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Kirchengesetz über
die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
(Regionalgesetz – RegG)

Vom 15. Dezember 2015

KABl. 2015, S. 1081#, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes
vom 10. Juni 2025, KABl. 2025, S. 99, 101

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Grundsatzbestimmungen
§§
1 - 2
Abschnitt 2:
Pfarramtliche Verbindung
§§
3 - 4
Abschnitt 3:
Arbeitsgemeinschaften
§§
5 - 7
Abschnitt 4:
Kirchengemeindeverband
§§
8 - 15c
Abschnitt 5:
Gesamtkirchengemeinde
§§
16 - 25
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Abschnitt 1
Grundsatzbestimmungen

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§ 1
Grundsätze und Ziele regionaler Zusammenarbeit

(1) 1Die Kirchengemeinden in der Landeskirche arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Kirchengemeinden zusammen. 2Sie prüfen dabei, welche Form der regionalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizutragen.
(2) 1Regionale Zusammenarbeit soll die an ihr beteiligten Kirchengemeinden in ihrer Arbeit unterstützen. 2Sie soll insbesondere
  1. die örtliche Identität kirchlicher Arbeit schützen und durch eine gemeinsame, an gemeinsamen Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden entwickelte Identität ergänzen,
  2. neue Möglichkeiten kirchlicher Arbeit eröffnen, die sich in den einzelnen Kirchengemeinden oder auf der Ebene des Kirchenkreises nicht in gleicher Weise verwirklichen lassen,
  3. die Erprobung neuer Arbeitsformen fördern,
  4. eine Aufgabenteilung, die gegenseitige Ergänzung und Entlastung und eine Schwerpunktsetzung unter den beteiligten Kirchengemeinden erleichtern,
  5. die Errichtung attraktiver Pfarrstellen fördern, indem sie einen verlässlichen personalen Bezugsrahmen für den ortsbezogenen pfarramtlichen Dienst gewährleistet und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, diesen durch einen aufgabenorientierten Dienst innerhalb der Region zu ergänzen,
  6. die Begründung attraktiver Beschäftigungsverhältnisse insbesondere für Diakone und Diakoninnen sowie im Sekretariats- und Küsterdienst erleichtern,
  7. die Entwicklung neuer Profile beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeit fördern.
(3) 1Die Kirchenkreise unterstützen und fördern die regionale Zusammenarbeit der Kirchengemeinden. 2Bei Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach diesem Kirchengesetz sind sie als Beteiligte hinzuzuziehen und anzuhören.
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§ 2
Formen der regionalen Zusammenarbeit

Formen der regionalen Zusammenarbeit sind:
  1. die pfarramtliche Verbindung,
  2. der Kirchengemeindeverband und
  3. die Gesamtkirchengemeinde.
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Abschnitt 2
Pfarramtliche Verbindung

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§ 3
Allgemeines

(1) 1Für mehrere Kirchengemeinden kann ein gemeinsames Pfarramt gebildet werden. 2Innerhalb dieser pfarramtlichen Verbindung sind alle errichteten Pfarrstellen gemeinsame Pfarrstellen der beteiligten Kirchengemeinden. 3Im Übrigen bleiben die pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig.
(2) Soweit innerhalb einer pfarramtlichen Verbindung Pfarrstellen unter einem Patronat stehen, sind die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Patronate (Patronatsgesetz) zu beachten.
(3) Über die Herstellung und Aufhebung einer pfarramtlichen Verbindung entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz – FAG).
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§ 4
Rechtsfolgen der pfarramtlichen Verbindung

(1) 1Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so können deren Kirchenvorstände zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten. 2Über Angelegenheiten, die das gemeinsame Pfarramt betreffen, beschließen sie nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnung gemeinsam.
(2) 1Die Mitglieder des gemeinsamen Pfarramtes sind Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehören. 2Die allgemeinen Bestimmungen über die Übertragung von Aufgaben in anderen Kirchengemeinden bleiben unberührt. 3Abweichend von Satz 1 kann der Kirchenkreisvorstand festlegen, dass bestimmte Pastorinnen oder Pastoren anstelle einer Mitgliedschaft nur ein Teilnahmerecht besitzen. 4Jedem beteiligten Kirchenvorstand muss jedoch mindestens ein Mitglied kraft Amtes angehören.
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Abschnitt 3
(aufgehoben)

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Abschnitt 4
Kirchengemeindeverband

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§ 8
Allgemeines

(1) 1Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung einer einzelnen Aufgabe oder mehrerer Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden kann ein Kirchengemeindeverband gebildet werden. 2Die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes können sich erstrecken
  1. auf Aufgaben, die nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnung in die Zuständigkeit des Kirchenvorstandes gehören,
  2. auf Aufgaben, die im Zusammenwirken von Kirchenvorstand und Pfarramt wahrzunehmen sind,
  3. auf Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Pfarramtes gehören.
3Kirchengemeindeverbände können auch unter Beteiligung kirchlicher Körperschaften aus anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, unter Beteiligung eines Kirchenkreises oder unter Beteiligung eines diakonischen oder anderen Rechtsträgers gebildet werden, der der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist.
(2) Im Übrigen bleiben die beteiligten Kirchengemeinden rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig.
(3) 1Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts. 2Er ist nach staatlichem Recht zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Als solche handelt er grundsätzlich öffentlich-rechtlich. 4Die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die rechtliche Stellung der Kirchengemeinde gelten für den Kirchengemeindeverband entsprechend.
(4) Für die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes, für die Verwaltung seines Vermögens sowie für die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband gelten die jeweiligen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 9
Errichtung, Aufhebung und Änderung

(1) 1Kirchengemeindeverbände werden auf Antrag der beteiligten Kirchengemeinden oder von Amts wegen durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben oder anders begrenzt. 2Dabei können auch die erforderlichen vermögensrechtlichen Regelungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten getroffen werden. 3Die Übertragung hat dingliche Wirkung. 4Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung nach Satz 1 vollzogen.
(2) 1Über die Errichtung, Aufhebung oder Änderung nach Absatz 1 ist eine Urkunde auszustellen. 2Aus der Urkunde muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anordnung nach Absatz 1 hervorgehen. 3Werden im Rahmen einer Anordnung nach Absatz 1 Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte übertragen, so sind in der Urkunde die betroffenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(3) 1Sind an einem Kirchengemeindeverband Kirchengemeinden aus mehreren Kirchenkreisen beteiligt, so bestimmt das Landeskirchenamt in der Urkunde nach Absatz 2 den Kirchenkreis, der die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt. 2Die Aufsicht über einen Kirchengemeindeverband, dem ein Kirchenkreis angehört, führt das Landeskirchenamt.
(4) Die Urkunde nach Absatz 2 ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 10
Satzung

(1) 1Der Kirchengemeindeverband muss eine Satzung haben. 2Sie wird vor der Errichtung von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden beschlossen und bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 3Legen die beteiligten Kirchengemeinden binnen einer Frist von sechs Monaten nach Aufforderung durch das Landeskirchenamt eine Satzung nicht vor, so kann sie vom Landeskirchenamt erlassen werden.
(2) Die Satzung muss mindestens bestimmen
  1. den Namen und den Sitz des Kirchengemeindeverbandes,
  2. die beteiligten Kirchengemeinden,
  3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Verteilung auf die beteiligten Kirchengemeinden,
  4. die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes,
  5. die Finanzierung der Aufwendungen, insbesondere den Maßstab, nach dem die beteiligten Kirchengemeinden zur Deckung des Bedarfs beizutragen haben,
  6. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes und des Ausscheidens einer Kirchengemeinde.
(3) 1Die Satzung kann ferner vorsehen,
  1. dass der Kirchengemeindeverband an Stelle der beteiligten Kirchengemeinden Empfänger der Grund- und Ergänzungszuweisungen des Kirchenkreises sowie der Einzel- und Sonderzuweisungen der Landeskirche ist,
  2. dass die beteiligten Kirchengemeinden eine gesonderte Vereinbarung über finanzielle Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes abschließen,
  3. dass für den Kirchengemeindeverband und die beteiligten Kirchengemeinden ein gemeinsames Archiv errichtet wird.
2Die Bestimmungen des Haushaltsrechts über die Bereitstellung eines Budgets bleiben unberührt.
(4) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 3Änderungen, die die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes oder die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes betreffen, bedürfen darüber hinaus der Zustimmung durch die beteiligten Kirchengemeinden. 4Die Satzung kann im Übrigen vorsehen, dass bestimmte Maßnahmen, die für die einzelne Kirchengemeinde von grundlegender Bedeutung sind, nur im Einvernehmen mit dieser getroffen werden können.
(5) Das Landeskirchenamt macht die Satzung und ihre Änderungen im Internet öffentlich bekannt.
(6) Das Landeskirchenamt kann im Fall der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchengemeinden die Satzung berichtigen.
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§ 11
Verbandsvorstand

(1) Der Kirchengemeindeverband muss einen Verbandsvorstand haben.
(2) 1Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden jeweils von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden gewählt. 2Die Satzung kann vorsehen, dass für jedes gewählte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu wählen ist und dass für die entsendende Kirchengemeinde oder die gemeinsam entsendenden Kirchengemeinden eine Vertretungsliste gewählt werden kann. 3Die zu wählenden Mitglieder müssen zu einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchengemeindeverbandes wählbar oder Mitglied im Pfarrkonvent des Kirchenkreises sein.
(3) 1Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder weitere Mitglieder und ebenso viele Stellvertretungen hinzuberuft oder dass dem Verbandsvorstand die Inhaberinnen oder Inhaber bestimmter Ämter von Amts wegen angehören. 2Die zu Berufenden müssen zu einem Kirchenvorstand in der Landeskirche wählbar oder Mitglied im Pfarrkonvent des Kirchenkreises sein.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Wahl der Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes abgeschlossen ist.
(5) 1Jeder Kirchenvorstand kann den von ihm gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstandes Weisungen erteilen. 2Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
(6) 1Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand einen geschäftsführenden Ausschuss bildet. 2Dessen Befugnisse sind in der Satzung zu regeln.
(7) Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
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§ 12
Vorsitz im Verbandsvorstand

(1) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte gewählt. 2Für die Wahlen, für die Amtszeit der Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung über den Vorsitz im Kirchenvorstand entsprechend.
(2) 1Die erste Sitzung des neugebildeten Verbandsvorstandes wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen und bis zum Abschluss der Wahl der oder des neuen Vorsitzenden vom ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied des Verbandsvorstandes geleitet. 2Nach der Errichtung eines neuen Kirchengemeindeverbandes lädt das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes der mitgliederstärksten beteiligten Kirchengemeinde zur ersten Sitzung des Verbandsvorstandes ein.
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§ 13
Vertretung des Kirchengemeindeverbandes

1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Im Übrigen gelten für die Vertretung die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Vertretung einer Kirchengemeinde durch den Kirchenvorstand entsprechend.
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§ 14
Pfarramtlicher Dienst

(1) Soweit der Kirchengemeindeverband Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit des Pfarramtes gehören, kann die Satzung vorsehen, dass gemeindeübergreifende Zuständigkeitsbereiche für die Wahrnehmung des ortsbezogenen pfarramtlichen Dienstes (Pfarrbezirke) gebildet oder dass einzelne pfarramtliche Aufgaben nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pfarrer und Pfarrerinnen unabhängig von den Grenzen der beteiligten Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(2) 1Die einzelnen Mitglieder des Pfarramtes in den beteiligten Kirchengemeinden sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehören. 2Soweit sie darüber hinaus in anderen beteiligten Kirchengemeinden nach Maßgabe ihrer Dienstbeschreibung einzelne pfarramtliche Aufgaben wahrnehmen, haben sie nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnung das Recht, an den Sitzungen der Kirchenvorstände ohne Stimmrecht teilzunehmen. 3Abweichend von Satz 1 kann der Kirchenkreisvorstand festlegen, dass bestimmte Pastorinnen oder Pastoren anstelle einer Mitgliedschaft nur ein Teilnahmerecht nach Satz 2 besitzen. 4Jedem beteiligten Kirchenvorstand muss jedoch mindestens ein Mitglied kraft Amtes angehören.
(3) Soweit dem Kirchengemeindeverband Aufgaben übertragen sind, die im Zusammenwirken von Kirchenvorstand und Pfarramt wahrzunehmen sind, besteht das Mitwirkungsrecht der Pfarrämter in den beteiligten Kirchengemeinden für ihren jeweiligen Bereich auch gegenüber dem Verbandsvorstand.
(4) 1Gegen Beschlüsse des Verbandsvorstandes, die Aufgaben des Pfarramtes in einzelnen oder mehreren beteiligten Kirchengemeinden berühren, können die ordinierten Mitglieder des Verbandsvorstandes gemeinsam Einspruch einlegen. 2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über das Einspruchsrecht des Pfarramtes entsprechend.
(5) 1Die Satzung kann vorsehen, dass die Pfarrstellen der beteiligten Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden. 2In diesem Fall bilden die im Kirchengemeindeverband tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zum Pfarramt gehören, das Pfarramt des Kirchengemeindeverbandes. 3Sie sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehören. 4Sie nehmen in diesen Kirchengemeinden die Aufgaben des Pfarramtes wahr.
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§ 15
Schiedsklausel

(1) 1Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchengemeindeverband und den beteiligten Kirchengemeinden sowie unter den beteiligten Kirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit entscheidet der Kirchenkreisvorstand. 2Bei Kirchengemeindeverbänden, die Kirchengemeinden aus mehreren Kirchenkreisen umfassen, obliegt die Entscheidung dem Kirchenkreisvorstand des Aufsicht führenden Kirchenkreises.
(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig.
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§ 15a
Operative Kirchengemeindeverbände

(1) Mit Rücksicht auf die Aufgaben eines Kirchengemeindeverbandes kann an Stelle eines Kirchengemeindeverbandes mit einem Verbandsvorstand nach § 11 ein Kirchengemeindeverband mit einer Organstruktur gebildet werden, die aus einer eigenverantwortlich handelnden beruflichen Geschäftsführung und einem Aufsichtsrat besteht (Operativer Kirchengemeindeverband).
(2) Wenn an einem Operativen Kirchengemeindeverband mehr als fünf Kirchengemeinden beteiligt sind, kann dessen Satzung vorsehen, dass zusätzlich eine Verbandsversammlung zu bilden ist.
(3) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:
  1. Sie beschließt über Änderungen der Satzung.
  2. Sie bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates.
  3. Sie nimmt Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates entgegen und entscheidet über die Entlastung des Aufsichtsrates.
  4. Sie genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchengemeindeverbandes.
(4) Soweit in den §§ 15b und 15c keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Operative Kirchengemeindeverbände die allgemeinen Bestimmungen über Kirchengemeindeverbände entsprechend.
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§ 15b
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Er berät, begleitet und überwacht die Geschäftsführung.
  2. Er bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung und schließt deren Arbeitsverträge mit ihnen ab; insoweit vertritt der Aufsichtsrat durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates in entsprechender Anwendung von § 13 den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr.
  3. Er stellt den Jahresabschluss des Kirchengemeindeverbandes fest und entscheidet über die Entlastung der Geschäftsführung.
  4. Er genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchengemeindeverbandes, wenn keine Verbandsversammlung nach § 15a Absatz 2 gebildet wird.
  5. Er erlässt eine Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
(2) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 15a Absatz 2 gebildet wird, werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden bestellt.
(3) 1Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. 2Wenn keine Verbandsversammlung nach § 15a Absatz 2 gebildet wird, sollen dem Aufsichtsrat Mitglieder aus allen beteiligten Kirchengemeinden angehören.
(4) Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates erforderlich sind.
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§ 15c
Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. 2Sie leitet den Kirchengemeindeverband in eigener Verantwortung und vertritt ihn im Rechtsverkehr. 3§ 15b Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie entwickelt die strategische Ausrichtung des Kirchengemeindeverbandes, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
  2. Sie sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und interner Ordnungen und wirkt auf deren Beachtung hin.
  3. Sie sorgt für ein angemessenes Qualitäts- und Risikomanagement.
  4. Sie stellt den Jahresabschluss auf.
  5. Sie unterrichtet den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Kirchengemeindeverbandes von wesentlicher Bedeutung sind.
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Abschnitt 5
Gesamtkirchengemeinde

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§ 16
Allgemeines

(1) 1Zur vertieften gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben kann eine Gesamtkirchengemeinde gebildet werden. 2Die Gesamtkirchengemeinde nimmt für die an ihr beteiligten Kirchengemeinden (Ortskirchengemeinden) alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden.
(2) 1Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige kirchliche Körperschaften und als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht bestehen. 2Sie führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinde fort.
(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass die Ortskirchengemeinden ihre Rechtsstellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen und abweichend von Absatz 2 Satz 1 ausschließlich als Körperschaften des Kirchenrechts bestehen bleiben. 2Ortskirchengemeinden, die ausschließlich als Körperschaften des Kirchenrechts bestehen bleiben, führen ihren Namen mit dem Zusatz „Körperschaft des Kirchenrechts“. 3Sie nehmen als solche am innerkirchlichen Rechtsverkehr teil. 4Zugleich haben sie Anteil an der Rechtsstellung der Gesamtkirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts und können im Rahmen von § 20 Absatz 3 am außerkirchlichen Rechtsverkehr teilnehmen.
(4) 1Ortskirchengemeinden, die nach Absatz 3 ausschließlich als Körperschaften des Kirchenrechts bestehen bleiben, können verlangen, dass ihre Beteiligung an einer Gesamtkirchengemeinde beendet und in ihren Auswirkungen mit Wirkung für die Zukunft rückgängig gemacht wird. 2Eine Erklärung nach Satz 1 kann jeweils in dem Kalenderjahr abgegeben werden, in dem allgemeine Wahlen zu den Kirchenvorständen stattfinden. 3Die Erklärung wird zum Beginn des übernächsten Kalenderjahres wirksam. 4Über die Erklärung entscheidet der Ortskirchenvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 5Wenn kein Ortskirchenvorstand gebildet wurde, sind für die Abgabe der Erklärung die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes zuständig, die der betroffenen Ortskirchengemeinde angehören.
(5) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechts. 2Sie ist nach staatlichem Recht zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Als solche handelt sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich. 4Die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die rechtliche Stellung der Kirchengemeinde gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend.
(6) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
(7) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
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§ 17
Errichtung, Aufhebung und Änderung

(1) 1Eine Gesamtkirchengemeinde wird auf Antrag der an ihr beteiligten Kirchengemeinden oder von Amts wegen durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben oder anders begrenzt. 2Dabei können auch die erforderlichen vermögensrechtlichen Regelungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten getroffen werden. 3Die Übertragung hat dingliche Wirkung. 4Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung nach Satz 1 vollzogen.
(2) 1Über die Errichtung, Aufhebung oder Änderung nach Absatz 1 ist eine Urkunde auszustellen. 2Aus der Urkunde muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anordnung nach Absatz 1 hervorgehen. 3Werden im Rahmen einer Anordnung nach Absatz 1 Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte übertragen, so sind in der Urkunde die betroffenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(3) 1Wird eine Gesamtkirchengemeinde errichtet oder erweitert, so legt das Landeskirchenamt in der Urkunde nach Absatz 2 fest, wie viele Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände von diesen jeweils in den Gesamtkirchenvorstand zu berufen sind. 2Dabei ist aus jeder beteiligten Kirchengemeinde mindestens ein Mitglied zu berufen. 3Bei der Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde kann das Landeskirchenamt auf übereinstimmende Anträge aller beteiligten Kirchengemeinden auch bestimmen, dass bis zu einer Neubildung des Gesamtkirchenvorstandes nach § 19 Absatz 2 alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes werden oder dass für die Zeit bis zu einer allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände nach § 19 Absatz 2 ein Gesamtkirchenvorstand zu bilden ist.
(4) Die Urkunde nach Absatz 2 ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 18
Satzung

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde muss eine Satzung haben. 2Sie wird vor der Errichtung von den Kirchenvorständen der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden beschlossen und bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 3Legen die beteiligten Kirchengemeinden binnen einer Frist von sechs Monaten nach Aufforderung durch das Landeskirchenamt eine Satzung nicht vor, so kann sie vom Landeskirchenamt erlassen werden.
(2) Die Satzung muss mindestens bestimmen
  1. den Namen und den Sitz der Gesamtkirchengemeinde,
  2. die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden,
  3. die Aufgaben, die einzelnen oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden,
  4. Regelungen über Spenden, Kollekten und sonstige Einnahmen, soweit diese für Zwecke einzelner oder mehrerer Ortskirchengemeinden zu verwenden sind,
  5. die Abwicklung im Fall einer Auflösung der Gesamtkirchengemeinde und des Ausscheidens einer Ortskirchengemeinde.
(3) 1Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern. 2Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(4) Das Landeskirchenamt macht die Satzung und ihre Änderungen im Internet öffentlich bekannt.
(5) Das Landeskirchenamt kann im Fall der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchengemeinden die Satzung berichtigen.
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§ 19
Gesamtkirchenvorstand

(1) Die Gesamtkirchengemeinde muss einen Gesamtkirchenvorstand haben.
(2) 1Der Gesamtkirchenvorstand ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände zu bilden. 2Für die Wahl ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden. 3Der neugebildete Gesamtkirchenvorstand kann für jedes gewählte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied bestimmen. 4Dieses tritt an die Stelle des Mitgliedes, wenn es an einer Sitzung des Gesamtkirchenvorstandes nicht teilnimmt. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn das Mitglied aus dem Gesamtkirchenvorstand ausgeschieden ist und der freie Sitz noch nicht wieder besetzt ist. 6Ein stellvertretendes Mitglied muss derselben Ortskirchengemeinde wie das zugeordnete Mitglied angehören und die Voraussetzungen für die Wahl in den Gesamtkirchenvorstand erfüllen.
(3) Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
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§ 20
Ortskirchenvorstand

(1) 1Abweichend von den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung wird in Ortskirchengemeinden kein Kirchenvorstand gebildet. 2Dessen Aufgaben werden vorbehaltlich einer Übertragung nach Absatz 3 durch den Gesamtkirchenvorstand wahrgenommen.
(2) 1Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde kann vorsehen, dass der Gesamtkirchenvorstand für alle oder einen Teil der Ortskirchengemeinden jeweils einen Ortskirchenvorstand bildet. 2Diesem gehören die gewählten und berufenen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind. 3Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder ohne zahlenmäßige Begrenzung in den Ortskirchenvorstand berufen. 4Die weiteren Mitglieder müssen in der jeweiligen Ortskirchengemeinde zum Gesamtkirchenvorstand wählbar sein; die Dauer der Zugehörigkeit zur Ortskirchengemeinde oder eine berufliche Tätigkeit in der Gesamtkirchengemeinde schließt eine Berufung nicht aus. 5Für die Mitglieder des Pfarramtes gilt § 22 Absatz 3 Satz 2. 6Ein Mitglied nach Satz 2 scheidet aus dem Ortskirchenvorstand aus, wenn es aus dem Gesamtkirchenvorstand ausscheidet. 7Für Mitglieder nach Satz 3 gelten die Regelungen über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22 des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes entsprechend. 8Die Amtszeit eines Ortskirchenvorstandes endet mit seiner Neubildung durch den Gesamtkirchenvorstand, spätestens aber drei Monate nach einer Neubildung des Gesamtkirchenvorstandes.
(3) 1Der Ortskirchenvorstand nimmt die Aufgaben wahr, die der Gesamtkirchenvorstand nach der Satzung der Ortskirchengemeinde übertragen hat. 2Ortskirchengemeinden, die ausschließlich als Körperschaften des Kirchenrechts bestehen bleiben, handeln dabei im außerkirchlichen Rechtsverkehr in Vertretung der Gesamtkirchengemeinde. 3Sie dürfen von dieser gesetzlichen Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn die Kosten durch das Budget nach § 24 Absatz 5 gedeckt sind.
(4) 1Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Ortskirchenvorstandes die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes. 2Der Ortskirchenvorstand ist bei der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder, mindestens jedoch von zwei Mitgliedern, beschlussfähig.
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§ 21
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinde

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht nach Absatz 2 ein Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) 1Soweit einer Ortskirchengemeinde nach der Satzung Aufgaben übertragen wurden und ein Ortskirchenvorstand berufen wurde, wird die Ortskirchengemeinde durch den Ortskirchenvorstand vertreten. 2§ 20 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. 3Ein Ortskirchenvorstand vertritt auch die Gesamtkirchengemeinde, soweit er für Vermögensgegenstände der Gesamtkirchengemeinde und Einrichtungen in der Trägerschaft der Gesamtkirchengemeinde zuständig ist.
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§ 22
Pfarramtlicher Dienst

(1) 1Die in der Gesamtkirchengemeinde tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, die nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zum Pfarramt gehören, bilden das Pfarramt der Gesamtkirchengemeinde. 2Dieses ist zugleich Pfarramt der beteiligten Ortskirchengemeinden. 3Die innerhalb der Gesamtkirchengemeinde errichteten Pfarrstellen sind Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde.
(2) 1Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand. 2Die Satzung kann bestimmen, dass bestehende Ortskirchenvorstände anzuhören sind.
(3) 1Die Mitglieder des Pfarramtes sind kraft Amtes Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes. 2Soweit ein Ortskirchenvorstand berufen wurde, haben sie in entsprechender Anwendung der Kirchengemeindeordnung das Recht, an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn die Ortskirchengemeinde ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehört.
(4) 1Das Einspruchsrecht des Pfarramtes nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung besteht gegenüber dem Gesamtkirchenvorstand. 2Soweit ein Ortskirchenvorstand berufen wurde, können das Einspruchsrecht jeweils diejenigen Mitglieder des Pfarramtes gemeinsam geltend machen, zu deren Pfarrbezirk die Ortskirchengemeinde ganz oder teilweise gehört.
(5) Soweit innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde Pfarrstellen unter einem Patronat stehen, sind die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Patronate zu beachten.
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§ 23
Gemeindebeirat

1Der Gesamtkirchenvorstand kann jeweils für die Dauer seiner Amtszeit einen Gemeindebeirat für die Gesamtkirchengemeinde bilden. 2Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über den Gemeindebeirat einer Kirchengemeinde sind entsprechend anzuwenden.
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§ 24
Haushaltsführung, Vermögensverwaltung

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Grund- und Ergänzungszuweisungen des Kirchenkreises sowie der Einzel- und Sonderzuweisungen der Landeskirche.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushaltsplan aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist.
(3) 1Das Kapitalvermögen der beteiligten Kirchengemeinden geht bei der Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Die Satzung kann bestimmen, dass Erlöse aus der Veräußerung von Kapitalvermögen oder dessen Erträge für Zwecke einer oder mehrerer Ortskirchengemeinden zu verwenden sind. 3Bestehende Zweckbindungen von Vermögen bleiben unberührt.
(4) Die Satzung kann ferner bestimmen, dass Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens für Zwecke einzelner oder mehrerer Ortskirchengemeinden zu verwenden sind.
(5) Die Satzung kann bestimmen, dass die für die Zwecke einer Ortskirchengemeinde bestimmten Haushaltsmittel zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden, das von der Ortskirchengemeinde eigenverantwortlich verwaltet wird.
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§ 25
Schiedsklausel

1Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit entscheidet der Kirchenkreisvorstand. 2Gegen die Entscheidung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig.

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 1 bis 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118, geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108
  1. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
  2. Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. August 2023 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.
  3. Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden auf Grund schriftlicher Vereinbarung und die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden in Verbandsform bleiben als Arbeitsgemeinschaften nach dem Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden bestehen. Die bestehenden Vereinbarungen und Satzungen bleiben unberührt.
  4. Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kirchengemeindeverbände bleiben als Kirchengemeindeverbände nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden bestehen. Die bestehenden Satzungen bleiben unberührt.
  5. Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.
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