.

Rechtsverordnung
über die Vertretung bei der Vakanz von Pfarrstellen
und über Dienste im Ruhestand (Vakanzvertretungsverordnung – VVVO)

Vom 14. Dezember 2021

KABl. 2021, S. 151

Das Landeskirchenamt hat aufgrund des Artikels 73 der Kirchenverfassung vom 16. Mai 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) und des § 94a Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD S. 34, 131) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####

§ 1
Vakanzvertretung

( 1 ) Wenn der mit einer gemeindlichen Stelle oder einem gemeindlichen Auftrag (§ 4 Absatz 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD) verbundene pfarramtliche Dienst vorübergehend nicht wahrgenommen werden kann, ist eine Vakanzvertretung zu bestellen.
( 2 ) Dies ist insbesondere der Fall, wenn
  1. die Pfarrstelle vakant ist,
  2. die Person, die mit dem Dienst in der Pfarrstelle beauftragt ist, längerfristig erkrankt, Elternzeit wahrnimmt oder einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzrecht unterliegt,
  3. nach den Bestimmungen über die Finanzplanung der Kirchenkreise eine Wiederbesetzungssperre angeordnet wurde,
  4. der Person, die mit dem Dienst in der Pfarrstelle beauftragt ist, die Ausübung des Dienstes aus dienstrechtlichen Gründen untersagt wurde.
#

§ 2
Bestellung der Vakanzvertretung

( 1 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof bestellt die Vakanzvertretung auf Vorschlag der Superintendentin oder des Superintendenten. Diese oder dieser stellt vorher das Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Pfarramt her. Das Landeskirchenamt ist zu unterrichten.
( 2 ) Die Möglichkeit, weitere Vertretungen für einzelne Dienste heranzuziehen, bleibt unberührt. Zur Erteilung von Unterricht nach dem Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit darf nur herangezogen werden, wer die darin genannten Voraussetzungen erfüllt.
( 3 ) Pastorinnen und Pastoren im Probedienst sollen nicht zur Vakanzvertretung herangezogen werden.
( 4 ) Die Vakanzvertretung ist grundsätzlich für den gesamten mit der Pfarrstelle verbundenen Dienst verantwortlich. Sie gehört für die Dauer der Vertretung dem Kirchenvorstand kraft Amtes an.
#

§ 3
Ausgleich für die Vakanzvertretung

Die Superintendentin oder der Superintendent soll einer Vakanzvertretung zum Ausgleich für die besonderen Belastungen pro Jahr bis zu drei Tage Sonderurlaub gewähren.
#

§ 4
Aufwandsentschädigungen

( 1 ) Vakanzvertretungen erhalten Reisekostenerstattungen nach den in der Landeskirche geltenden Reisekostenbestimmungen.
( 2 ) Die Regelungen über die Aufwandsentschädigung für die Erteilung von kirchlichem Unterricht sowie für einzelne Dienste, die von Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten übernommen werden, bleiben unberührt.
#

§ 5
Gastdienste

Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, die zur Milderung von Vakanzsituationen mehrwöchige verbindliche Vertretungsdienste (Gastdienste) übernehmen, erhalten dafür eine Zuwendung. Diese beträgt bei einem Basisgastdienst wöchentlich 180 Euro und bei einem erweiterten Gastdienst wöchentlich 250 Euro. Sofern für den Gastdienst eine auswärtige Unterbringung erforderlich wird, erhöht sich die Zuwendung um wöchentlich 50 Euro.
#

§ 6
Aufwandsentschädigung für einzelne Dienste

Unabhängig von einer Vakanz erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im ehrenamtlichen Dienst oder im Ruhestand sowie Kandidatinnen und Kandidaten des Predigtamtes im ehrenamtlichen Dienst folgende Aufwandsentschädigungen für einzelne Dienste:
1. einen Gemeindegottesdienst
30 Euro,
2. einen weiteren Gemeindegottesdienst am selben Tage
20 Euro,
3. andere Gottesdienste
20 Euro,
4. Gottesdienste aus Anlass von Amtshandlungen
40 Euro.
#

§ 7
Kostendeckung

Die Kirchenkreise regeln jeweils für ihren Bereich in ihrer Finanzsatzung, wer die Kosten von Vakanzvertretungen und Diensten im Ruhestand trägt.
#

§ 8
Schlussvorschriften

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Versehung vakanter Pfarrstellen und über die vorübergehende Vertretung von Pastoren vom 14. März 1989 (Kirchl. Amtsbl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 18. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 317) geändert worden ist, außer Kraft.
( 3 ) Für Vertretungsregelungen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung getroffen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften1# weiter anzuwenden.