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Kirchengemeindeordnung

Vom 28. April 2006

KABl. 2006, S. 62, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes
vom 21. Juni 2024, KABl. 2024, S. 7

Inhaltsverzeichnis1#

Erster Abschnitt:
Zweiter Abschnitt:
Dritter Abschnitt:
Erster Abschnitt:
Zweiter Abschnitt:
Dritter Abschnitt:
Vierter Abschnitt:
V. Teil Aufsicht
VII. Teil Gemeindebeirat
VIII. Teil Gemeindesatzung
X. Teil Patronat
[Erster Abschnitt:
[Zweiter Abschnitt:
[Dritter Abschnitt:
[Vierter Abschnitt:
[Fünfter Abschnitt:
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Präambel

Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums ist für die Kirchengemeinden in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers verpflichtend.
Grundlage der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist.
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I. Teil
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde nimmt als rechtlich verfasste Gemeinschaft von Mitgliedern der Kirche den Auftrag der Kirche in ihrem Bereich in eigener Verantwortung wahr. Sie wendet sich in Wort und Tat allen Menschen zu. Sie kann als Ortsgemeinde, aber auch als Personalgemeinde gebildet werden.
( 2 ) Die Ortsgemeinde ist der Zusammenschluss von Mitgliedern der Kirche in einem räumlich bestimmten Bereich.
( 3 ) Der Personalgemeinde ordnen sich Mitglieder der Kirche nach anderen Kriterien als dem Wohnort zu, insbesondere nach geistlichem Profil, nach besonderen lebensweltlichen Bezügen oder in Anbindung an eine diakonische oder andere Einrichtung. Sie kann gebildet werden, wenn aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder und der Gestaltung ihrer Arbeit auf Dauer ein eigenständiges Gemeindeleben zu erwarten ist.
( 4 ) Bei der Errichtung einer Personalgemeinde kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses festlegen, ob und inwieweit die Regelungen über die Bildung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Personalgemeinde von den allgemeinen Bestimmungen abweichen dürfen. Entsprechende Regelungen sind in einer Gemeindesatzung nach § 85 zu treffen. Diese Gemeindesatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 1a
[Rechtsstatus der Kirchengemeinde]

Die Kirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechts. Sie ist nach staatlichem Recht zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche handelt sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.
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§ 2
Kirchengemeinde und Pfarramt

( 1 ) Für jede Kirchengemeinde muss ein Pfarramt bestehen.
( 2 ) Für mehrere Kirchengemeinden kann ein gemeinsames Pfarramt gebildet werden.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchengemeinde mit allen ihren Gliedern, Amtsträgern und Organen ist in ihrem Bereich für die Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der stiftungsgemäßen Darreichung der Sakramente verantwortlich. Diese Verantwortung verpflichtet zum Zeugnis in der Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages der Christenheit in aller Welt und zum diakonischen Dienst.
( 2 ) Die Kirchengemeinde nimmt diese Verantwortung insbesondere dadurch wahr, dass sie für regelmäßigen öffentlichen Gottesdienst, kirchliche Unterweisung, Seelsorge und Diakonie sowie für die in der Kirchengemeinde notwendige Ordnung sorgt.
( 3 ) Die Kirchengemeinde steht in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Landeskirche.
( 4 ) Die Kirchengemeinde arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Kirchengemeinden zusammen. Sie prüft dabei, welche Form der regionalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizutragen. Das Nähere wird durch das Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden geregelt.
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§ 4
Rechtliche Stellung

( 1 ) Die Kirchengemeinde ordnet in Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Angelegenheiten eigenständig. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Kirchengemeinde regelt und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts.
( 3 ) Die Kirchengemeinde gehört einem Kirchenkreis an.
( 4 ) Die Kirchengemeinde steht unter Aufsicht, Schutz und Fürsorge der Landeskirche.
( 5 ) Die Kirchengemeinde hat nach ihren Kräften an den Aufgaben und Lasten der Landeskirche teilzunehmen.
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§ 5
Errichtung, Änderung, Aufhebung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände neue Kirchengemeinden errichten, bestehende aufheben, zusammenlegen oder anders begrenzen und die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten regeln. Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 2 ) Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
( 3 ) Widerspricht ein betroffener Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einer der Anordnungen nach Absatz 1, so bedarf eine Ablehnung des Widerspruchs der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
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§ 6
(aufgehoben)

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§ 7
(aufgehoben)

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II. Teil
Glieder der Kirchengemeinde

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§ 8
[Mitgliedschaft]

Glieder einer Kirchengemeinde sind alle Getauften, die Glieder der Landeskirche sind und im Bereich einer Ortsgemeinde ihren Wohnsitz22# oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die sich einer Personalgemeinde zugeordnet haben. Bei der Errichtung einer Personalgemeinde kann das Landeskirchenamt festlegen, dass der Personalgemeinde auch ohne eigene Zuordnung alle Mitglieder der Landeskirche angehören, die in Wohnungen mit einer bestimmten Anschrift mit Hauptwohnung gemeldet sind. Ortsgemeinden und Personalgemeinden können mit Genehmigung des Landeskirchenamtes eine Vereinbarung über die Zuordnung einzelner Gruppen von Kirchenmitgliedern treffen.
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§ 9
[Umpfarrung]

( 1 ) Jedes Mitglied einer Kirchengemeinde kann sich für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der bisherigen Kirchengemeinde entscheiden. Ein Wechsel der Kirchengemeinde bedarf einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung gegenüber der bisherigen und gegenüber der künftigen Kirchengemeinde. Er wird mit dem Zugang der Erklärung gegenüber der künftigen Kirchengemeinde wirksam.
( 2 ) Bei einem Wechsel des Wohnsitzes kann sich das Mitglied einer Kirchengemeinde für den Verbleib in der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes entscheiden. Die Entscheidung wird mit dem Zugang einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung gegenüber der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes wirksam. Die Kirchengemeinde des künftigen Wohnsitzes ist unverzüglich zu unterrichten. Die Erklärung nach Satz 3 kann mit Rückwirkung auf den Tag des Umzugs noch innerhalb eines Monats nach dem Wohnsitzwechsel abgegeben werden.
( 3 ) Jedes Mitglied einer Kirchengemeinde kann sich für die Mitgliedschaft in einer zweiten Kirchengemeinde entscheiden. Die Begründung einer Zweitmitgliedschaft bedarf einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung gegenüber der bisherigen und gegenüber der zweiten Kirchengemeinde. Dabei ist anzugeben, zu welcher Kirchengemeinde die Erstmitgliedschaft und zu welcher Kirchengemeinde die Zweitmitgliedschaft bestehen soll. Die Erklärung über die Begründung einer Zweitmitgliedschaft wird mit dem Zugang der Erklärung gegenüber der zweiten Kirchengemeinde wirksam.
( 4 ) Die besonderen Bestimmungen über den Wechsel in eine Kirchengemeinde, die einer anderen Landeskirche angehört, und über den Verbleib in der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes im Fall eines Umzugs in den Bereich einer anderen Landeskirche bleiben unberührt.
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§ 10
[Einparochiale Gebiete]

( 1 ) Wo im Bereich der Landeskirche evangelisch-lutherische Christen und Christinnen nach bisher bestehender Ordnung einer Kirchengemeinde anderen evangelischen Bekenntnisses eingegliedert sind, sind sie Glieder der Landeskirche und behalten ihren Bekenntnisstand. Unter den gleichen Voraussetzungen können Glieder einer anderen evangelischen Landeskirche einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde angehören.
( 2 ) Glieder der Landeskirche nach Absatz 1 Satz 1 sollen auf ihren Antrag von einer benachbarten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde als deren Glieder mit allen Rechten und Pflichten aufgenommen werden.
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§ 11
[Zuzug]

Glieder der Kirchengemeinde sind auch
  1. zuziehende Evangelische, die den evangelisch-lutherischen Bekenntnisstand haben oder angeben, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug erklären, dass sie einer anderen im Gebiet der Landeskirche bestehenden evangelischen Kirche angehören, und zuziehende Evangelische, die nach den Vorschriften des in der Landeskirche geltenden Rechts erklären, dass sie der Landeskirche angehören23#,
  2. religionsunmündige Kinder, die außerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche getauft worden sind, wenn sie von den Erziehungsberechtigten der Erziehung im evangelisch-lutherischen Bekenntnis zugeführt werden.
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§ 12
[Erwerb der Kirchenmitgliedschaft]

Glieder der Kirchengemeinde werden
  1. Ungetaufte, die durch die Taufe aufgenommen werden,
  2. Getaufte, die aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertreten wollen und aufgenommen werden,
  3. Getaufte, die aus der Kirche ausgetreten waren und in die Landeskirche aufgenommen werden.
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§ 13
[Verlust der Kirchenmitgliedschaft]

Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde und zur Landeskirche verliert, wer nach dem geltenden Recht zu einer anderen Kirche übertritt oder aus der Landeskirche austritt.
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§ 14
[Rechte und Pflichten]

( 1 ) Die Glieder der Kirchengemeinde haben nach Maßgabe der geltenden Ordnung teil an den kirchlichen Rechten und Pflichten.
( 2 ) Sie haben Anspruch auf geordnete Verkündigung des Evangeliums sowie auf seelsorgerlichen Dienst. Sie sind aufgerufen, sich zu Wort und Sakrament zu halten und das Evangelium durch Wort und Tat zu bezeugen.
( 3 ) Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften kirchliche Ämter und Dienste übernehmen. Ihre Mitwirkung bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe wird durch diese Kirchengemeindeordnung und andere Kirchengesetze geregelt.
( 4 ) Sie tragen durch freiwillige Gaben zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben bei. Gesetzlich geordnete kirchliche Abgaben haben sie zu leisten.
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§ 15
[Dimissoriale]

( 1 ) Die Glieder der Kirchengemeinde sollen die bestehenden Regelungen über die Zuständigkeiten im pfarramtlichen Dienst beachten.
( 2 ) Will ein Glied der Kirchengemeinde für Amtshandlungen im Einzelfall oder für die Dauer den Dienst von nicht in der Kirchengemeinde tätigen Pastoren oder Pastorinnen in Anspruch nehmen, so bedarf es eines Dimissoriale des Pfarramtes seiner Kirchengemeinde (Entlassungsschein). Wird die Erteilung eines Entlassungsscheines abgelehnt, so entscheidet auf schriftliche Beschwerde der Superintendent oder die Superintendentin. Ist der Superintendent oder die Superintendentin beteiligt, so entscheidet die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof. Auf den Rechtsbehelf ist hinzuweisen. Die Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
( 3 ) Beantragen mehrere Glieder der Kirchengemeinde außerordentliche Wortverkündigung durch andere Pastoren oder Pastorinnen in der Kirchengemeinde, so entscheidet darüber das Pfarramt nach Beratung mit dem Kirchenvorstand. Es soll sichergestellt sein, dass diese außerordentliche Wortverkündigung für alle Glieder der Kirchengemeinde zugänglich ist. Wird der Antrag nach Satz 1 abgelehnt, so entscheidet auf schriftliche Beschwerde der Superintendent oder die Superintendentin nach Beratung mit dem Kirchenkreisvorstand.
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III. Teil
Dienste in der Kirchengemeinde

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Erster Abschnitt:
Amt der Verkündigung

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§ 16
[Auftrag]

( 1 ) Unbeschadet der Verpflichtung jedes Kirchengliedes, das Evangelium zu bezeugen, sollen die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung in der Landeskirche und in den Kirchengemeinden nur mit rechtmäßigem Auftrag geschehen (Amt der Verkündigung).
( 2 ) In Notfällen kann jedes Kirchenglied Aufgaben der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen.
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§ 17
[Ausübung]

Der Auftrag zur Ausübung des Amtes der Verkündigung wird nach dem geltenden Recht erteilt. Er wird insbesondere in Predigt und Darreichung der Sakramente und in den verschiedenen Formen kirchlicher Unterweisung und Seelsorge wahrgenommen. Die mit der Ausübung des Amtes der Verkündigung beauftragten beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind nach Maßgabe ihres Auftrags unabhängig. Sie sind an das evangelisch-lutherische Bekenntnis gebunden.
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§ 18
[Dienstbesprechung]

( 1 ) Die mit der regelmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben des Amtes der Verkündigung in der Kirchengemeinde beauftragten beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen treten zu Dienstbesprechungen zusammen. Wer hiernach an den Dienstbesprechungen teilnimmt, stellt der Kirchenvorstand fest. Über Beschwerden gegen die Feststellung entscheidet der Kirchenkreisvorstand; seine Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
( 2 ) Wer nach § 19 Abs. 2 mit der Geschäftsführung des Pfarramtes beauftragt ist, leitet die Dienstbesprechung, wenn nicht die Teilnehmenden etwas anderes beschließen.
( 3 ) Die Dienstbesprechungen sollen regelmäßig stattfinden. In ihnen werden die wichtigen Fragen des gemeinsamen Dienstes beraten und Grundsätze für seine Ausrichtung sowie die Verteilung der allgemeinen und besonderen Aufgaben beschlossen. Dem Kirchenvorstand ist hierüber zu berichten; seine Entscheidungsbefugnis (§ 53 Abs. 2) bleibt unberührt.
( 4 ) Die mit der regelmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben des Amtes der Verkündigung für einen übergemeindlichen Bereich beauftragten beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu den Dienstbesprechungen einzuladen, wenn wichtige Fragen ihrer Aufgabenbereiche beraten werden.
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Zweiter Abschnitt:
Pfarramtlicher Dienst

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§ 19
[Verwaltung des Pfarramtes]

( 1 ) Mitglieder des Pfarramtes sind alle Ordinierten, die im Bereich der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind. Ordinierte, die als Pfarrerin oder Pfarrer der Landeskirche einen Auftrag zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde haben, nehmen an den Beratungen des Pfarramtes teil. Sie sind Mitglieder des Pfarramtes, wenn sie aufgrund einer Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach den Bestimmungen des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes dem Kirchenvorstand als Mitglied angehören.
( 2 ) Wenn die Kirchengemeinde an einem Kirchenkreispfarramt nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung beteiligt ist, gehören zum Pfarramt alle Pastorinnen und Pastoren, die im Bereich der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst innehaben oder mit der Versehung einer solchen Pfarrstelle beauftragt sind. Pastorinnen und Pastoren, die im Bereich der Kirchengemeinde einen aufgabenorientierten Dienst wahrnehmen, können an den Beratungen des Pfarramtes und an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. Für Gottesdienste und Amtshandlungen im Bereich der Kirchengemeinde bedürfen sie keiner Genehmigung des Pfarramtes.
( 3 ) Die Mitglieder des Pfarramtes bestimmen im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand, wer aus ihrer Mitte die Geschäfte des Pfarramtes führt.
( 4 ) Die Aufsicht über das Pfarramt führt die Superintendentin oder der Superintendent.
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§ 20
[Aufgaben; Verschwiegenheit]

( 1 ) Die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung in der Kirchengemeinde sind die besonderen Aufgaben der Pastoren und Pastorinnen im pfarramtlichen Dienst. In Ausübung dieser Aufgaben sind sie im Rahmen des geltenden Rechts unabhängig. Sie sind an das evangelisch-lutherische Bekenntnis gebunden.
( 2 ) Über alle Angelegenheiten, die den Pastoren und Pastorinnen im pfarramtlichen Dienst bekannt werden und die ihrer Art nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren und über alles, was ihnen in der Seelsorge anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen, auch wenn ihr Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
( 3 ) Der Pastor und die Pastorin sind verpflichtet, das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.
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§ 21
[Verfügungsgewalt; Kanzelrecht]

( 1 ) Das Pfarramt ist für Gottesdienste und Amtshandlungen in der Kirchengemeinde zuständig und verfügt in diesem Rahmen über die dafür bestimmten Räume.
( 2 ) Für Gottesdienste und Amtshandlungen bedürfen nach § 17 beauftragte berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Rahmen ihres Auftrags nicht der Zustimmung des Pfarramtes.
( 3 ) Die Rechte der Glieder der Kirchengemeinde nach § 15, die Dienste anderer als der zuständigen Pastoren oder Pastorinnen in Anspruch zu nehmen, bleiben unberührt. Wünsche der Glieder der Kirchengemeinde sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
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§ 22
[Besondere Einrichtungen]

( 1 ) Gottesdienste, die in kirchlichen Ausbildungs- und Tagungsstätten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen für einen bestimmten Personenkreis gehalten werden und zu denen nicht öffentlich eingeladen wird, unterliegen nicht der Zustimmung nach § 21 Abs. 3. Die Abhaltung solcher Gottesdienste ist dem zuständigen Pfarramt allgemein oder im Einzelfall vorher mitzuteilen.
( 2 ) Für Pastoren und Pastorinnen, die mit pfarramtlichen Aufgaben in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen beauftragt worden sind, regelt deren Dienstordnung, wie weit sie im Rahmen ihres Auftrags einer Zustimmung bedürfen oder sich einen Entlassungsschein vorlegen lassen müssen.
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Dritter Abschnitt:
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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§ 23
[Allgemeines]

( 1 ) Die Kirchengemeinde bestellt zu besonderen Diensten berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen). Sie führen ihren Dienst im Rahmen des geltenden Rechts, ihrer Dienstanweisungen und der von dem Kirchenvorstand aufgestellten Richtlinien und Grundsätze selbstständig aus.
( 2 ) Über alle Angelegenheiten, die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch wenn ihr Dienstverhältnis oder Ehrenamt nicht mehr besteht.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende
  1. für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
  2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
  3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben.
Dasselbe gilt im Falle eines Versuchs.
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§ 24
[Stellen]

( 1 ) Die erforderlichen Stellen für berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen soll die Kirchengemeinde im Rahmen der im Kirchenkreis bestehenden Planung errichten und besetzen. Die Errichtung der Stellen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Stellen werden nach dem geltenden Recht besetzt. Die Rechtsverhältnisse der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden durch Kirchengesetz24# geregelt.
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§ 24a
[Ehrenamtliche]

( 1 ) Die Kirchengemeinde kann für bestimmte Arbeitsgebiete ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen berufen. Mit ihnen sollen vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit Aufgaben, Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten sowie der örtliche und zeitliche Rahmen ihrer Tätigkeit besprochen und nach Bedarf schriftlich festgehalten werden. Sie können einen Ausweis zum Nachweis ihrer Beauftragung erhalten.
( 2 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen in einem Gottesdienst oder in anderer geeigneter Weise in ihr Amt eingeführt und nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verabschiedet und entpflichtet werden. Sie haben Anspruch auf eine Bescheinigung über Art, Dauer und Inhalt ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
( 3 ) Die ehrenamtliche Mitarbeit endet durch Mitteilung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an den Kirchenvorstand oder des Kirchenvorstandes an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, soweit nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.
( 4 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben Anspruch darauf, dass sie die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig erhalten. Kirchenvorstand und Pfarramt haben für die Erfüllung dieses Anspruchs Sorge zu tragen.
( 5 ) Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Rahmen der jeweils geltenden landeskirchlichen Regelungen.
( 6 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres, nachdem der Kirchenvorstand von dem Schaden und der Person der Schädigerin oder des Schädigers Kenntnis erlangt hat, schriftlich geltend gemacht werden.
( 7 ) Wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist, darf eine ehrenamtliche Tätigkeit nur ausüben, wenn ein durch die Tätigkeit bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist. Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für eine ehrenamtliche Tätigkeit in Frage stellen kann, ist Auskunft zu erteilen. Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in anderen Obhutsverhältnissen tätig sein sollen, sind verpflichtet, vor der Aufnahme dieser Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen, wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder Volljährigen in Obhutsverhältnissen dies notwendig machen. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aufnehmen, wenn das Zeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat nach Satz 1 enthält.
( 8 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben bei ihrer Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).
( 9 ) Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht sexualisierter Gewalt oder einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes nach Absatz 8 durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende unverzüglich einer vom Landeskirchenamt bestimmten Stelle mitzuteilen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch eine vom Landeskirchenamt bestimmte Stelle beraten zu lassen.
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§ 25
[Besprechung mit dem Kirchenvorstand]

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht, ihre persönlichen und dienstlichen Anliegen in einer Sitzung des Kirchenvorstandes selbst vorzutragen und dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenvorstand einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin mitzubringen. Der Kirchenvorstand muss einem solchen Verlangen in angemessener Frist entsprechen.
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IV. Teil
Kirchenvorstand

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Erster Abschnitt:
Allgemeines

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§ 26
Grundsatz

( 1 ) Jede Kirchengemeinde muss einen Kirchenvorstand haben.
( 2 ) Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so können deren Kirchenvorstände zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten. Über Angelegenheiten, die das gemeinsame Pfarramt betreffen, haben sie gemeinsam zu beschließen. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. § 40 Abs. 1 Satz 2 [jetzt § 40 Absatz 1 Satz 5] gilt entsprechend. Im Übrigen sind die für Kirchenvorstände geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
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§ 27
Zusammensetzung und Bildung des Kirchenvorstandes

( 1 ) Der Kirchenvorstand besteht aus
  1. den gewählten, berufenen, ernannten und bestellten Kirchenvorstehern,
  2. den Mitgliedern kraft Amtes.
( 2 ) Die Bildung des Kirchenvorstandes, insbesondere die Wahl der Kirchenvorsteher, wird durch Kirchengesetz25# geregelt.
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§ 28
Amt der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen

( 1 ) Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen haben ihre Pflichten als Glieder der Kirchengemeinde und die ihnen nach dem in der Landeskirche geltenden Recht übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen.
( 2 ) Das Amt der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen wird als kirchliches Ehrenamt unentgeltlich versehen. Bei außergewöhnlichem Arbeitsumfang kann einem Kirchenvorsteher oder einer Kirchenvorsteherin mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes eine Entschädigung gewährt werden.
( 3 ) Über alle Angelegenheiten, die den Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft. Sie dürfen ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes herzustellen. § 23 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 29
(aufgehoben)

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Zweiter Abschnitt:
Bildung des Kirchenvorstandes26#

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§§ 30 – 39
(aufgehoben)

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Dritter Abschnitt:
Wirksamkeit des Kirchenvorstandes

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§ 40
Vorsitz

( 1 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen in der Regel ein Mitglied kraft Amtes, werden in geheimer Wahl von dem Kirchenvorstand gewählt. Die Wahlen gelten jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Kirchenvorstandes. Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Mitglied kraft Amtes zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden gewählt, so muss der oder die stellvertretende Vorsitzende ein Kirchenvorsteher oder eine Kirchenvorsteherin sein. Minderjährige Mitglieder des Kirchenvorstandes können nicht zur oder zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden. Scheidet der oder die Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand aus, ist auch der oder die stellvertretende Vorsitzende für den Rest der Amtszeit nach Satz 2 neu zu wählen. Das gleiche gilt bei Niederlegung des Amtes.
( 2 ) Der neugebildete Kirchenvorstand wird zu seiner ersten Sitzung von dem geschäftsführenden Pastor oder der geschäftsführenden Pastorin (§ 19 Abs. 2) innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einführung der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen einberufen. Der älteste Kirchenvorsteher oder die älteste Kirchenvorsteherin leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des oder der Vorsitzenden.
( 3 ) Kommt eine Wahl nach Absatz 1 nicht zustande, so bestellt der Kirchenkreisvorstand eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die oder der den Vorsitz im Kirchenvorstand übernimmt. Diese Person leitet die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt auch diese Wahl nicht zustande, so kann der Kirchenkreisvorstand für den stellvertretenden Vorsitz entweder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes bestimmen, das den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.
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§ 41
Geschäftsführung

( 1 ) Im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes (§ 19 Abs. 2) stellt der oder die Vorsitzende die Tagesordnung für die ordentlichen Sitzungen auf und entscheidet, ob eine Sitzung digital durchgeführt werden soll. Anregungen und Vorschläge der Gemeindeversammlung und des Gemeindebeirates sind auf die Tagesordnung zu setzen. Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzung vor, lädt zu ihr ein, eröffnet sie mit Gebet und leitet sie. Die Leitung kann er oder sie jederzeit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Wenn sowohl der oder die Vorsitzende als auch der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert sind, die Sitzung zu leiten, wählen die anwesenden Mitglieder die Leitung aus ihrer Mitte,
( 2 ) Der oder die Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstandes, führt nach dessen Weisung mit Unterstützung des Kirchenkreisamtes die täglichen Geschäfte und vermittelt den Schriftverkehr. Die Führung der täglichen Geschäfte und die Vermittlung des Schriftverkehrs kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Kirchenvorstandes dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kirchenvorstandes ganz oder teilweise übertragen.
( 3 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenvorstandes einzusehen.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 42
Sitzungen

( 1 ) Der Kirchenvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen sowie deren Ort und Zeit. Sitzungen sollen mindestens alle zwei Monate stattfinden.
( 2 ) Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. Die Pflicht zur Einberufung besteht, wenn der oder die stellvertretende Vorsitzende, das Pfarramt, ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
( 3 ) Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. Ist eine Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden.
( 4 ) Über die Zulassung der Öffentlichkeit zu Sitzungen entscheidet der Kirchenvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 5 ) Sitzungen des Kirchenvorstandes können digital durchgeführt werden. Bei einer digitalen Sitzung gelten die Mitglieder des Kirchenvorstandes und die übrigen Teilnehmenden auch dann als persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Sitzung teilnehmen. Es muss sichergestellt sein, dass alle bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und Teilnehmenden insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.
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§ 42 a
Teilnahmerechte

( 1 ) Das Recht, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, haben
  1. in der Kirchengemeinde tätige beauftragte Pastoren und Pastorinnen, Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen in der Probezeit, die nicht mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind, und Ordinierte, die nach § 2 Abs. 4 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände nicht Mitglied des Kirchenvorstandes sein können,
  2. bis zu zwei in der Kirchengemeinde nicht nur geringfügig beschäftigte berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  3. der Leiter oder die Leiterin der Dienstbesprechungen nach § 18.
( 2 ) Die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Absatz 1 Nr. 2 setzt der Kirchenvorstand fest. Sie werden mit ihrer Zustimmung von den nicht nur geringfügig beschäftigten beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus deren Mitte für die Dauer der Amtszeit des Kirchenvorstandes (§ 29) bestimmt. Ist in der Kirchengemeinde mindestens ein Diakon oder eine Diakonin tätig, so muss einer der zur Teilnahme nach Absatz 1 Nr. 2 Berechtigten ein Diakon oder eine Diakonin sein.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann Teilnehmende nach Absatz 1 für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen.
( 4 ) Der Kirchenvorstand soll Glieder der Kirchengemeinde, die Mitglieder der Kirchenkreissynode sind, regelmäßig zu seinen Sitzungen einladen. Wenn der Kirchenkreissynode kein Glied der Kirchengemeinde angehört, soll der Kirchenvorstand ein Mitglied der Kirchenkreissynode aus dem Wahlbezirk, zu dem die Kirchengemeinde gehört, als Kontaktperson benennen; er kann diese Person regelmäßig oder im Einzelfall zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes einladen. Der Kirchenvorstand kann außerdem Kirchenglieder, die sich im landeskirchlichen Vorbereitungs- oder Probedienst befinden, zu seinen Sitzungen einladen.
( 5 ) Der Kirchenvorstand kann bis zu zwei Gemeindemitglieder, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, zu seinen Sitzungen einladen.
( 6 ) An den Beratungen bestimmter Angelegenheiten sind auf ihr Verlangen zu beteiligen
  1. der Landesbischof oder die Landesbischöfin,
  2. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
  3. der Superintendent oder die Superintendentin,
  4. Vertreter oder Vertreterin des Landeskirchenamtes oder des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 43
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist bei der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder, mindestens jedoch von drei Mitgliedern, beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
( 2 ) Hat kein Mitglied kraft Amtes an der Sitzung teilgenommen, so sind die Beschlüsse dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben.
( 3 ) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Kirchenvorstandes einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Kirchenvorstandes zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.
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§ 44
Abstimmung

( 1 ) Der Kirchenvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. Für geheime Abstimmungen im Rahmen einer digitalen Sitzung gelten die Bestimmungen der Kirchenkreisordnung über geheime Abstimmungen in der Kirchenkreissynode entsprechend.
( 2 ) Bei Angelegenheiten, an denen ein Mitglied des Kirchenvorstandes persönlich beteiligt ist, nimmt dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Eine persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die zu treffende Entscheidung dem Mitglied, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einer ihm durch Annahme als Kind verbundenen oder durch ihn kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
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§ 45
Wahlen

Bei Wahlen wird auf Verlangen eines Mitglieds geheim gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei geheimen Wahlen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 44 Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
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§ 46
Niederschrift

Über die Ergebnisse der Verhandlungen ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. Auf Verlangen eines Mitglieds müssen dabei die Gründe der Beschlüsse oder seine abweichende Stimme mit deren Begründung angegeben werden. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, darunter dem Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, zu unterschreiben und vom Kirchenvorstand zu genehmigen. Die Niederschriften sind auf durchnummerierte Blätter zu setzen und gebunden aufzubewahren.
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§ 47
Beanstandung von Kirchenvorstandsbeschlüssen

( 1 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenvorstandes zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn er Weisungen einer Aufsichtsbehörde widerspricht. Gleiches gilt für das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes.
( 2 ) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden.
( 3 ) Hebt der Kirchenvorstand auf die Beanstandung seinen Beschluss nicht auf, so ist dem Kirchenkreisvorstand oder, wenn der Beschluss wegen eines Verstoßes gegen eine Weisung des Landeskirchenamtes beanstandet worden war, dem Landeskirchenamt zu berichten.
( 4 ) Hält die Aufsichtsbehörde die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt sie nach § 69. Andernfalls erklärt sie die Beanstandung für unwirksam.
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§ 48
Einspruchsrecht des Pfarramtes

Das Pfarramt hat das Recht, gegen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 berühren, Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist möglich bis zum Ablauf des zweiten Tages nach Beendigung der Sitzung, in welcher der Beschluss gefasst worden ist, oder, wenn kein Mitglied kraft Amtes an der Sitzung teilgenommen hat, bis zum Ablauf des zweiten Tages, nach dem einem Mitglied des Pfarramtes der Beschluss bekannt gegeben worden ist. Ein Beschluss, gegen den Einspruch eingelegt worden ist, darf erst ausgeführt werden, wenn ihn der Kirchenvorstand nach erneuter Beratung, die frühestens drei Tage nach dem ersten Beschluss stattfinden darf, wiederholt. An dieser Sitzung muss ein Mitglied kraft Amtes teilnehmen.
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§ 49
Vertretung der Kirchengemeinde

( 1 ) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde und die örtlichen kirchlichen Stiftungen, deren Vertretung stiftungsgemäß nicht anders geordnet ist.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren vertritt den Kirchenvorstand der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende.
( 3 ) Erklärungen des Kirchenvorstandes, durch die für die Kirchengemeinde oder eine örtliche kirchliche Stiftung Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde oder des Pfarramtes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs. Minderjährige Mitglieder des Kirchenvorstandes können keine Erklärungen nach Satz 1 abgeben.
( 4 ) Eine in der Form des Absatzes 3 abgegebene Erklärung gilt anderen gegenüber als Erklärung des Kirchenvorstandes. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes dürfen jedoch eine solche Erklärung nur aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses abgeben.
( 5 ) Bei dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Wenn der Kirchenvorstand das Kirchenkreisamt im Einzelfall oder im Rahmen der nach § 50 a übertragenen Aufgaben bevollmächtigt, ist, soweit erforderlich, die Vollmacht auf den Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes auszustellen. Die Vollmacht kann von ihm oder ihr auf andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Kirchenkreisamtes übertragen werden.
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§ 50
Verteilung von Einzelaufgaben

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann
  1. aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss (§ 50 b) bilden,
  2. vorberatende und beschließende Fachausschüsse bilden und
  3. einzelne seiner Mitglieder oder andere Personen, die Mitglied einer christlichen Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört, als Beauftragte bestellen.
Der Kirchenvorstand bestimmt, welche Aufgaben jeweils auf die Ausschüsse oder die Beauftragten übertragen werden. Die Aufgaben können fachlich oder räumlich abgegrenzt werden. § 52 Abs. 1 S. 1 bleibt unberührt.
( 2 ) Über alle Angelegenheiten, die den Beauftragten und den Mitgliedern der Ausschüsse in Ausübung dieser Funktion bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder in Folge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Den Vorsitz in den Ausschüssen soll, den Vorsitz in einem beschließenden Ausschuss muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes haben.
( 4 ) Beschließende Fachausschüsse werden von dem Kirchenvorstand aus seiner Mitte gebildet. Der Kirchenvorstand kann weitere Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Stimmrecht in beschließende Fachausschüsse berufen. Die Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder muss jedoch dem Kirchenvorstand angehören. Der Kirchenvorstand kann den Ausschuss durch sachkundige Personen ohne Stimmrecht ergänzen.
( 5 ) Der Kirchenvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten und den Beauftragten und den Ausschüssen Weisungen erteilen. Dem Kirchenvorstand müssen zur Beschlussfassung alle wesentlichen Leitungsaufgaben vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere
  1. die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und die Rechnungslegung,
  2. Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Pfarrstelle sowie Mitwirkung bei der Bildung der Kirchenkreissynode,
  3. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
  4. Anstellung und Entlassung von Leiterinnen und Leitern kirchengemeindlicher Einrichtungen,
  5. Beschlüsse über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  6. alle Beschlüsse, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 66 oder einer anderen Rechtsvorschrift bedürfen.
( 6 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, soweit sie dem Ausschuss nicht als Mitglied mit Stimmrecht angehören.
( 7 ) Die beschließenden Fachausschüsse haben über ihre Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen, die dem oder der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes unverzüglich zuzuleiten ist. Hat kein Mitglied des Pfarramtes an der Sitzung teilgenommen, so sind die Beschlüsse auch dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben.
( 8 ) Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes und der oder die Vorsitzende eines beschließenden Fachausschusses haben die Pflicht, einen Beschluss des Ausschusses zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn er Weisungen einer Aufsichtsbehörde widerspricht. Gleiches gilt für das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes. Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden. Hebt der Ausschuss auf die Beanstandung hin seinen Beschluss nicht auf, so ist die Angelegenheit dem Kirchenvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
( 9 ) Das Pfarramt hat das Recht, gegen die Beschlüsse des Ausschusses, die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 berühren, Einspruch einzulegen. § 48 gilt entsprechend.
( 10 ) § 49 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
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§ 50 a
Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenkreisamt

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann das Kirchenkreisamt über die Verwaltungshilfe (§ 64) hinaus beauftragen, Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für die Kirchengemeinde sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), für die Kirchengemeinde zu erledigen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
( 2 ) Die Beauftragung nach Absatz 1 regelt der Kirchenvorstand durch Beschluss, der der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes bedarf. § 41 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Kirchenkreisordnung ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Der Kirchenkreisvorstand entscheidet nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Kirchenkreisamtes. Der Kirchenkreisvorstand kann die Genehmigung versagen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Geschäfte durch das Kirchenkreisamt nicht gewährleistet werden kann.
( 3 ) Das Kirchenkreisamt kann zu einem ihm übertragenen Geschäft die Beratung und Entscheidung des Kirchenvorstandes einholen.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann die Beauftragung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
( 5 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Beauftragung nach Anhörung des Kirchenvorstandes und der Leiterin oder des Leiters des Kirchenkreisamtes ganz oder teilweise beenden. Der Kirchenkreisvorstand teilt die Entscheidung dem Kirchenvorstand mindestens drei Monate vor der Beendigung mit, es sei denn, der Kirchenvorstand erklärt sich mit einer kürzeren Frist einverstanden.
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§ 50 b
Verwaltungsausschuss

( 1 ) Hat der Kirchenvorstand nach § 50 einen Verwaltungsausschuss gebildet, so kann er ihn mit der regelmäßigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, insbesondere solcher der laufenden Verwaltung, beauftragen, die nicht einem Fachausschuss zugewiesen sind.
( 2 ) Der Verwaltungsausschuss wird von dem Kirchenvorstand aus seiner Mitte gebildet. Ihm müssen mindestens drei Mitglieder angehören.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes sowie das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes haben, soweit sie dem Verwaltungsausschuss nicht angehören, das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Der Verwaltungsausschuss hat über seine Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen und sie den Mitgliedern des Kirchenvorstandes zuzuleiten. Im Übrigen regelt der Kirchenvorstand den Vorsitz und die Geschäftsführung.
( 4 ) Durch die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf den Verwaltungsausschuss bleibt die Verantwortung des Kirchenvorstandes unberührt. Der Kirchenvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
( 5 ) § 43 Abs. 2 und §§ 47und 48 gelten entsprechend.
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§ 50 c
Nichtrechtsfähige Stiftungen

( 1 ) Die Satzung einer nichtrechtsfähigen Stiftung der Kirchengemeinde kann die Bildung eines Stiftungsvorstandes vorsehen.
( 2 ) Die Mitglieder eines Stiftungsvorstandes sollen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört. Sie müssen in der überwiegenden Zahl Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
( 3 ) Im Übrigen gelten für Stiftungsvorstände die Regelungen für beschließende Fachausschüsse des Kirchenvorstandes entsprechend.
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§ 51
Beratung mit Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen und Sachkundigen

( 1 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen über Vorhaben, die ihren Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig informiert werden.
( 2 ) Der Kirchenvorstand hat die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regelmäßig, jährlich mindestens einmal, zur Besprechung über deren Aufgabenbereich und eigene Vorhaben sowie dann zu seinen Sitzungen einzuladen, wenn Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden sollen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in kirchengemeindlichen Einrichtungen können dabei durch deren Leitung vertreten werden.
( 3 ) Soweit mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin nach einer vom Kirchenkreis beschlossenen Konzeption durch ein Mitglied des Kirchenvorstandes ein Jahresgespräch zu führen ist, kann das Jahresgespräch im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin an Stelle des jährlichen Gesprächs nach Absatz 2 geführt werden.
( 4 ) Zu der Beratung bestimmter Sachfragen soll der Kirchenvorstand Sachkundige hinzuziehen, insbesondere kirchliche Beauftragte.
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§ 52
Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist berufen, gemeinsam mit dem Pfarramt das geistliche Leben der Kirchengemeinde zu gestalten, insbesondere durch Teilnahme und Mitwirkung am Gottesdienst sowie durch Förderung der missionarischen, diakonischen, seelsorglichen und pädagogischen Aufgaben.
( 2 ) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt. Er vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.
  2. Er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Besetzung von Pfarrstellen.
  3. Er stellt beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  4. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  5. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  6. Er entscheidet über Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern.
  7. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und entscheidet über die Nutzung ihrer Gebäude.
  8. Er sorgt für die Erhebung kirchlicher Abgaben, für die Gewinnung weiterer Einnahmen und für deren zweckentsprechende Verwendung.
  9. Er beschließt den Haushaltsplan und stellt den Jahresabschluss der Kirchengemeinde fest.
  10. Er wirkt an der Bildung der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
( 3 ) Für folgende Aufgaben ist der Kirchenvorstand gemeinsam mit dem Pfarramt zuständig:
  1. Entscheidungen über Schwerpunkte der Gemeindearbeit,
  2. die Ordnung des Gottesdienstes und der Amtshandlungen,
  3. die Ordnung der Konfirmandenarbeit,
  4. die Erhebung und Abführung der Kollekten,
  5. Entscheidungen über die Nutzung der für den Gottesdienst bestimmten Räume.
( 4 ) Der Kirchenvorstand hat der Kirchengemeinde über seine Tätigkeit in geeigneter Weise regelmäßig zu berichten. Einmal jährlich hat er hierfür eine Gemeindeversammlung einzuberufen.
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§ 53
[Organisation der Arbeit]

( 1 ) Der Kirchenvorstand wirkt darauf hin, dass die Dienstbesprechungen nach § 18 regelmäßig stattfinden, und lässt sich hierüber berichten.
( 2 ) Der Kirchenvorstand berät und beschließt über die Grundsätze für die Ausrichtung des gemeinsamen Dienstes und über die Verteilung der allgemeinen und besonderen Aufgaben (§ 18 Abs. 3).
( 3 ) Der Kirchenvorstand setzt im Benehmen mit den an den Dienstbesprechungen nach § 18 Teilnehmenden eine Arbeitsteilung fest. Wird der beschlossenen Regelung widersprochen, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Seine Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 54
[Fortbildung]

Kirchenvorstand und Pfarramt haben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass sie sich im erforderlichen Umfang fortbilden. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen an geeigneten und erforderlichen Maßnahmen teilnehmen.
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§ 55
[Konflikte]

Gibt ein Pastor oder eine Pastorin durch Amtsführung oder Lebenswandel Anstoß, so haben die anderen Mitglieder des Kirchenvorstandes zu versuchen, durch Besprechung mit dem Pastor oder der Pastorin den Anstoß zu beseitigen. Nötigenfalls ist dem Superintendenten oder der Superintendentin Mitteilung zu machen.
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Vierter Abschnitt:
Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde

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§ 56
Zweckbindung des kirchlichen Vermögens

( 1 ) Kirchliches Vermögen darf nur zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwandt werden.
( 2 ) Das kirchliche Vermögen ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen.
( 3 ) Die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zu treffen. Kirchliche Räume dürfen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, die deren Bestimmung widersprechen.
( 4 ) Aus kirchlichen Mitteln dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen der Diakonie gewährt werden.
( 5 ) Die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen ist nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
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§ 57
(aufgehoben)

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§ 58
Pfarramtskasse

Mittel, die Pastoren und Pastorinnen zur freien Verfügung anvertraut worden sind, werden in Pfarramtskassen verwaltet. Diese unterliegen der Prüfung derer, die nach dem Kirchengesetz über die Visitation die pfarramtliche Tätigkeit zu überprüfen befugt sind, sowie des Landeskirchenamtes.
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§ 59
Kirchliche Abgaben

Der Kirchenvorstand beschließt über Kirchensteuern und sonstige kirchliche Abgaben im Rahmen des geltenden Rechts.
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§ 60
Haushaltsplan

( 1 ) Der Kirchenvorstand stellt über alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinde einen Haushaltsplan fest. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen. Der beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Glieder der Kirchengemeinde auszulegen; zur Einsichtnahme ist aufzufordern.
( 2 ) Ausgaben dürfen nur veranlasst werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind oder wenn ihre Deckung durch Einsparungen oder durch nicht vorgesehene Einnahmen gesichert ist.
( 3 ) Ausgaben dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Kirchenvorstandes veranlasst werden. Der Kirchenvorstand kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Ausgaben in einem bestimmten Rahmen erteilen.
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§ 61
Kassenführung

( 1 ) Die Ausführung der Kassengeschäfte sowie die Nachweisung des Vermögens und der Schulden sind einer kirchlichen Kassenstelle, in der Regel dem Kirchenkreisamt, zu übertragen. Für die Verantwortlichkeit der Kassenstelle gilt § 64 entsprechend.
( 2 ) Alle Kassengeschäfte einer Kirchengemeinde sind derselben Kassenstelle zu übertragen. Ausnahmen sind in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
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§ 62
Rechnungslegung

( 1 ) Der Kirchenvorstand hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen Rechnung zu legen.
( 2 ) Nach Abnahme der Rechnung hat der Kirchenvorstand eine Ausfertigung der Rechnung mindestens eine Woche zur Einsicht für die Glieder der Kirchengemeinde auszulegen; diese sind zur Einsichtnahme aufzufordern.
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§ 63
Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung

( 1 ) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen unterliegt der Prüfung durch den Kirchenvorstand (örtliche Prüfung) und durch die Aufsichtsbehörden (überörtliche Prüfung). Die örtliche Kassenprüfung einer für mehrere Kirchengemeinden gebildeten Kassenstelle obliegt dem zuständigen Organ des Rechtsträgers der Kassenstelle.
( 2 ) Die zuständigen Organe bedienen sich zur Durchführung der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche.
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§ 64
[Leitungs- und Verwaltungsaufgaben]

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben die Unterstützung durch das zuständige Kirchenamt in Anspruch zu nehmen, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt und soweit die entsprechenden Tätigkeiten in dem vom Landeskirchenamt zu erstellenden Aufgabenverzeichnis für die Kirchenämter als Pflichtaufgaben oder Wahlpflichtaufgaben ausgewiesen sind. Dritte dürfen mit Pflichtaufgaben oder Wahlpflichtaufgaben der Kirchenämter nur durch den Träger des Kirchenamtes beauftragt werden. § 61 bleibt unberührt.
( 2 ) Das Kirchenamt ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 an die Weisungen der Kirchengemeinde gebunden. Hält das Kirchenamt eine Maßnahme der Kirchengemeinde für rechtswidrig, so hat es dies durch seine Leitung der Kirchengemeinde unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht die Kirchengemeinde auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet die Kirchengemeinde dem Kirchenkreisvorstand. Erklärt der Kirchenkreisvorstand die Bedenken des Kirchenamtes für unbegründet, so hat das Kirchenamt die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei. Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht sonst vorgesehene Anrufung von vorgesetzten Personen bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
( 3 ) Hat das Kirchenamt geltend gemacht, dass bei Durchführung der Maßnahme ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt wird, so hat der Kirchenkreisvorstand vor seiner Entscheidung nach Absatz 2 dem Landeskirchenamt zu berichten.
( 4 ) Im Übrigen werden die Stellung und die Geschäftsführung der Kirchenämter, die Aufbringung der Mittel für ihre Unterhaltung sowie der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 durch die Kirchenkreisordnung und andere Kirchengesetze oder durch sonstige Rechtsvorschriften geregelt.
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§ 65
Ergänzende Regelungen

( 1 ) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für Beschlüsse und Erklärungen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann das Landeskirchenamt die Benutzung bestimmter Formblätter und Muster vorschreiben. Es kann ferner Richtlinien für die sachgerechte Verwaltung des kirchlichen Vermögens erlassen.
( 2 ) Im Übrigen wird das Nähere über die kirchliche Vermögensverwaltung, insbesondere über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der kirchlichen Körperschaften, durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 66
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Soweit sich nicht aus den Rechtsvorschriften für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege oder aus anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungsvorbehalt ergibt, bedürfen Beschlüsse des Kirchenvorstandes einschließlich der zu ihrer Ausführung erforderlichen Erklärungen im Rahmen der Absätze 2 bis 7 einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt:
  1. Einlegung der Revision in einem Rechtsstreit vor staatlichen Gerichten,
  2. Veräußerung, Veränderung, Verlegung oder Abgabe von Archivgut, soweit es nicht dem Landeskirchlichen Archiv zugeführt wird,
  3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen, insbesondere Kindertagesstätten und Friedhöfen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen,
  4. Errichtung, Übernahme, Zulegung oder Zusammenlegung, Auflösung und Änderung der Satzung nichtrechtsfähiger Stiftungen,
  5. Erwerb, Änderung, Veräußerung und Vernichtung von Glocken und von Gegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalwert haben,
  6. Erwerb, Veräußerung und Vernichtung von Orgeln sowie Änderung von Orgeln, die Denkmalwert haben,
  7. soweit Sakralgebäude, denkmalgeschützte Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind:
    1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
    2. Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken,
  8. Verträge über die Nutzung kirchlicher Grundstücke zum Abbau von Bodenbestandteilen, für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und für Freiflächensolaranlagen sowie Mietverträge für die Errichtung von Mobilfunkstationen; der Genehmigungsvorbehalt für Verträge über die Nutzung kirchlicher Grundstücke für Freiflächensolaranlagen ist bis zum 30. Juni 2028 befristet.
Das Landeskirchenamt entscheidet nach Beteiligung des zuständigen Kirchenkreisvorstandes.
( 3 ) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand:
  1. Verpachtung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung sowie Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen,
  2. Abschluss von Pacht- und Betriebsführungsverträgen über Einrichtungen, insbesondere Kindertagesstätten und Friedhöfe, und wirtschaftliche Unternehmen sowie zu deren Betrieb erlassene Ordnungen oder Satzungen,
  3. Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung von Grundstücken, soweit es sich nicht um Verträge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 handelt,
  4. Einräumung von Baulasten und Dienstbarkeiten zur grundbuchlichen Sicherung der unter Nummer 3 genannten Ansprüche,
  5. Erwerb oder Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte,
  6. Zustimmung zur Übertragung von grundstücksgleichen Rechten durch einen Berechtigten auf einen Dritten,
  7. Zustimmung zur Belastung von grundstücksgleichen Rechten mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Reallasten, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Wohnungsrechten, Vorkaufsrechten und Auflassungsvormerkungen durch einen Berechtigten,
  8. Löschung von Hypotheken sowie Grund- oder Rentenschulden an fremden Grundstücken,
  9. Annahme von Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind.
( 4 ) Bei folgenden Beschlüssen richtet sich die Zuständigkeit für die Genehmigung nach einer durch Rechtsverordnung festzulegenden Wertgrenze:
  1. Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich; bei Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten ist keine Genehmigung erforderlich,
  2. Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen,
  3. Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
  4. Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck,
  5. Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche,
  6. Erwerb von Digitalorgeln und Änderung von Orgeln, soweit davon keine Orgeln betroffen sind, die Denkmalwert haben,
  7. soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützte Gebäude oder Erbbaurechte (Absatz 2 Nummer 7) betroffen sind:
    1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie
    2. Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken.
( 5 ) In einer Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass in einzelnen Fällen oder unterhalb einer festzulegenden Wertgrenze keine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist.
( 6 ) Treffen für einen Beschluss Genehmigungsvorbehalte des Landeskirchenamtes und des Kirchenkreisvorstandes zusammen, so ist das Landeskirchenamt für die Erteilung der Genehmigung zuständig.
( 7 ) Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Landeskirchenamt oder beim Kirchenkreisvorstand kein Bescheid ergangen ist.
( 8 ) Zur Erprobung anderer Formen der Aufsicht können Genehmigungsvorbehalte in Angelegenheiten nach Absatz 2, 3 oder 4 durch eine Erprobungsregelung ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn die Erprobungsregelung durch Standards nach Artikel 41 Absatz 3 der Kirchenverfassung und entsprechende Verfahren sicherstellt, dass den Zwecken eines Genehmigungsvorbehalts auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Erprobungsregelungen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen und regelmäßig zu evaluieren.
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V. Teil
Aufsicht

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§ 67
Aufsicht

( 1 ) Die Kirchengemeinde steht nach Maßgabe des geltenden Rechts unter der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes und des Landeskirchenamtes (Aufsichtsbehörden) sowie des Superintendenten oder der Superintendentin, der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs und des Landesbischofs oder der Landesbischöfin. Die Aufsicht hat die Rechte der Kirchengemeinde zu achten und zu wahren und ihr Schutz und Fürsorge zu gewähren. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllt und das geltende Recht beachtet. Verletzt oder vernachlässigt der Kirchenvorstand seine Pflicht, so kann ihn die Aufsichtsbehörde ermahnen.
( 2 ) Die Aufsicht wird insbesondere durch Visitation, Beratung, Genehmigungen, Überprüfung von Maßnahmen und Beschlüssen, Ermahnungen sowie durch Ersatzvornahme, Zwangsetatisierung und Auflösung des Kirchenvorstandes ausgeübt. Die Aufsichtsbehörden sind weisungsbefugt, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben durch offensichtliche Missstände gefährdet ist.
( 3 ) Bevor eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme trifft, ist der betroffene Kirchenvorstand anzuhören, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
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§ 68
Unterrichtung

Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu unterrichten, insbesondere Berichte anzufordern, Unterlagen einzusehen oder sich vorlegen oder durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen zu lassen. Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen. Das gleiche Recht auf Unterrichtung und Beteiligung haben im Rahmen ihrer Aufgaben auch diejenigen, die die geistliche Aufsicht wahrnehmen.
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§ 69
Beanstandung

Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse und andere Maßnahmen des Kirchenvorstandes beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen einer Aufsichtsbehörde rückgängig gemacht werden.
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§ 70
Anordnung oder Ersatzvornahme

( 1 ) Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm gesetzlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenvorstand Rechte der Kirchengemeinde innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens in rechtlich geordnetem Verfahren notwendig sind, abgibt.
( 3 ) Kommt der Kirchenvorstand einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann das Landeskirchenamt auf Kosten der Kirchengemeinde die Maßnahme für die Kirchengemeinde treffen oder durch einen Bevollmächtigten treffen lassen. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses. Bei Gefahr im Verzug kann das Landeskirchenamt auch ohne Zustimmung des Landessynodalausschusses tätig werden; es hat diesem die Maßnahme jedoch unverzüglich anzuzeigen und sie auf dessen Verlangen rückgängig zu machen.
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§ 71
Verfahren bei Verweigerung gesetzlicher Leistungen

Weigert sich ein Kirchenvorstand, eine gesetzliche Leistung, die aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten ist oder den Gliedern der Kirchengemeinde obliegt, in den Haushaltsplan einzustellen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses befugt, die Leistung festzusetzen und in den Haushaltsplan einzustellen. Durch diese Verfügung wird die Beschlussfassung des Kirchenvorstandes ersetzt.
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§ 72
Auflösung des Kirchenvorstandes

( 1 ) Verletzt oder vernachlässigt der Kirchenvorstand wiederholt und in erheblichem Maße seine Pflicht und verharrt er trotz Ermahnung in seinem Verhalten, so kann das Landeskirchenamt eine weitere Ermahnung aussprechen und gleichzeitig die Auflösung des Kirchenvorstandes androhen. Wenn das Landeskirchenamt danach nach einer angemessenen Frist feststellt, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinde auf andere Weise nicht gesichert werden kann, so kann es mit Zustimmung des Landessynodalausschusses den Kirchenvorstand auflösen. Ist das Verfahren nach Satz 2 eingeleitet, so kann das Landeskirchenamt bis zur endgültigen Entscheidung dem Kirchenvorstand die Ausübung seines Amtes ganz oder teilweise untersagen und anordnen, dass die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes insoweit vom Kirchenkreisvorstand oder von einem, einer oder mehreren von diesem Bevollmächtigten vertretungsweise wahrgenommen werden. Bevor das Landeskirchenamt eine Maßnahme nach Satz 1 bis 3 trifft, ist der Kirchenkreisvorstand anzuhören.
( 2 ) Ist ein Kirchenvorstand aufgelöst worden, so werden bis zu einer Neubildung die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes vom Kirchenkreisvorstand oder von einem oder mehreren von ihm Bevollmächtigten vertretungsweise wahrgenommen.
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VI. Teil
Gemeindeversammlung

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§ 73
Einberufung

( 1 ) Der Kirchenvorstand beruft einmal jährlich eine Versammlung der wahlberechtigten Glieder der Kirchengemeinde (Gemeindeversammlung) ein. Unter Beteiligung des Pfarramtes berichtet er rückblickend über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 und stellt eine entsprechende Planung für das kommende Jahr vor.
( 2 ) Zur Beratung wichtiger, das Gemeindeleben berührender Angelegenheiten kann der Kirchenvorstand jederzeit eine Gemeindeversammlung einberufen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand ist zur Einberufung einer Gemeindeversammlung verpflichtet, wenn diese unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von sechsmal soviel wahlberechtigten Gliedern der Kirchengemeinde, wie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Amt sind, gefordert oder von dem Kirchenkreisvorstand angeordnet wird.
( 4 ) Nichtwahlberechtigte Glieder der Kirchengemeinde, die nach § 67 Abs. 1 an der Aufsicht Beteiligten sowie vom Kirchenvorstand eingeladene Kirchenglieder und Sachkundige können an der Gemeindeversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
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§ 74
Aufgaben und Befugnisse

Die Gemeindeversammlung berät die ihr vorgelegten Verhandlungsgegenstände. Sie kann Anregungen und Vorschläge an den Kirchenvorstand richten, die dieser in angemessener Frist zu beantworten hat. Sie kann die Bildung eines Gemeindebeirates beantragen.
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§ 75
Einladung

Die Einladung zu einer Gemeindeversammlung ist in der Regel an zwei vorangehenden Sonntagen mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung abzukündigen und wie sonst üblich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
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§ 76
Vorsitz

Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes eröffnet die Gemeindeversammlung. Diese wählt ihre Verhandlungsleitung. Der Kirchenvorstand kann hierfür einen Vorschlag unterbreiten.
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§ 77
Beschlussfähigkeit und Abstimmung

Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn sechsmal soviel wahlberechtigte Glieder der Kirchengemeinde, wie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Amt sind, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten gefasst; Stimmenthaltung ist zulässig.
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VII. Teil
Gemeindebeirat

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§ 78
[Bildung]

Der Kirchenvorstand kann jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenvorstandes einen Gemeindebeirat bilden. Er muss ihn bilden, wenn die Gemeindeversammlung oder das Pfarramt die Bildung beantragt.
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§ 79
Mitglieder

( 1 ) Dem Gemeindebeirat sollen mindestens acht Glieder der Kirchengemeinde, die nicht Mitglieder des Kirchenvorstandes sind, angehören. Unter ihnen sollen berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, jedoch nicht mit mehr als einem Drittel der Mitglieder des Gemeindebeirates, vertreten sein.
( 2 ) Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Kirchenvorstand. Dabei sind die Arbeitsformen in der Kirchengemeinde und die Zahl der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angemessen zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Mitglieder werden von dem Kirchenvorstand berufen. Für die Berufung können dem Kirchenvorstand von der Gemeindeversammlung und von Gemeindegruppen Vorschläge gemacht werden.
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§ 80
Aufgaben und Befugnisse

( 1 ) Aufgaben des Gemeindebeirates sind die Förderung des Gemeindelebens sowie die Beratung und Unterstützung des Kirchenvorstandes und des Pfarramtes. Er kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben alle Fragen, die die Kirchengemeinde berühren, in seine Beratung einbeziehen.
( 2 ) Der Gemeindebeirat wirkt bei der Bildung des Kirchenvorstandes mit.
( 3 ) Zur Besprechung in dem Gemeindebeirat soll den in der Kirchengemeinde in geordnetem Dienst tätigen Kirchengliedern Gelegenheit gegeben werden, über ihre Arbeit zu berichten.
( 4 ) Vor Ausführung der von dem Gemeindebeirat vorgeschlagenen geordneten Arbeiten in der Kirchengemeinde ist das Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand herzustellen.
( 5 ) Der Gemeindebeirat kann an den Kirchenvorstand und das Pfarramt Anregungen und Vorschläge richten, die von diesen in angemessener Frist zu beantworten sind.
( 6 ) Pfarramt und Kirchenvorstand können dem Gemeindebeirat Beratungsgegenstände zuweisen.
( 7 ) Wichtige, das Gemeindeleben berührende Angelegenheiten sollen in der Regel von dem Kirchenvorstand dem Gemeindebeirat zur Beratung und Stellungnahme vorgelegt werden.
( 8 ) Der oder die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Gemeindebeirates kann die Ergebnisse der Beratungen im Kirchenvorstand vertreten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 81
Vorsitz

( 1 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Gemeindebeirat aus seiner Mitte gewählt.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende bereitet im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden die Sitzungen vor und leitet sie.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende, ist in der Regel zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes einzuladen. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 82
Sitzungen

( 1 ) Sitzungen des Gemeindebeirates finden mindestens zweimal jährlich statt. Der oder die Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes beruft die erste Sitzung des Gemeindebeirates ein und leitet die Wahl des oder der Vorsitzenden des Gemeindebeirates.
( 3 ) Zu den Sitzungen entsendet auf Einladung der Kirchenvorstand zwei seiner Mitglieder. Sie haben in dem Gemeindebeirat kein Stimmrecht.
( 4 ) Über das Ergebnis seiner Beratungen hat der Gemeindebeirat eine Niederschrift anzufertigen und dem Kirchenvorstand zu übermitteln.
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§ 83
Beschlüsse

( 1 ) Der Gemeindebeirat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Beratungsgegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
( 2 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltung ist zulässig.
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§ 84
Gemeinsame Sitzung mit dem Kirchenvorstand

Der Gemeindebeirat oder der Kirchenvorstand kann unter Angabe der Beratungsgegenstände eine gemeinsame Sitzung anregen. Zu dieser Sitzung lädt der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes ein und führt in ihr den Vorsitz.
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VIII. Teil
Gemeindesatzung

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§ 85
Aufstellung und Genehmigung

Die Kirchengemeinde ist berechtigt, sich eine Gemeindesatzung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem das Landeskirchenamt erklärt hat, dass keine rechtlichen Bedenken vorliegen.
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§ 86
Bekanntgabe

Der Kirchenvorstand hat die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Gemeindesatzung öffentlich bekannt zu geben und zur Einsichtnahme offenzuhalten.
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[IX. Teil Kapellengemeinde]27#

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[§ 87 Grundsatz]28#

( 1 ) Kapellengemeinden sind selbstständige Teile einer Kirchengemeinde, für die regelmäßig öffentlicher Gottesdienst in einem eigens dafür bestimmten Raum stattfindet.
( 2 ) Auf die Kapellengemeinden sind die Bestimmungen über die Kirchengemeinden entsprechend anzuwenden, soweit durch Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
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[§ 88 Zusammensetzung und Bildung des Kapellenvorstandes]29#

( 1 ) Der Kapellenvorstand wird aus den gewählten, berufenen, ernannten und bestellten Kapellenvorstehern und Kapellenvorsteherinnen und dem Mitglied des Pfarramtes, zu dessen Bezirk die Kapellengemeinde gehört, gebildet.
( 2 ) Die Bildung des Kapellenvorstandes, insbesondere die Wahl der Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen, wird durch Kirchengesetz geregelt.
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[§ 89 Haushaltswesen]30#

( 1 ) Der Kapellenvorstand stellt für die Kapellengemeinde den Haushaltsplan auf. Die Kapellengemeinde ist nicht berechtigt, Kirchensteuern zu erheben. Kann die Kapellengemeinde aus ihren eigenen Einnahmen den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Bedarf nicht decken, so hat die Kirchengemeinde nach Kräften die Kapellengemeinde in den Stand zu setzen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die gleiche Verpflichtung hat die Kapellengemeinde gegenüber der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Erträge des Stellenvermögens der Pfarre, der Küsterei und des Pfarr- und Küsterwittums in der Kapellengemeinde sind den Erträgen der Stellenvermögen der Kirchengemeinde voll zuzuführen.
( 3 ) Der Kapellenvorstand kann die Verwaltung des Vermögens der Kapellengemeinde dem Kirchenvorstand mit dessen Zustimmung ganz oder teilweise übertragen. Die Übertragung kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist zum Ende eines Haushaltszeitraumes widerrufen werden.
( 4 ) Der Kapellenvorstand kann mit Zustimmung des Kirchenvorstandes beschließen, dass für die Kapellengemeinde kein Haushaltsplan aufgestellt und keine Rechnung geführt und dass statt dessen die Einnahmen und Ausgaben der Kapellengemeinde im Haushaltsplan der Kirchengemeinde gemeinsam mit denen der Kirchengemeinde veranschlagt und in deren Rechnung nachgewiesen werden. Diese Regelung kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist zum Ende eines Haushaltszeitraumes widerrufen werden.
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[§ 90 Ausschluss von Vorschriften]31#

Die Vorschriften über die Bildung eines Verwaltungsausschusses (§ 50 b) und eines Gemeindebeirates (§ 78) und über den Zusammenschluss zu Kirchengemeindeverbänden (§ 92) sind auf Kapellengemeinden nicht anzuwenden.
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X. Teil
Patronat

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§ 91
[Patronatsrecht]

Für Patronate gelten besondere Vorschriften.
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[XI. Teil Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden]32#

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[Erster Abschnitt: Allgemeines]33#

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[§ 92 Rechtsformen]34#

( 1 ) Zur Erfüllung von Aufgaben, deren gemeinsame Wahrnehmung notwendig oder zweckmäßig ist, können von benachbarten Kirchengemeinden
  1. Arbeitsgemeinschaften durch schriftliche Vereinbarung,
  2. Arbeitsgemeinschaften in Verbandsform,
  3. Kirchengemeindeverbände,
  4. Gesamtverbände
gebildet werden.
( 2 ) Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind Zusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Kirchengemeindeverbände nach Absatz 1 Nr. 3 und Gesamtverbände nach Absatz 1 Nr. 4 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Kirchengemeinden können einzelne Aufgaben zur abschließenden Beratung und Entscheidung auf Zusammenschlüsse nach Absatz 1 übertragen. Die allgemeine Verantwortung der einzelnen Kirchengemeinden für die Erfüllung ihrer Aufgaben bleibt bestehen.
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[§ 92a Pfarrverband]35#

In der schriftlichen Vereinbarung, der Satzung der Arbeitsgemeinschaft in Verbandsform, der Satzung des Kirchengemeindeverbandes und der Satzung des Gesamtverbandes kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Zusammenschlusses die Verteilung der Aufgaben der beteiligten Pfarrämter gemeinsam regeln. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass die Zuständigkeit eines beteiligten Pfarramtes nach § 21 Abs. 1 sich ganz oder teilweise auf mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Kirchengemeinden erstreckt, ohne dass es der Verbindung unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt bedarf (Pfarrverband). Ferner kann festgelegt werden, dass im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ein gemeinsamer Haushaltsplan festgestellt und eine gemeinsame Rechnung für die am Zusammenschluss beteiligten Kirchengemeinden geführt wird.
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[Zweiter Abschnitt: Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden
auf Grund schriftlicher Vereinbarung]36#

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§§ 93 – 94
(aufgehoben)37#

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[Dritter Abschnitt: Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden in Verbandsform]38#

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§§ 95 – 99
(aufgehoben)39#

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[Vierter Abschnitt: Kirchengemeindeverbände]40#

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§§ 100 – 111
(aufgehoben)41#

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[Fünfter Abschnitt: Gesamtverbände]42#

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[§ 112 Anwendungsbereich]43#

( 1 ) Sollen eine oder mehrere der nachstehend genannten Aufgaben benachbarter Kirchengemeinden auf Dauer gemeinsam erfüllt werden, so ist der auf Antrag oder von Amts wegen zu errichtende Kirchengemeindeverband als Gesamtverband zu bilden.
( 2 ) Aufgaben nach Absatz 1 sind
  1. Ausstattung der Verbandsgemeinden mit Mitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die sie sich insbesondere mangels Beteiligung am Landeskirchensteueraufkommen nicht ohne Ausschreibung von Ortskirchensteuern beschaffen können,
  2. Ausschreibung von Ortskirchensteuern zur Beschaffung der Mittel, die der Gesamtverband zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; die Ortskirchensteuer muss in allen Verbandsgemeinden nach dem gleichen Maßstab erhoben werden,
  3. Aufbringung und Abführung der Umlagen nach Artikel 21 Abs. 2 der Kirchenverfassung für die Verbandsgemeinden,
  4. Aufgaben, deren Wahrnehmung aufgrund kirchengesetzlicher Regelung einem Gesamtverband übertragen werden kann.
( 3 ) In der Satzung können zusätzlich weitere Aufgaben vorgesehen werden, deren gemeinsame Wahrnehmung für mehrere Kirchengemeinden notwendig oder zweckmäßig ist, insbesondere Aufgaben der Planung und der Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit.
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[§ 113 Organe]44#

( 1 ) Organe des Gesamtverbandes sind die Verbandsvertretung und der Ausschuss der Verbandsvertretung.
( 2 ) Die Verbandsvertretung wird von Vertretern oder Vertreterinnen der Verbandsgemeinden gebildet. Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes kann ihr angehören. Die Verbandsvertretung berät und beschließt über die Aufgaben des Gesamtverbandes.
( 3 ) Der Ausschuss der Verbandsvertretung vertritt den Gesamtverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Er führt die Geschäfte des Gesamtverbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
( 4 ) Die Satzung regelt die Bildung des Ausschusses der Verbandsvertretung. Sie kann die Bildung des Ausschusses der Verbandsvertretung ausschließen; in diesem Fall werden dessen Aufgaben durch die Verbandsvertretung wahrgenommen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ausschuss der Verbandsvertretung nicht handlungsfähig ist.
( 5 ) Für die Gesamtverbände gelten im Übrigen die Vorschriften über die Kirchengemeindeverbände entsprechend mit der Maßgabe, dass
  1. bei der Anwendung dieser Vorschriften an die Stelle des Verbandsvorstandes die Verbandsvertretung tritt,
  2. § 106 Abs. 3 nicht anzuwenden ist,
  3. § 104 Abs. 2 Satz 2 nur insoweit anzuwenden ist, als Aufgaben nach § 112 Abs. 3 wahrgenommen werden.
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[§ 114 Umwandlung]45#

Ein Gesamtverband kann in einen Kirchengemeindeverband umgewandelt werden. Die Vorschriften über die Errichtung eines Kirchengemeindeverbandes sind entsprechend anzuwenden. Vor der Anordnung über die Umwandlung ist auch die Verbandsvertretung anzuhören. § 102 Abs. 5 gilt entsprechend.
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[§ 115 Übertragung auf einen Kirchenkreis]46#

Vor einer Übertragung der Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes durch Kirchengesetz auf einen Kirchenkreis sind die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, für deren Bereich diese Übertragung wirksam werden soll, und die Kirchenkreisvorstände der Kirchenkreise, denen diese Kirchengemeinden angehören, und, falls ein Gesamtverband besteht, auch die Verbandsvertretung anzuhören.
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XII. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 116
Übergangsvorschriften

(Absätze 1–4 überholt)
( 5 ) Wo in dem in der Landeskirche geltenden Recht auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Kirchengemeindeordnung aufgehoben worden sind, treten in Ermangelung anderer Vorschriften die entsprechenden Vorschriften dieser Kirchengemeindeordnung an ihre Stelle.
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§ 117
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieser Kirchengemeindeordnung erforderlichen Bestimmungen.
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§ 118
(Inkrafttreten)


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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118, geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. August 2023 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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3 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118, geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. August 2023 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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4 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118, geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. August 2023 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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5 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118, geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. August 2023 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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6 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118, geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. August 2023 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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7 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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8 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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9 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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10 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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11 ↑ Red. Anm.: Aufgehoben durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 114.
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12 ↑ Red. Anm.: Aufgehoben durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 114.
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13 ↑ Red. Anm.: Aufgehoben durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 114.
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14 ↑ Red. Anm.: Aufgehoben durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 114.
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15 ↑ Red. Anm.: Aufgehoben durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 114.
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16 ↑ Red. Anm.: Aufgehoben durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 114.
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17 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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18 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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19 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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20 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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21 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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22 ↑ Siehe Nr. 10-1.
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23 ↑ Siehe Anlage zu Nr. 10 D.
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24 ↑ Red. Anm.: Siehe hierzu Nr. 400 C und Nr. 41 A.
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25 ↑ Vgl. Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände i. d. F. vom 28. Juni 2022 (KABl. 2022 S. 22) – Nr. 12 C
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26 ↑ Vgl. Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände i. d. F. vom 14. Dezember 1992 (KABl. 1993 S. 2) – Nr. 12 C
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27 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. Dezember 2022 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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28 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. Dezember 2022 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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29 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. Dezember 2022 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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30 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. Dezember 2022 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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31 ↑ Red. Anm.: IX. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Neue Kapellengemeinden können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Kapellengemeinden, die an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligt sind, können durch das Landeskirchenamt bis zum 31. Dezember 2022 auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde in eine Ortskirchengemeinde nach den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen umgewandelt werden.“
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32 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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33 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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34 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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35 ↑ Red. Anm.: XI. Teil aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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36 ↑ Red. Anm.: Zweiter und dritter Abschnitt aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 3 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden auf Grund schriftlicher Vereinbarung und die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden in Verbandsform bleiben als Arbeitsgemeinschaften nach dem Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden bestehen. Die bestehenden Vereinbarungen und Satzungen bleiben unberührt.“
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37 ↑ Red. Anm.: Aufgehoben durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 114.
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38 ↑ Red. Anm.: Zweiter und dritter Abschnitt aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 3 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden auf Grund schriftlicher Vereinbarung und die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden in Verbandsform bleiben als Arbeitsgemeinschaften nach dem Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden bestehen. Die bestehenden Vereinbarungen und Satzungen bleiben unberührt.“
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39 ↑ Red. Anm.: Aufgehoben durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 114.
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40 ↑ Red. Anm.: Vierter Abschnitt aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 4 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Kirchengemeindeverbände bleiben als Kirchengemeindeverbände nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden bestehen. Die bestehenden Satzungen bleiben unberührt.“
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41 ↑ Red. Anm.: Aufgehoben durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 114.
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42 ↑ Red. Anm.: Fünfter Abschnitt aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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43 ↑ Red. Anm.: Fünfter Abschnitt aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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44 ↑ Red. Anm.: Fünfter Abschnitt aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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45 ↑ Red. Anm.: Fünfter Abschnitt aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“
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46 ↑ Red. Anm.: Fünfter Abschnitt aufgehoben, KABl. 2015, S. 114; vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118:„Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Gesamtverbände bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen über Gesamtverbände in Kraft. Neue Gesamtverbände können nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nicht mehr errichtet werden. Die bestehenden Gesamtverbände sind bis zum 31. Dezember 2022 aufzuheben.“