendung der Unterlagen mit und berichtet über Vorgänge, die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein können.
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§ 19
Nachholen der Wahl

( 1 ) Die Wahl ist nachzuholen, wenn in einem Wahlkreis die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.
( 2 ) Die Wahl soll spätestens binnen vier Wochen nachgeholt werden. Der Wahlkreisausschuss bestimmt den Wahltag.
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§ 20
Wegfall der Wählbarkeit

Nach Aufstellung des Wahlaufsatzes ist es auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss, wenn eine Vorgeschlagene oder ein Vorgeschlagener stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Wird eine solche Person gewählt, tritt für sie das Ersatzmitglied ein. Wird eine solche Person zum Ersatzmitglied gewählt, tritt für sie der oder die Vorgeschlagene mit der nächsthöheren Stimmenzahl ein.
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III. Abschnitt
Berufung

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§ 21
Berufung durch den Personalausschuss

Der Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung beruft die Synodalen nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchenverfassung. Die Kirchenkreissynoden können dem Personalausschuss Berufungsvorschläge unterbreiten.
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§ 22
Voraussetzung für die Berufung

( 1 ) In die Landessynode kann nur berufen werden, wer gemäß § 5 zur Landessynode wählbar ist.
( 2 ) Wird ein Ersatzmitglied (§ 18 Abs. 1) in die Landessynode berufen, so verliert es die Stellung eines Ersatzmitgliedes.
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IV. Abschnitt
Mitgliedschaft kraft Amtes und Entsendung

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§ 23
Mitgliedschaft kraft Amtes

Der Abt zu Loccum gehört der Landessynode kraft Amtes an, soweit nicht Artikel 79 [Red. Anm.: jetzt Artikel 46 Abs. 4] der Kirchenverfassung entgegensteht.
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§ 24
Entsendung

Die Lehrstuhlinhaber und Lehrstuhlinhaberinnen der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen entsenden aus ihrer Mitte eine Person in die Landessynode, die gemäß § 5 zur Landessynode wählbar ist oder einer anderen Gliedkirche der EKD angehört und außer der Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Landeskirche alle Voraussetzungen des § 5 erfüllt.
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V. Abschnitt
Wahlprüfung

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§ 25
Wahlanfechtung

( 1 ) Wahlberechtigte Personen können gegen das Wahlergebnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Wahltag beim Wahlkreisausschuss Einwendungen erheben (Wahlanfechtung). Die Einwendungen können nur damit begründet werden, dass gesetzliche Vorschriften verletzt oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind und dadurch das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst sein könnte.
( 2 ) Der Wahlkreisausschuss legt die Wahlanfechtung mit seiner Stellungnahme umgehend dem Landeskirchenamt vor.
( 3 ) Das Landeskirchenamt prüft die ihm vorgelegten Wahlanfechtungen und leitet sie mit seiner Stellungnahme an den Landessynodalausschuss weiter.
( 4 ) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 26
Prüfung der Bildung der Landessynode

Das Landeskirchenamt prüft im Übrigen von Amts wegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode. Begründete Bedenken sind dem Landessynodalausschuss unverzüglich vorzulegen. Eine Überprüfung des Wahlverfahrens findet nur innerhalb von einem Monat nach dem Wahltag statt.
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§ 27
Wahlprüfung

( 1 ) Der Landessynodalausschuss entscheidet über
  1. Wahlanfechtungen nach § 25
  2. Bedenken des Landeskirchenamtes nach § 26.
( 2 ) Stellt der Landessynodalausschuss fest, dass die Bildung der Landessynode nicht ordnungsmäßig war, und war der Verstoß geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so entscheidet der Landessynodalausschuss zugleich, ob die Wahl in diesem Wahlkreis ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
( 3 ) Bedenken gegen die Bildung der Landessynode, die nicht das Wahlverfahren betreffen, legt der Landessynodalausschuss nach Artikel 80 Abs. 2 [Red. Anm.: jetzt Artikel 47 Abs. 3] der Kirchenverfassung der Landessynode zur Entscheidung vor.
( 4 ) Die Entscheidungen des Landessynodalausschusses und der Landessynode unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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VI. Abschnitt
Eröffnung der Landessynode

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§ 28
Gelöbnis

( 1 ) Der Eröffnung der Landessynode geht ein Gottesdienst voraus. In diesem Gottesdienst legen die Synodalen folgendes Gelöbnis ab:
»Ich gelobe vor Gott und dieser christlichen Gemeinde, dass ich als Mitglied der Landessynode gehorsam dem göttlichen Wort, in Treue gegen das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche danach trachten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.«
( 2 ) Das Gelöbnis im Eröffnungsgottesdienst nimmt die Landesbischöfin oder der Landesbischof, das Gelöbnis der später eintretenden Synodalen nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Landessynode entgegen.
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VII. Abschnitt
Ausscheiden aus der Landessynode und seine Folgen

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§ 29
Ausscheiden

( 1 ) Ein Mitglied der Landessynode nach Artikel 78 Abs. 1 Buchst. a und b der Kirchenverfassung scheidet aus der Landessynode aus, wenn es sein Amt niederlegt. Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landessynode schriftlich zu erklären und ist unwiderruflich.
( 2 ) Ein Mitglied der Landessynode nach Artikel 78 Abs. 1 Buchst. a und b der Kirchenverfassung scheidet aus der Landessynode aus, wenn es
  1. zu einer anderen Kirche übergetreten ist oder sich durch Kirchenaustritt von der Landeskirche losgesagt hat oder
  2. seine Hauptwohnung aus dem Bereich der Landeskirche verlegt hat, es sei denn, dass es die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteheramt in der Landeskirche oder die Wählbarkeit zur Landessynode nach § 5 Abs. 2 oder 3 behält oder weiterhin die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach §§ 23und 24 erfüllt,
  3. eine Aufgabe nach Artikel 79 der Kirchenverfassung übernommen hat oder
  4. aus dem Amt als Pastor oder Pastorin entfernt worden ist oder
  5. als Pastor oder Pastorin Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verloren hat oder
  6. als Kirchenbeamter oder Kirchenbeamtin aus dem Dienst entfernt worden ist oder
  7. als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin aus dem Kirchenvorsteheramt entlassen oder ihm oder ihr das kirchliche Wahlrecht aberkannt worden ist oder
  8. als beruflich Mitarbeitende oder beruflich Mitarbeitender (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) aufgrund einer fristlosen Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
Der Landessynodalausschuss stellt das Ausscheiden und den Zeitpunkt des Ausscheidens fest.
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§ 30
Entlassung

Der Landessynodalausschuss hat ein Mitglied der Landessynode aus der Landessynode zu entlassen, wenn das Mitglied anhaltend dienstuntüchtig ist oder seine Pflichten erheblich verletzt.
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§ 31
Verfahren

Vor der Entscheidung des Landessynodalausschusses nach den §§ 29und 30 ist das Mitglied der Landessynode zu hören. Es kann gegen die Entscheidung des Landessynodalausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Landessynode einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Landessynode unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 32
Nachberufung

( 1 ) Ist ein gewähltes Mitglied der Landessynode ausgeschieden, so tritt das gewählte Ersatzmitglied in die Landessynode ein. Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so beruft der Kirchensenat auf Vorschlag der Kirchenkreistage des Wahlkreises, in dem das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden war, für die restliche Amtszeit der Landessynode ein neues Mitglied. Werden mehrere Vorschläge unterbreitet, so wählt der Kirchensenat unter diesen Vorschlägen einen Vorschlag aus.
( 2 ) Ist ein berufenes Mitglied der Landessynode ausgeschieden, so findet eine Nachberufung statt.
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VIII. Abschnitt
Sitzungen der Landessynode

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§ 32a
Teilnahme an den Sitzungen, Einladung

( 1 ) Die Sitzungen der Landessynode finden in der Regel mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder und der anderen zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigten Personen statt.
( 2 ) Im Ausnahmefall steht es der persönlichen Anwesenheit nach Absatz 1 gleich, wenn alle oder einzelne Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an einer Sitzung der Landessynode teilnehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Landessynode insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen ihre Rechte wahrnehmen können. Satz 2 gilt entsprechend für die zur Teilnahme an den Sitzungen der Landessynode berechtigten Personen und deren Rechte.
( 3 ) Das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Absatz 2 ist im Voraus durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landessynode im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss festzustellen.
( 4 ) Die Öffentlichkeit von Sitzungen nach Absatz 2 ist zumindest durch eine gleichzeitige oder geringfügig zeitversetzte Bild- und Tonübertragung zu gewährleisten.
( 5 ) Zu den Sitzungen der Landessynode kann auch auf elektronischem Weg eingeladen werden.
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§ 32b
Andere Sitzungen

§ 32a Absatz 1, 2 und 5 findet bei Sitzungen des Landessynodalausschusses sowie des Präsidiums und der Ausschüsse der Landessynode entsprechende Anwendung. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist im Voraus durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums im Benehmen mit der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden festzustellen.
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IX. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 33
Rechts- und Amtshilfe

Die kirchlichen Organe und Dienststellen in der Landeskirche sind den mit der Vorbereitung und Durchführung der Bildung der Landessynode beauftragten Ausschüssen und Stellen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Das Landeskirchenamt bestimmt für jeden Wahlkreis ein Kirchenamt oder Kirchenkreisamt, das den Wahlkreisausschuss bei seinen Aufgaben unterstützt.
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§ 34
Kosten

Die notwendigen Kosten, die im Verfahren zur Bildung der Landessynode entstehen, werden von der Landeskirche getragen.
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§ 35
Rechtsverordnungen und Ausführungsbestimmungen

Zur Durchführung dieses Kirchengesetzes kann das Landeskirchenamt Rechtsverordnungen und Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Veränderungen im Bestand von Kirchenkreisen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es ist erstmals zur Bildung der 25. Landessynode anzuwenden.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Bildung der Landessynode (Landessynodalgesetz – LSynG) in der Fassung vom 26. Juli 1999 (Kirchl. Amtsbl. S. 125), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 9. Dezember 2009 (Kirchl. Amtsbl. S. 230), außer Kraft.
( 3 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, im Rahmen der Verfügung nach § 2 Abs. 3 eine Neufassung der Anlage zu § 3 Abs. 1 bekannt zu machen, wenn sich innerhalb der Wahlkreise durch die Aufhebung oder Vereinigung von Kirchenkreisen Veränderungen im Bestand der aufgeführten Kirchenkreise ergeben haben oder bis zum Wahltag zu erwarten sind.
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Anlage (zu § 3 Abs. 1)

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Zuordnung der Kirchenkreise zu den Wahlkreisen

Wahlkreis I
Stadtkirchenverband Hannover
Wahlkreis II
Kirchenkreis Burgdorf
Kirchenkreis Burgwedel-Langenhagen
Kirchenkreis Grafschaft Schaumburg
Kirchenkreis Laatzen-Springe
Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf
Kirchenkreis Nienburg
Kirchenkreis Ronnenberg
Kirchenkreis Stolzenau-Loccum
Wahlkreis III
Kirchenkreis Hameln-Pyrmont
Kirchenkreis Hildesheimer Land–Alfeld
Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt
Kirchenkreis Peine
Wahlkreis IV
Kirchenkreis Göttingen
Kirchenkreis Harzer Land
Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder
Kirchenkreis Leine-Solling
Kirchenkreis Münden
Wahlkreis V
Kirchenkreis Hittfeld
Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg
Kirchenkreis Lüneburg
Kirchenkreis Uelzen
Kirchenkreis Winsen (Luhe)
Wahlkreis VI
Kirchenkreis Celle
Kirchenkreis Gifhorn
Kirchenkreis Soltau
Kirchenkreis Walsrode
Kirchenkreis Wolfsburg-Wittingen
Wahlkreis VII
Kirchenkreis Bremerhaven
Kirchenkreis Buxtehude
Kirchenkreis Cuxhaven-Hadeln
Kirchenkreis Stade
Kirchenkreis Wesermünde
Wahlkreis VIII
Kirchenkreis Bremervörde-Zeven
Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck
Kirchenkreis Rotenburg (Wümme)
Kirchenkreis Verden
Wahlkreis IX
Kirchenkreis Bramsche
Kirchenkreis Grafschaft Diepholz
Kirchenkreis Melle-Georgsmarienhütte
Kirchenkreis Osnabrück
Kirchenkreis Syke-Hoya
Wahlkreis X
Kirchenkreis Aurich
Kirchenkreis Emden-Leer
Kirchenkreis Emsland-Bentheim
Kirchenkreis Harlingerland
Kirchenkreis Norden
Kirchenkreis Rhauderfehn

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.