.
I. Abschnitt
###§ 1
§ 2
II. Abschnitt
###§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 5a
#III. Abschnitt
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
IV. Abschnitt
###§ 10
V. Abschnitt
###§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Kirchengesetz über Patronate (Patronatsgesetz)
Vom 14. Dezember 1981
KABl. 1981, S. 196, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108, 112
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
II. Abschnitt Beschränkungen des Patronats | |
III. Abschnitt Erlöschen des Patronats | |
IV. Abschnitt Ehrenrechte | |
V. Abschnitt Schlussvorschriften | |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Grundsatz
(
1
)
Die in der Landeskirche bestehenden Patronate werden nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes fortgeführt, verändert oder aufgehoben.
(
2
)
Neue Patronate können nicht begründet werden.
#§ 2
Begrenzung der Patronate
Patronate erstrecken sich nicht auf Pfarrstellen, die neu errichtet werden.
#II. Abschnitt
Beschränkungen des Patronats
###§ 3
Ausübung des Präsentationsrechts
1 Der Patron ist verpflichtet, das Präsentationsrecht im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand auszuüben. 2 Kommt in einem anstehenden Besetzungsfall ein Einvernehmen nicht zustande, so kann der Patron einen anderen Pfarrer präsentieren. 3 Wenn erneut kein Einvernehmen zustande kommt, wird die Pfarrstelle vom Landesbischof durch Ernennung besetzt.
#§ 4
Pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden
(
1
)
Werden mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden und standen alle Pfarrstellen unter Patronat, so üben die Patrone das Präsentationsrecht im Wechsel aus; § 3 ist anzuwenden.
(
2
)
1 Werden mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden und standen nicht alle Pfarrstellen unter Patronat, so bleibt das Präsentationsrecht für die unter Patronat stehende Pfarrstelle bestehen, ebenso wie die sonst mit dem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten. 2 Widerspricht eine der Kirchengemeinden, die an der pfarramtlichen Verbindung beteiligt sein sollen, so kann der Kirchenkreisvorstand zusammen mit der Herstellung der pfarramtlichen Verbindung anordnen, dass für die Dauer der Verbindung das Präsentationsrecht, die sonst mit dem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten ganz oder teilweise ruhen. 3 Bei der Anhörung vor der Herstellung einer pfarramtlichen Verbindung sind die Anzuhörenden auf das Widerspruchsrecht nach Satz 2 hinzuweisen.
(
3
)
Hat in der Vergangenheit eine pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden das Ruhen der mit dem Patronat verbundenen Rechte und Pflichten zur Folge gehabt, soll der Kirchenkreisvorstand die Rechte und Pflichten wieder aufleben lassen, wenn die beteiligten Kirchenvorstände und der Patron dies übereinstimmend beantragen.
#§ 4a
Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
1 Wird eine Gesamtkirchengemeinde gebildet, so bleibt das Präsentationsrecht für die unter Patronat stehenden Pfarrstellen bestehen; dasselbe gilt für die sonst mit dem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten. 2 Widerspricht eine der beteiligten Kirchengemeinden oder ein Patron oder eine Patronin der Regelung nach Satz 1, so kann in der Satzung der Gesamtkirchengemeinde bestimmt werden, dass das Präsentationsrecht, die sonst mit dem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten ganz oder teilweise ruhen.
(
2
)
Eine Ausweitung des Präsentationsrechts auf Pfarrstellen, die bisher nicht unter Patronat standen, ist ausgeschlossen.
#§ 5
Zusammenlegung von Kirchengemeinden
(
1
)
Werden mehrere Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt und standen alle Pfarrstellen der beteiligten Kirchengemeinde unter demselben Patronat, so bleiben die Präsentationsrechte, die sonst mit dem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten bestehen.
(
2
)
1 Werden Kirchengemeinden, in denen eine Pfarrstelle oder mehrere Pfarrstellen unter Patronat stehen, zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt und standen nicht alle Pfarrstellen der beteiligten Kirchengemeinden unter demselben Patronat, so ruhen die Präsentationsrechte, die sonst mit dem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten für die Dauer des Zusammenschlusses. 2 Auf Antrag einer der beteiligten Kirchengemeinden oder des Patrons kann das Landeskirchenamt eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen; eine Ausweitung des Präsentationsrechtes auf Pfarrstellen, die bisher nicht unter Patronat standen, ist jedoch ausgeschlossen.
(
3
)
Ist ein Patronat in der Vergangenheit erloschen, weil die Kirchengemeinde mit einer anderen Kirchengemeinde zusammengelegt worden ist, soll das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes das Patronat wieder aufleben lassen, wenn der Kirchenvorstand und der Patron dies übereinstimmend beantragen.
#§ 5a
Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreispfarramt
Das Präsentationsrecht für die unter einem Patronat stehenden Pfarrstellen sowie die sonst mit einem Patronat verbundenen Rechte und Patronatslasten bleiben bestehen, wenn
- Pfarrstellen nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes auf einen Kirchengemeindeverband übertragen werden oder
- nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung ein Kirchenkreispfarramt errichtet wird.
III. Abschnitt
Erlöschen des Patronats
###§ 6
Aufhebung von Pfarrstellen
1 Wird eine unter Patronat stehende Pfarrstelle aufgehoben, so erlischt das Patronat über diese Pfarrstelle. 2 Vor der Aufhebung der Pfarrstelle ist der Patron anzuhören.
#§ 7
Erlöschen aus persönlichen Gründen
(
1
)
Das einer natürlichen Person zustehende Patronat erlischt, wenn der Patron
- keiner christlichen Kirche angehört oder aus der evangelischen Kirche austritt oder
- sich beharrlich weigert, seine Pflichten zu erfüllen, oder
- das Grundeigentum, mit dem das Patronat dinglich verbunden ist, an Dritte überträgt, die nicht zu dem Kreis der zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten im Sinne der §§ 1924 bis 1930 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehören.
(
2
)
1 Die Feststellung, dass das Patronat nach Absatz 1 erloschen ist, trifft das Landeskirchenamt auf Antrag oder nach Anhörung des Kirchenvorstandes. 2 Vor der Feststellung sind der Patron und der Kirchenkreisvorstand anzuhören. 3 Widerspricht einer der Beteiligten, so bedarf es der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
#§ 8
Verzicht
1 Der Patron kann auf ein unbelastetes Patronat jederzeit verzichten. 2 Der Verzicht ist dem Kirchenvorstand und dem Landeskirchenamt schriftlich zu erklären. 3 Mit Zugang der Erklärung erlischt das Patronat.
#§ 9
Ablösung
(
1
)
1 Ein belastetes Patronat kann durch Vereinbarung zwischen der Kirchengemeinde und dem Patron abgelöst werden. 2 Dabei sind in der Regel die Grundsätze über die Ablösung von Baulasten anzuwenden.
(
2
)
Ist der Patron zur Erfüllung seiner Verpflichtungen wirtschaftlich auf Dauer nicht in der Lage, so kann er durch Vereinbarung mit der Kirchengemeinde ohne Ablösung auf das Patronat verzichten.
(
3
)
1 Die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Mit der Genehmigung erlischt das Patronat.
#IV. Abschnitt
Ehrenrechte
###§ 10
Änderung von Ehrenrechten
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann Änderungen im Bestand kirchlicher Ehrenrechte des Patrons anordnen, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Fortbestand dieser Rechte das Gemeindeleben beeinträchtigen würde. 2 Der Patron, der Kirchenvorstand und der Kirchenkreisvorstand sind vor der Anordnung anzuhören.
(
2
)
Widerspricht einer der Beteiligten bei der Anhörung nach Absatz 1 Satz 2, so bedarf es der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
(
3
)
Führt eine pfarramtliche Verbindung mehrerer Kirchengemeinden nach § 4, die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde nach § 4a oder eine Zusammenlegung von Kirchengemeinden nach § 5 zu einem Ruhen der mit dem Patronat verbundenen Rechte und Pflichten, kann der Kirchenkreisvorstand mit Zustimmung der beteiligten Kirchenvorstände und des Patrons anordnen, dass einzelne Ehrenrechte befristet oder unbefristet fortbestehen.
#V. Abschnitt
Schlussvorschriften
###§ 11
Meinungsverschiedenheiten
1 Bei Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder über den Inhalt und Umfang von Patronatsrechten entscheidet das Landeskirchenamt. 2 Im Falle des § 10 Absatz 3 bedarf die Entscheidung der Zustimmung des Landessynodalausschusses. 3 Die Zuständigkeit des Rechtshofs bleibt unberührt.
#§ 12
Sonstige Bestimmungen
Die sonstigen kirchengesetzlichen Vorschriften über das Patronat bleiben unberührt.
#§ 13
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
#§ 14
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über das Patronat vom 12. Februar 1951 (Kirchl. Amtsbl. S. 13) sowie andere entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.