.Kirchengesetz über die
§ 1
#§ 2
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über die
Visitation (Visitationsgesetz - VisG)
Vom 13. Dezember 2012
KABl. 2012, S. 340, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108, 114
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
1Die Visitation ist ein geschwisterlicher Besuchsdienst. 2Sie ist durch eine Grundhaltung der Wertschätzung und Ermutigung bestimmt. 3Für diese Haltung tragen Visitierende und Visitierte gemeinsam die Verantwortung.
(
2
)
1Die Visitation ist eine Leitungsaufgabe der Kirche. 2Sie nimmt wahr, wie in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Werken und Einrichtungen das Evangelium von Jesus Christus verkündigt wird und Gestalt gewinnt.
(
3
)
1Die Visitation ist eine Aufgabe der Kirchenordnung. 2Sie bringt die Zugehörigkeit der konkreten Gemeinde zur Kirche Jesu Christi zum Ausdruck und stellt die Kirchengemeinde in den regionalen und überregionalen Zusammenhang der Landeskirche.
(
4
)
Die Visitation hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie soll die Arbeit und das geistliche Leben in Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften wahrnehmen.
- Sie dient dazu, Ziele der Arbeit zu formulieren, die vorhandenen Aktivitäten an diesen Zielen zu messen und Planungen an diesen Zielen auszurichten, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
- Sie dient dazu festzustellen, ob die Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften die in der Landeskirche geltenden Ordnungen beachten.
- Die Visitation dient ferner dazu, den kirchenleitenden Organen der Landeskirche einen Überblick über das kirchliche Leben zu verschaffen und ihnen Grundlagen für ihr Planen und Handeln zu geben.
§ 2
Anordnung der Visitation
(
1
)
1In den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen finden in der Regel alle sechs Jahre Visitationen statt. 2In besonderen Fällen kann der Visitator oder die Visitatorin eine außerordentliche Visitation durchführen.
(
2
)
1Für andere kirchliche Körperschaften sowie für Werke, Einrichtungen und Dienste, die unabhängig von ihrer Rechtsform kirchliche Aufgaben erfüllen und der Landeskirche zugeordnet sind, kann der Bischofsrat auf Vorschlag des Landeskirchenamtes Visitationen anordnen. 2Bestehen Aufsichtsrechte der Landeskirche oder Vereinbarungen zur Visitation nicht, ist zur Anordnung der Visitation ein Antrag dessen, der die Visitation begehrt, erforderlich; ein Anspruch auf Visitation besteht insoweit jedoch nicht.
(
3
)
Das Visitationsrecht der Landesbischöfin oder des Landesbischofs nach Artikel 52 Absatz 3 der Kirchenverfassung bleibt unberührt.
#§ 3
(
1
)
Soweit Kirchengemeinden im Rahmen einer regionalen Zusammenarbeit nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden gemeinsam kirchliche Aufgaben wahrnehmen, kann der Kirchenkreisvorstand auf Antrag des Superintendenten oder der Superintendentin oder einer beteiligten Kirchengemeinde eine gemeinsame Visitation festsetzen.
(
2
)
Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden sollen gemeinsam visitiert werden.
(
3
)
Gesamtkirchengemeinden werden gemeinsam mit den an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden visitiert.
#§ 4
Visitierende
(
1
)
1Die Kirchengemeinden visitiert der Superintendent oder die Superintendentin. 2Die Kirchengemeinden, in denen der Superintendent oder die Superintendentin eine Pfarrstelle innehat, visitiert die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof; sie oder er kann auch im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand festsetzen, dass die Superintendenturgemeinde von ihr oder ihm entsprechend § 3 gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden visitiert wird. 3Die Kirchenkreise visitiert die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof.
(
2
)
Der Superintendent oder die Superintendentin kann einen mit seiner oder ihrer Stellvertretung im Aufsichtsamt beauftragten Pastor oder eine mit seiner oder ihrer Stellvertretung im Aufsichtsamt beauftragte Pastorin mit der Visitation in einer Kirchengemeinde beauftragen.
(
3
)
1Der Kirchenkreisvorstand richtet gemeinsam mit dem Superintendenten oder der Superintendentin für die Visitation in der Kirchengemeinde ein Visitationsteam ein. 2Dem Visitationsteam sollen ehrenamtliche Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes oder der Kirchenkreissynode angehören. 3Dem Visitationsteam können außerdem sachkundige Berater und Beraterinnen angehören. 4Mitgliedern des Visitationsteams können durch den Visitator oder die Visitatorin einzelne Teile der Visitation zur Durchführung übertragen werden. 5Die Gesamtverantwortung der Visitatorin oder des Visitators bleibt unberührt.
(
4
)
Für Visitationen gemäß § 2 Absatz 2 bestimmt bei der Anordnung der Visitation der Bischofsrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt, wer die Visitation durchführt.
#§ 5
Vorbereitung der Visitation
(
1
)
1Die Kirchengemeinde ist so rechtzeitig über die vorgesehene Visitation zu unterrichten, dass sie mindestens drei Monate Zeit hat, um in einem vorlaufenden Gemeindebericht den Visitierenden ein Bild der Kirchengemeinde zu vermitteln. 2Dabei soll auf das Profil, das Umfeld, Entwicklungen und Probleme sowie Planungen und Ziele der Kirchengemeinde eingegangen werden; in einem Datenanhang sind die erforderlichen Daten mitzuteilen. 3Das Landeskirchenamt kann für den Gemeindebericht Leitfragen vorgeben.
(
2
)
Zu einzelnen Bereichen haben die jeweils zuständigen Personen und Stellen Fachberichte zu erstellen und rechtzeitig vor der Visitation vorzulegen.
(
3
)
1Die Visitation in den Kirchengemeinden ist rechtzeitig durch Abkündigung im Gottesdienst und auf andere Weise öffentlich anzukündigen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedes Gemeindeglied das Recht hat, bei den Visitierenden Wünsche und Beschwerden vorzubringen.
(
4
)
1Die Visitation in den Kirchengemeinden ist so anzusetzen, dass sie einen Hauptgottesdienst am Sonntag einschließt. 2Werden mehrere Kirchengemeinden nach § 3 gemeinsam visitiert, so muss wenigstens in einer von ihnen ein Gottesdienst stattfinden. 3In den übrigen Kirchengemeinden sind im Rahmen der Visitation ebenfalls öffentliche Gemeindeveranstaltungen durchzuführen.
(
5
)
1Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf die Visitation der Kirchenkreise und die Visitationen gemäß § 2 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. 2Bei Visitationen der Kirchenkreise sollen die Konzepte in den kirchlichen Handlungsfeldern, für die die Landeskirche nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Grundstandards erlassen hat, als Material für die Vorbereitung und Durchführung der Visitation herangezogen werden.
#§ 6
Gespräche
(
1
)
1Die Visitierenden erörtern mit den jeweiligen Organen, den Pastoren und Pastorinnen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Gemeindeberichte, Fachberichte und die Beobachtungen während der Visitation. 2Ehrenamtliche Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, die dem Visitationsteam angehören, sollen an Gesprächen mit dem Kirchenvorstand teilnehmen. 3In Patronatsgemeinden kann auch der Patron oder die Patronin an den Erörterungen teilnehmen.
(
2
)
Den Pastoren und Pastorinnen, den beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den leitenden ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Mitgliedern der beteiligten Organe ist anlässlich der Visitation Gelegenheit zum Einzelgespräch mit dem Visitator oder der Visitatorin über ihren Dienst zu geben.
(
3
)
Bei Bedarf können im Rahmen der Visitation auch Maßnahmen zur Bewältigung von Konflikten nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts vereinbart werden.
(
4
)
Anlässlich der Visitation in den Kirchengemeinden ist dem Kirchenvorstand Gelegenheit zu geben, sich in Abwesenheit der jeweiligen Betroffenen gegenüber dem Visitator oder der Visitatorin über die Amtsführung der Pastoren und Pastorinnen sowie der beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu äußern.
(
5
)
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf die Visitationen in den Kirchenkreisen und die Visitationen gemäß § 2 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
#§ 7
Visitationsbericht
(
1
)
1Nach der Visitation in einer Kirchengemeinde erstellt der Visitator oder die Visitatorin innerhalb von drei Monaten nach dem Visitationssonntag einen Visitationsbericht und sendet ihn an den Kirchenvorstand der visitierten Kirchengemeinde, ferner mit den vorliegenden Unterlagen an die Regionalbischöfin oder den Regionalbischof sowie an das Landeskirchenamt. 2Innerhalb dieses Zeitraums soll mit dem Kirchenvorstand ein Nachgespräch geführt werden, insbesondere um sich aus der Visitation ergebende Zielvereinbarungen zu treffen. 3Der Visitator oder die Visitatorin kann im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand auf das Nachgespräch verzichten, wenn die Zielvereinbarungen bereits während der Visitation getroffen worden sind.
(
2
)
1Nach der Visitation in den Kirchengemeinden, in denen ein Superintendent oder eine Superintendentin eine Pfarrstelle innehat, und nach der Visitation in den Kirchenkreisen berichtet der Visitator oder die Visitatorin dem Landeskirchenamt, nach der Visitation gemäß § 2 Absatz 2 dem Landeskirchenamt und dem Landesbischof oder der Landesbischöfin. 2Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
#§ 8
Stellungnahme der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs
1Nach der Visitation in den Kirchengemeinden bestätigt die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof dem Visitator oder der Visitatorin und der Kirchengemeinde innerhalb von drei Monaten den Eingang des Visitationsberichtes und erklärt den Abschluss der Visitation. 2Sie oder er kann eine Stellungnahme zum Visitationsbericht abgeben; je eine Abschrift der Stellungnahme ist dem Visitator oder der Visitatorin und dem Landeskirchenamt zuzuleiten.
#§ 9
Folgegespräch
(
1
)
1In dem auf die Visitation folgenden Jahr führt der Visitator oder die Visitatorin ein Gespräch mit dem Kirchenvorstand über die Ergebnisse der Visitation und daraus zu ziehende Folgerungen (Folgegespräch). 2Im Zusammenhang mit dem Folgegespräch sind nach Maßgabe des Pfarrdienstrechts Perspektivgespräche zu führen und Beurteilungen der Pastoren und Pastorinnen vorzunehmen.
(
2
)
Nach der Visitation eines Kirchenkreises und nach Visitationen gemäß § 2 Absatz 2 sind entsprechende Gespräche zu führen.
#§ 10
Weitere Bestimmungen
Das Nähere über Art, Umfang und Verlauf der Visitationen wird durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Visitation vom 12. Dezember 1980 (Kirchl. Amtsbl. 1981, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 15. Juli 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 180), außer Kraft.