.Rechtsverordnung über die Entschädigung
Rechtsverordnung über die Entschädigung
für den Lektoren-und Prädikantendienst
(Lektoren-Entschädigungsverordnung – LEVO)
Vom 24. Juli 2014
KABl. 2014, S. 90
Aufgrund von § 9 des Kirchengesetzes über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) vom 17. Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 195) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
(
1
)
Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen nehmen ihre Aufgaben vorbehaltlich der Bestimmungen des § 4 ehrenamtlich wahr; sie erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 eine Entschädigung.
(
2
)
1 Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen erhalten für Reisen, die sie in Wahrnehmung ihres Dienstes unternehmen, Reisekostenentschädigung nach den allgemeinen für ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geltenden Bestimmungen. 2 Im Übrigen werden ihnen die sonstigen in Wahrnehmung des Dienstes entstandenen Barauslagen erstattet.
#§ 2
Die Entschädigung beträgt bei
#1. | einem Gemeindegottesdienst als Lesegottesdienst oder bei freier Wortverkündigung | 20 Euro, |
2. | einem weiteren Gemeindegottesdienst als Lesegottesdienst oder bei freier Wortverkündigung am selben Tage | 15 Euro, |
3. | anderen Gottesdiensten | 15 Euro. |
§ 3
Die durch den Dienst der Lektoren und Lektorinnen sowie der Prädikanten und Prädikantinnen entstehenden Kosten trägt der jeweilige Kirchenkreis.
#§ 4
Soweit Aufgaben der Lektoren und Lektorinnen sowie der Prädikanten und Prädikantinnen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen als Teil ihres Hauptamtes durch die Dienstanweisung übertragen sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
#§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Entschädigung für den Lektoren- und Prädikantendienst (Lektorenentschädigungsverordnung - LEVO) vom 23. Oktober 1974 (Kirchl. Amtsblatt S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Rechtsverordnung vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 176) außer Kraft.