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Rechtsverordnung zur Durchführung von Visitationen

Vom 11. Juni 2013

KABl. 2013, S. 90

Aufgrund des § 10 des Visitationsgesetzes (VisG) vom 13. Dezember 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 340) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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I. Visitation in Kirchengemeinden

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§ 1
Termin der Visitation

( 1 ) Das Visitationsjahr wird unter Aufrechterhaltung des bisherigen sechsjährigen Turnus festgesetzt, es sei denn, es findet eine gemeinsame Visitation nach § 3 VisG statt. Neu errichtete Kirchengemeinden sollen spätestens im dritten Jahr nach ihrer Errichtung visitiert werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden werden von dem Superintendenten (Visitator) oder der Superintendentin (Visitatorin) visitiert. Er oder sie unterrichtet den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin mit der Bitte um Genehmigung und das Landeskirchenamt darüber, in welchen Kirchengemeinden im kommenden Jahr eine Visitation vorgesehen ist.
( 3 ) Für gemeinsame Visitationen nach § 3 VisG gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.
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§ 2
Unterrichtung über die Visitation

( 1 ) Spätestens neun Monate vor der Visitation unterrichtet der Visitator oder die Visitatorin über die vorgesehene Visitation und den Visitationstermin
  1. die Kirchengemeinde,
  2. den Kirchenkreisvorstand,
  3. den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin,
  4. das Landeskirchenamt,
  5. in Patronatsgemeinden den Patron oder die Patronin mit der Bitte, sich an der Visitation zu beteiligen,
  6. das Kirchenamt oder die entsprechende kirchliche Verwaltungsstelle,
  7. den Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin, der oder die die Kirchenkreiskantoren und Kirchenkreiskantorinnen unterstützend hinzuziehen kann, mit der Bitte um einen Bericht über die kirchenmusikalischen Verhältnisse,
  8. den Orgelrevisor oder die Orgelrevisorin mit der Bitte um einen Bericht über die Orgel,
  9. den Kirchenkreisarchivpfleger oder die Kirchenkreisarchivpflegerin oder, wenn niemand dafür bestellt ist, das Pfarramt mit der Bitte um einen Bericht über das Pfarrarchiv, die Pfarrregistratur, die Kirchenbücher und Druckwerke von geschichtlichem Wert,
  10. die übrigen Mitglieder des Visitationsteams.
( 2 ) Die Berichte der in Absatz 1 Buchstaben g bis i genannten Personen und Stellen sind dem Visitator oder der Visitatorin rechtzeitig vor der Visitation zuzuleiten. Der Kirchenvorstand erhält jeweils eine Abschrift der Berichte.
( 3 ) Der Visitator oder die Visitatorin kann im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Pfarramt den Visitationstermin verlegen, wenn besondere Gründe dies geboten erscheinen lassen. Verlegungen sind dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin und dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Verlegungen in ein anderes Visitationsjahr bedürfen der Zustimmung des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin.
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§ 3
Vorbereitung der Visitation

( 1 ) Zur Vorbereitung der Visitation erstellt die Kirchengemeinde einen Gemeindebericht nach § 5 Absatz 1 VisG und leitet ihn rechtzeitig dem Visitator oder der Visitatorin zu. Hat das Landeskirchenamt Leitfragen erstellt, so sind diese der Gliederung des Gemeindeberichtes zugrunde zu legen. Beim Erstellen des Gemeindeberichtes sollen neben dem Kirchenvorstand und dem Pfarramt weitere Personen aus der Kirchengemeinde mitarbeiten (z. B. beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende, der Gemeindebeirat, interessierte Gemeindeglieder). Die endgültige Fassung verantwortet und verabschiedet der Kirchenvorstand. Der Visitator oder die Visitatorin kann im Vorfeld die Leitfragen durch gemeindespezifische Fragen und Hinweise ergänzen.
( 2 ) Kirchengemeinden, die gemeinsam visitiert werden, können durch gemeinsamen übereinstimmenden Beschluss entscheiden, dass ein gemeinsamer Gemeindebericht anstelle von Einzelberichten erstellt wird.
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§ 4
Ablauf der Visitation

( 1 ) Der Visitator oder die Visitatorin soll den Verlauf der Visitation vor ihrem Beginn mit dem Pfarramt und dem Kirchenvorstand erörtern. Dabei ist insbesondere Folgendes festzulegen:
  1. Termin für die Abgabe des Gemeindeberichtes,
  2. Termin des Visitationsgottesdienstes, Festlegung des Predigttextes und Termin für die Abgabe der Predigt in schriftlicher Form,
  3. Zeitpunkt und Art im Rahmen der Visitation vorgesehener anderer Veranstaltungen,
  4. Termin für eine Sitzung des Kirchenvorstandes,
  5. Termine für Gespräche mit den beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  6. Termin für einen Besuch im kirchlichen Unterricht,
  7. Termin für einen Besuch im Kindergottesdienst,
  8. Termin für einen Besuch in der evangelischen Kindertagesstätte in der Kirchengemeinde,
  9. Termine für Treffen mit örtlichen Vertreterinnen und Vertretern von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen sowie gegebenenfalls anderer Konfessionen und Glaubensgemeinschaften,
  10. Termin, zu dem der Visitator oder die Visitatorin Gelegenheit gibt, Wünsche und Beschwerden vorzubringen.
( 2 ) Bei der Festlegung des Verlaufes der Visitation nach Absatz 1 teilt der Visitator oder die Visitatorin mit, wie sich das nach § 4 Absatz 3 VisG errichtete Visitationsteam für diese Visitation zusammensetzt. Es soll nicht mehr als zehn Mitglieder umfassen.
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§ 5
Information der Öffentlichkeit

( 1 ) Die Visitation ist in der Kirchengemeinde rechtzeitig öffentlich anzukündigen und an den beiden ihr vorausgehenden Sonntagen im Gottesdienst in allen gottesdienstlichen Stätten der Kirchengemeinde abzukündigen; auf die Zusammensetzung des Visitationsteams ist hinzuweisen und die Gemeinde ist einzuladen, sich an der Visitation zu beteiligen. Dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, dass jedes Gemeindeglied das Recht hat, bei dem Visitator oder der Visitatorin der bei einem anderen Mitglied des Visitationsteams Wünsche und Beschwerden vorzubringen.
( 2 ) Auf die Visitation und die Visitationsveranstaltungen ist außerdem auf andere ortsübliche Weise hinzuweisen.
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§ 6
Visitationsgottesdienst

( 1 ) Zur Visitation gehört ein Hauptgottesdienst, in dem sich der Visitator oder die Visitatorin mit einer Ansprache an die Gemeinde wendet, Aufgaben und Ziele der Visitation erläutert, wesentliche Punkte aus dem Gemeindebericht anspricht und die Kirchengemeinde in den Zusammenhang des Kirchenkreises und der Landeskirche stellt. Für gemeinsam visitierte Kirchengemeinden wird in der Regel nur ein Visitationsgottesdienst vorgesehen.
( 2 ) Der Entwurf der Visitationspredigt ist in wörtlicher Ausführung dem Visitator oder der Visitatorin in dreifacher Ausfertigung zuzuleiten.
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§ 7
Gespräche mit dem Kirchenvorstand und der Mitarbeiterschaft

( 1 ) Der Visitator oder die Visitatorin erörtert mit dem Kirchenvorstand in einer Sitzung, die er oder sie leitet, den Gemeindebericht, die Fachberichte und seine oder ihre Beobachtungen während der Visitation (§ 6 Absatz 1 VisG). Bei gemeinsam visitierten Kirchengemeinden kann eine gemeinsame Sitzung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden stattfinden. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenamtes oder der entsprechenden kirchlichen Verwaltungsstelle kann mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 2 ) Der Visitator oder die Visitatorin hat dem Kirchenvorstand Gelegenheit zu geben, sich ihm oder ihr gegenüber in Abwesenheit der jeweiligen Betroffenen über die Amtsführung der Pastoren und Pastorinnen sowie der beruflich Mitarbeitenden zu äußern.
( 3 ) Der Visitator oder die Visitatorin führt mit den in der Kirchengemeinde tätigen Pastoren und Pastorinnen einzelne Gespräche entsprechend Absatz 1.
( 4 ) Ebenso führt er oder sie Gespräche entsprechend Absatz 1 mit den Gruppen der in der Kirchengemeinde beruflich Tätigen und der ehrenamtlich Tätigen sowie mit dem Gemeindebeirat. Diese Gespräche können auch im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung stattfinden.
( 5 ) Der Visitator oder die Visitatorin hat den beruflich Mitarbeitenden, den leitenden ehrenamtlich Mitarbeitenden sowie den Mitgliedern der beteiligten Organe Gelegenheit zum Einzelgespräch über ihren Dienst zu geben, in dem sie über ihre Arbeit berichten und Wünsche und Anregungen äußern können.
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§ 8
Kontakte zu anderen Stellen

( 1 ) Mitglieder des Visitationsteams sollen die Einrichtungen der Kirchengemeinde besuchen.
( 2 ) Ein Mitglied des Visitationsteams soll ein Gespräch mit den Lehrkräften für evangelische Religion an den Schulen im Bereich der Kirchengemeinde führen.
( 3 ) Die Mitglieder des Visitationsteams sollen Gespräche mit politischen Repräsentanten führen, im Bereich der Kirchengemeinde vorhandene diakonische Einrichtungen, nichtkirchliche Behörden, Vereine, Verbände und Einrichtungen besuchen und bestrebt sein, Kontakt zu Selbsthilfegruppen und regionalen Initiativen aufzunehmen.
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§ 9
Mitwirkung des Patronats und des Visitationsteams

An allen Visitationsveranstaltungen und den Gesprächen mit Ausnahme der Einzelgespräche kann der Patron oder die Patronin teilnehmen. Inwieweit einzelne Mitglieder des Visitationsteams an Gesprächen teilnehmen, entscheidet der Visitator oder die Visitatorin.
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§ 10
Beurteilungen

Soweit über beruflich Mitarbeitende im Rahmen des Visitationsberichtes Beurteilungen abgegeben werden, sind die Beurteilungen schriftlich abzugeben. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Beurteilung zu äußern.
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§ 11
Visitationsbericht und Abschluss der Visitation

( 1 ) Der Visitator oder die Visitatorin erstellt einen Visitationsbericht, der der Gliederung des Gemeindeberichtes folgt. Darin sind auch bereits getroffene Zielvereinbarungen festzuhalten.
( 2 ) Der Visitationsbericht ist in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Spätestens drei Monate nach dem Visitationssonntag ist eine Ausfertigung dem Kirchenvorstand der visitierten Kirchengemeinde zu übersenden, je eine weitere Ausfertigung mit den vorliegenden Visitationsunterlagen dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin sowie dem Landeskirchenamt. Eine Ausfertigung mit den Visitationsunterlagen verbleibt bei dem Visitator oder der Visitatorin. Der Visitationsbericht ist wesentlicher Inhalt des Nachgesprächs nach § 7 Absatz 1 Satz 2 VisG. Wenn bereits während der Visitation Zielvereinbarungen getroffen worden sind, können der Visitator oder die Visitatorin und der Kirchenvorstand einvernehmlich auf das Nachgespräch verzichten.
( 3 ) Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin erklärt schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Visitationsberichtes den Abschluss der Visitation.
( 4 ) Der Kirchenvorstand soll den Betroffenen die Ergebnisse der Visitation in geeigneter Weise bekanntgeben.
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§ 12
Folgegespräch

( 1 ) In dem auf die Visitation folgenden Jahr führt der Visitator oder die Visitatorin ein Folgegespräch gemäß § 9 Absatz 1 VisG. Inhalt dieses Gespräches sollen im Wesentlichen die getroffenen Zielvereinbarungen sein. Maßgebend für die Bestimmung des Jahres, in dem das Folgegespräch geführt wird, ist der Zeitpunkt des Visitationsgottesdienstes nach § 6 (Visitationssonntag).
( 2 ) Mitglieder des Visitationsteams können in geeignetem Umfang an dem Folgegespräch beteiligt werden.
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§ 13
Visitation in Superintendenturgemeinden

Für die Visitation in einer Kirchengemeinde, in der der Superintendent oder die Superintendentin eine Pfarrstelle innehat, gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Visitation durch den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin durchzuführen ist. Die Visitation ist möglichst als eigenständige Visitation durchzuführen, kann aber auch mit der Kirchenkreisvisitation verbunden werden. Vorab entscheidet der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand, ob die Superintendenturgemeinde eigenständig oder entsprechend § 3 VisG gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden visitiert werden soll.
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II. Visitation in Kirchenkreisen

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§ 14
Termin der Visitation, Unterrichtung

( 1 ) Die Visitation in den Kirchenkreisen ist in der Regel alle sechs Jahre durchzuführen.
( 2 ) Die Kirchenkreise werden von dem Landessuperintendenten (Visitator) oder der Landessuperintendentin (Visitatorin) visitiert. Spätestens neun Monate vor der Visitation unterrichtet der Visitator oder die Visitatorin über die vorgesehene Visitation und den Visitationstermin
  1. den Kirchenkreis,
  2. den Kirchenkreisarchivpfleger oder die Kirchenkreisarchivpflegerin mit der Bitte, dem Visitator oder der Visitatorin rechtzeitig vor der Visitation einen Bericht über das Archiv, die Registratur sowie über Schriftstücke und Druckwerke von geschichtlichem Wert zuzuleiten,
  3. den Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin, das Landesjugendpfarramt, das Diakonische Werk der Landeskirche und gegebenenfalls weitere Fachstellen mit dem Hinweis, dass diese Stellen Gelegenheit haben, zur Arbeit des Kirchenkreises und zur Umsetzung der Konzepte in den Handlungsfeldern, für die die Landeskirche nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Grundstandards erlassen hat, Stellung zu nehmen,
  4. das Landeskirchenamt.
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§ 15
Vorbereitung der Visitation, Ablauf

( 1 ) Zur Vorbereitung der Visitation erstellt der Kirchenkreis einen Kirchenkreisbericht nach § 5 VisG und leitet ihn rechtzeitig dem Visitator oder der Visitatorin zu. Hat das Landeskirchenamt Leitfragen erstellt, so sind diese der Gliederung des Kirchenkreisberichtes zugrunde zu legen. Der Bericht soll auf die Konzepte in den Handlungsfeldern, für die die Landeskirche nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Grundstandards erlassen hat, Bezug nehmen. Der Visitator oder die Visitatorin kann im Vorfeld die Leitfragen durch kirchenkreisspezifische Fragen und Hinweise ergänzen.
( 2 ) Der Visitator oder die Visitatorin soll den Verlauf der Visitation vor ihrem Beginn mit dem Superintendenten oder der Superintendentin und dem Kirchenkreisvorstand erörtern; dabei ist insbesondere Folgendes festzulegen:
  1. Termin für die Abgabe des Kirchenkreisberichtes,
  2. Termin des Visitationsgottesdienstes, in dem in der Regel der Superintendent oder die Superintendentin die Predigt hält, Festlegung des Predigttextes und Termin für die Abgabe der Predigt in schriftlicher Form,
  3. Zeitpunkt und Art im Rahmen der Visitation vorgesehener anderer Veranstaltungen, Besuche und Kontakte,
  4. Termin für eine Sitzung des Kirchenkreisvorstandes,
  5. Termin für eine Sitzung des Pfarrkonvents oder der Kirchenkreiskonferenz,
  6. Termin für einen Besuch im Kirchenamt oder in der entsprechenden kirchlichen Verwaltungsstelle,
  7. Termine für Besuche in Werken, Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreises, der Diakonie und der Landeskirche,
  8. Termine für Sitzungen mit verantwortlichen Stellen von Zusammenschlüssen als Träger insbesondere von Kindertagesstätten, Diakonischen Einrichtungen und Werken in einem Kirchenkreis oder zusammen mit anderen Kirchenkreisen,
  9. Termin für eine Sitzung des Kirchenkreistages in zeitlicher Nähe zum Visitationstermin,
  10. Termine für Gespräche mit den Prädikanten und Prädikantinnen im Kirchenkreis,
  11. Termin für ein Treffen mit örtlichen Vertreterinnen und Vertretern von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen sowie gegebenenfalls anderer Konfessionen und Glaubensgemeinschaften,
  12. Termin, zu dem der Visitator oder die Visitatorin Gelegenheit gibt, Wünsche und Beschwerden vorzubringen.
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§ 16
Information der Öffentlichkeit

( 1 ) Die Visitation ist allen Kirchen- und Kapellengemeinden im Kirchenkreis rechtzeitig mitzuteilen und in deren Gottesdiensten an den beiden ihr vorausgehenden Sonntagen abzukündigen. Auf die Visitation und die öffentlichen Visitationsveranstaltungen ist außerdem auf andere ortsübliche Weise hinzuweisen.
( 2 ) Bei der Abkündigung ist der Termin bekanntzugeben, zu dem der Visitator oder die Visitatorin Gelegenheit gibt, Wünsche oder Beschwerden vorzubringen.
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§ 17
Gespräche mit dem Kirchenkreisvorstand und der Mitarbeiterschaft

( 1 ) Der Visitator oder die Visitatorin erörtert mit dem Kirchenkreisvorstand in einer Sitzung, die er oder sie leitet, den Kirchenkreisbericht, die Fachberichte und seine oder ihre Beobachtungen während der Visitation (§ 6 Absätze 1 und 5 VisG). Der zuständige Vertreter oder die zuständige Vertreterin des Kirchenamtes oder der entsprechenden kirchlichen Verwaltungsstelle nimmt an der Sitzung teil. Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages soll an der Sitzung teilnehmen.
( 2 ) Der Visitator oder die Visitatorin hat dem Kirchenkreisvorstand Gelegenheit zu geben, sich ihm oder ihr gegenüber in Abwesenheit der jeweiligen Betroffenen über die Amtsführung des Superintendenten oder der Superintendentin sowie der beruflich Mitarbeitenden zu äußern.
( 3 ) Der Visitator oder die Visitatorin führt mit den beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden des Kirchenkreises ebenfalls Gespräche entsprechend Absatz 1.
( 4 ) Der Visitator oder die Visitatorin nimmt an einer Sitzung des Pfarrkonvents oder der Kirchenkreiskonferenz teil. Er oder sie hat auch die Möglichkeit, ein Gespräch mit dem Pfarrkonvent in Abwesenheit des Superintendenten oder der Superintendentin zu führen. Auf Antrag des Pfarrkonvents ist ein solches Gespräch zu führen.
( 5 ) Der Visitator oder die Visitatorin hat den beruflich Mitarbeitenden des Kirchenkreises, den leitenden ehrenamtlich Mitarbeitenden sowie den Mitgliedern der beteiligten Organe Gelegenheit zum Einzelgespräch über ihren Dienst zu geben, in dem sie über ihre Arbeit berichten und Wünsche und Anregungen äußern können.
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§ 18
Kontakte zu anderen Stellen

( 1 ) Der Visitator oder die Visitatorin soll Gespräche mit politischen Repräsentanten führen, im Bereich des Kirchenkreises vorhandene diakonische Einrichtungen, nichtkirchliche Behörden, Vereine, Verbände und Einrichtungen besuchen und bestrebt sein, Kontakt zu Selbsthilfegruppen und regionalen Initiativen aufzunehmen.
( 2 ) Der Visitator oder die Visitatorin soll ein Gespräch mit der Vertretung der Schulen führen, insbesondere mit den Lehrkräften für evangelische Religion. Die mit der Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht beauftragte Stelle des staatlichen Schuldienstes ist rechtzeitig zu beteiligen.
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§ 19
Gespräch mit dem Superintendenten oder der Superintendentin

Der Visitator oder die Visitatorin führt mit dem Superintendenten oder der Superintendentin ein vertrauliches Gespräch. Dabei sind neben der Amtsführung auch das Zusammenwirken der mit der Ausübung der Verkündigung im Kirchenkreis Beauftragten sowie der Leitungsorgane im Kirchenkreis zu erörtern.
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§ 20
Beurteilungen

Soweit über beruflich Mitarbeitende im Rahmen des Visitationsberichtes Beurteilungen abgegeben werden, sind die Beurteilungen schriftlich abzugeben. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Beurteilung zu äußern.
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§ 21
Visitationsbericht

( 1 ) Der Visitator oder die Visitatorin erstellt einen Visitationsbericht, der der Gliederung des Kirchenkreisberichtes folgt. Darin sind auch bereits getroffene Zielvereinbarungen festzuhalten.
( 2 ) Der Visitator oder die Visitatorin soll im Visitationsbericht auch dazu Stellung nehmen, ob und inwieweit die Konzepte des Kirchenkreises in den Handlungsfeldern, für die die Landeskirche nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Grundstandards erlassen hat, umgesetzt werden. Er oder sie kann Hinweise für die Fortentwicklung dieser Konzepte geben. Die Fortentwicklung dieser Konzepte kann auch Gegenstand von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 sein.
( 3 ) Der Visitationsbericht ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Spätestens drei Monate nach dem Visitationssonntag ist eine Ausfertigung dem Kirchenkreisvorstand und eine weitere Ausfertigung mit den vorliegenden Visitationsunterlagen dem Landeskirchenamt zu übersenden. Eine Ausfertigung mit den Visitationsunterlagen verbleibt bei dem Visitator oder der Visitatorin. Der Visitationsbericht ist wesentlicher Inhalt des Nachgesprächs nach § 7 Absatz 1 Satz 2 VisG. Wenn bereits während der Visitation Zielvereinbarungen getroffen worden sind, können der Visitator oder die Visitatorin und der Kirchenkreisvorstand einvernehmlich auf das Nachgespräch verzichten.
( 4 ) Das Landeskirchenamt erklärt schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Visitationsberichtes den Abschluss der Visitation.
( 5 ) Der Kirchenkreisvorstand soll die Ergebnisse der Visitation in geeigneter Weise den Betroffenen bekanntgeben.
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§ 22
Folgegespräch

In dem auf die Visitation folgenden Jahr führt der Visitator oder die Visitatorin mit dem Superintendenten oder der Superintendentin und dem Kirchenkreisvorstand ein Folgegespräch gemäß § 9 VisG, zu dem der oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages hinzuzuziehen ist. Inhalt dieses Gespräches sollen im Wesentlichen die getroffenen Zielvereinbarungen sein. Maßgebend für die Bestimmung des Jahres, in dem das Folgegespräch geführt wird, ist der Zeitpunkt des Visitationsgottesdienstes nach § 5 Absätze 4 und 5 VisG.
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III. Sonstige Visitationen

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§ 23
Anordnung der Visitation

( 1 ) Für andere kirchliche Körperschaften, Werke, Einrichtungen und Dienste (Einrichtungen) werden Visitationen auf Vorschlag des Landeskirchenamtes vom Bischofsrat angeordnet.
( 2 ) Wo Aufsichtsrechte der Landeskirche nicht bestehen, bedarf es für die Anordnung der Visitation eines Antrags der Einrichtung; ein Anspruch auf Visitation besteht insoweit jedoch nicht.
( 3 ) Der Visitator oder die Visitatorin bestimmt die Art und Weise, in der die Visitation anzukündigen und an wen diese Ankündigung zu richten ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, wann Gelegenheit besteht, bei dem Visitator oder der Visitatorin Wünsche und Beschwerden vorzubringen.
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§ 24
Visitierende

Bei der Anordnung der Visitation bestimmt der Bischofsrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt den Visitator oder die Visitatorin, der oder die ein Visitationsteam bilden kann. Bei Einrichtungen, die Mitglied im Diakonischen Werk der Landeskirche sind, soll ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diakonischen Werkes beteiligt werden.
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§ 25
Ablauf der Visitation

( 1 ) Der Visitator oder die Visitatorin trifft mit der zu visitierenden Einrichtung die erforderlichen Absprachen über den zeitlichen Ablauf und die Gestaltung der Visitationsveranstaltungen. Dabei ist auch festzulegen, in welcher Form die Einrichtung einen Bericht in entsprechender Anwendung von § 5 VisG erstellt.
( 2 ) Bei den Gesprächen mit Organen der zu visitierenden Einrichtungen ist diesen Gelegenheit zu geben, sich in Abwesenheit der betroffenen Pastoren oder Pastorinnen und der beruflich Mitarbeitenden über deren Dienst zu äußern.
( 3 ) Für die Durchführung der Visitation gelten im Übrigen die Vorschriften über die Gemeindevisitation und die Kirchenkreisvisitation sinngemäß.
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§ 26
Visitationsbericht

( 1 ) Der Visitator oder die Visitatorin erstellt einen Visitationsbericht in dreifacher Ausfertigung. Spätestens drei Monate nach dem Visitationssonntag oder, wenn kein Visitationsgottesdienst stattgefunden hat, nach dem letzten Visitationstermin ist je eine Ausfertigung der visitierten Einrichtung, dem Landesbischof oder der Landesbischöfin sowie dem Landeskirchenamt zu übersenden.
( 2 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin bestätigt innerhalb von drei Monaten den Eingang des Visitationsberichtes und erklärt den Abschluss der Visitation. Er oder sie kann gegenüber der visitierten Einrichtung eine Stellungnahme zum Visitationsbericht abgeben. Je eine Abschrift der Stellungnahme ist dem Visitator oder der Visitatorin und dem Landeskirchenamt zuzuleiten. Die Stellungnahme ist den Betroffenen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
( 3 ) Die in den Abschnitten I und II getroffenen Bestimmungen über Zielvereinbarungen, ein Nachgespräch und ein Folgegespräch gelten sinngemäß auch für die sonstigen Visitationen.
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§ 27
Kirchlicher Dienst in großen diakonischen Einrichtungen und in Anstaltsgemeinden

( 1 ) Die Visitation in Anstaltsgemeinden ist in der Regel alle sechs Jahre durchzuführen. Sie wird auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Landeskirchenamtes vom Bischofsrat angeordnet. Bei der Anordnung der Visitation bestimmt der Bischofsrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt den Visitator oder die Visitatorin.
( 2 ) Die Visitation des kirchlichen Dienstes in großen diakonischen Einrichtungen und in Anstaltsgemeinden beschränkt sich im Wesentlichen auf:
  1. die Einbindung des kirchlichen Dienstes und der Anstaltsgemeinde in die Einrichtung,
  2. den pfarramtlichen Dienst und dessen finanzielle Ausstattung,
  3. die Tätigkeit des Gremiums, das Aufgaben eines Kirchenvorstandes wahrnimmt,
  4. die dem kirchlichen Dienst gewidmeten Räume und Gebäude.
( 3 ) An der Visitation ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Diakonie beratend zu beteiligen. Der Bischofsrat bestellt diese Person auf Vorschlag des Diakonischen Werkes der Landeskirche.
( 4 ) Die Durchführung der Visitation richtet sich im Übrigen nach den §§ 23 ff.
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IV. Schlussvorschrift

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§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Durchführung von Visitationen vom 17. Oktober 1997 (Kirchl. Amtsbl. S. 266), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 15. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 274 ), außer Kraft.