.

Rechtsverordnung über die Übertragung
von Verwaltungsaufgaben auf das Kirchenkreisamt

Vom 7. November 1995

KABl.1995, S.184, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Rechtsverordnung
vom 29. August 2001, KABl. S. 177

Aufgrund des § 50 a Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO) in der Fassung vom 7. Dezember 1993 (Kirchl. Amtsbl. 1994 S. 1; ber. S. 39), geändert durch das Kirchengesetz über die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf das Kirchenkreisamt vom 22. Mai 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 83), und des § 41 a Abs. 1 der Kirchenkreisordnung (KKO) in der Fassung vom 27. Januar 1994 (Kirchl. Amtsbl. S. 45; ber. S. 82), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz über die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf das Kirchenkreisamt vom 22. Mai 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 83), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
#

Teil I
Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinde

###

§ 1

Der Kirchenvorstand kann das Kirchenkreisamt über die Verwaltungshilfe gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung hinaus beauftragen, Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für die Kirchengemeinde sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), für die Kirchengemeinde zu erledigen.
#

§ 2

( 1 ) Folgende Verwaltungsaufgaben gehören nicht zu den in § 1 genannten Geschäften der laufenden Verwaltung und können daher nicht auf das Kirchenkreisamt übertragen werden:
  1. im Bereich der Personalangelegenheiten
    1. Errichtung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Mitarbeiterstellen,
    2. Personalauswahl bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
    3. Entscheidung darüber, welche Tätigkeiten einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin übertragen werden,
    4. Entscheidung über das Bestehen der Probezeit,
    5. Entscheidung über Höhergruppierungen, soweit diese von einer Bewährung abhängig sind,
    6. Dienstaufsicht mit der Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen im Falle der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten,
    7. Entscheidung über Abmahnungen,
    8. Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
    9. Grundsätze für die Erteilung von Urlaub;
  2. im Bereich der Liegenschaftsangelegenheiten
    1. Entscheidung darüber, ob und an wen oder von wem Grundbesitz ver- oder gekauft oder im Wege des Erbbaurechtes vergeben werden soll,
    2. Zuweisung von Dienstwohnungen;
  3. im Bereich der Haushaltsangelegenheiten
    1. Veranlassung von Ausgaben, für die Haushaltsmittel nicht veranschlagt sind,
    2. Entscheidung über die Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebühren und Beiträgen,
    3. Entscheidung über die Hebung von Ortskirchensteuern ohne Erlass oder Stundung,
    4. Entscheidung über die Einführung, Änderung und Abschaffung von Kirchenbeiträgen;
  4. im Bereich der Bauangelegenheiten
    Entscheidung über Änderungen einschließlich Instandsetzungen an und in kirchlichen Gebäuden.
( 2 ) Im Übrigen sind die in § 56 Abs. 5 und § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 7, 8, 10 bis 13, 15 und 16 der Kirchengemeindeordnung genannten Maßnahmen nicht auf das Kirchenkreisamt übertragbar.
#

§ 3

( 1 ) Der Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Gegenständen des beweglichen Vermögens und über Leistungen, die den Betrag von 11 000 Euro überschreiten, kann nicht übertragen werden.
( 2 ) Bei weiteren geeigneten Verwaltungsaufgaben soll der Kirchenvorstand prüfen, ob er diese zumindest im Rahmen einer von ihm festzulegenden Wertgrenze auf das Kirchenkreisamt übertragen kann.
#

§ 4

In dem Beschluss über die Beauftragung des Kirchenkreisamtes gemäß § 50 a der Kirchengemeindeordnung soll der Kirchenvorstand zugleich regeln, ob und in welchen Fällen dem Kirchenkreisamt die Wahrnehmung der Interessen der Kirchengemeinde in verwaltungsrechtlichen Vorverfahren oder in Verfahren des ersten Rechtszuges vor Gerichten übertragen wird.
#

Teil II
Übertragung von Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises

###

§ 5

Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenkreisamt über die Aufgaben gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenkreisordnung hinaus beauftragen, Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), für den Kirchenkreis zu erledigen.
#

§ 6

( 1 ) Folgende Verwaltungsaufgaben gehören nicht zu den in § 5 genannten Geschäften der laufenden Verwaltung und können daher nicht auf das Kirchenkreisamt übertragen werden:
  1. im Bereich der Personalangelegenheiten
    1. Errichtung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Mitarbeiterstellen,
    2. Personalauswahl bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; dies gilt nicht für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kirchenkreisämtern in den Besoldungsgruppen A 9 und niedriger oder in der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag und niedriger oder mit vergleichbaren Vergütungen,
    3. Entscheidung darüber, welche Tätigkeiten einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin übertragen werden,
    4. Entscheidung über das Bestehen der Probezeit,
    5. Entscheidung über Höhergruppierungen, soweit diese von einer Bewährung abhängig sind,
    6. Dienstaufsicht mit der Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen im Falle der Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten,
    7. Entscheidung über Abmahnungen,
    8. Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
    9. Grundsätze für die Erteilung von Urlaub;
  2. im Bereich der Liegenschaftsangelegenheiten
    1. Entscheidung darüber, ob und an wen oder von wem Grundbesitz ver- oder gekauft oder im Wege des Erbbaurechtes vergeben werden soll,
    2. Zuweisung von Dienstwohnungen;
  3. im Bereich der Haushaltsangelegenheiten
    1. Veranlassung von Ausgaben, für die Haushaltsmittel nicht veranschlagt sind,
    2. Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebühren und Beiträgen;
  4. im Bereich der Bauangelegenheiten
    die Entscheidung über Änderungen einschließlich Instandsetzungen an und in kirchlichen Gebäuden.
( 2 ) Im Übrigen sind die in § 47 Abs. 5 und § 54 der Kirchenkreisordnung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 7, 8, 10 bis 13, 15 und 16 der Kirchengemeindeordnung genannten Maßnahmen nicht auf das Kirchenkreisamt übertragbar.
#

§ 7

( 1 ) Der Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Gegenständen des beweglichen Vermögens und über Leistungen, die den Betrag von 11 000 Euro überschreiten, können nicht übertragen werden.
( 2 ) Bei weiteren geeigneten Verwaltungsaufgaben soll der Kirchenkreisvorstand prüfen, ob er diese zumindest im Rahmen einer von ihm festzulegenden Wertgrenze auf das Kirchenkreisamt übertragen kann.
#

§ 8

In dem Beschluss über die Beauftragung des Kirchenkreisamtes gemäß § 41 a der Kirchenkreisordnung soll der Kirchenkreisvorstand zugleich regeln, ob und in welchen Fällen dem Kirchenkreisamt die Wahrnehmung der Interessen des Kirchenkreises in verwaltungsrechtlichen Vorverfahren oder in Verfahren des ersten Rechtszuges vor Gerichten übertragen wird.
#

Teil III
Schlussvorschrift

###

§ 9

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.