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Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden (AusfVO-MG)

Vom 23. Januar 2020

KABl. 2020, S. 28, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 20. Oktober 2023, KABl. 2023, S. 115

Das Landeskirchenamt hat aufgrund der §§ 3 Absatz 1 und 3, 4, 7, 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 4 und 5 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden (Mitarbeitendengesetz – MG) vom 12. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 319) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Mitarbeitende, die zu ihrer Ausbildung beschäftigt werden
(zu § 1 Absatz 1 MG)

Zu den Mitarbeitenden, die zu ihrer Ausbildung beschäftigt werden, zählen neben den Auszubildenden auch
  1. die Praktikantinnen und Praktikanten, deren Praktikantenverhältnisse unter § 1 der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen oder unter § 26 des Berufsbildungsgesetzes fallen,
  2. die Personen, mit denen für die Durchführung eines dualen Studiums ein Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis vereinbart wird.
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§ 2
Mitarbeiterstellen
(zu § 3 MG)

( 1 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Errichtung oder Ausweitung von Stellen bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes, wenn der Anstellungsträger der Aufsicht des Kirchenkreises untersteht. Der Kirchenkreisvorstand kann Fallgruppen bestimmen, für die seine Genehmigung als erteilt gilt.
( 2 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Errichtung oder Ausweitung von Stellen in Tageseinrichtungen für Kinder gilt als genehmigt, wenn der Stellenplan insgesamt der vom Land Niedersachsen oder im Kirchenkreis Bremerhaven der von der Freien Hansestadt Bremen festgelegten Mindestausstattung entspricht. Wird die Mindestausstattung nach Satz 1 überschritten, gilt der Beschluss als genehmigt, wenn die Finanzierung der erforderlichen Personalausgaben gesichert ist.
( 3 ) In den übrigen Fällen bedarf der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Errichtung oder Ausweitung einer Stelle keiner Genehmigung.
( 4 ) Außerplanmäßig Mitarbeitende dürfen nur zur Vertretung von Mitarbeitenden oder zur Aushilfe für längstens drei Jahre angestellt werden. Für die Genehmigung des Beschlusses über die Anstellung gilt Absatz 1 entsprechend.
( 5 ) Mehrere Stellen folgender Arbeitsbereiche können zu einer Stelle zusammengefasst werden:
  1. Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre,
  2. Hilfskräfte im Pfarramt,
  3. Schreibkräfte und Verwaltungsangestellte in Kirchengemeinden,
  4. Küsterinnen und Küster,
  5. Hausmeisterinnen und Hausmeister,
  6. Raumpflegerinnen und Raumpfleger,
  7. die Pflege der Außenanlagen,
  8. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit C- oder D-Prüfung und Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ohne Prüfung.
( 6 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Aufhebung oder Reduzierung von Stellen bedarf keiner Genehmigung.
( 7 ) Die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes über die Errichtung, Ausweitung, Aufhebung oder Reduzierung von Stellen zur Umsetzung der Finanzplanung im Kirchenkreis bleiben unberührt.
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§ 3
Stellenausschreibungen
(zu § 4 MG)

( 1 ) Stellen für Mitarbeitende dürfen nur besetzt werden, wenn sie zuvor mindestens im Internet in der Stellenbörse für Kirche und Diakonie ausgeschrieben worden sind.
Von der vorgenannten Pflicht zur Ausschreibung sind ausgenommen:
  • Stellen für Lehrkräfte,
  • Stellen, die mit Aushilfs- oder Vertretungskräften besetzt werden sollen, wenn das Dienstverhältnis auf bis zu drei Monate befristet wird.
Von der Stellenausschreibung kann im Übrigen abgesehen werden, wenn und soweit zwischen dem Anstellungsträger und der zuständigen Mitarbeitervertretung Einvernehmen besteht, dass für die betreffende Stelle für Mitarbeitende auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann (Dienstvereinbarung oder Einvernehmen im Einzelfall).
( 2 ) In der Stellenausschreibung ist auf die jeweilige Anforderung der Kirchenmitgliedschaft nach den §§ 6 bis 8 hinzuweisen.
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§ 4
Genehmigungsvorbehalte bei Begründung und Änderung von Dienstverhältnissen
(zu § 7 Absatz 1 MG)

( 1 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder die Änderung eines Dienstverhältnisses bedarf bei privatrechtlich Mitarbeitenden der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn die oder der Mitarbeitende gemäß § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit § 15 der Dienstvertragsordnung
  1. nach der Anlage 2 Abschnitt A zur Dienstvertragsordnung „Mitarbeiterinnen im kirchenmusikalischen Dienst“ in der Entgeltgruppe 11 oder höher oder
  2. nach der Anlage 2 Abschnitt C der Dienstvertragsordnung „Diakoninnen“ eingruppiert ist oder
  3. als Leitung oder stellvertretende Leitung eines Kirchenamtes oder einer anderen kirchlichen Verwaltungsstelle oder
  4. als Pädagogische Leitung in Kirchenkreisen und Kirchengemeindeverbänden, die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind,
angestellt wird.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Änderung des Dienstverhältnisses allein auf einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit beruht.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 bedarf der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder Änderung eines Dienstverhältnisses der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes, wenn dieser der Aufsicht des Kirchenkreises untersteht und sich dieser die Genehmigung vorbehalten hat. Dieses gilt auch für den Beschluss nach Absatz 1 Satz 2.
( 3 ) In den übrigen Fällen bedarf der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder Änderung eines Dienstverhältnisses keiner Genehmigung.
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§ 5
Genehmigungsvorbehalte bei Kündigungen
(zu § 7 Absatz 2 MG)

Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Kündigung eines Dienstverhältnisses bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes, wenn dieser der Aufsicht des Kirchenkreises untersteht. Der Kirchenkreisvorstand kann bestimmen, in welchen Fällen seine Genehmigung als erteilt gilt. Im Übrigen bedarf der Beschluss über die Kündigung eines Dienstverhältnisses keiner Genehmigung.
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§ 6
Verkündigung, Seelsorge, evangelische Bildung
(zu § 16 Absatz 3 MG)

( 1 ) Aufgaben der Verkündigung im Sinne des § 16 Absatz 3 MG nehmen Diakoninnen und Diakone wahr, denen durch eine Prädikantenbeauftragung nach § 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz) das Recht zur freien Wortverkündigung erteilt ist.
( 2 ) Aufgaben der Seelsorge im Sinne des § 16 Absatz 3 MG nehmen Mitarbeitende wahr, denen ein bestimmter Seelsorgeauftrag nach § 4 des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz) der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erteilt ist.
( 3 ) Aufgaben der evangelischen Bildung im Sinne des § 16 Absatz 3 MG nehmen folgende Mitarbeitende wahr:
  1. Diakoninnen und Diakone,
  2. Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen Religionsunterricht erteilen,
  3. Mitarbeitende, die Konfirmandenunterricht erteilen,
  4. Pädagogische Leitungen in Kirchenkreisen und Kirchengemeindeverbänden, die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind,
  5. sonstige Mitarbeitende, die mit der Wahrnehmung von religionspädagogischen Aufgaben oder Aufgaben religiöser Bildung beauftragt sind und bei denen diese Aufgaben prägender Anteil ihrer Gesamttätigkeit sind.
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§ 7
Mitarbeitende mit erheblicher Entscheidungs- und Repräsentationsverantwortung
(zu § 16 Absatz 4 MG)

( 1 ) Mitarbeitende, denen eine erhebliche Entscheidungs- oder eine Repräsentationsverantwortung übertragen ist, sind insbesondere:
  1. Leitungen von landeskirchlichen Einrichtungen,
  2. Referatsleitungen im Landeskirchenamt,
  3. Leitungen und stellvertretende Leitungen von Kirchenämtern und anderen kirchlichen Verwaltungsstellen,
  4. Leitungen von Diakonieverbänden und Diakonischen Werken eines Kirchenkreises oder Kirchenkreisverbandes,
  5. Leitungen von Beratungsstellen,
  6. Leitungen von Bildungseinrichtungen.
( 2 ) Christliche Kirchen im Sinne des § 16 Absatz 4 MG sind:
  1. die Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen,
  2. die Gemeinden, die der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
als Mitglieder angehören.
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§ 8
Andere Aufgabenbereiche
(zu § 16 Absatz 5 MG)

( 1 ) In den folgenden Arbeitsbereichen ist abweichend von § 16 Absatz 5 Satz 1 MG grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD oder in einer Kirche, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, Voraussetzung für die berufliche Mitarbeit:
  1. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- oder B-Stellen,
  2. Leitungen und ständig stellvertretende Leitungen von Tageseinrichtungen für Kinder oder Familienzentren,
  3. Lehrkräfte an evangelischen Schulen,
  4. ständige stellvertretende pädagogische Leitungen in Kirchenkreisen und Kirchengemeindeverbänden, die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind.
In Ausnahmefällen kann das Landeskirchenamt Befreiung von der Anforderung der Kirchenmitgliedschaft erteilen.
( 2 ) In folgenden Arbeitsbereichen ist abweichend von § 16 Absatz 5 Satz 1 MG grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche (§ 7 Absatz 2) Voraussetzung für die berufliche Mitarbeit:
  1. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, sofern sie nicht unter Absatz 1 fallen,
  2. Küsterinnen und Küster,
  3. Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre,
  4. Ephoralsekretärinnen und Ephoralsekretäre,
  5. pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder oder in Familienzentren,
  6. Fachkräfte in Beratungsstellen,
  7. pädagogische Fachkräfte in Bildungseinrichtungen,
  8. Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit oder Fundraising von kirchlichen Körperschaften oder kirchlichen Einrichtungen,
  9. Fachberatungen für Tageseinrichtungen für Kinder,
  10. Kirchenkreissozialarbeiterinnen und Kirchenkreissozialarbeiter.
In Ausnahmefällen kann der Anstellungsträger eine Befreiung von der Anforderung der Kirchenmitgliedschaft erteilen. Wenn es sich um die Anstellung oder Weiterbeschäftigung bei einem Anstellungsträger handelt, der der Aufsicht des Kirchenkreises untersteht, bedarf es einer Befreiung durch den Kirchenkreisvorstand.
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§ 9
Befreiungsfiktion
(zu § 15 Absatz 3 MG)

Die Befreiung von der Anforderung der Kirchenmitgliedschaft für die berufliche Mitarbeit gilt in den folgenden Fällen als erteilt:
  1. Anstellung von Vertretungskräften für die Dauer von bis zu drei Monaten,
  2. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, die für Einzeldienste angestellt werden.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsverordnung zur Ausführung des Mitarbeitergesetzes vom 8. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 179), die zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 25. Januar 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 13) geändert worden ist, und die Verwaltungsordnung zur Ausführung des § 4 des Mitarbeitergesetzes vom 17. Oktober 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 213), die zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 19. Oktober 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 311) geändert worden ist, außer Kraft.