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Rechtsverordnung über die Entschädigung
für den Lektoren-und Prädikantendienst
(Lektoren-Entschädigungsverordnung – LEVO)

Vom 24. Juli 2014

KABl. 2014, S. 90

Aufgrund von § 9 des Kirchengesetzes über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) vom 17. Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 195) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen nehmen ihre Aufgaben vorbehaltlich der Bestimmungen des § 4 ehrenamtlich wahr; sie erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 eine Entschädigung.
( 2 ) Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen erhalten für Reisen, die sie in Wahrnehmung ihres Dienstes unternehmen, Reisekostenentschädigung nach den allgemeinen für ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geltenden Bestimmungen. Im Übrigen werden ihnen die sonstigen in Wahrnehmung des Dienstes entstandenen Barauslagen erstattet.
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§ 2

Die Entschädigung beträgt bei
1.
einem Gemeindegottesdienst als Lesegottesdienst oder bei freier Wortverkündigung
20 Euro,
2.
einem weiteren Gemeindegottesdienst als Lesegottesdienst oder bei freier Wortverkündigung am selben Tage
15 Euro,
3.
anderen Gottesdiensten
15 Euro.
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§ 3

Die durch den Dienst der Lektoren und Lektorinnen sowie der Prädikanten und Prädikantinnen entstehenden Kosten trägt der jeweilige Kirchenkreis.
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§ 4

Soweit Aufgaben der Lektoren und Lektorinnen sowie der Prädikanten und Prädikantinnen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen als Teil ihres Hauptamtes durch die Dienstanweisung übertragen sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Entschädigung für den Lektoren- und Prädikantendienst (Lektorenentschädigungsverordnung - LEVO) vom 23. Oktober 1974 (Kirchl. Amtsblatt S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Rechtsverordnung vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 176) außer Kraft.