.Kirchengesetz über die Beauftragung mit
Abschnitt 1
#§ 1
Abschnitt 2
#§ 2
§ 3
Abschnitt 3
#§ 4
§ 5
§ 6
Abschnitt 4
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Kirchengesetz über die Beauftragung mit
Aufgaben der öffentlichen Verkündigung
(Lektoren- und Prädikantengesetz - LuPG)1#
Vom 16. Dezember 2025
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Grundlagen
(1) 1Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers können nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes als Lektorin oder Lektor oder als Prädikantin oder Prädikant mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung beauftragt werden. 2Die Gesamtverantwortung des jeweils zuständigen Pfarramtes bleibt dabei unberührt.
(2) Lektorinnen und Lektoren werden beauftragt, Gottesdienste mit angeeigneter Lesepredigt zu leiten.
(3) Prädikantinnen und Prädikanten werden beauftragt, Gottesdienste und Abendmahlsfeiern mit selbstverfasster Predigt zu leiten.
#Abschnitt 2
Lektorinnen und Lektoren
#§ 2
Beauftragung
(1) 1Ein Dienstauftrag als Lektorin oder Lektor kann Personen übertragen werden, die in einen Kirchenvorstand in der Landeskirche wählbar sind; eine kurze Dauer der Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde oder eine berufliche Tätigkeit in ihr schließen eine Übertragung nicht aus. 2Die Anmeldung zur Ausbildung bedarf eines zustimmenden Votums von Kirchenvorstand und Pfarramt der Kirchengemeinde, der eine Bewerberin oder ein Bewerber angehört.
(2) 1Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, wird von der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten schriftlich mit dem Lektorendienst beauftragt. 2Sie oder er wird in einem Gottesdienst eingeführt.
(3) Der Auftrag nach Absatz 2 gilt für die Kirchengemeinde, der eine Lektorin oder ein Lektor angehört, sowie für die Kirchengemeinden, mit denen diese Kirchengemeinde in einem Kirchengemeindeverband mit pfarramtlicher Zusammenarbeit oder in einer Gesamtkirchengemeinde verbunden ist.
(4) 1Mit Zustimmung des Pfarrkonvents kann die Superintendentin oder der Superintendent den Auftrag auch auf den gesamten Kirchenkreis oder Teile des Kirchenkreises erweitern. 2Wenn ein Kirchenvorstand widerspricht, ist die Erweiterung des Auftrages für diese Kirchengemeinde zurückzunehmen.
#§ 3
Wahrnehmung des Dienstes
(1) Lektorinnen und Lektoren nehmen ihren Dienst im Einvernehmen mit dem jeweiligen Pfarramt und nach der in einer Kirchengemeinde geltenden Ordnung wahr.
(2) 1Die Superintendentin oder der Superintendent beauftragt eine Pastorin oder einen Pastor, die oder der eine Stelle oder einen Auftrag im Kirchenkreis innehat, mit der Aufsicht über eine Lektorin oder einen Lektor. 2Die Gesamtverantwortung der Superintendentin oder des Superintendenten für die Aufsicht im Kirchenkreis bleibt dabei unberührt.
#Abschnitt 3
Prädikantinnen und Prädikanten
#§ 4
Beauftragung
(1) 1Als Prädikantin oder Prädikant kann beauftragt werden, wer in einen Kirchenvorstand in der Landeskirche wählbar ist; eine kurze Dauer der Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde oder eine berufliche Tätigkeit in ihr schließen eine Beauftragung nicht aus. 2Sie oder er soll vorher im Lektorendienst tätig gewesen sein. 3Die Bewerbung für die Ausbildung zum Prädikantendienst bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrkonvents, der Superintendentin oder des Superintendenten und der oder des Kirchenkreisbeauftragten für den Lektoren- und Prädikantendienst.
(2) Wer die Ausbildung mit abschließendem Kolloquium erfolgreich absolviert hat, wird von der zuständigen Regionalbischöfin oder dem zuständigen Regionalbischof schriftlich zum Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament (Artikel 12 Absatz 1 und 3 der Kirchenverfassung) berufen und erhält einen konkreten Dienstauftrag als Prädikantin oder Prädikant.
(3) 1Personen mit nachgewiesener theologischer oder religionspädagogischer Vorbildung können nach Absatz 2 als Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden, wenn sie an einer entsprechenden Weiterbildung teilgenommen und ein Kolloquium erfolgreich absolviert haben. 2Die Superintendentin oder der Superintendent und der Pfarrkonvent des Kirchenkreises, in dem die Prädikantin oder der Prädikant tätig werden soll, sowie die oder der zuständige Sprengelbeauftragte für den Lektoren- und Prädikantendienst sind vorher anzuhören.
(4) Prädikantinnen und Prädikanten werden in einem Gottesdienst durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten in ihr Amt eingeführt.
#§ 5
Wahrnehmung des Dienstes
(1) 1Die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof bestimmt Umfang, Dauer und Zuständigkeitsbereich des Dienstauftrags einer Prädikantin oder eines Prädikanten. 2Zuständigkeitsbereich ist dabei in der Regel der Kirchenkreis, dem eine Prädikantin oder ein Prädikant angehört.
(2) Wenn im Einzelfall ein besonderes kirchliches Interesse daran besteht, kann die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof eine Prädikantin oder einen Prädikanten nach entsprechender Ausbildung und in Abstimmung mit dem zuständigen Pfarramt mit einer Taufe, Trauung oder Bestattung beauftragen.
(3) 1Wenn ein allgemeines kirchliches Interesse vorliegt, kann die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof eine Prädikantin oder einen Prädikanten nach entsprechender Ausbildung allgemein mit der Übernahme von Taufen, Trauungen und Bestattungen im Kirchenkreis beauftragen. 2Dazu ist die Zustimmung des zuständigen Pfarrkonvents, der Superintendentin oder des Superintendenten sowie das Benehmen mit dem oder der zuständigen Sprengelbeauftragten für den Lektoren- und Prädikantendienst erforderlich.
(4) 1In Ausnahmefällen kann die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof mit Zustimmung des Kirchenvorstandes eine Prädikantin oder einen Prädikanten mit dem regelmäßigen Dienst in einer Kirchengemeinde beauftragen. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 6
Aufsicht
1Die Aufsicht über eine Prädikantin oder einen Prädikanten führt die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises, in dem die Prädikantin oder der Prädikant einen Auftrag wahrnimmt. 2Ist einer Prädikantin oder einem Prädikanten ein Dienstauftrag übertragen, der über den Bereich eines Kirchenkreises hinausgeht, wird die Aufsicht durch die Regionalbischöfin oder den Regionalbischof geregelt.
#Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
#§ 7
Dienstgemeinschaft, Fortbildung
(1) 1Um den gemeinsamen Dienst von beruflich und ehrenamtlich zum Verkündigungsdienst Berufenen zu stärken, werden Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung zu gemeinsamer Arbeit in die Kirchenkreiskonferenz und in den Pfarrkonvent eingeladen. 2In die Kirchenkreiskonferenz sollen Lektorinnen und Lektoren mindestens alle zwei Jahre eingeladen werden, Prädikantinnen und Prädikanten mindestens jährlich.
(2) Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten sind verpflichtet, regelmäßig an Fachkonferenzen teilzunehmen und sich regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, fortzubilden. Sie sollen die Möglichkeit zur Supervision erhalten.
(3) 1Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten sind verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die nach den landeskirchlichen Standards erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt vermittelt werden. 2Sie haben der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten einen Nachweis über die Teilnahme vorzulegen. 3Im Übrigen gelten für sie die allgemeinen Bestimmungen für ehrenamtlich Mitarbeitende zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, zum Ausschluss und zur Beendigung einer Beauftragung.
#§ 8
Beendigung des Dienstauftrags
(1) Ein Dienstauftrag nach diesem Kirchengesetz endet
- mit Ablauf der bei der Beauftragung festgelegten Dauer,
- wenn die berufene Person den Dienstauftrag zurückgibt,
- wenn die Voraussetzung für die Beauftragung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr besteht,
- wenn die beauftragte Person ihren Wohnsitz wechselt und nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ihres bisherigen Kirchenkreises bleibt,
- wenn die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof den Dienstauftrag aus wichtigem Grund widerruft.
(2) 1Vor dem Widerruf des Auftrages nach Absatz 1 Nummer 5 sind die beauftragte Person und die bei der Beauftragung zu beteiligenden Stellen anzuhören. 2Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
#§ 9
Beanstandung der Lehre
(1) Der Bischofsrat kann die Berufung zum Amt der öffentlichen Verkündigung und den Dienstauftrag einer Prädikantin oder eines Prädikanten mit Zustimmung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs zurücknehmen, wenn nachweisbare Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass die Prädikantin oder der Prädikant öffentlich durch Wort oder Schrift in entscheidenden Punkten dauernd in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt und daran trotz Belehrung und seelsorglicher Bemühung festhält.
(2) Absatz 1 gilt für die Rücknahme der Beauftragung einer Lektorin oder eines Lektors entsprechend.
#§ 10
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung
(1) Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die im Zusammenhang mit ihrem Dienstauftrag stehen.
(2) 1Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
#§ 11
Mandate, kommunale Ämter
(1) 1Beabsichtigt eine Lektorin, ein Lektor, eine Prädikantin oder ein Prädikant, sich um die Aufstellung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes oder zu einem kommunalen Amt zu bewerben, so ist diese Absicht unverzüglich, jedenfalls vor Annahme der Kandidatur, der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof anzuzeigen. 2Sie oder er ist verpflichtet, den Ausgang und eine Annahme der Wahl der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof anzuzeigen.
(2) Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen, und Prädikanten, die als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes oder zu einem kommunalen Amt aufgestellt worden sind, dürfen innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag ihren Dienstauftrag nicht wahrnehmen.
#§ 12
Ausführungsbestimmungen
1Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen allgemeinen Bestimmungen. 2Die Kirchenkreise können ergänzende Regelungen treffen.