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Kirchengesetz über die Bildung der Landessynode (Landessynodalgesetz – LSynG)

Vom 12. Dezember 2024

KABl. 2024, S. 99

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Allgemeine Bestimmungen
§§
Wahl
§§
Berufung und Entsendung
§§
Wahlprüfung
§§
Eröffnung und Arbeit der Landessynode
§§
Ausscheiden aus der Landessynode
§§
Schlussbestimmungen
§§
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Amtszeit

( 1 ) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet.
( 2 ) Die Landessynode wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Neubildung vom Landessynodalausschuss einberufen.
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§ 2
Anordnung der Wahl

( 1 ) Der Landessynodalausschuss ordnet die Wahl zur Landessynode spätestens 15 Monate vor der Neubildung der Landessynode an und setzt den Wahltag fest.
( 2 ) Die Wahl findet im elektronischen Verfahren (Onlinewahl) statt.
( 3 ) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Bildung der Landessynode erforderliche Verfügung, in der auch die einzuhaltenden Fristen festgesetzt werden.
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Abschnitt 2
Wahl

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§ 3
Wahlkreise

( 1 ) Für die Wahl der Mitglieder der Landessynode (Synodale) werden Wahlkreise gebildet. Die Zuordnung der Kirchenkreise zu den Wahlkreisen ergibt sich aus der Anlage zu diesem Kirchengesetz.
( 2 ) In jedem Wahlkreis sind drei Gruppen von Synodalen zu wählen:
  1. ordinierte Mitglieder (Ordinierte),
  2. nicht ordinierte Mitglieder, die als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beruflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft stehen (beruflich Mitarbeitende),
  3. weitere Mitglieder, die weder nach Nummer 1 noch nach Nummer 2 wählbar sind (Ehrenamtliche).
( 3 ) Die Anzahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Synodalen richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlkreis. Die Verteilung der insgesamt zu wählenden Synodalen auf die Wahlkreise wird nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 vor jeder Wahl innerhalb von drei Monaten nach Anordnung der Wahl durch Rechtsverordnung geregelt.
( 4 ) Maßgebend für die Verteilung der in einem Wahlkreis zu wählenden Synodalen nach Absatz 3 sind die Gemeindemitgliederzahlen, die das Landeskirchenamt oder die von ihm beauftragte Stelle aufgrund der Gemeindemitgliederverzeichnisse zum 30. Juni des Jahres vor der Wahl ermittelt hat. Bei der Verteilung wird die Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlkreis mit der Gesamtzahl der zu vergebenen Sitze (66) vervielfacht und durch die Zahl der Kirchenmitglieder in der Landeskirche geteilt. Jeder Wahlkreis erhält zunächst so viele Synodale, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren noch zu verteilenden Synodalen sind den Wahlkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem oder der Vorsitzenden des Landessynodalausschusses zu ziehende Los.
( 5 ) Die Zahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Synodalen wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen von Synodalen nach Absatz 2 verteilt:
Bei … insgesamt zu wählenden Synodalen
Ordinierte
Beruflich
Mitarbeitende
Ehrenamtliche
3
1
1
1
4
1
1
2
5
1
1
3
6
2
1
3
7
2
1
4
8
2
1
5
9
2
1
6
( 6 ) Neben den Synodalen ist in jedem Wahlkreis jeweils dieselbe Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
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§ 4
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag im Wahlkreis
  1. nichtordiniertes Mitglied eines Kirchenvorstandes, Gesamtkirchenvorstandes, Ortskirchenvorstandes oder Kapellenvorstandes ist oder
  2. als Pfarrerin, Pfarrer, Pfarrverwalterin oder Pfarrverwalter in der Landeskirche eine Stelle oder einen Auftrag im Sinne des Pfarrdienstrechtes innehat oder
  3. Mitglied einer Kirchenkreissynode des Wahlkreises ist, ohne bereits nach der Nummer 1 oder 2 wahlberechtigt zu sein.
Voraussetzung für die Wahlberechtigung nach den Nummern 1 und 3 ist die Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde des Wahlkreises, für die Wahlberechtigung nach Nummer 2 die Mitgliedschaft in einem Pfarrkonvent des Wahlkreises. Die Ausübung des Wahlrechts setzt in allen Fällen die Eintragung in der Wählerliste (§ 6 Absatz 7 Nummer 1) voraus.
( 2 ) Es gehört zu den Pflichten, die sich aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Ehrenamt ergeben, das Wahlrecht auch auszuüben.
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§ 5
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar zur Landessynode ist nur, wer zur Zeit der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und Kirchenmitglied einer Kirchengemeinde des Wahlkreises ist. Ebenfalls wählbar ist, wer Kirchenmitglied nach Artikel 7 Absatz 5 Satz 1 der Kirchenverfassung ist. Wählbar ist nicht,
  1. wer in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Kirchenverfassung beschrieben werden,
  2. wer aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt,
  3. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn die Betreuung die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
( 2 ) Wählbar als Ordinierte (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) sind Personen, die zur Zeit der Wahl die Rechte aus der Ordination besitzen und als Pfarrerin, Pfarrer, Pfarrverwalterin oder Pfarrverwalter in der Landeskirche eine Stelle oder einen Auftrag im Sinne des Pfarrdienstrechtes innehaben. Sie bleiben auch dann Mitglieder der Landessynode, wenn sie während der Amtszeit der Landessynode in den Ruhestand eintreten oder in den Ruhestand versetzt werden. § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. Nicht wählbar sind die in Artikel 46 Absatz 4 der Kirchenverfassung Genannten.
( 3 ) Wählbar als beruflich Mitarbeitende (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) sind Personen, die zur Zeit der Wahl im Dienst einer kirchlichen Körperschaft (Artikel 14 Absatz 1 der Kirchenverfassung) innerhalb der Landeskirche stehen. Sie bleiben auch dann Mitglieder der Landessynode, wenn sie während der Amtszeit der Landessynode in den Ruhestand eintreten, in den Ruhestand versetzt werden oder ihr Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Rente endet. § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
( 4 ) Als Ehrenamtliche (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) können nur Personen gewählt werden, die weder als Ordinierte noch als beruflich Mitarbeitende wählbar sind. Ordinierte im Ruhestand sind auch als Ehrenamtliche nicht wählbar.
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§ 6
Wahlkreisausschuss

( 1 ) In jedem Wahlkreis wird unverzüglich nach Anordnung der Wahl (§ 2) ein Wahlkreisausschuss gebildet. Jeder Kirchenkreisvorstand bestimmt dafür zwei Mitglieder, die im Kirchenkreis nach § 5 Absatz 1 zur Landessynode wählbar sind. Die Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 bestimmt im Bereich des Kirchenkreises Hannover der Kirchenkreisvorstand sechs Mitglieder, die im Kirchenkreis Hannover nach § 5 Absatz 1 zur Landessynode wählbar sind.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Wahlkreisausschuss aus, so bestimmt der zuständige Kirchenkreisvorstand ein neues Mitglied.
( 4 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof beruft den Wahlkreisausschuss zu seiner ersten Sitzung ein und leitet ihn, bis das vorsitzende Mitglied gewählt ist. Sie oder er kann die Aufgaben nach Satz 1 auf eine Superintendentin oder einen Superintendenten aus dem Wahlkreis übertragen.
( 5 ) Der Wahlkreisausschuss wählt ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung. Er bestimmt Ort und Zeit seiner Sitzungen. Die Sitzungen sind, mit Ausnahme der Auszählung der Stimmen nach der Wahl, nicht öffentlich.
( 6 ) Der Wahlkreisausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
( 7 ) Dem Wahlkreisausschuss obliegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung und endgültige Feststellung der Wählerliste,
  2. Aufstellung des Wahlaufsatzes,
  3. Herausgabe einer Informationsschrift mit persönlichen Angaben über die Vorgeschlagenen,
  4. Vorbereitung und Durchführung von Vorstellungsveranstaltungen für die Vorgeschlagenen,
  5. Ausfertigung der Wahlscheine,
  6. Feststellung des Wahlergebnisses auf der Grundlage der elektronisch abgegebenen Stimmen,
  7. Erstellung des Schlussberichtes an das Landeskirchenamt.
( 8 ) Für die Wählerliste stellen die Kirchenkreisvorstände dem Wahlkreisausschuss die erforderlichen Unterlagen bereit und teilen ihm die bis zur Schließung der Wählerliste eintretenden Änderungen unverzüglich mit. Zwei Monate vor dem Wahltag stellt der Wahlkreisausschuss die Wählerliste endgültig fest. Die Wählerliste kann von jeder wahlberechtigten Person eingesehen werden.
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§ 7
Wahlvorschläge, Wahlaufsatz

( 1 ) Die Kirchenkreissynoden können dem Wahlkreisausschuss Vorschläge für die Aufnahme von Personen in den Wahlaufsatz (Wahlvorschläge) unterbreiten. Dabei sollen die Kirchenkreissynoden darauf achten, dass die Zusammensetzung der Landessynode die Vielfalt der Aufgaben, Kenntnisse und Erfahrungen widerspiegelt, die erforderlich sind, damit die Landeskirche in Wort und Tat ihren Auftrag an allen Menschen erfüllen kann. Die Kirchenkreissynoden sollen die Kandidatur junger Menschen für die Landessynode fördern.
( 2 ) Mindestens 30 wahlberechtigte Personen des Wahlkreises können dem Wahlkreisausschuss eine oder mehrere im Wahlkreis wählbare Personen schriftlich benennen, jedoch nicht mehr als im Wahlkreis wählbar sind. Wahlvorschläge nach Satz 1 sind vorbehaltlich der Prüfung ihrer Gültigkeit verbindlich.
( 3 ) Der Wahlkreisausschuss prüft die Wahlvorschläge der Kirchenkreissynoden und der Wahlberechtigten auf ihre Gültigkeit. Er stellt fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind, sich zur Wahl zu stellen und das Gelöbnis (§ 21) abzulegen. Er holt von den Vorgeschlagenen Angaben über Familien- und Rufnamen, Beruf, Geburtsjahr und postalische Anschrift sowie über etwa bekleidete kirchliche Ämter ein.
( 4 ) Wird ein Mitglied des Wahlkreisausschusses zur Wahl vorgeschlagen, so scheidet es aus dem Wahlkreisausschuss aus.
( 5 ) Der Wahlkreisausschuss fasst die gültigen Wahlvorschläge zu einem Wahlaufsatz zusammen. Auf dem Wahlaufsatz sind die Vorgeschlagenen nach den Gruppen von Synodalen (§ 3 Absatz 2) getrennt aufzuführen. Innerhalb dieser Gruppen werden die Vorgeschlagenen in der Buchstabenfolge der Familiennamen mit Angaben über Wohnort, Kirchenkreis, Geburtsjahr und einem Beruf sowie, falls es zur eindeutigen Kennzeichnung der Vorgeschlagenen erforderlich ist, weiteren Angaben aufgeführt.
( 6 ) Wer vorgeschlagen ist und seine Bereitschaftserklärung gemäß Absatz 3 abgegeben hat, kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlkreisausschuss auf seine Kandidatur verzichten. Der Verzicht muss spätestens zwei Monate vor dem Wahltag erklärt werden. Er kann nicht widerrufen werden.
( 7 ) Nach der Aufstellung des Wahlaufsatzes ist es auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss, wenn eine vorgeschlagene Person die Kandidatur zurückzieht, stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Wird eine solche Person gewählt, tritt für sie das Ersatzmitglied ein. Wird eine solche Person zum Ersatzmitglied gewählt, tritt für sie die oder der Vorgeschlagene mit der nächsthöheren Stimmenzahl ein.
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§ 8
Vorstellung der Kandidierenden

( 1 ) Der Wahlkreisausschuss gibt eine Informationsschrift mit persönlichen Angaben über die Vorgeschlagenen heraus und übersendet die Informationsschrift den wahlberechtigten Personen.
( 2 ) Der Wahlkreisausschuss soll den Vorgeschlagenen Gelegenheit geben, sich den wahlberechtigten Personen persönlich vorzustellen. Dies kann insbesondere in einer Sitzung einer Kirchenkreissynode oder bei anderen übergemeindlichen Zusammenkünften erfolgen. Finden gesonderte Vorstellungsveranstaltungen statt, so werden sie von einem Mitglied des Wahlkreisausschusses geleitet.
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§ 9
Wahlschein

( 1 ) Für die Ausübung des Wahlrechts bedarf es eines Wahlscheins mit den Zugangsdaten für die Onlinewahl, Familienname, Vorname und Anschrift der wahlberechtigten Person und der Frist für die Stimmabgabe. Das Landeskirchenamt beauftragt einen Dienstleister, allen wahlberechtigten Personen einen Wahlschein zuzusenden. Zu diesem Zweck werden dem Dienstleister die Wählerverzeichnisse und die Wahlaufsätze zur Verfügung gestellt. Macht die wahlberechtigte Person glaubhaft, keinen Wahlschein erhalten zu haben, ist erneut eine Zusendung zu veranlassen.
( 2 ) Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Wahlkreisausschusses über die Wahlberechtigung der dort genannten Person und die Zuordnung dieser Person zu einem Wahlkreis und einem Kirchenkreis.
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§ 10
Stimmzettel

( 1 ) Für jede der drei Gruppen von Synodalen (§ 3 Absatz 2) ist ein digitaler Stimmzettel zu erstellen. Auf den Stimmzetteln ist jeweils anzugeben, für welchen Wahlkreis und Kirchenkreis sie bestimmt sind.
( 2 ) Auf den Stimmzetteln sind die Vorgeschlagenen nach Maßgabe von § 7 Absatz 5 aufzuführen. Jedem Vorschlag sind Felder zur Stimmabgabe zuzuordnen. Die Zahl der Felder richtet sich nach der Zahl der Synodalen, die in der jeweiligen Gruppe von Synodalen nach Maßgabe von § 3 Absatz 5 zu wählen sind.
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§ 11
Stimmabgabe

( 1 ) Die wahlberechtigten Personen kennzeichnen auf den digitalen Stimmzetteln die Namen der Vorgeschlagenen, die sie zu Synodalen wählen wollen. Sie können höchstens so viele Stimmen vergeben, wie in der jeweiligen Gruppe von Synodalen (§ 3 Absatz 2) Synodale zu wählen sind. Sie können die Stimmen auf einen Wahlvorschlag vereinen oder auf mehrere Wahlvorschläge verteilen.
( 2 ) Die Frist für die Stimmabgabe endet am Wahltag um 24 Uhr.
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§ 12
Speicherung und Auswertung der Stimmen

( 1 ) Eine Zuordnung der individuell abgegebenen Stimmen zu den Wählenden muss ausgeschlossen sein. Die abgegebenen Stimmen sind als elektronische Wahlurne beim Dienstleister zu speichern. Die elektronische Wahlurne und die Verzeichnisse, auf denen die Daten der wahlberechtigten Personen gespeichert sind, sind technisch voneinander zu trennen.
( 2 ) Nach dem Ablauf der Frist für die Stimmabgabe übermittelt der Dienstleister Listen mit den Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen an den jeweiligen Wahlkreisausschuss und das Landeskirchenamt.
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§ 13
Wahlergebnis

( 1 ) Zu Synodalen sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Als Ersatzmitglieder sind diejenigen gewählt, die nach den gewählten Synodalen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein Losverfahren im Wahlkreisausschuss.
( 2 ) Aufgrund der vom Dienstleister übermittelten Stimmzahlen stellt der Wahlkreisausschuss das Wahlergebnis am Tag nach dem Wahltag fest. Unverzüglich gibt das vorsitzende Mitglied das Wahlergebnis unter Vorbehalt der Wahlprüfung in geeigneter Weise bekannt und unterrichtet die im Wahlaufsatz genannten Personen.
( 3 ) Der Wahlkreisausschuss teilt dem Landeskirchenamt das Wahlergebnis mit und berichtet über Vorgänge, die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein können.
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§ 14
Nachholen der Wahl

( 1 ) Die Wahl ist nachzuholen, wenn in einem Wahlkreis die Wahl infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden konnte.
( 2 ) Die Wahl soll spätestens binnen vier Wochen nachgeholt werden. Der Wahlkreisausschuss bestimmt den Wahltag.
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Abschnitt 3
Berufung und Entsendung

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§ 15
Berufung durch den Personalausschuss

( 1 ) Der Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung beruft die Synodalen nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchenverfassung. Die Kirchenkreissynoden können dem Personalausschuss Berufungsvorschläge unterbreiten.
( 2 ) Der Personalausschuss beruft im Rahmen von Absatz 1 Satz 1 vier Mitglieder der Landessynode auf Vorschlag der Landesjugendkammer, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei überprüft er, ob die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zur Landessynode nach § 5 gegeben sind.
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§ 16
Voraussetzung für die Berufung

( 1 ) In die Landessynode kann nur berufen werden, wer gemäß § 5 zur Landessynode wählbar ist.
( 2 ) Wird ein Ersatzmitglied (§ 13 Absatz 1 Satz 2) in die Landessynode berufen, so verliert es die Stellung eines Ersatzmitgliedes.
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§ 17
Entsendung

Die Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen entsenden aus ihrer Mitte eine Person in die Landessynode, die gemäß § 5 Absatz 1 zur Landessynode wählbar ist oder einer anderen Gliedkirche der EKD angehört und außer der Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der Landeskirche alle Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt.
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Abschnitt 4
Wahlprüfung

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§ 18
Wahlanfechtung

( 1 ) Wahlberechtigte Personen können gegen das Wahlergebnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Wahltag beim Wahlkreisausschuss Einwendungen erheben (Wahlanfechtung). Die Einwendungen können nur damit begründet werden, dass gesetzliche Vorschriften verletzt oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind und dadurch das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst sein könnte.
( 2 ) Der Wahlkreisausschuss legt die Wahlanfechtung mit seiner Stellungnahme umgehend dem Landeskirchenamt vor.
( 3 ) Das Landeskirchenamt prüft die ihm vorgelegten Wahlanfechtungen und leitet sie mit seiner Stellungnahme an den Landessynodalausschuss weiter.
( 4 ) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 19
Prüfung der Bildung der Landessynode

Das Landeskirchenamt prüft im Übrigen von Amts wegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode. Begründete Bedenken sind dem Landessynodalausschuss unverzüglich vorzulegen. Eine Überprüfung des Wahlverfahrens findet nur innerhalb von einem Monat nach dem Wahltag statt.
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§ 20
Wahlprüfung

( 1 ) Der Landessynodalausschuss entscheidet über
  1. Wahlanfechtungen nach § 18
  2. Bedenken des Landeskirchenamtes nach § 19.
( 2 ) Stellt der Landessynodalausschuss fest, dass die Bildung der Landessynode nicht ordnungsgemäß war, und war der Verstoß geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so entscheidet der Landessynodalausschuss zugleich, ob die Wahl in diesem Wahlkreis ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
( 3 ) Bedenken gegen die Bildung der Landessynode, die nicht das Wahlverfahren betreffen, legt der Landessynodalausschuss nach Artikel 47 Absatz 3 der Kirchenverfassung der Landessynode zur Entscheidung vor.
( 4 ) Die Entscheidungen des Landessynodalausschusses und der Landessynode unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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Abschnitt 5
Eröffnung und Arbeit der Landessynode

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§ 21
Gelöbnis

( 1 ) Der Eröffnung der Landessynode geht ein Gottesdienst voraus. In diesem Gottesdienst legen die Synodalen folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott und dieser christlichen Gemeinde, dass ich als Mitglied der Landessynode in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche danach trachten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
( 2 ) Die Mitglieder der Landessynode legen das Gelöbnis mit den Worten ab: „Ich gelobe es vor Gott.“
( 3 ) Das Gelöbnis im Eröffnungsgottesdienst nimmt die Landesbischöfin oder der Landesbischof, das Gelöbnis der später eintretenden Synodalen nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode entgegen.
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§ 22
Rechtsstellung der Mitglieder

Alle Mitglieder der Landessynode sind ehrenamtlich tätig. Bei der Wahrnehmung ihres Amtes als Mitglied der Landessynode sind Mitglieder, die dieses Amt als Teil ihrer gesamtkirchlichen Aufgaben im Rahmen eines Pfarrdienstverhältnisses wahrnehmen oder die in einem anderen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft stehen, den anderen Mitgliedern der Landessynode gleichgestellt.
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§ 23
Teilnahme an den Sitzungen, Einladung

( 1 ) Die Sitzungen der Landessynode finden in der Regel mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder und der anderen zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigten Personen statt.
( 2 ) Im Ausnahmefall steht es der persönlichen Anwesenheit nach Absatz 1 gleich, wenn alle oder einzelne Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an einer Sitzung der Landessynode teilnehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Landessynode insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen ihre Rechte wahrnehmen können. Satz 2 gilt entsprechend für die zur Teilnahme an den Sitzungen der Landessynode berechtigten Personen und deren Rechte.
( 3 ) Das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Absatz 2 ist im Voraus durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landessynode im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss festzustellen.
( 4 ) Die Öffentlichkeit von Sitzungen nach Absatz 2 ist zumindest durch eine gleichzeitige oder geringfügig zeitversetzte Bild- und Tonübertragung zu gewährleisten.
( 5 ) Zu den Sitzungen der Landessynode kann auch auf elektronischem Weg eingeladen werden.
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§ 24
Andere Sitzungen

§ 23 Absatz 1, 2 und 5 findet bei Sitzungen des Landessynodalausschusses sowie des Präsidiums und der Ausschüsse der Landessynode entsprechende Anwendung. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls für den Landessynodalausschuss ist im Voraus durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Benehmen mit der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden festzustellen.
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Abschnitt 6
Ausscheiden aus der Landessynode

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§ 25
Ausscheiden

( 1 ) Ein Mitglied der Landessynode nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Kirchenverfassung scheidet aus der Landessynode aus, wenn es sein Amt niederlegt. Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode schriftlich zu erklären und ist unwiderruflich.
( 2 ) Ein Mitglied der Landessynode nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Kirchenverfassung scheidet aus der Landessynode aus, wenn es
  1. zu einer anderen Kirche übergetreten ist oder sich durch Kirchenaustritt von der Landeskirche losgesagt hat,
  2. seine Hauptwohnung aus dem Bereich der Landeskirche verlegt hat, es sei denn, dass es die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand in der Landeskirche oder die Wählbarkeit zur Landessynode nach § 5 Absatz 2 oder 3 behält oder weiterhin die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 17 erfüllt,
  3. eine Aufgabe nach Artikel 46 Absatz 4 der Kirchenverfassung übernommen hat,
  4. aus dem Amt als Pastor oder Pastorin entfernt worden ist,
  5. als Pastor oder Pastorin Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung verloren hat,
  6. als Kirchenbeamter oder Kirchenbeamtin aus dem Dienst entfernt worden ist,
  7. als Mitglied des Kirchenvorstandes aus dem Kirchenvorstand entlassen worden ist oder
  8. als beruflich Mitarbeitende oder beruflich Mitarbeitender (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) aufgrund einer fristlosen Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
Der Landessynodalausschuss stellt das Ausscheiden und den Zeitpunkt des Ausscheidens fest.
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§ 26
Entlassung

Der Landessynodalausschuss hat ein Mitglied der Landessynode aus der Landessynode zu entlassen, wenn das Mitglied anhaltend dienstuntüchtig ist oder seine Pflichten erheblich verletzt.
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§ 27
Verfahren

Vor der Entscheidung des Landessynodalausschusses nach den §§ 25 und 26 ist das Mitglied der Landessynode zu hören. Es kann gegen die Entscheidung des Landessynodalausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Landessynode einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Landessynode unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 28
Nachrücken, Nachberufung

( 1 ) Ist ein gewähltes Mitglied der Landessynode ausgeschieden, so tritt das gewählte Ersatzmitglied in die Landessynode ein. Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so beruft der Personalausschuss auf Vorschlag der Kirchenkreissynoden des Wahlkreises, in dem das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden war, für die restliche Amtszeit der Landessynode ein neues Mitglied. Für das Vorschlagsrecht gilt eine Frist von drei Monaten; die Frist beginnt mit einer Aufforderung des Landeskirchenamtes an die Kirchenkreise, Vorschläge zu unterbreiten. Tagt eine Kirchenkreissynode innerhalb dieser Frist nicht, geht das Vorschlagsrecht auf den jeweiligen Kirchenkreisvorstand über. Werden mehrere Vorschläge unterbreitet, so wählt der Personalausschuss unter diesen Vorschlägen einen Vorschlag aus. Sind keine Vorschläge innerhalb der Frist nach Satz 3 und 4 eingegangen, ist der Personalausschuss bei der Berufung ungebunden.
( 2 ) Ist ein berufenes Mitglied der Landessynode ausgeschieden, so findet eine Nachberufung statt.
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Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

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§ 29
Rechts- und Amtshilfe

Die kirchlichen Organe und Dienststellen in der Landeskirche sind den mit der Vorbereitung und Durchführung der Bildung der Landessynode beauftragten Ausschüssen und Stellen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Das Landeskirchenamt bestimmt für jeden Wahlkreis ein Kirchenamt, das den Wahlkreisausschuss bei seinen Aufgaben unterstützt.
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§ 30
Kosten

Die notwendigen Kosten, die im Verfahren zur Bildung der Landessynode entstehen, werden von der Landeskirche getragen.
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§ 31
Rechtsverordnungen und Ausführungsbestimmungen

Zur Durchführung dieses Kirchengesetzes kann das Landeskirchenamt Rechtsverordnungen und Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Veränderungen von Kirchenkreisen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es ist erstmals zur Bildung der 27. Landessynode anzuwenden.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Landessynodalgesetz vom 9. Juni 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2020 (Kirchl. Amtsbl. S. 150) geändert worden ist, außer Kraft.
( 3 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, im Rahmen der Verfügung nach § 2 Absatz 3 eine Neufassung der Anlage zu § 3 Absatz 1 bekannt zu machen, wenn sich innerhalb der Wahlkreise durch die Aufhebung oder Vereinigung von Kirchenkreisen Veränderungen im Bestand der aufgeführten Kirchenkreise ergeben haben oder bis zum Wahltag zu erwarten sind.
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Anlage (zu § 3 Absatz 1)

Zuordnung der Kirchenkreise zu den Wahlkreisen

Wahlkreis I
Kirchenkreis Hannover
Wahlkreis II
Kirchenkreis Burgdorf
Kirchenkreis Burgwedel-Langenhagen
Kirchenkreis Grafschaft Schaumburg
Kirchenkreis Laatzen-Springe
Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf
Kirchenkreis Nienburg
Kirchenkreis Ronnenberg
Kirchenkreis Stolzenau-Loccum
Wahlkreis III
Kirchenkreis Hameln-Pyrmont
Kirchenkreis Hildesheimer Land–Alfeld
Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt
Kirchenkreis Peine
Wahlkreis IV
Kirchenkreis Göttingen-Münden
Kirchenkreis Harzer Land
Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder
Kirchenkreis Leine-Solling
Wahlkreis V
Kirchenkreis Hittfeld
Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg
Kirchenkreis Lüneburg
Kirchenkreis Uelzen
Kirchenkreis Winsen (Luhe)
Wahlkreis VI
Kirchenkreis Celle
Kirchenkreis Gifhorn
Kirchenkreis Soltau
Kirchenkreis Walsrode
Kirchenkreis Wolfsburg-Wittingen
Wahlkreis VII
Kirchenkreis Bremerhaven
Kirchenkreis Buxtehude
Kirchenkreis Cuxhaven-Hadeln
Kirchenkreis Stade
Kirchenkreis Wesermünde
Wahlkreis VIII
Kirchenkreis Bremervörde-Zeven
Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck
Kirchenkreis Rotenburg (Wümme)
Kirchenkreis Verden
Wahlkreis IX
Kirchenkreis Bramsche
Kirchenkreis Grafschaft Diepholz
Kirchenkreis Melle-Georgsmarienhütte
Kirchenkreis Osnabrück
Kirchenkreis Syke-Hoya
Wahlkreis X
Kirchenkreis Aurich
Kirchenkreis Emden-Leer
Kirchenkreis Emsland-Bentheim
Kirchenkreis Harlingerland
Kirchenkreis Norden
Kirchenkreis Rhauderfehn