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Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit
der Superintendentinnen und Superintendenten (SupWahlG)

Vom 12. Dezember 2019

KABl. 2019, S. 284, 285

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Grundsatz-Bestimmungen

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§ 1
Superintendentur-Pfarrstellen

( 1 ) Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist mit einer Pfarrstelle im Kirchenkreis verbunden (Superintendentur-Pfarrstelle). Superintendentur-Pfarrstellen werden abweichend von den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes besetzt.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt auch für die Besetzung der Pfarrstelle, mit der das Amt der Stadtsuperintendentin oder des Stadtsuperintendenten des Stadtkirchenverbandes Hannover verbunden ist.
( 3 ) Soweit die gemeinsame Übertragung einer Superintendentur-Pfarrstelle auf ein Ehepaar in Betracht kommt, ist dieses Kirchengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ehegatten sämtliche Rechtshandlungen nach diesem Kirchengesetz nur gemeinsam vornehmen können und dass Rechtshandlungen der anderen am Verfahren Beteiligten nur für beide Ehegatten einheitlich vorgenommen werden können. Die Aufstellungspredigten beider Ehegatten können für einen einzigen oder für gesonderte Sonntagsgottesdienste festgelegt werden.
( 4 ) Die Superintendentur-Pfarrstelle ist einer Kirchengemeinde oder einer Gesamtkirchengemeinde (Superintendentur-Gemeinde) oder dem Kirchenkreis zugeordnet. Ist die Superintendentur-Gemeinde an einer regionalen Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden beteiligt, so sind die Bestimmungen des Regionalgesetzes, die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes über die Besetzung von Pfarrstellen im Fall einer regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und die Regelungen über die Besetzung von Pfarrstellen im Rahmen örtlicher Satzungen oder Vereinbarungen zu beachten.
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§ 2
Gemeinsame Aufgabe

( 1 ) Die Besetzung einer Superintendentur-Pfarrstelle ist eine gemeinsame Aufgabe des Kirchenkreises und der Landeskirche.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wird auf der Grundlage eines Wahlaufsatzes durch die Kirchenkreissynode gewählt.
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Abschnitt 2
Wahlverfahren

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§ 3
Einleitung und Ende des Wahlverfahrens

( 1 ) Ist eine Superintendentur-Pfarrstelle frei geworden oder ist zu erwarten, dass sie demnächst frei wird, so ist ein Wahlverfahren einzuleiten.
( 2 ) Das Wahlverfahren wird dadurch eingeleitet, dass das Landeskirchenamt den Kirchenkreisvorstand bittet, einen Wahlausschuss zu bilden. Die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof ist über die Einleitung eines Wahlverfahrens zeitgleich zu unterrichten.
( 3 ) Das Wahlverfahren endet mit der Einführung der gewählten Superintendentin oder des gewählten Superintendenten.
( 4 ) Der Wahlausschuss bleibt bis zum Ende des Wahlverfahrens im Amt. Das gilt auch dann, wenn die Amtszeit der Kirchenkreissynode während des Wahlverfahrens endet.
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§ 4
Aufgaben des Wahlausschusses

Der Wahlausschuss bereitet das Verfahren zur Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten vor und führt es bis zur Wahl in der Kirchenkreissynode durch. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er entwickelt ein Anforderungsprofil für die Besetzung der Superintendentur-Pfarrstelle.
  2. Er wirkt an der Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten mit.
  3. Er erstellt den Wahlaufsatz für die Wahl durch die Kirchenkreissynode (§ 9).
  4. Er übermittelt den Wahlaufsatz vorab an den Kirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde, wenn die Superintendentur-Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder einer Gesamtkirchengemeinde zugeordnet ist (§ 10).
  5. Er führt das Vokationsverfahren durch (§§ 11 und 12).
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§ 5
Zusammensetzung des Wahlausschusses

( 1 ) Dem Wahlausschuss gehören an:
  1. fünf Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, die von diesem berufen werden, darunter zwei Pastorinnen oder Pastoren,
  2. die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode und zwei weitere Mitglieder der Kirchenkreissynode, die von dieser gewählt werden,
  3. ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder Gesamtkirchenvorstandes der Superintendentur-Gemeinde, wenn die Superintendentur-Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder einer Gesamtkirchengemeinde zugeordnet ist,
  4. die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 müssen mindestens zwei und dürfen höchstens drei Pastorinnen und Pastoren sein. Kommt eine Einigung zwischen Kirchenkreisvorstand, Kirchenkreissynode und Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand über die Zahl der Plätze für Pastorinnen und Pastoren und deren Verteilung auf die zu berücksichtigenden Organe nicht zustande, entscheidet darüber die Kirchenkreissynode.
( 3 ) Den Vorsitz im Wahlausschuss hat die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode inne. Den stellvertretenden Vorsitz hat die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof inne.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Wahlausschuss aus, so ist von der zuständigen Stelle unverzüglich ein neues Mitglied zu berufen. Bei einem Wechsel im Vorsitz der Kirchenkreissynode oder im Amt der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs tritt die neue Inhaberin oder der neue Inhaber des Amtes in den Wahlausschuss ein. Ist eines der Ämter nach Satz 2 nicht besetzt oder ist die Inhaberin oder der Inhaber des Amtes längerfristig verhindert, werden die Aufgaben im Wahlausschuss von der Person wahrgenommen, die mit der allgemeinen Vertretung beauftragt ist.
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§ 6
Wirksamkeit des Wahlausschusses

( 1 ) Für die Wirksamkeit des Wahlausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenkreisordnung über die Wirksamkeit des Kirchenkreisvorstandes entsprechend.
( 2 ) Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zuständigen kirchlichen Verwaltungsstelle kann bei Bedarf zu den Sitzungen des Wahlausschusses hinzugezogen werden.
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§ 7
Ausschreibung der Stelle

Die Superintendentur-Pfarrstelle wird auf der Grundlage des vom Wahlausschuss beschlossenen Anforderungsprofils durch das Landeskirchenamt ausgeschrieben. Für das Verfahren der Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes entsprechend.
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§ 8
Vorbereitung des Wahlaufsatzes

( 1 ) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist berät und entscheidet der Wahlausschuss über den Wahlaufsatz. Unzulässige Bewerbungen weist er in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes zurück.
( 2 ) Den zur Wahl vorgeschlagenen Personen ist es untersagt, Verbindungen mit einem Organ des Kirchenkreises oder der Superintendentur-Gemeinde, mit einzelnen Mitgliedern dieser Organe oder mit anderen Kirchengliedern im Kirchenkreis aufzunehmen, um etwas im Interesse ihrer Wahl zu veranlassen. Das Gleiche gilt für jede Art von Werbung.
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§ 9
Wahlaufsatz

( 1 ) Spätestens acht Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist soll der Wahlausschuss über den Wahlaufsatz für die Wahl in der Kirchenkreissynode beschließen.
( 2 ) Der Wahlaufsatz enthält höchstens zwei Namen. Er kann auf einen Namen beschränkt werden, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Wahlausschusses einem solchen Wahlaufsatz zustimmen.
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§ 10
Vor-Anfrage

( 1 ) Wenn die Superintendentur-Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder einer Gesamtkirchengemeinde zugeordnet ist, teilt der Wahlausschuss vor der Übermittlung des Wahlaufsatzes an die Kirchenkreissynode dem Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde den Wahlaufsatz vertraulich mit.
( 2 ) Dem Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde steht es frei, im Rahmen der Beratungen über die Mitteilung gemäß Absatz 1 Erkundigungen über die Eignung und Befähigung der Personen einzuziehen, die der Wahlausschuss zur Wahl vorzuschlagen beabsichtigt. Er kann persönlich mit diesen Personen in Verbindung treten. Er kann sie auch zu einer Sitzung einladen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde teilt dem Wahlausschuss innerhalb eines Monats mit, ob er schwerwiegende Bedenken gegen die Besetzung der Superintendentur-Pfarrstelle mit einer der zur Wahl vorgeschlagenen Personen hat.
( 4 ) Macht der Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand schwerwiegende Bedenken geltend, so entscheidet der Wahlausschuss, ob er erneut in Beratungen nach § 8 eintritt oder ob er den Wahlaufsatz der Kirchenkreissynode übermittelt.
( 5 ) Die Entscheidung des Wahlausschusses nach Absatz 4 unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 11
Vokationsverfahren

( 1 ) Vor der Wahl in der Kirchenkreissynode sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen verpflichtet, in der Superintendentur-Gemeinde einen Gottesdienst zu leiten und eine Aufstellungspredigt zu halten. Ort und Zeit der Aufstellungspredigt werden vom Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde festgelegt. Sie sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Mitglieder der Kirchenkreissynode sind zu der Aufstellungspredigt einzuladen.
( 2 ) Nach der Aufstellungspredigt kann jedes Mitglied der Kirchenkreissynode und jedes Mitglied der Superintendentur-Gemeinde, das am Tag des Ablaufs der in Satz 4 genannten Frist das Recht zur Teilnahme an einer Wahl zum Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand besitzt, Einwendungen gegen die Besetzung der Superintendentur-Pfarrstelle mit einer der zur Wahl vorgeschlagenen Personen erheben. Die Einwendungen müssen schriftlich erhoben werden und mit Gründen versehen sein. In den Gründen können nur Bedenken gegen die Lehre, die pastorale Befähigung oder den Lebenswandel einer zur Wahl vorgeschlagenen Person geltend gemacht werden. Die Einwendungen müssen bis zum Ablauf des sechsten Tages nach der Aufstellungspredigt bei dem Wahlausschuss erhoben werden.
( 3 ) Sind mit Gründen versehene Einwendungen nicht erhoben worden, so hat der Wahlausschuss dies unverzüglich festzustellen und der Kirchenkreissynode mitzuteilen.
( 4 ) Sind mit Gründen versehene Einwendungen erhoben worden, so entscheidet der Wahlausschuss im Benehmen mit dem Kirchenvorstand oder Gesamtkirchen-vorstand der Superintendentur-Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 4 genannten Frist, ob er an dem Wahlaufsatz festhält oder ob er erneut in Beratungen nach § 8 eintritt. Er prüft dabei die Einwendungen insbesondere darauf, ob sie von Berechtigten in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden und sachlich begründet sind und ob sie so schwer wiegen, dass eine Abänderung des Wahlaufsatzes gerechtfertigt erscheint.
( 5 ) Wenn die Superintendentur-Pfarrstelle dem Kirchenkreis zugeordnet ist, gelten für das Vokationsverfahren abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 folgende Regelungen:
  1. Die Aufstellungspredigt nach Absatz 1 Satz 1 ist in der Kirchengemeinde zu halten, in der der Superintendentin oder dem Superintendenten eine Predigtstätte zugewiesen werden soll.
  2. Das Einvernehmen nach Absatz 1 Satz 2 ist mit dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde nach Nummer 1 herzustellen.
  3. Einwendungen nach Absatz 2 können alle Mitglieder der Kirchenkreissynode und die Mitglieder aller Kirchenvorstände im Kirchenkreis erheben.
  4. Das Benehmen nach Absatz 4 Satz 1 ist mit dem Kirchenkreisvorstand herzustellen.
( 6 ) Die Entscheidung des Wahlausschusses nach Absatz 4 bedarf der Bestätigung durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof. Die Bestätigung darf nur mit Zustimmung des Landessynodalausschusses versagt werden.
( 7 ) Die Entscheidung des Wahlausschusses nach Absatz 4 sowie die Entscheidungen der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und des Landessynodalausschusses nach Absatz 6 unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 12
Zeitpunkt der Wahl in der Kirchenkreissynode

Sind im Rahmen der Mitwirkung nach § 11 mit Gründen versehene Einwendungen erhoben worden, so darf die Wahl in der Kirchenkreissynode nur stattfinden,
  1. wenn der Wahlausschuss an dem Wahlaufsatz festgehalten und die Landesbischöfin oder der Landesbischof diese Entscheidung bestätigt hat oder
  2. wenn die Landesbischöfin oder der Landesbischof einer Entscheidung des Wahlausschusses, erneut in Beratungen nach § 8 einzutreten, die Bestätigung versagt hat.
Anderenfalls tritt der Wahlausschuss erneut in Beratungen nach § 8 ein.
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§ 13
Verfahren der Wahl in der Kirchenkreissynode

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung sind für das Verfahren der Wahl in der Kirchenkreissynode folgende Bestimmungen zu beachten:
  1. Für die Wahlhandlung und für jeden Wahlgang ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode erforderlich.
  2. Während der Wahlhandlung ist die Sitzung der Kirchenkreissynode nicht öffentlich. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.
( 2 ) Zu Beginn der Wahlhandlung stellen sich die zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach einem vom Vorstand der Kirchenkreissynode vorher festgelegten Verfahren einzeln der Kirchenkreissynode vor.
( 3 ) Im Anschluss an die Vorstellungen können die vorgeschlagenen Personen einzeln oder gemeinsam von den Mitgliedern der Kirchenkreissynode befragt werden. Eine Aussprache über das Ergebnis der Vorstellungen und der Befragung findet nicht statt.
( 4 ) Die Wahl wird geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer auf zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt ist und zugleich die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode auf sich vereinigt.
( 5 ) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer auf den meisten der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt ist und zugleich mindestens 40 % der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist das Wahlverfahren beendet. In diesem Fall ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
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§ 14
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Jedes Mitglied der Kirchenkreissynode hat das Recht, die Wahl innerhalb einer Woche nach der Wahlsitzung durch eine schriftlich begründete Beschwerde anzufechten. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei oder dass Handlungen begangen worden seien, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einem kirchlichen Amt widersprechen.
( 2 ) Die Beschwerde ist an den Wahlausschuss zu richten und von diesem innerhalb einer Woche nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist mit einer Stellungnahme dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vorzulegen.
( 3 ) Ergibt die Nachprüfung durch das Landeskirchenamt, dass die Beschwerde begründet ist und dass der festgestellte Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so stellt das Landeskirchenamt fest, dass die von der Kirchenkreissynode gewählte Person nicht gewählt ist, beendet das Wahlverfahren ohne Ergebnis und leitet nach § 3 ein neues Wahlverfahren ein. Anderenfalls weist das Landeskirchenamt die Beschwerde zurück.
( 4 ) Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist zu begründen. Sie ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, der Kirchenkreissynode und der gewählten Person zuzustellen.
( 5 ) Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 15
Einweisung, Einführung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode teilt das Ergebnis der Wahl unverzüglich dem Landeskirchenamt mit. Das Landeskirchenamt unterrichtet die Landesbischöfin oder den Landesbischof.
( 2 ) Für die Einweisung in die Superintendentur-Pfarrstelle und die Einführung gelten die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes entsprechend.
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Abschnitt 3
Amtszeit

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§ 16
Begrenzung der Amtszeit

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wird auf zehn Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Einweisung in die Superintendentur-Pfarrstelle.
( 2 ) Die Amtszeit der Superintendentin oder des Superintendenten kann nach Maßgabe des § 17 verlängert werden.
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§ 17
Verlängerung der Amtszeit

( 1 ) Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Superintendentin oder des Superintendenten entscheidet der Kirchenkreisvorstand über eine Verlängerung der Amtszeit. Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof unterrichtet die Kirchenkreissynode über eine Verlängerung. Wenn die Superintendentur-Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder einer Gesamtkirchengemeinde zugeordnet ist, ist auch der Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde zu unterrichten.
( 2 ) Wenn die Superintendentur-Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder einer Gesamtkirchengemeinde zugeordnet ist, kann der Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde einer Verlängerung der Amtszeit der Superintendentin oder des Superintendenten widersprechen, indem er spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangt, dass ein Wahlverfahren durchgeführt wird. Dem Verlangen eines Wahlverfahrens müssen mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes oder Gesamtkirchenvorstandes zustimmen.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode kann einer Verlängerung der Amtszeit der Superintendentin oder des Superintendenten widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangt, dass ein Wahlverfahren durchgeführt wird. Dem Verlangen eines Wahlverfahrens muss mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode zustimmen. Über die Aufnahme einer Verhandlung und Abstimmung über das Verlangen eines Wahlverfahrens in die Tagesordnung der Kirchenkreissynode ist nach § 18 Absatz 3 der Kirchenkreisordnung zu entscheiden. Anträge nach § 18 Absatz 3 Satz 2 der Kirchenkreisordnung sind schriftlich an den Vorstand der Kirchenkreissynode zu richten. Wenn es zur Verhandlung und Abstimmung über das Verlangen eines Wahlverfahrens kommt, ist die Sitzung der Kirchenkreissynode nicht öffentlich.
( 4 ) Wird die Amtszeit verlängert, so wird die Superintendentur-Pfarrstelle mit dem Beginn der Verlängerungszeit unbefristet übertragen.
( 5 ) Wird die Amtszeit nicht spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf verlängert, so ist ein Wahlverfahren nach Abschnitt 2 durchzuführen. In diesem Fall kann die im Amt befindliche Superintendentin oder der im Amt befindliche Superintendent zur Wahl vorgeschlagen werden. Wird sie oder er nicht wiedergewählt, so kann sie oder er nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD versetzt werden.
( 6 ) Die Verhandlungen über Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch die Regionalbischöfin oder den Regionalbischof geleitet.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen vom 24. Juni 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 96), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 7. Juni 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 58) geändert worden ist, außer Kraft.
( 2 ) Ist bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein Besetzungsverfahren nach dem bisherigen Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen eingeleitet worden, so wird dieses Besetzungsverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Kirchengesetzes fortgeführt.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.