.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Durchführungsbestimmungen für die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (DBLektPräd)
Vom 8. Juli 2014
Aufgrund des § 10 des Kirchengesetzes über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) vom 17. Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 195) erlassen wir die nachstehenden Durchführungsbestimmungen:
##I. Allgemeines
###§ 1
Ehrenamtlichkeit
Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen üben ihren Dienst ehrenamtlich aus; § 9 des Lektoren- und Prädikantengesetzes bleibt unberührt.
#II. Lektoren und Lektorinnen
###§ 2
Ausbildung und Auftrag
(
1
)
1 Lektoren und Lektorinnen werden in zentralen Ausbildungskursen nach einem vom Landeskirchenamt festgelegten Curriculum in Verantwortung der landeskirchlichen Arbeitsstelle für den Lektoren- und Prädikantendienst ausgebildet. 2 Im Einvernehmen mit der landeskirchlichen Arbeitsstelle für den Lektoren- und Prädikantendienst können auch regionale Lektoren-Ausbildungskurse durchgeführt werden; sie müssen im Curriculum den zentralen Ausbildungskursen entsprechen.
(
2
)
Eine Ausbildung an einer auswärtigen Ausbildungsstätte steht einer Ausbildung nach Absatz 1 gleich, wenn sie von der landeskirchlichen Arbeitsstelle für den Lektoren- und Prädikantendienst als gleichwertig anerkannt wird.
(
3
)
1 Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und einer entsprechenden Mentoratsphase kann das Gemeindeglied bei dem für ihn zuständigen Superintendenten oder der für ihn zuständigen Superintendentin die Berufung als Lektor oder Lektorin beantragen. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Tauf- und Konfirmationsbescheinigung,
- Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung kirchlicher Mitarbeit,
- Nachweis der Teilnahme an der Ausbildung für den Lektorendienst.
(
4
)
1 Aufgaben und Wirkungsbereich der Lektorin oder des Lektors werden durch den Superintendenten oder die Superintendentin bei der Beauftragung schriftlich festgelegt. 2 Verwaltung der Sakramente, Trauungen, Beerdigungen und andere Amtshandlungen gehören nicht zum Auftrag der Lektorin oder des Lektors.
(
5
)
1 Der Auftrag soll - unbeschadet der Bestimmungen des § 7 des Lektoren- und Prädikantengesetzes - bis zur nächsten Visitation der Kirchengemeinde, der der Lektor oder die Lektorin angehört, begrenzt werden. 2 Die Entscheidung über eine Verlängerung des Auftrags trifft der Superintendent oder die Superintendentin mit Zustimmung von Pfarramt und Kirchenvorstand nach Anhörung der betroffenen Lektorin oder des betroffenen Lektors, der oder des Beauftragten für die Arbeit mit den Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen im Kirchenkreis (§ 8 Absatz 1) und der Sprecherin oder des Sprechers der Lektoren- und Prädikantenkonferenz (§ 8 Absatz 2); bei Superintendenturgemeinden ist das Einverständnis des visitierenden Landessuperintendenten oder der visitierenden Landessuperintendentin erforderlich.
(
6
)
1 Die Beauftragung und Einführung der Lektorin oder des Lektors geschieht nach der in der Landeskirche geltenden Ordnung. 2 Bei Verlängerung des Auftrags erübrigt sich eine erneute Einführung.
#§ 3
Aufsicht und Beratung
1 Der Lektor oder die Lektorin soll die Gestaltung des Gottesdienstes im Rahmen der in der Gemeinde geltenden Ordnung mit dem Pfarramt besprechen. 2 Die Aufsicht des Pfarramtes über den Lektor oder die Lektorin umfasst auch die Beratung bei der Auswahl und der Aneignung der Lesepredigten.
#III. Prädikanten und Prädikantinnen
###§ 4
Ausbildung und Auftrag
(
1
)
1 Wer sich zum Prädikanten oder zur Prädikantin ausbilden lassen will, führt zuvor ein Beratungs- und Orientierungsgespräch mit der landeskirchlichen Arbeitsstelle für den Lektoren- und Prädikantendienst. 2 Diese entscheidet daraufhin über die Zulassung zur Ausbildung. 3 Die Ausbildung erfolgt in Ausbildungskursen nach einem vom Landeskirchenamt festgelegten Curriculum in Verantwortung der landeskirchlichen Arbeitsstelle für den Lektoren- und Prädikantendienst. 4 Zu Beginn der Ausbildung wird von dem Superintendenten oder der Superintendentin im Einvernehmen mit dem oder der Beauftragten für die Arbeit mit den Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen im Kirchenkreis und dem oder der zur Ausbildung Zugelassenen ein Mentor oder eine Mentorin ausgewählt.
(
2
)
Eine Ausbildung an einer auswärtigen Ausbildungsstätte steht einer Ausbildung nach Absatz 1 gleich, wenn sie von der landeskirchlichen Arbeitsstelle für den Lektoren- und Prädikantendienst als gleichwertig anerkannt wird.
(
3
)
Personen mit nachgewiesener theologischer oder religionspädagogischer Vorbildung (z. B. Personen mit 1. theologischem Examen, Religionslehrkräfte, Diakone und Diakoninnen, Absolventen und Absolventinnen des kirchlichen Fernunterrichtes oder anderer theologischer Ausbildungsstätten), die zum Prädikantendienst vorgeschlagen sind, nehmen an einem Weiterbildungskurs teil.
(
4
)
1 Nach erfolgreichem Abschluss der Aus- oder Weiterbildung und der Mentoratsphase, in der er oder sie mindestens zwei Gottesdienste mit selbständig verfassten Predigten unter Begleitung eines Pastoren oder einer Pastorin gefeiert hat, kann er oder sie die Beauftragung als Prädikant oder Prädikantin beantragen. 2 Der Antrag ist über den zuständigen Superintendenten oder die zuständige Superintendentin dem zuständigen Landessuperintendenten oder der zuständigen Landessuperintendentin einzureichen. 3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Tauf- und Konfirmationsbescheinigung,
- Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung kirchlicher Mitarbeit,
- zwei weitere selbstständig ausgearbeitete Gottesdienstentwürfe mit Predigt,
- Nachweis der Teilnahme an der Ausbildung für den Prädikantendienst und ggf. der entsprechenden theologischen oder religionspädagogischen Vorbildung,
- Stellungnahmen der Mentorin oder des Mentors und des Pfarrkonvents.
(
5
)
1 Der zuständige Landessuperintendent oder die zuständige Landessuperintendentin prüft zeitnah in einem Kolloquium, ob der oder die für den Prädikantendienst Ausgebildete für diesen Dienst geeignet ist und entscheidet danach über den Antrag. 2 An dem Kolloquium sollen der oder die Sprengelbeauftragte für den Lektoren- und Prädikantendienst und der Sprengelsprecher oder die Sprengelsprecherin beteiligt werden.
(
6
)
Mit der Erteilung des Auftrags legt der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin den Umfang des Auftrags und den Wirkungsbereich des Prädikanten oder der Prädikantin schriftlich fest.
(
7
)
1 Der Auftrag soll – unbeschadet der Bestimmungen des § 7 des Lektoren- und Prädikantengesetzes – bis zur nächsten Visitation des Kirchenkreises, dem der Prädikant oder die Prädikantin angehört, begrenzt werden. 2 Die Entscheidung über eine Verlängerung des Auftrags trifft der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin auf Vorschlag des Superintendenten oder der Superintendentin und des Pfarrkonvents nach Anhörung des Prädikanten oder der Prädikantin sowie der oder des Sprengelbeauftragten für den Lektoren- und Prädikantendienst und der Sprengelsprecherin oder des Sprengelsprechers.
(
8
)
Die Beauftragung und Einführung des Prädikanten oder der Prädikantin geschieht nach der in der Landeskirche geltenden Ordnung.
#IV. Förderung des Dienstes
###§ 5
Dienst der Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen
(
1
)
1 Die Förderung des Dienstes der Lektoren und Lektorinnen, der Prädikanten und Prädikantinnen ist die gemeinsame Aufgabe der Pfarrämter und Kirchenvorstände, darüber hinaus auch der für den Kirchenkreis und für den Sprengel gewählten Beauftragten für die Lektoren- und Prädikantenarbeit, unbeschadet der Aufsicht durch die zuständigen Stellen. 2 Sie sollen gemeinsam darauf achten, dass der Dienst der Lektoren, Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen im Rahmen eines möglichst langfristig aufgestellten Predigtplans vorgesehen wird und dabei die Erfordernisse des Dienstes und die Belastbarkeit der Einzelnen angemessen berücksichtigt werden.
(
2
)
Prädikanten und Prädikantinnen können einen Prädikantentalar tragen.
#§ 6
Entschädigung
Die Gewährung der Entschädigung ist geregelt durch die Rechtsverordnung über die Entschädigung für den Lektoren- und Prädikantendienst (Lektoren-Entschädigungsverordnung - LEVO) vom 24. Juli 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 90) und die Rechtsverordnung über die Versehung vakanter Pfarrstellen und über die vorübergehende Vertretung von Pastoren (Vakanz- und Vertretungsverordnung - VVVO) vom 14. März 1989 (Kirchl. Amtsbl. S. 16) in den jeweils geltenden Fassungen.
#V. Beendigung
###§ 7
Beendigung des Auftrags
Endet der Dienstauftrag einer oder eines nach dem Lektoren- und Prädikantengesetz Beauftragten, wird er oder sie im Rahmen eines Gottesdienstes entpflichtet und verabschiedet.
#VI. Konferenzen und Beauftragte
###§ 8
Konferenzen und Beauftragte im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Pfarrkonvent wählt für jeweils vier Jahre einen Pastor oder eine Pastorin aus seiner Mitte als Beauftragten oder Beauftragte für die Arbeit mit den Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen im Kirchenkreis. 2 Er oder sie ist mit dem Superintendenten oder der Superintendentin für die Förderung des Dienstes der Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen im Kirchenkreis verantwortlich.
(
2
)
1 Die im Kirchenkreis tätigen Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen bilden die Lektoren- und Prädikantenkonferenz. 2 Zur Zusammenarbeit mit dem oder der Beauftragten für die Arbeit mit den Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen im Kirchenkreis wählt die Lektoren- und Prädikantenkonferenz einen Lektor oder eine Lektorin oder einen Prädikanten oder eine Prädikantin aus ihrer Mitte als Sprecher oder Sprecherin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(
3
)
1 Zu den Aufgaben der oder des Beauftragten für die Arbeit mit den Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen im Kirchenkreis gehört insbesondere, mindestens einmal im Jahr in Zusammenarbeit mit dem Sprecher oder der Sprecherin der Lektoren- und Prädikantenkonferenz eine Fachkonferenz für die Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen des Kirchenkreises vorzubereiten und zu ihr einzuladen. 2 Die Fachkonferenz kann für benachbarte Kirchenkreise gemeinsam durchgeführt werden.
(
4
)
1 Im Ephoralbüro wird eine Liste der Lektoren und Lektorinnen sowie der Prädikanten und Prädikantinnen geführt. 2 Der oder die Beauftragte für die Arbeit mit den Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen im Kirchenkreis ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten verantwortlich.
#§ 9
Konferenzen und Beauftragte im Sprengel
(
1
)
1 Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin lädt einmal im Jahr die in den Kirchenkreisen seines oder ihres Sprengels mit der Förderung des Lektoren- und Prädikantendienstes beauftragten Pastoren und Pastorinnen und die von den Lektoren- und Prädikantenkonferenzen gewählten Sprecher und Sprecherinnen zu einer Sprengelkonferenz für die Fragen des Lektoren- und Prädikantendienstes ein. 2 Die Sprengelkonferenz dient dem Erfahrungsaustausch und der Besprechung aller Angelegenheiten des Lektoren- und Prädikantendienstes. 3 Die Beauftragten der Kirchenkreise geben einen Bericht über die Fachkonferenzen.
(
2
)
1 Die Sprengelkonferenz wählt für jeweils vier Jahre einen Pastor oder eine Pastorin als Sprengelbeauftragten oder Sprengelbeauftragte sowie einen Stellvertreter oder Stellvertreterin. 2 Sie wählt gleichfalls einen Lektor oder eine Lektorin oder einen Prädikanten oder eine Prädikantin als Sprengelsprecher oder Sprengelsprecherin sowie einen Stellvertreter und eine Stellvertreterin.
#§ 10
Konferenz und Ausschuss der Landeskirche
(
1
)
Die Aufgaben zur Förderung des Lektoren- und Prädikantendienstes werden auf der Ebene der Landeskirche
- durch die Konferenz der Sprengelbeauftragten und der von den Sprengelkonferenzen gewählten Sprengelsprecher und -sprecherinnen und
- durch den Ausschuss für den Lektoren- und Prädikantendienst wahrgenommen.
(
2
)
1 Der Konferenz gehören an:
- die Sprengelbeauftragten sowie die Sprengelsprecher und -sprecherinnen,
- der oder die Beauftragte sowie der Sprecher oder die Sprecherin für die plattdeutsche Verkündigung,
- die Pastoren und Pastorinnen der landeskirchlichen Arbeitsstelle für den Lektoren- und Prädikantendienst,
- der zuständige Referent oder die zuständige Referentin im Landeskirchenamt als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- ein Mitglied des Bischofsrates.
2 Der Vertreter oder die Vertreterin des Hauses kirchlicher Dienste nach Absatz 4 Nummer 3 kann an der Konferenz teilnehmen.
(
3
)
1 Die Konferenz nimmt den Arbeitsbericht des Ausschusses für den Lektoren- und Prädikantendienst entgegen und gibt dem Ausschuss Empfehlungen und Anregungen für seine Arbeit. 2 Sie macht dem Landeskirchenamt einen Vorschlag für die Benennung einer landeskirchlichen Sprecherin oder eines landeskirchlichen Sprechers sowie eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin. 3 Die Konferenz findet jährlich statt; der oder die Vorsitzende lädt zu der Konferenz ein und leitet sie.
(
4
)
1 Der Ausschuss für den Lektoren- und Prädikantendienst wird für jeweils sechs Jahre vom Landeskirchenamt gebildet. 2 Ihm gehören an:
- der zuständige Referent oder die zuständige Referentin im Landeskirchenamt als Vorsitzender oder Vorsitzende,
- der landeskirchliche Sprecher oder die landeskirchliche Sprecherin gemäß Absatz 3 Satz 2,
- ein vom Haus kirchlicher Dienste vorgeschlagener Vertreter oder eine vorgeschlagene Vertreterin,
- ein Mitglied des Bischofsrates.
3 Die Pastoren und Pastorinnen der landeskirchlichen Arbeitsstelle für den Lektoren- und Prädikantendienst nehmen an den Sitzungen des Ausschusses für den Lektoren- und Prädikantendienst teil.
(
5
)
Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er gibt Empfehlungen für die Arbeit der Lektoren- und Prädikantenkonferenzen.
- Er berät die Arbeitsstelle für den Lektoren- und Prädikantendienst in Fragen der Aus- und Fortbildung der Lektoren und Lektorinnen und der Prädikanten und Prädikantinnen.
- Er legt den Arbeitsbericht gemäß Absatz 3 Satz 1 vor.
- Er berät das Landeskirchenamt in Fragen der Förderung des Dienstes der Lektoren und Lektorinnen, Prädikanten und Prädikantinnen.
(
6
)
1 Der Ausschuss tagt mindestens zweimal jährlich; der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. 2 Der oder die Beauftragte für den Lektoren- und Prädikantendienst führt die Geschäfte des Ausschusses nach dessen Beschlüssen.
#VII. Schlussbestimmungen
###§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Durchführungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Lektoren- und Prädikantengesetz vom 27. Februar 1976 (Kirchl. Amtsbl. S. 29) und die Ordnung für die Förderung des Dienstes der mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung beauftragten Gemeindeglieder (Lektoren) vom 4. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 92) außer Kraft.