.Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
Abschnitt 1
###§ 1
Abschnitt 2
###§ 2
§ 3
Abschnitt 3
###§ 4
§ 5
Abschnitt 4
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 5
###§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über die Beauftragung
mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung
(AB-LektPrädG)
Vom 12. Dezember 2025
Aufgrund des § 12 Satz 1 des Lektoren- und Prädikantengesetzes vom 16. Dezember 2025 (Kirchl. Amtsbl. S. 218) hat das Landeskirchenamt die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
##Abschnitt 1
Allgemeines
###§ 1
Ehrenamtlichkeit
Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten üben ihren Dienst ehrenamtlich aus; § 10 des Lektoren- und Prädikantengesetzes (Lekt-PrädG) bleibt unberührt.
#Abschnitt 2
Lektorinnen und Lektoren
###§ 2
Beauftragung
(
1
)
Die Ausbildung besteht aus Ausbildungskursen und einer Mentoratsphase.
(
2
)
Lektorinnen und Lektoren werden in zentralen Ausbildungskursen nach einem vom Landeskirchenamt festgelegten Curriculum in Verantwortung des Lektoren- und Prädikantendienstes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ausgebildet.
(
3
)
Im Einvernehmen mit dem Lektoren- und Prädikantendienst können auch regionale Lektoren-Ausbildungskurse durchgeführt werden; sie müssen im Curriculum den zentralen Ausbildungskursen entsprechen und vor Maßnahmenbeginn durch den Lektoren- und Prädikantendienst genehmigt werden.
(
4
)
Eine Ausbildung an einer auswärtigen Ausbildungsstätte steht einer Ausbildung nach Absatz 2 gleich, wenn sie vom Lektoren- und Prädikantendienst als gleichwertig anerkannt wird.
(
5
)
1 Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann das Gemeindemitglied bei der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten die Berufung als Lektorin oder Lektor beantragen. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kirchenmitgliedschaftsbescheinigung,
- Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung kirchlicher Mitarbeit,
- Nachweis der Teilnahme an den Ausbildungskursen für den Lektorendienst,
- ein zustimmendes Votum der Mentorin oder des Mentors,
- Nachweis der Grundschulung zur Prävention sexualisierter Gewalt.
(
6
)
1 Die Beauftragung und Einführung der Lektorin oder des Lektors geschieht nach der in der Landeskirche geltenden Ordnung. 2 Bei Verlängerung des Auftrags erübrigt sich eine erneute Einführung.
(
7
)
1 Aufgaben und Wirkungsbereich der Lektorin oder des Lektors werden durch die Superintendentin oder den Superintendenten bei der Beauftragung im Einvernehmen mit der Lektorin oder dem Lektor schriftlich festgelegt. 2 Kirchenkreisbeauftragte, -sprecherinnen und -sprecher erhalten eine Information über den Umfang der Beauftragung. 3 Verwaltung der Sakramente, Trauungen, Beerdigungen und andere Amtshandlungen gehören nicht zum Auftrag der Lektorin oder des Lektors.
(
8
)
1 Der Auftrag soll – unbeschadet der Bestimmungen des § 8 LektPrädG – bis zur nächsten Visitation der Kirchengemeinde, der die Lektorin oder der Lektor angehört, begrenzt werden. 2 Die Entscheidung über eine Verlängerung des Auftrags trifft die Superintendentin oder der Superintendent mit Zustimmung von Pfarramt und Kirchenvorstand nach Anhörung der betroffenen Lektorin oder des betroffenen Lektors, der oder des Beauftragten für die Arbeit mit den Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten im Kirchenkreis und der Sprecherin oder des Sprechers der Lektoren- und Prädikantenkonferenz (§ 10); bei Superintendenturgemeinden ist das Einverständnis der visitierenden Regionalbischöfin oder des visitierenden Regionalbischofs erforderlich.
#§ 3
Wahrnehmung des Dienstes
1 Die Lektorin oder der Lektor soll die Gestaltung des Gottesdienstes im Rahmen der in der Gemeinde geltenden Ordnung mit den anderen vor Ort für den Gottesdienst verantwortlichen Personen besprechen. 2 Das nach § 3 Absatz 2 LektPrädG beauftragte Pfarramt begleitet und berät die Lektorin oder den Lektor in ihrem oder seinem Dienst. 3 Dazu zählt die Einbeziehung in die konzeptionelle und praktische Gottesdienstplanung, insbesondere auch die Beratung bei Auswahl und Aneignung der Lesepredigten. 4 Darüber hinaus nimmt dieses Pfarramt die Aufsicht über die Lektorin oder den Lektor wahr.
#Abschnitt 3
Prädikantinnen und Prädikanten
###§ 4
Beauftragung
(
1
)
1 Die Bewerbung erfolgt auf dem Dienstweg über die Superintendentur des Kirchenkreises unter Vorlage der zustimmenden Voten des Pfarrkonvents, der Superintendentin oder des Superintendenten sowie der oder des Kirchenkreisbeauftragten für die Lektoren- und Prädikantenarbeit. 2 Es erfolgt weiterhin ein Beratungs- und Orientierungsgespräch mit dem Lektoren- und Prädikantendienst der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 3 Dieser entscheidet daraufhin über die Zulassung zur Ausbildung.
(
2
)
1 Die Ausbildung erfolgt in Ausbildungskursen und einem Mentorat nach einem vom Landeskirchenamt festgelegten Curriculum in Verantwortung des Lektoren- und Prädikantendienstes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2 Zu Beginn der Ausbildung wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten im Einvernehmen mit der oder dem Kirchenkreisbeauftragten und der oder dem zur Ausbildung Zugelassenen eine Mentorin oder ein Mentor ausgewählt.
(
3
)
Eine Ausbildung an einer auswärtigen Ausbildungsstätte steht einer Ausbildung nach Absatz 1 gleich, wenn sie vom Lektoren- und Prädikantendienst der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als gleichwertig anerkannt wird.
(
4
)
1 Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung feiert sie oder er in der weiterlaufenden Mentoratsphase mindestens vier Gottesdienste mit selbstständig verfassten Predigten unter der Begleitung der Mentorin oder des Mentors, davon mindestens einer mit der Feier des Abendmahls. 2 Bei einem der vier Gottesdienste ist ein Mitglied des Pfarrkonvents anwesend und verfasst eine Stellungnahme.
(
5
)
1 Anschließend kann sie oder er die Beauftragung als Prädikantin oder Prädikant beantragen. 2 Der Antrag ist über die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten bei der zuständigen Regionalbischöfin oder dem zuständigen Regionalbischof einzureichen. 3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kirchenmitgliedschaftsbescheinigung,
- Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung kirchlicher Mitarbeit,
- zwei der vier selbstständig ausgearbeiteten Gottesdienstentwürfe mit Predigt aus der Mentoratsphase,
- Nachweis der Teilnahme an der Ausbildung für den Prädikantendienst und gegebenenfalls der entsprechenden theologischen oder religionspädagogischen Vorbildung inklusive der Hinweise und Empfehlungen zum weiteren Ausbildungsverlauf,
- Stellungnahme der Mentorin oder des Mentors zum Mentorat,
- Stellungnahme des Mitglieds des Pfarrkonvents zu einem Gottesdienst,
- Zustimmendes Votum des Pfarrkonvents zur Beauftragung,
- Bescheinigung über die Grundschulung zur Prävention sexualisierter Gewalt.
(
6
)
1 Die zuständige Regionalbischöfin oder der zuständige Regionalbischof prüft zeitnah in einem Kolloquium, ob die oder der für den Prädikantendienst Ausgebildete für diesen Dienst geeignet ist, und entscheidet danach über den Antrag. 2 An dem Kolloquium sind die oder der Sprengelbeauftragte für den Lektoren- und Prädikantendienst und die Sprengelsprecherin oder der Sprengelsprecher beteiligt.
(
7
)
1 Die Beauftragung und Einführung der Prädikantin oder des Prädikanten geschieht nach der in der Landeskirche geltenden Ordnung. 2 Bei Verlängerung des Auftrags erübrigt sich eine erneute Einführung.
#§ 5
Wahrnehmung des Dienstes
(
1
)
1 Mit der Erteilung des Auftrags legt die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof im Einvernehmen mit der Prädikantin oder dem Prädikanten den Umfang des Auftrags und den Wirkungsbereich schriftlich fest. 2 Die Kirchenkreisbeauftragten und die -sprecherin oder der -sprecher werden darüber informiert.
(
2
)
1 Der Auftrag soll – unbeschadet der Bestimmungen des § 8 LektPrädG – bis zur nächsten Visitation des Kirchenkreises, dem die Prädikantin oder der Prädikant angehört, begrenzt werden. 2 Vor einer Verlängerung der Beauftragung soll eine Hospitation eines von der Prädikantin oder dem Prädikanten gehaltenen Gottesdienstes mit Nachgespräch durch die Sprengelbeauftragte oder den Sprengelbeauftragten oder eine von der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof dafür beauftragte Pfarrperson erfolgen. 3 Die Entscheidung über eine Verlängerung des Auftrags trifft die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof auf Vorschlag der Superintendentin oder des Superintendenten und des Pfarrkonvents nach Anhörung der Prädikantin oder des Prädikanten sowie der oder des Sprengelbeauftragten und der Sprengelsprecherin oder des Sprengelsprechers im Zusammenhang mit der Visitation des Kirchenkreises.
(
3
)
Für eine Weiterbildung, die zur Beauftragung mit der Durchführung von Kasualien führt, gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Prädikantinnen und Prädikanten können einen Prädikantentalar tragen.
#Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
###§ 6
Dienstgemeinschaft
(
1
)
Die Förderung des Dienstes der Lektorinnen und Lektoren, der Prädikantinnen und Prädikanten ist die gemeinsame Aufgabe der Pfarrämter und Kirchenvorstände, darüber hinaus auch der Beauftragten für die Lektoren- und Prädikantenarbeit in den Kirchenkreisen und Sprengeln, unbeschadet der Aufsicht durch die zuständigen Stellen.
(
2
)
Sie sollen gemeinsam darauf achten, dass der Dienst der Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten im Rahmen eines möglichst langfristig und mit den ehrenamtlich Verkündigenden gemeinsam aufgestellten Predigtplans vorgesehen wird.
#§ 7
Beendigung des Dienstauftrags
1 Endet der Dienstauftrag einer oder eines nach dem Lektoren- und Prädikantengesetz Beauftragten, wird sie oder er im Rahmen eines Gottesdienstes entpflichtet und verabschiedet. 2 Die Verabschiedung erfolgt bei Lektorinnen und Lektoren durch das zuständige Pfarramt, bei Prädikantinnen und Prädikanten durch die Superintendentin oder den Superintendenten.
#§ 8
Beanstandung der Lehre
1 Die zuständigen Aufsichtspersonen führen Belehrung und seelsorgliche Bemühung durch. 2 Über das Lehrgespräch ist ein Bericht zu schreiben, der der Landesbischöfin oder dem Landesbischof, dem Bischofsrat und der betroffenen Person vor der Entscheidung vorliegen muss.
#§ 9
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung
Die Gewährung der Entschädigung ist geregelt durch die Rechtsverordnung über die Entschädigung für den Lektoren- und Prädikantendienst (Lektoren-Entschädigungsverordnung - LEVO) vom 24. Juli 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 90) und die Rechtsverordnung über die Vertretung bei der Vakanz von Pfarrstellen und über Dienste im Ruhestand (Vakanzvertretungsverordnung - VVVO) vom 14. Dezember 2021 (Kirchl. Amtsbl. S. 151) in den jeweils geltenden Fassungen.
#Abschnitt 5
Konferenzen und Beauftragte
###§ 10
Konferenzen, Beauftragte, Sprecher im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Pfarrkonvent wählt für jeweils vier Jahre eine Pastorin oder einen Pastor aus seiner Mitte als Beauftragte oder Beauftragten für die Arbeit mit den Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten im Kirchenkreis. 2 Sie oder er ist mit der Superintendentin oder dem Superintendenten für die Förderung des Dienstes der Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten im Kirchenkreis verantwortlich.
(
2
)
1 Die im Kirchenkreis tätigen Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten bilden die Lektoren- und Prädikantenkonferenz. 2 Zur Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für die Arbeit mit den Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten im Kirchenkreis wählt die Lektoren- und Prädikantenkonferenz für vier Jahre eine Lektorin oder einen Lektor oder eine Prädikantin oder einen Prädikanten aus ihrer Mitte als Sprecherin oder Sprecher sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(
3
)
1 Zu den Aufgaben der oder des Beauftragten für die Arbeit mit den Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten im Kirchenkreis gehört insbesondere, mindestens einmal im Jahr in Zusammenarbeit mit der Sprecherin oder dem Sprecher der Lektoren- und Prädikantenkonferenz eine Fachkonferenz für die Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten des Kirchenkreises vorzubereiten und zu ihr einzuladen. 2 Die Fachkonferenz kann für benachbarte Kirchenkreise gemeinsam durchgeführt werden.
(
4
)
Im Ephoralbüro wird eine Liste der Lektorinnen und Lektoren sowie der Prädikantinnen und Prädikanten geführt und regelmäßig aktualisiert.
#§ 11
Konferenzen, Beauftragte, Sprecher im Sprengel
(
1
)
1 Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof lädt einmal im Jahr die in den Kirchenkreisen ihres oder seines Sprengels mit der Förderung des Lektoren- und Prädikantendienstes beauftragten Pastorinnen und Pastoren und die von den Lektoren- und Prädikantenkonferenzen gewählten Sprecherinnen und Sprecher zu einer Sprengelkonferenz für die Fragen des Lektoren- und Prädikantendienstes ein. 2 Die Sprengelkonferenz dient dem Erfahrungsaustausch und der Besprechung aller Angelegenheiten des Lektoren- und Prädikantendienstes. 3 Die Beauftragten der Kirchenkreise geben einen Bericht über die Fachkonferenzen. 4 Die oder der landeskirchliche Beauftragte für den Lektoren- und Prädikantendienst gibt einen Bericht über ihre oder seine Arbeit.
(
2
)
1 Auf der Ebene der Sprengel wird der Dienst der ehrenamtlichen Verkündigung durch Sprengelbeauftragte und Sprengelsprecherinnen oder Sprengelsprecher vertreten. 2 Wenn der Dienst der Sprengelbeauftragten mit einem Pfarrstellenanteil versehen ist, wird die entsprechende Stelle durch den Sprengel öffentlich ausgeschrieben. 3 Bewerbungen sind dem Landeskirchenamt zuzusenden. 4 Das Stellenbesetzungsverfahren wird von der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof geleitet. 5 An den Auswahlgesprächen sind die Sprengelsprecherinnen und -sprecher, die Sprengelbeauftragten sowie die oder der landeskirchliche Beauftragte für den Lektoren- und Prädikantendienst zu beteiligen. 6 Wenn der Dienst der oder des Sprengelbeauftragten nicht mit einem Pfarrstellenanteil verbunden ist, wählt die Sprengelkonferenz sie oder ihn für vier Jahre aus ihrer Mitte aus dem Kreis der Kirchenkreisbeauftragten. 7 Darüber hinaus wählt die Sprengelkonferenz für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreis der Kirchenkreisbeauftragten im Sprengel eine stellvertretende Beauftragte oder einen stellvertretenden Beauftragten für die Lektoren- und Prädikantenarbeit. 8 Zur Zusammenarbeit mit der oder dem Sprengelbeauftragten wählt die Sprengelkonferenz gleichfalls aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Lektorin oder einen Lektor oder eine Prädikantin oder einen Prädikanten als Sprengelsprecherin oder Sprengelsprecher sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(
3
)
Aufgaben der Sprengelbeauftragten sind insbesondere:
- gemeinsam mit den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen die Einladung zu den und Durchführung der Sprengelkonferenzen,
- die Teilnahme an Kolloquien zum Abschluss der Prädikantenausbildung,
- die Durchführung von Sprengelfortbildungen für Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten in Absprache mit der Sprengelsprecherin oder dem Sprengelsprecher,
- die Durchführung von regionalen Ausbildungskursen,
- die Hospitation von Gottesdiensten, die von Prädikantinnen und Prädikanten im Vorfeld von Kirchenkreisvisitationen gehalten werden,
- die Mitwirkung bei Visitationen,
- die Zusammenarbeit mit den anderen Sprengelbeauftragten und dem Team des landeskirchlichen Lektoren- und Prädikantendienstes,
- die Teilnahme an der Jahreskonferenz der Sprengelbeauftragten und Sprengelsprecherinnen und -sprecher,
- die Verantwortung für die Listenführung über die Kirchenkreisbeauftragten und Kirchenkreissprecherinnen und -sprecher und deren jeweilige Stellvertretungen.
§ 12
Landeskirchliche Sprecher und Konferenz
(
1
)
Die Aufgaben zur Förderung des Lektoren- und Prädikantendienstes werden auf der Ebene der Landeskirche durch die Konferenz der Sprengelbeauftragten und die von den Sprengelkonferenzen gewählten Sprengelsprecherinnen und -sprecher wahrgenommen.
(
2
)
1 Der Konferenz gehören an:
- die Sprengelbeauftragten sowie die Sprengelsprecherinnen und -sprecher,
- die oder der Beauftragte sowie die Sprecherin oder der Sprecher für die plattdeutsche Verkündigung,
- die Pastorinnen und Pastoren des Lektoren- und Prädikantendienstes,
- die zuständige Referentin oder der zuständige Referent im Landeskirchenamt als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- ein Mitglied des Bischofsrats.
2 Die Evangelische Agentur kann eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der Konferenz benennen.
(
3
)
1 Die Konferenz nimmt den Bericht des Landeskirchenamts in Bezug auf den Lektoren- und Prädikantendienst entgegen und berät das Landeskirchenamt in Fragen der Förderung des Dienstes der Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten. 2 Sie macht dem Landeskirchenamt einen Vorschlag für die Benennung einer landeskirchlichen Sprecherin oder eines landeskirchlichen Sprechers sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters. 3 Die Konferenz findet jährlich statt; die oder der Vorsitzende lädt zu der Konferenz ein und leitet sie. 4 Die Leiterin oder der Leiter des Lektoren- und Prädikantendienstes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers führt die Geschäfte der Konferenz.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen für die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung vom 8. Juli 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 91) außer Kraft.