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Geltungszeitraum von: 14.03.1989

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Rechtsverordnung
über die Versehung vakanter Pfarrstellen
und über die vorübergehende Vertretung von Pastoren

Vom 14. März 1989

KABl. 1989, S. 16, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 18. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 317

Aufgrund des § 36 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 3. Januar 1983 (ABl. VELKD Bd. V S. 269), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 4. November 1988 (ABl. VELKD Bd. VI S. 58), und des Artikels 1 § 9 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz in der Fassung vom 16. Februar 1987 (Kirchl. Amtsbl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Aufhebung und Änderung ausbildungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 1988 (Kirchl. Amtsbl. S. 72), sowie aufgrund des § 9 des Lektoren- und Prädikantengesetzes vom 7. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 90) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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I. Abschnitt
Allgemeines

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§ 1

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt die Bestellung und Entschädigung der Vertreter bei Vakanz einer Pfarrstelle sowie bei Krankheit oder zeitlich begrenzter Verhinderung eines Pastors, dem eine Pfarrstelle übertragen oder der mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt worden ist (vorübergehende Vertretung). Die nachfolgenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn für eine Pfarrstelle nach den Bestimmungen über die Finanzplanung der Kirchenkreise eine Wiederbesetzungssperre angeordnet wird. Als Vakanz im Sinne des Satzes 1 gilt es nicht, wenn das Besetzungsverfahren ausgesetzt und ein Versehungsauftrag gemäß § 6 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes1# erteilt wird.
( 2 ) Pastoren sind aufgrund der für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften zur Vertretung in Vakanzfällen sowie zur vorübergehenden Vertretung anderer Pastoren, auch außerhalb ihres Dienstbereiches, verpflichtet.
( 3 ) Entschädigungen für Vertretungsdienste dürfen nur nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung gewährt werden.
( 4 ) Die in dieser Rechtsverordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 1a

( 1 ) In Gesamtkirchengemeinden ist der Gesamtkirchenvorstand berechtigt, im Einvernehmen mit dem Superintendenten Vertretungsregelungen zu treffen.
( 2 ) Haben Kirchengemeinden nach dem Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden eine Arbeitsgemeinschaft oder einen Kirchengemeindeverband gebildet und nimmt die Arbeitsgemeinschaft oder der Kirchengemeindeverband Aufgaben wahr, die in die Zuständigkeit des Pfarramtes gehören, so kann die Vereinbarung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft oder die Satzung des Kirchengemeindeverbandes vorsehen, dass der Regionalvorstand oder der Verbandsvorstand berechtigt ist, Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten zu treffen.
( 3 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren innerhalb der regionalen Zusammenarbeit sichergestellt ist.
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II. Abschnitt
Vakanz einer Pfarrstelle

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1. Bestellung der Vakanzvertreter

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§ 2

Wird eine Pfarrstelle vakant, so hat der Superintendent im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Pfarramt von der Regionalbischöfin oder von dem Regionalbischof unverzüglich einen Pastor als Hauptvertreter zur Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes der vakanten Pfarrstelle vorzuschlagen. Der Hauptvertreter wird sodann von der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof bestellt. Die Bestellung des Hauptvertreters ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
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§ 3

( 1 ) Als Hauptvertreter werden Pastoren bestellt; beurlaubte Pastoren, Pastoren im Ruhestand und Pastoren im Probedienst sollen in der Regel nicht Hauptvertreter sein.
( 2 ) Der Hauptvertreter nimmt grundsätzlich den gesamten Dienst der vakanten Pfarrstelle wahr; er gilt im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand als mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt.
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§ 4

( 1 ) Wenn es zur Entlastung des Hauptvertreters erforderlich ist, kann der Superintendent im Benehmen mit dem Hauptvertreter, dem Kirchenvorstand und dem Pfarramt im Kirchenkreis tätige Pastoren und dem Kirchenkreis zugewiesene Pastoren im Wartestand als Nebenvertreter zu einzelnen Diensten in der Kirchengemeinde mit vakanter Pfarrstelle heranziehen.
( 2 ) Als Nebenvertreter können mit ihrer Zustimmung auch eingesetzt werden
  1. Pastoren im Ruhestand,
  2. andere Ordinierte und Kandidaten des Predigtamtes,
  3. Lektoren und Prädikanten.
( 3 ) Ferner kann zur Erteilung von Unterricht zur Vorbereitung auf die Konfirmation (kirchlicher Unterricht) mit seiner Zustimmung als Nebenvertreter auch eingesetzt werden, wer die Voraussetzungen nach dem Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit erfüllt. Bestimmungen über die Genehmigung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt; soweit für die Genehmigung das Landeskirchenamt zuständig ist, gilt diese als erteilt.
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2. Sonderurlaub, Entschädigungen

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§ 5

Einem Pastor, der mit der Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes einer vakanten Pfarrstelle beauftragt ist, kann zum Ausgleich für die besonderen Belastungen bis zu drei Tage Sonderurlaub durch den Superintendenten gewährt werden.
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§ 6

( 1 ) Lektoren und Prädikanten erhalten als Nebenvertreter eine Entschädigung nach den Vorschriften der Lektoren-Entschädigungsverordnung.
( 2 ) Pastoren im ehrenamtlichen Dienst oder im Ruhestand und Kandidaten des Predigtamtes im ehrenamtlichen Dienst erhalten als Aufwandsentschädigung für
1.
einen Gemeindegottesdienst
30 Euro,
2.
einen weiteren Gemeindegottesdienst am selben Tage
20 Euro,
3.
andere Gottesdienste
20 Euro,
4.
Gottesdienste aus Anlass von Amtshandlungen
40 Euro.
( 3 ) Die Entschädigung für die Erteilung von kirchlichem Unterricht richtet sich nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit und den dazu getroffenen Bestimmungen.
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§ 7

Vakanzvertreter, die Vertretungsdienste im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen, erhalten Reisekostenentschädigung nach den für sie geltenden allgemeinen Bestimmungen; andere Vakanzvertreter erhalten Reisekostenentschädigung nach den Vorschriften der Reiseentschädigungsverordnung.
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3. Kostendeckung

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§ 8

( 1 ) Soweit die Finanzsatzung des Kirchenkreises keine andere Regelung vorsieht, sind Aufwandsentschädigungen nach § 6 durch den Kirchenkreis zu finanzieren.
( 2 ) Reisekostenentschädigung (§ 7) und sonstige bare Auslagen sind aus nicht zweckgebundenen Mitteln des Haushalts der Kirchengemeinde mit vakanter Pfarrstelle zu zahlen.
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4. Erweiterter Anwendungsbereich

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§ 9

( 1 ) Die vorstehenden Vorschriften des II. Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Pastor, dem eine Pfarrstelle übertragen oder der mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt worden ist, seinen Dienst nicht wahrnimmt wegen
  1. einer Elternzeit,
  2. einer dienstrechtlichen Maßnahme, die unbefristet oder für länger als drei Monate getroffen worden ist,
  3. einer Krankheit, die nach ärztlichem Urteil voraussichtlich länger als drei Monate dauern wird.
Satz 1 gilt auch, wenn eine Pastorin ihren Dienst wegen der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzrecht nicht wahrnimmt. Die besonderen Vorschriften über die gegenseitige Vertretung bei gemeinsamer Versehung einer Pfarrstelle durch Ehegatten bleiben unberührt.
( 2 ) Der Pastor soll einen Vorschlag für die Regelung seiner Vertretung machen; dies gilt nicht in Fällen der Untersagung der Dienstausübung und der Dienstenthebung.
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§ 10

– aufgehoben –
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III. Abschnitt
Vorübergehende Vertretung von Pastoren

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1. Bestellung der Vertreter

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§ 11

( 1 ) Bei Krankheit oder zeitlich begrenzter Verhinderung aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme wird die vorübergehende Vertretung eines Pastors, dem eine Pfarrstelle übertragen oder der mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt worden ist, vom Superintendenten im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Pfarramt geregelt; § 4 gilt entsprechend. Eine Vertretung gilt als vorübergehend, wenn sie im Einzelfall nicht länger als drei Monate dauert.
( 2 ) Der Pastor soll einen Vorschlag für die Regelung seiner Vertretung machen; dies gilt nicht in Fällen der Untersagung der Dienstausübung und der Dienstenthebung.
( 3 ) Die Vertretungsregelungen nach den Urlaubsbestimmungen für Pastoren bleiben unberührt.
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2. Entschädigungen

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§ 12

( 1 ) Lektoren und Prädikanten erhalten als Vertreter eine Entschädigung nach den Vorschriften der Lektoren-Entschädigungsverordnung.
( 2 ) Pastoren im ehrenamtlichen Dienst oder im Ruhestand und Kandidaten des Predigtamtes im ehrenamtlichen Dienst erhalten Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe von § 6 Absatz 2.
( 3 ) Die Entschädigung für die Erteilung von kirchlichem Unterricht richtet sich nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit und den dazu getroffenen Bestimmungen.
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§ 13

Für die Gewährung von Reisekostenentschädigung gilt § 7.
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3. Kostendeckung

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§ 14

Für die Deckung der im Vertretungsfall nach den §§ 12 und 13 entstehenden Kosten gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
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4. Anwendung von Vorschriften über die Vakanz einer Pfarrstelle

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§ 15

Erweist sich eine Vertretung als nicht nur vorübergehend oder wird die vorübergehende Vertretung eines Pastors nach kurzer Unterbrechung erneut notwendig, so kann das Landeskirchenamt auf Antrag zulassen, dass Vorschriften des II. Abschnitts entsprechend angewandt werden.
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IV. Abschnitt
Gastdienste

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§ 16

Pastoren im Ruhestand, die zur Milderung von Vakanzsituationen mehrwöchige verbindliche Vertretungsdienste (Gastdienste) in einer Kirchengemeinde übernehmen, erhalten eine Aufwandsentschädigung, die mit dem Ruhegehalt versteuert wird. Die Aufwandsentschädigung beträgt bei einem vollen Gastdienst monatlich 600 Euro. Sofern der Gastdienst eine auswärtige Unterbringung erforderlich macht, erhöht sich die Aufwandsentschädigung auf monatlich 800 Euro. Bei eingeschränktem Gastdienst wird die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt.
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V. Abschnitt
Schlussvorschriften

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§ 17

( 1 )
( 2 ) Für Vertretungsregelungen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung getroffen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.2#

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1 ↑ siehe 12 B
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2 ↑ gilt entsprechend auch für die Änderungsverordnung vom 21. Februar 2008