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Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände
(Kirchenvorstandsbildungsgesetz – KVBG)1#

Vom 28. Juni 2022

KABl. 2022, S. 22

Inhaltsübersicht

§§ 1–5
§§ 6–11
§§ 12–17
§§ 18–21
§§ 22–25
Abschnitt 6: Schlussvorschriften
§§ 26–27
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Abschnitt 1
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Bildung von Kirchenvorständen

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde der Landeskirche ist nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ein Kirchenvorstand zu bilden.
( 2 ) Bei der Bildung des Kirchenvorstandes sollen die Kirchengemeinden darauf achten, dass die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes die Vielfalt der Aufgaben, Kenntnisse und Erfahrungen widerspiegelt, die erforderlich sind, damit die Kirchengemeinde in Wort und Tat ihren Auftrag an allen Menschen erfüllen kann.
( 3 ) Die Kirchengemeinden sollen die Mitwirkung junger Menschen im Kirchenvorstand fördern. Sie sollen dabei die örtliche Evangelische Jugend und die Evangelische Jugend im Kirchenkreis einschließlich der Verbände eigener Prägung einbeziehen.
( 4 ) Die Amtszeit der Kirchenvorstände beträgt sechs Jahre. Sie beginnt am 1. Juni des Wahljahres. Das Landeskirchenamt setzt den Wahltag fest.
( 5 ) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 kann ein Mitglied der Kirchengemeinde (Gemeindemitglied), das für die Wahl oder die Berufung vorgeschlagen wird, erklären, dass es nur für eine Amtszeit von drei Jahren zur Verfügung steht. Wird diese Person in den Kirchenvorstand gewählt oder berufen, endet die Amtszeit drei Jahre nach ihrem Beginn. Das betroffene Mitglied des Kirchenvorstandes kann bis drei Monate vor dem Ablauf der drei Jahre gegenüber dem Kirchenvorstand erklären, dass es seine Amtszeit bis zur nächsten Neubildung des Kirchenvorstandes verlängert. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Nachwahl oder eine Nachberufung.
( 6 ) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten entsprechend für die Bildung der Kapellenvorstände. Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, zu der die Kapellengemeinde gehört, nimmt die in diesem Kirchengesetz dem Kirchenvorstand zugewiesenen Aufgaben auch für die Kapellengemeinde wahr. Für die Aufgaben in § 3 Absatz 3 und in § 18 ist der Kapellenvorstand zuständig.
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§ 2
Mitglieder des Kirchenvorstandes

( 1 ) Der Kirchenvorstand besteht aus
  1. den gewählten und berufenen Mitgliedern,
  2. den Mitgliedern kraft Amtes,
  3. der Patronin oder dem Patron oder einem von ihr oder ihm ernannten Mitglied.
( 2 ) Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Pfarrstelle innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind. Der Kirchenkreisvorstand kann bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die aufgrund eines Mitarbeitsauftrags in der Kirchengemeinde tätig sind, für die Dauer des Mitarbeitsauftrags als Mitglieder kraft Amtes in den Kirchenvorstand aufgenommen werden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in Kapellengemeinden und pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden werden nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 nur Mitglied im Kapellen- oder Kirchenvorstand, wenn die Kapellen- oder Kirchengemeinde zu ihrem Pfarrbezirk gehört.
( 4 ) Für beruflich Mitarbeitende, die in der Kirchengemeinde tätig sind, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit für die Kirchengemeinde in außergewöhnlichem Maße prägend ist und mindestens den Umfang einer Viertel-Stelle hat.
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§ 3
Zahl der gewählten Mitglieder

( 1 ) In einer Kirchengemeinde sind mindestens drei Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen.
( 2 ) In einer Kapellengemeinde sind mindestens zwei Mitglieder des Kapellenvorstandes zu wählen.
( 3 ) Der Kirchen- oder Kapellenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden Mitglieder vorläufig fest, bevor die Einreichung der Wahlvorschläge beginnt.
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§ 4
Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die am Wahltag
  1. das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  2. der Kirchengemeinde mindestens drei Monate angehören und
  3. in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
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§ 5
Wählbarkeit

( 1 ) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die
  1. zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. am Wahltag der Kirchengemeinde mindestens fünf Monate angehören und
  3. bereit sind, als Mitglied des Kirchenvorstandes im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht an der Erfüllung des Auftrags der Kirche mitzuwirken.
( 2 ) Nicht wählbar ist, wer
  1. in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder
  2. aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt.
( 3 ) Ordinierte Kirchenmitglieder mit Ausnahme von Ordinierten im Ehrenamt sind nicht wählbar.
( 4 ) Beruflich Mitarbeitende, die nicht nur vorübergehend von einer Kirchengemeinde oder für den Dienst für eine Kirchengemeinde angestellt sind, sind in dieser Kirchengemeinde nicht wählbar. Der Kirchenkreisvorstand kann in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen mit bis zu zehn Wochenstunden die Wählbarkeit verleihen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner Nachprüfung.
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Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl

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§ 6
Wahlbezirke

( 1 ) Für die folgende Amtszeit kann der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde in Wahlbezirke aufteilen, sofern die dadurch gebildeten Wahlbezirke eine Anzahl von 250 Gemeindemitgliedern nicht unterschreiten. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Kirchengemeinde durch Zusammenlegung oder andere Begrenzung vergrößert worden ist. Für den Bereich einer Kapellengemeinde oder einer Ortskirchengemeinde ist mindestens ein Wahlbezirk zu bilden. Der Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Mitglieder in jedem Wahlbezirk zu wählen sind. Kapellenvorstände sind zuvor anzuhören.
( 2 ) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz (§ 10) aufzustellen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes zulassen.
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§ 7
Wahlausschuss

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann einen Wahlausschuss bilden, der die in den §§ 8 bis 16 geregelten Aufgaben des Kirchenvorstandes wahrnimmt. Dem Wahlausschuss müssen mindestens drei Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes, angehören. Die weiteren Mitglieder müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein.
( 2 ) Der Wahlausschuss wählt seinen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen.
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§ 8
Wählerverzeichnis

( 1 ) Das Wählerverzeichnis besteht aus den Familiennamen, Vornamen, Geburtstagen und Anschriften der wahlberechtigten Gemeindemitglieder.
( 2 ) Sind Wahlbezirke gebildet worden, ist das Wählerverzeichnis entsprechend aufzugliedern. Gehört der Kirchengemeinde ein Kirchenmitglied an, das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, bestimmt der Kirchenvorstand, in welches Wählerverzeichnis das Mitglied aufzunehmen ist.
( 3 ) Der Kirchenvorstand prüft auf Anfrage eines Gemeindemitglieds, ob dieses in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde oder nachträglich aufgenommen werden muss.
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§ 9
Wahlvorschläge

( 1 ) Der Kirchenvorstand fordert die Gemeindemitglieder auf, wählbare Gemeindemitglieder für die Wahl in den Kirchenvorstand vorzuschlagen (Wahlvorschlag). Er soll dabei anregen, mindestens eine Person vorzuschlagen, die zu Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstandes das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es ist darauf hinzuwirken, dass mehr Wahlvorschläge eingereicht werden, als Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind.
( 2 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann beim Kirchenvorstand bis fünf Monate vor dem Wahltag schriftlich Wahlvorschläge einreichen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand prüft die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge und die Bereitschaft der Vorgeschlagenen, sich zur Wahl zu stellen. Bei beruflich Mitarbeitenden gemäß § 5 Absatz 4 ist die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen. Bei Vorgeschlagenen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf die Erklärung der Bereitschaft zur Kandidatur einer Zustimmung der Sorgeberechtigten.
( 4 ) Ist ein Wahlvorschlag ungültig, benachrichtigt der Kirchenvorstand das vorschlagende und das vorgeschlagene Gemeindemitglied unverzüglich unter Angabe des rechtlichen Grundes und des Rechtsbehelfes. Die betroffenen Gemeindemitglieder können innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen; dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Beschwerdeführenden sowie dem Kirchenvorstand bekanntzugeben. Sie unterliegt keiner Nachprüfung durch den Rechtshof.
( 5 ) Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen kann der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge ergänzen. Der Kirchenvorstand setzt außerdem die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes für die Dauer der Amtszeit endgültig fest. Bei der Festsetzung der Zahl berücksichtigt der Kirchenvorstand, dass es mehr Wahlvorschläge als Plätze für zu Wählende geben soll.
( 6 ) Liegen weniger als drei Wahlvorschläge vor, kommt eine Wahl nicht zustande. Kirchenvorstand und Kirchenkreisvorstand verfahren nach § 21.
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§ 10
Wahlaufsatz

( 1 ) Alle Wahlvorschläge werden zu einem Wahlaufsatz zusammengefasst. Dieser enthält ausschließlich Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen.
( 2 ) Verliert ein vorgeschlagenes Gemeindemitglied in den letzten drei Monaten vor der Wahl seine Wählbarkeit oder zieht es seine Bereitschaft, sich zur Wahl zu stellen, zurück, bleibt dies auf die weitere Durchführung der Wahl ohne Einfluss.
( 3 ) Der Wahlaufsatz ist in der Kirchengemeinde ab dem vierten Monat vor der Wahl in geeigneter Weise bekannt zu geben.
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§ 11
Stimmzettel

Der Stimmzettel enthält den Wahlaufsatz und die Zahl der zu vergebenden Stimmen. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Mitglieder. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl kann die Wählerin oder der Wähler bis zu drei Stimmen auf einen Wahlvorschlag vereinen (Kumulation).
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Abschnitt 3
Durchführung der Wahl

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§ 12
Wahlverfahren

( 1 ) Die Wahl wird als Allgemeine Briefwahl und im elektronischen Verfahren (Onlinewahl) durchgeführt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt beauftragt eine zentrale Stelle, allen Wahlberechtigten Wahlunterlagen zuzusenden. Zu diesem Zweck werden der zentralen Stelle die Wählerverzeichnisse und die Wahlaufsätze zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Wahlunterlagen umfassen jeweils einen
  1. Wahlschein mit einem Zugangscode für die Onlinewahl, Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie der Anschrift der Kirchengemeinde,
  2. Stimmzettel,
  3. Stimmzettelumschlag und
  4. an die Kirchengemeinde adressierten Rückumschlag, der die portofreie Rücksendung vorsieht.
( 4 ) Der Kirchenvorstand bestimmt, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Wahlbriefe bei der Kirchengemeinde eingegangen sein müssen. Dies ist auf dem Wahlschein zu vermerken.
( 5 ) Die Wählerinnen und Wähler üben ihr Wahlrecht persönlich aus, können sich jedoch durch eine andere Person unterstützen lassen. Bei der Briefwahl verschließen sie den gekennzeichneten Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und senden beides zusammen mit dem Wahlschein im Rückumschlag an die Kirchengemeinde.
( 6 ) Macht die oder der Wahlberechtigte glaubhaft, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben, ist erneut eine Zusendung zu veranlassen.
( 7 ) Der Kirchenvorstand kann festlegen, dass neben der Allgemeinen Briefwahl und der Onlinewahl auch eine Wahl im Wahllokal stattfindet. Er setzt hierfür einen Zeitraum am Wahltag (Wahlzeit) fest. Für mehrere Wahlbezirke kann ein gemeinsames Wahllokal eingerichtet werden. Wahllokale und Wahlzeiten sind auf dem Wahlschein zu vermerken.
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§ 13
Wahlvorstand

( 1 ) Der Kirchenvorstand ernennt für jedes Wahllokal aus der Reihe der wahlberechtigten Kirchenmitglieder mindestens vier Personen, die nicht im Wahlaufsatz benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die jeweilige Stellvertretung. Ein Wahlvorstand kann auch in mehreren Wahllokalen, die nacheinander geöffnet haben, eingesetzt werden (mobiler Wahlvorstand).
( 2 ) Der Wahlvorstand ist für die Auszählung der Allgemeinen Briefwahl und gegebenenfalls für die Durchführung der Wahl in einem Wahllokal zuständig.
( 3 ) Während der Dauer der Wahlhandlung im Wahllokal und der Auszählung der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die oder der Vorsitzende und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder deren jeweilige Stellvertretung, ständig anwesend sein.
( 4 ) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden entscheidend.
( 5 ) Während der Tätigkeit des Wahlvorstandes hat jede oder jeder Wahlberechtigte das Recht zur Anwesenheit.
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§ 14
Wahlhandlung im Wahllokal

( 1 ) Die Wählerin oder der Wähler kann im Wahllokal entweder den mit den Wahlunterlagen zugesandten Stimmzettel nutzen oder erhält einen neuen Stimmzettel. Im Wählerverzeichnis prüft der Wahlvorstand die Wahlberechtigung und vermerkt die Beteiligung. Ist im Wählerverzeichnis bereits eine Teilnahme an der Online- oder Briefwahl vermerkt, ist keine erneute Stimmabgabe zulässig.
( 2 ) Die Wählerin oder der Wähler muss die Möglichkeit haben, den Stimmzettel vor dem Einwurf in eine Wahlurne unbeobachtet auszufüllen.
( 3 ) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist, dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten wählen, die sich bereits im Wahllokal befinden.
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§ 15
Auszählung von Stimmen

( 1 ) Nach Ablauf der Frist zur Rücksendung der Wahlbriefe oder während der Wahlzeit in einem Wahllokal öffnet der Wahlvorstand die eingegangenen Wahlbriefe, prüft die Wahlberechtigung und vermerkt die Beteiligung.
( 2 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er
  1. nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. die Absenderin oder der Absender nicht wahlberechtigt oder nicht erkennbar ist oder
  3. die Wählerin oder der Wähler bereits bei der Onlinewahl oder im Wahllokal gewählt hat.
( 3 ) Ein Wahlbrief ist nicht dadurch ungültig, dass
  1. der Wahlschein nicht enthalten, die Absenderin oder der Absender aber auf andere Weise erkennbar ist,
  2. die Wählerin oder der Wähler bis zum Wahltag die Wahlberechtigung verliert oder verstirbt,
  3. der Stimmzettel nicht im Stimmzettelumschlag verschlossen ist.
( 4 ) Ist ein Wahlbrief gültig, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Hiernach wird die Wahlurne geleert, die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen und gezählt. Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden ausgezählt.
( 5 ) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
  1. er nicht original hergestellt ist,
  2. mehr Wahlvorschläge gekennzeichnet sind als Mitglieder zu wählen sind, oder
  3. der Wille der wählenden Person nicht eindeutig erkennbar ist.
( 6 ) Die Ergebnisse der Onlinewahl sind dem Wahlvorstand zu übermitteln und werden den Auszählungsergebnissen hinzugerechnet.
( 7 ) Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Verhandlungsniederschrift an.
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§ 16
Wahlergebnis

( 1 ) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch zwei Stimmen, erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Von den zu Mitgliedern des Kapellenvorstandes Gewählten sind entsprechend der Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorstandes diejenigen mit den meisten Stimmen damit zugleich zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gewählte Mitglied des Kapellenvorstandes kann auf das Amt als Mitglied des Kirchenvorstandes verzichten. In diesem Fall tritt das Mitglied des Kapellenvorstandes, auf das die nächsthöhere Stimmenzahl entfallen ist, in den Kirchenvorstand ein.
( 3 ) Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten haben, sind Ersatzmitglieder des Kirchenvorstandes nach Maßgabe der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über ihre Reihenfolge.
( 4 ) Der Kirchenvorstand stellt das Wahlergebnis fest und gibt es in der Kirchengemeinde in geeigneter Weise bekannt. Dabei ist auf das Beschwerderecht hinzuweisen.
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§ 17
Beschwerde gegen die Wahl

( 1 ) Innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied gegen die Wahl Beschwerde erheben. Diese ist schriftlich beim Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einzureichen und kann nur mit einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, begründet werden. Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass Wahlberechtigte nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand entscheidet unverzüglich über die Beschwerde, gibt die begründete Entscheidung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand bekannt und weist auf die weitere Beschwerdemöglichkeit hin.
( 3 ) Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer und der Kirchenvorstand können den Beschwerdebescheid innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Kirchenkreisvorstand oder Landeskirchenamt schriftlich anfechten. Das Landeskirchenamt verfährt entsprechend Absatz 2; gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
( 4 ) Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Wird einer Beschwerde stattgegeben, so ist
  1. das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen oder
  2. die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen; den Wahltermin setzt der Kirchenkreisvorstand fest.
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Abschnitt 4
Abschluss der Neubildung

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§ 18
Berufung von Mitgliedern

( 1 ) Rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes beschließt der Kirchenvorstand gemeinsam mit den neu gewählten Mitgliedern, ob und wie viele weitere Mitglieder in den neuen Kirchenvorstand berufen werden. Die Anzahl darf höchstens die Hälfte der neu gewählten Mitglieder betragen.
( 2 ) Entsprechend dieser Zahl wählt der nach Absatz 1 erweiterte Kirchenvorstand Gemeindemitglieder, die er zur Berufung vorschlägt (Vorschlagswahl). Vorgeschlagen werden kann, wer zu Beginn der Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen wird. Bei Vorgeschlagenen, die zum Zeitpunkt des Vorschlags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Vorschlagswahl ist geheim; an ihr nehmen Mitglieder des Kirchenvorstandes, die selbst zur Wahl stehen, nicht teil.
( 3 ) Wenn sich unter den gewählten Mitgliedern des neuen Kirchenvorstandes keine Person befindet, die zu Beginn der Amtszeit des neuen Kirchenvorstandes das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll unter Beachtung der Ordnung für die Evangelische Jugend ein Gremium der Evangelischen Jugend, ersatzweise der erweiterte Kirchenvorstand, mindestens eine Person aus dieser Altersgruppe zur Berufung vorschlagen. In diesem Fall erhöht sich die maximale Anzahl von Berufungen (Absatz 1 Satz 2) um eine.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand entscheidet über die Berufung der vorgeschlagenen Personen. Hiergegen ist kein Rechtsmittel zulässig. Lehnt der Kirchenkreisvorstand einen Berufungsvorschlag ab, kann der erweiterte Kirchenvorstand die Vorschlagswahl insoweit wiederholen.
( 5 ) Berufungen werden mit ihrer Bekanntgabe gegenüber den berufenen Personen wirksam. Der Kirchenvorstand gibt die Namen der Berufenen in der Kirchengemeinde bekannt.
( 6 ) Bei der Berufung von Mitgliedern eines Kapellenvorstandes ist der Kapellenvorstand für die dem Kirchenvorstand in den Absätzen 1 bis 5 zugewiesenen Aufgaben zuständig.
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§ 19
Beteiligung des Patronats

Die Patronin oder der Patron ist jederzeit berechtigt,
  1. als Mitglied in den Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder
  2. ein Mitglied des Kirchenvorstandes zu ernennen.
Satz 1 Buchstabe b gilt auch für Kompatrone und körperschaftliche Patrone. Ernannte Mitglieder des Kirchenvorstandes müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen ist, und im Übrigen die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
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§ 20
Einführung der Mitglieder

Alle nichtordinierten Mitglieder des Kirchenvorstandes sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Die Einführung im Rahmen der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände ist im Mai oder Juni des Wahljahres vorzunehmen.
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§ 21
Verfahren in besonderen Fällen

( 1 ) Kommt eine Wahl nicht zustande, bleibt der bisherige Kirchenvorstand längstens für ein weiteres Jahr im Amt, soweit er noch aus mindestens drei Mitgliedern besteht. In dieser Zeit ist im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern § 23 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
( 2 ) Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, nimmt der Kirchenkreisvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes kommissarisch wahr.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann für diesen Zweck eine beliebige Zahl Bevollmächtigter bestellen. Diese müssen Mitglieder der Landeskirche und volljährig sein.
( 4 ) Sobald infolge von Nachberufungen wieder ein beschlussfähiger Kirchenvorstand entsteht, stellt der Kirchenkreisvorstand fest, dass die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wieder diesem obliegen.
( 5 ) War eine Wahl nicht zustande gekommen, kann der Kirchenkreisvorstand jederzeit eine Neubildung des Kirchenvorstandes anordnen oder mindestens drei Mitglieder des Kirchenvorstandes berufen. Im Rahmen einer Neubildung organisiert die Kirchengemeinde eine Allgemeine Briefwahl, die sie durch eine Wahl im Wahllokal ergänzen kann.
( 6 ) Solange ein beschlussfähiger Kapellenvorstand nicht vorhanden ist, nimmt der Kirchenvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Kapellenvorstandes wahr.
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Abschnitt 5
Veränderungen während der Amtszeit

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§ 22
Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein Mitglied des Kirchenvorstandes scheidet aus seinem Amt aus durch
  1. schriftliche Verzichtserklärung, die unwiderruflich ist;
  2. Verlust der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde außer in Fällen des Satzes 2;
  3. Verlust der Wählbarkeit im Fall des § 5 Absatz 3 oder 4;
  4. nachträgliche Feststellung des Fehlens der Wählbarkeit aufgrund des § 5 Absatz 3 oder 4 zur Zeit der Wahl, Berufung oder Ernennung;
  5. Entlassung (Absatz 2).
Führt ein Wohnsitzwechsel zum Verlust der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, bleibt die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand für bis zu drei Monate bestehen. Wird die Zugehörigkeit zur bisherigen Kirchengemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Wohnsitzwechsel wieder hergestellt, endet die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand mit Ablauf dieser Frist.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand hat ein Mitglied des Kirchenvorstandes zu entlassen, wenn es
  1. auf Dauer nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben;
  2. erklärt hat, das Amt vorübergehend ruhen zu lassen, und nach einem Jahr das Amt nicht wieder aufgenommen hat;
  3. die Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand nach § 5 Absatz 2 nicht mehr erfüllt;
  4. die ihm obliegenden Pflichten erheblich verletzt hat, insbesondere bei beharrlicher Dienstvernachlässigung oder grober Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Kirchenkreisvorstand eine Ermahnung erteilen.
( 3 ) Über die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c oder die Entlassung entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und des Kirchenvorstandes. Die Entscheidung ist diesen Beteiligten mit einer Begründung zuzustellen.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes können das betroffene Mitglied und der Kirchenvorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
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§ 23
Ersatz für ausgeschiedene Mitglieder

( 1 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Kirchenvorstand aus, fordert der Kirchenvorstand unverzüglich das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmzahl auf, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob es in den Kirchenvorstand eintreten will. Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand beginnt mit der Zustimmung des Ersatzmitglieds zum Eintritt in den Kirchenvorstand. Stimmt das Ersatzmitglied dem Eintritt in den Kirchenvorstand nicht zu, bleibt die Ersatzmitgliedschaft erhalten, es sei denn, das Ersatzmitglied verzichtet ausdrücklich hierauf.
( 2 ) Ist ein gewähltes Mitglied ausgeschieden und steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, ist ein Berufungsverfahren entsprechend § 18 durchzuführen. Der Kirchenkreisvorstand kann stattdessen nach Anhörung des Kirchenvorstandes eine Nachwahl anordnen. Im Rahmen einer Nachwahl organisiert die Kirchengemeinde eine Allgemeine Briefwahl, die sie durch eine Wahl im Wahllokal ergänzen kann. Die nach § 9 Absatz 5 Satz 2 festgesetzte Zahl der zu wählenden Mitglieder kann während der Amtszeit des Kirchenvorstandes nicht geändert werden.
( 3 ) Ist ein berufenes Mitglied ausgeschieden, entscheidet der Kirchenvorstand, ob entweder ein neues Berufungsverfahren durchgeführt werden soll oder die festgesetzte Zahl der zu berufenden Mitglieder herabgesetzt wird. Für ein neues Berufungsverfahren gilt § 18 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
( 4 ) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Mitglieds, die voraussichtlich länger als drei Monate dauert, oder bei Ruhenlassen des Amtes kann der Kirchenvorstand das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. Für die Zeit der Vertretung hat das Ersatzmitglied die Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Kirchenvorstandes und ist zu Beginn auf sein Amt zu verpflichten.
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§ 24
Erhöhung der Zahl der zu berufenden Mitglieder

Der Kirchenvorstand kann die Zahl der zu berufenden Mitglieder während seiner Amtszeit erhöhen. Die nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zulässige maximale Anzahl von Berufungen ist zu beachten.
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§ 25
Veränderung von Kirchengemeinden

( 1 ) Im Rahmen einer Veränderung des Bestandes oder der Grenzen von Kirchen- und Kapellengemeinden regelt das Landeskirchenamt im Benehmen mit den beteiligten Kirchen- und Kapellenvorständen, wie sich die Vorstände nach der Neuordnung zusammensetzen.
( 2 ) Werden mehrere Kirchengemeinden zusammengelegt, in denen jeweils ein Patronat besteht, kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden anordnen, dass zukünftig jedes Patronat berechtigt ist, die Rechte nach § 19 auszuüben.
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Abschnitt 6
Schlussvorschriften

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§ 26
Personalgemeinden

( 1 ) In Personalgemeinden werden Kirchenvorstände nach diesem Kirchengesetz gebildet, soweit nicht nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
( 2 ) Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden und die Beteiligung personaler Seelsorgebereiche in Kirchenvorständen gelten besondere Vorschriften.
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§ 27
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.

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1 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz ist erstmals auf die Neubildung der Kirchenvorstände zum 1. Juni 2024 und ab dem 1. Juni 2022 auf Nachberufungen nach § 23 hinsichtlich des Mindestalters (§ 5 Absatz 1 Buchstabe a) anzuwenden.