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Kirchengesetz über
die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
(Regionalgesetz – RegG)

Vom 15. Dezember 2015

KABl. 2015, S. 1081#, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108, 1122# und Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 21. Dezember 2023, KABl. 2023, S. 106

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Grundsatzbestimmungen
§§
1 - 2
Abschnitt 2:
Pfarramtliche Verbindung
§§
3 - 4
Abschnitt 3:
Arbeitsgemeinschaften
§§
5 - 7
Abschnitt 4:
Kirchengemeindeverband
§§
8 - 15c
Abschnitt 5:
Gesamtkirchengemeinde
§§
16 - 25
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Abschnitt 1
Grundsatzbestimmungen

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§ 1
Grundsätze und Ziele regionaler Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden in der Landeskirche arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Kirchengemeinden zusammen. Sie prüfen dabei, welche Form der regionalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizutragen.
( 2 ) Regionale Zusammenarbeit soll die an ihr beteiligten Kirchengemeinden in ihrer Arbeit unterstützen. Sie soll insbesondere
  1. die örtliche Identität kirchlicher Arbeit schützen und durch eine gemeinsame, an gemeinsamen Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden entwickelte Identität ergänzen,
  2. neue Möglichkeiten kirchlicher Arbeit eröffnen, die sich in den einzelnen Kirchengemeinden oder auf der Ebene des Kirchenkreises nicht in gleicher Weise verwirklichen lassen,
  3. die Erprobung neuer Arbeitsformen fördern,
  4. eine Aufgabenteilung, die gegenseitige Ergänzung und Entlastung und eine Schwerpunktsetzung unter den beteiligten Kirchengemeinden erleichtern,
  5. die Errichtung attraktiver Pfarrstellen fördern, indem sie einen verlässlichen personalen Bezugsrahmen für den ortsbezogenen pfarramtlichen Dienst gewährleistet und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, diesen durch einen aufgabenorientierten Dienst innerhalb der Region zu ergänzen,
  6. die Begründung attraktiver Beschäftigungsverhältnisse insbesondere für Diakone und Diakoninnen sowie im Sekretariats- und Küsterdienst erleichtern,
  7. die Entwicklung neuer Profile beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeit fördern.
( 3 ) Die Kirchenkreise unterstützen und fördern die regionale Zusammenarbeit der Kirchengemeinden. Bei Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach diesem Kirchengesetz sind sie als Beteiligte hinzuzuziehen und anzuhören.
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§ 2
Formen der regionalen Zusammenarbeit

Formen der regionalen Zusammenarbeit sind:
  1. die pfarramtliche Verbindung,
  2. der Kirchengemeindeverband und
  3. die Gesamtkirchengemeinde.
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Abschnitt 2
Pfarramtliche Verbindung

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§ 3
Allgemeines

( 1 ) Für mehrere Kirchengemeinden kann ein gemeinsames Pfarramt gebildet werden. Innerhalb dieser pfarramtlichen Verbindung sind alle errichteten Pfarrstellen gemeinsame Pfarrstellen der beteiligten Kirchengemeinden. Im Übrigen bleiben die pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig.
( 2 ) Soweit innerhalb einer pfarramtlichen Verbindung Pfarrstellen unter einem Patronat stehen, sind die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Patronate (Patronatsgesetz) zu beachten.
( 3 ) Über die Herstellung und Aufhebung einer pfarramtlichen Verbindung entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz – FAG).
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§ 4
Rechtsfolgen der pfarramtlichen Verbindung

( 1 ) Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so können deren Kirchenvorstände zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten. Über Angelegenheiten, die das gemeinsame Pfarramt betreffen, beschließen sie nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnung gemeinsam.
( 2 ) Die Mitglieder des gemeinsamen Pfarramtes sind Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehören. Die allgemeinen Bestimmungen über die Übertragung von Aufgaben in anderen Kirchengemeinden bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 kann der Kirchenkreisvorstand festlegen, dass bestimmte Pastorinnen oder Pastoren anstelle einer Mitgliedschaft nur ein Teilnahmerecht besitzen. Jedem beteiligten Kirchenvorstand muss jedoch mindestens ein Mitglied kraft Amtes angehören.
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Abschnitt 3
(aufgehoben)

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Abschnitt 4
Kirchengemeindeverband

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§ 8
Allgemeines

( 1 ) Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung einer einzelnen Aufgabe oder mehrerer Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden kann ein Kirchengemeindeverband gebildet werden. Die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes können sich erstrecken
  1. auf Aufgaben, die nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnung in die Zuständigkeit des Kirchenvorstandes gehören,
  2. auf Aufgaben, die im Zusammenwirken von Kirchenvorstand und Pfarramt wahrzunehmen sind,
  3. auf Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Pfarramtes gehören.
Kirchengemeindeverbände können auch unter Beteiligung kirchlicher Körperschaften aus anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, unter Beteiligung eines Kirchenkreises oder unter Beteiligung eines diakonischen oder anderen Rechtsträgers gebildet werden, der der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist.
( 2 ) Im Übrigen bleiben die beteiligten Kirchengemeinden rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts. Er ist nach staatlichem Recht zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche handelt er grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die rechtliche Stellung der Kirchengemeinde gelten für den Kirchengemeindeverband entsprechend.
( 4 ) Für die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes, für die Verwaltung seines Vermögens sowie für die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband gelten die jeweiligen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 9
Errichtung, Aufhebung und Änderung

( 1 ) Kirchengemeindeverbände werden auf Antrag der beteiligten Kirchengemeinden oder von Amts wegen durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben oder anders begrenzt. Dabei können auch die erforderlichen vermögensrechtlichen Regelungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten getroffen werden. Die Übertragung hat dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung nach Satz 1 vollzogen.
( 2 ) Über die Errichtung, Aufhebung oder Änderung nach Absatz 1 ist eine Urkunde auszustellen. Aus der Urkunde muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anordnung nach Absatz 1 hervorgehen. Werden im Rahmen einer Anordnung nach Absatz 1 Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte übertragen, so sind in der Urkunde die betroffenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
( 3 ) Sind an einem Kirchengemeindeverband Kirchengemeinden aus mehreren Kirchenkreisen beteiligt, so bestimmt das Landeskirchenamt in der Urkunde nach Absatz 2 den Kirchenkreis, der die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt. Die Aufsicht über einen Kirchengemeindeverband, dem ein Kirchenkreis angehört, führt das Landeskirchenamt.
( 4 ) Die Urkunde nach Absatz 2 ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Bei der Errichtung eines Kirchengemeindeverbandes sind neben der Errichtungsurkunde auch die Satzung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzung zu veröffentlichen.
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§ 10
Satzung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband muss eine Satzung haben. Sie wird vor der Errichtung von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden beschlossen und bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Legen die beteiligten Kirchengemeinden binnen einer Frist von sechs Monaten nach Aufforderung durch das Landeskirchenamt eine Satzung nicht vor, so kann sie vom Landeskirchenamt erlassen werden.
( 2 ) Die Satzung muss mindestens bestimmen
  1. den Namen und den Sitz des Kirchengemeindeverbandes,
  2. die beteiligten Kirchengemeinden,
  3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Verteilung auf die beteiligten Kirchengemeinden,
  4. die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes,
  5. die Finanzierung der Aufwendungen, insbesondere den Maßstab, nach dem die beteiligten Kirchengemeinden zur Deckung des Bedarfs beizutragen haben,
  6. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes und des Ausscheidens einer Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Satzung kann ferner vorsehen,
  1. dass der Kirchengemeindeverband an Stelle der beteiligten Kirchengemeinden Empfänger der Grund- und Ergänzungszuweisungen des Kirchenkreises sowie der Einzel- und Sonderzuweisungen der Landeskirche ist,
  2. dass für den Kirchengemeindeverband und die beteiligten Kirchengemeinden ein gemeinsamer Haushaltsplan aufzustellen und auszuführen ist,
  3. dass für den Kirchengemeindeverband und die beteiligten Kirchengemeinden ein gemeinsames Archiv errichtet wird.
Die Bestimmungen des Haushaltsrechts über die Bereitstellung eines Budgets bleiben unberührt.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Änderungen, die die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes oder die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes betreffen, bedürfen darüber hinaus der Zustimmung durch die beteiligten Kirchengemeinden. Die Satzung kann im Übrigen vorsehen, dass bestimmte Maßnahmen, die für die einzelne Kirchengemeinde von grundlegender Bedeutung sind, nur im Einvernehmen mit dieser getroffen werden können.
( 5 ) Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 6 ) Im Fall der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchengemeinden wird die Satzung von Amts wegen berichtigt.
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§ 11
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband muss einen Verbandsvorstand haben.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden jeweils von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden gewählt. Die Satzung kann vorsehen, dass für jedes gewählte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu wählen ist. Die zu wählenden Mitglieder müssen zu einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchengemeindeverbandes wählbar oder Mitglied im Pfarrkonvent des Kirchenkreises sein.
( 3 ) Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder weitere Mitglieder und ebenso viele Stellvertretungen hinzuberuft oder dass dem Verbandsvorstand die Inhaberinnen oder Inhaber bestimmter Ämter von Amts wegen angehören. Die zu Berufenden müssen zu einem Kirchenvorstand in der Landeskirche wählbar oder Mitglied im Pfarrkonvent des Kirchenkreises sein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Wahl der Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes abgeschlossen ist.
( 5 ) Jeder Kirchenvorstand kann den von ihm gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstandes Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
( 6 ) Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand einen geschäftsführenden Ausschuss bildet. Dessen Befugnisse sind in der Satzung zu regeln.
( 7 ) Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
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§ 12
Vorsitz im Verbandsvorstand

( 1 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte gewählt. Für die Wahlen, für die Amtszeit der Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung über den Vorsitz im Kirchenvorstand entsprechend.
( 2 ) Die erste Sitzung des neu gebildeten Verbandsvorstandes wird von dem ältesten Mitglied des Verbandsvorstandes einberufen und bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
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§ 13
Vertretung des Kirchengemeindeverbandes

Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Im Übrigen gelten für die Vertretung die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Vertretung einer Kirchengemeinde durch den Kirchenvorstand entsprechend.
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§ 14
Pfarramtlicher Dienst

( 1 ) Soweit der Kirchengemeindeverband Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit des Pfarramtes gehören, kann die Satzung vorsehen, dass gemeindeübergreifende Zuständigkeitsbereiche für die Wahrnehmung des ortsbezogenen pfarramtlichen Dienstes (Pfarrbezirke) gebildet oder dass einzelne pfarramtliche Aufgaben nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pfarrer und Pfarrerinnen unabhängig von den Grenzen der beteiligten Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Die einzelnen Mitglieder des Pfarramtes in den beteiligten Kirchengemeinden sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehören. Soweit sie darüber hinaus in anderen beteiligten Kirchengemeinden nach Maßgabe ihrer Dienstbeschreibung einzelne pfarramtliche Aufgaben wahrnehmen, haben sie nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnung das Recht, an den Sitzungen der Kirchenvorstände ohne Stimmrecht teilzunehmen. Abweichend von Satz 1 kann der Kirchenkreisvorstand festlegen, dass bestimmte Pastorinnen oder Pastoren anstelle einer Mitgliedschaft nur ein Teilnahmerecht nach Satz 2 besitzen. Jedem beteiligten Kirchenvorstand muss jedoch mindestens ein Mitglied kraft Amtes angehören.
( 3 ) Soweit dem Kirchengemeindeverband Aufgaben übertragen sind, die im Zusammenwirken von Kirchenvorstand und Pfarramt wahrzunehmen sind, besteht das Mitwirkungsrecht der Pfarrämter in den beteiligten Kirchengemeinden für ihren jeweiligen Bereich auch gegenüber dem Verbandsvorstand.
( 4 ) Gegen Beschlüsse des Verbandsvorstandes, die Aufgaben des Pfarramtes in einzelnen oder mehreren beteiligten Kirchengemeinden berühren, können die ordinierten Mitglieder des Verbandsvorstandes gemeinsam Einspruch einlegen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über das Einspruchsrecht des Pfarramtes entsprechend.
( 5 ) Die Satzung kann vorsehen, dass die Pfarrstellen der beteiligten Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden. In diesem Fall bilden die im Kirchengemeindeverband tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zum Pfarramt gehören, das Pfarramt des Kirchengemeindeverbandes. Sie sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände Mitglied kraft Amtes in den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehören. Sie nehmen in diesen Kirchengemeinden die Aufgaben des Pfarramtes wahr.
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§ 15
Schiedsklausel

( 1 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchengemeindeverband und den beteiligten Kirchengemeinden sowie unter den beteiligten Kirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Bei Kirchengemeindeverbänden, die Kirchengemeinden aus mehreren Kirchenkreisen umfassen, obliegt die Entscheidung dem Kirchenkreisvorstand des Aufsicht führenden Kirchenkreises.
( 2 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig.
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§ 15a
Operative Kirchengemeindeverbände

( 1 ) Mit Rücksicht auf die Aufgaben eines Kirchengemeindeverbandes kann an Stelle eines Kirchengemeindeverbandes mit einem Verbandsvorstand nach § 11 ein Kirchengemeindeverband mit einer Organstruktur gebildet werden, die aus einer eigenverantwortlich handelnden beruflichen Geschäftsführung und einem Aufsichtsrat besteht (Operativer Kirchengemeindeverband).
( 2 ) Wenn an einem Operativen Kirchenkreisverband mehr als fünf Kirchengemeinden beteiligt sind, kann dessen Satzung vorsehen, dass zusätzlich eine Verbandsversammlung zu bilden ist.
( 3 ) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:
  1. Sie beschließt über Änderungen der Satzung.
  2. Sie bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates.
  3. Sie nimmt Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates entgegen und entscheidet über die Entlastung des Aufsichtsrates.
  4. Sie genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchengemeindeverbandes.
( 4 ) Soweit in den §§ 15b und 15c keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Operative Kirchengemeindeverbände die allgemeinen Bestimmungen über Kirchengemeindeverbände entsprechend.
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§ 15b
Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Er berät, begleitet und überwacht die Geschäftsführung.
  2. Er bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung und schließt deren Arbeitsverträge mit ihnen ab; insoweit vertritt der Aufsichtsrat durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates in entsprechender Anwendung von § 13 den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr.
  3. Er stellt den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes fest und entscheidet über die Entlastung der Geschäftsführung.
  4. Er genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes, wenn keine Verbandsversammlung nach § 15a Absatz 2 gebildet wird.
  5. Er erlässt eine Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
( 2 ) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 15a Absatz 2 gebildet wird, werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden bestellt.
( 2 ) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Wenn keine Verbandsversammlung nach § 15a Absatz 2 gebildet wird, sollen dem Aufsichtsrat Mitglieder aus allen beteiligten Kirchengemeinden angehören.
( 3 ) Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates erforderlich sind.
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§ 15c
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Sie leitet den Kirchengemeindeverband in eigener Verantwortung und vertritt ihn im Rechtsverkehr. § 15b Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie entwickelt die strategische Ausrichtung des Kirchengemeindeverbandes, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
  2. Sie sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und interner Ordnungen und wirkt auf deren Beachtung hin.
  3. Sie sorgt für ein angemessenes Qualitäts- und Risikomanagement.
  4. Sie stellt den Jahresabschluss auf.
  5. Sie unterrichtet den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Kirchengemeindeverbandes von wesentlicher Bedeutung sind.
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Abschnitt 5
Gesamtkirchengemeinde

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§ 16
Allgemeines

( 1 ) Zur vertieften gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben kann eine Gesamtkirchengemeinde gebildet werden. Die Gesamtkirchengemeinde nimmt für die an ihr beteiligten Kirchengemeinden (Ortskirchengemeinden) alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden.
( 2 ) Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige kirchliche Körperschaften und als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht bestehen. Sie führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinde fort.
( 3 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechts. Sie ist nach staatlichem Recht zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche handelt sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die rechtliche Stellung der Kirchengemeinde gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend.
( 4 ) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Für Amtshandlungen in anderen Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde bedürfen sie keines Dimissoriale.
( 5 ) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
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§ 17
Errichtung, Aufhebung und Änderung

( 1 ) Eine Gesamtkirchengemeinde wird auf Antrag der an ihr beteiligten Kirchengemeinden oder von Amts wegen durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben oder anders begrenzt. Dabei können auch die erforderlichen vermögensrechtlichen Regelungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten getroffen werden. Die Übertragung hat dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung nach Satz 1 vollzogen.
( 2 ) Über die Errichtung, Aufhebung oder Änderung nach Absatz 1 ist eine Urkunde auszustellen. Aus der Urkunde muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anordnung nach Absatz 1 hervorgehen. Werden im Rahmen einer Anordnung nach Absatz 1 Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte übertragen, so sind in der Urkunde die betroffenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
( 3 ) Wird eine Gesamtkirchengemeinde errichtet oder erweitert, so legt das Landeskirchenamt in der Urkunde nach Absatz 2 fest, wie viele Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände von diesen jeweils in den Gesamtkirchenvorstand zu berufen sind. Dabei ist aus jeder beteiligten Kirchengemeinde mindestens ein Mitglied zu berufen. Bei der Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde kann das Landeskirchenamt auf übereinstimmende Anträge aller beteiligten Kirchengemeinden auch bestimmen, dass bis zu einer Neubildung des Gesamtkirchenvorstandes nach § 19 Absatz 2 alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes werden oder dass für die Zeit bis zu einer allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände nach § 19 Absatz 2 ein Gesamtkirchenvorstand zu bilden ist.
( 4 ) Die Urkunde nach Absatz 2 ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Bei der Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde sind neben der Errichtungsurkunde auch die Satzung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzung zu veröffentlichen.
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§ 18
Satzung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde muss eine Satzung haben. Sie wird vor der Errichtung von den Kirchenvorständen der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden beschlossen und bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Legen die beteiligten Kirchengemeinden binnen einer Frist von sechs Monaten nach Aufforderung durch das Landeskirchenamt eine Satzung nicht vor, so kann sie vom Landeskirchenamt erlassen werden.
( 2 ) Die Satzung muss mindestens bestimmen
  1. den Namen und den Sitz der Gesamtkirchengemeinde,
  2. die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden,
  3. die Aufgaben, die einzelnen oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden,
  4. Regelungen über Spenden, Kollekten und sonstige Einnahmen, soweit diese für Zwecke einzelner oder mehrerer Ortskirchengemeinden zu verwenden sind,
  5. die Abwicklung im Fall einer Auflösung der Gesamtkirchengemeinde und des Ausscheidens einer Ortskirchengemeinde.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 4 ) Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 5 ) Im Fall der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchengemeinden wird die Satzung von Amts wegen berichtigt.
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§ 19
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde muss einen Gesamtkirchenvorstand haben.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände zu bilden. Für die Wahl ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
( 3 ) Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
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§ 20
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung wird in Ortskirchengemeinden kein Kirchenvorstand gebildet. Dessen Aufgaben werden vorbehaltlich einer Übertragung nach Absatz 3 durch den Gesamtkirchenvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann jeweils für die Dauer seiner Amtszeit einen Ortskirchenvorstand berufen. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
( 3 ) Der Ortskirchenvorstand nimmt die Aufgaben wahr, die der Gesamtkirchenvorstand nach der Satzung der Ortskirchengemeinde übertragen hat.
( 4 ) Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Ortskirchenvorstandes die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
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§ 21
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinde

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht nach Absatz 2 ein Ortskirchenvorstand zuständig ist.
( 2 ) Soweit einer Ortskirchengemeinde nach der Satzung Aufgaben übertragen wurden und ein Ortskirchenvorstand berufen wurde, wird die Ortskirchengemeinde durch den Ortskirchenvorstand vertreten.
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§ 22
Pfarramtlicher Dienst

( 1 ) Die in der Gesamtkirchengemeinde tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen, die nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zum Pfarramt gehören, bilden das Pfarramt der Gesamtkirchengemeinde. Dieses ist zugleich Pfarramt der beteiligten Ortskirchengemeinden. Die innerhalb der Gesamtkirchengemeinde errichteten Pfarrstellen sind Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand. Die Satzung kann bestimmen, dass bestehende Ortskirchenvorstände anzuhören sind.
( 3 ) Die Mitglieder des Pfarramtes sind kraft Amtes Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes. Soweit ein Ortskirchenvorstand berufen wurde, haben sie in entsprechender Anwendung der Kirchengemeindeordnung das Recht, an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn die Ortskirchengemeinde ganz oder teilweise zu ihrem Pfarrbezirk gehört.
( 4 ) Das Einspruchsrecht des Pfarramtes nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung besteht gegenüber dem Gesamtkirchenvorstand. Soweit ein Ortskirchenvorstand berufen wurde, können das Einspruchsrecht jeweils diejenigen Mitglieder des Pfarramtes gemeinsam geltend machen, zu deren Pfarrbezirk die Ortskirchengemeinde ganz oder teilweise gehört.
( 5 ) Soweit innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde Pfarrstellen unter einem Patronat stehen, sind die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Patronate zu beachten.
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§ 23
Gemeindebeirat

Der Gesamtkirchenvorstand kann jeweils für die Dauer seiner Amtszeit einen Gemeindebeirat für die Gesamtkirchengemeinde bilden. Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über den Gemeindebeirat einer Kirchengemeinde sind entsprechend anzuwenden.
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§ 24
Haushaltsführung, Vermögensverwaltung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Grund- und Ergänzungszuweisungen des Kirchenkreises sowie der Einzel- und Sonderzuweisungen der Landeskirche.
( 2 ) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushaltsplan aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist.
( 3 ) Das Kapitalvermögen der beteiligten Kirchengemeinden geht bei der Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde über. Die Satzung kann bestimmen, dass Erlöse aus der Veräußerung von Kapitalvermögen oder dessen Erträge für Zwecke einer oder mehrerer Ortskirchengemeinden zu verwenden sind. Bestehende Zweckbindungen von Vermögen bleiben unberührt.
( 4 ) Die Satzung kann ferner bestimmen, dass Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens für Zwecke einzelner oder mehrerer Ortskirchengemeinden zu verwenden sind.
( 5 ) Die Bestimmungen des Haushaltsrechtes über die Bereitstellung eines Budgets bleiben unberührt.
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§ 25
Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Gegen die Entscheidung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig.

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 1 bis 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118, geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108
  1. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
  2. Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. August 2023 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.
  3. Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden auf Grund schriftlicher Vereinbarung und die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden in Verbandsform bleiben als Arbeitsgemeinschaften nach dem Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden bestehen. Die bestehenden Vereinbarungen und Satzungen bleiben unberührt.
  4. Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kirchengemeindeverbände bleiben als Kirchengemeindeverbände nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden bestehen. Die bestehenden Satzungen bleiben unberührt.
  5. Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Artikel 8 „Übergangsbestimmungen zum Regionalgesetz“ des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108, 114:
  1. Soweit Arbeitsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes über den 31. Dezember 2022 hinaus fortbestehen, gelten für sie die §§ 5 bis 7 des Regionalgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fort.
  2. § 55 der Kirchenkreisordnung ist für Arbeitsgemeinschaften nach Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
  3. Arbeitsgemeinschaften nach Nummer 1 sind spätestens zum 31. Dezember 2023 aufzulösen.
  4. In Artikel 10 Nummer 2 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsblatt S. 107) wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. August 2023“ ersetzt.