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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 01.02.2020

Rechtsverordnung zur Ausführung des Mitarbeitergesetzes

Vom 8. Dezember 2006

KABl. 2006, S. 179, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 25. Januar 2013, KABl. 2013, S. 13

Aufgrund des § 30 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 92), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 16. März 2005 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 62), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
(Zu § 3 Abs. 1, 3 und 4 MG)

( 1 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers, der der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes untersteht, über die Errichtung oder Ausweitung von Stellen bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes. Der Kirchenkreisvorstand kann bestimmen, in welchen Fällen seine Genehmigung als erteilt gilt.
( 2 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Errichtung oder Ausweitung von Stellen in Tageseinrichtungen für Kinder gilt als genehmigt, wenn der Stellenplan insgesamt der vom Land Niedersachsen oder im Kirchenkreis Bremerhaven der vom Land Bremen festgelegten Mindestausstattung entspricht. Wird die Mindestausstattung nach Satz 1 überschritten, gilt der Beschluss als genehmigt, wenn die Finanzierung der erforderlichen Personalausgaben gesichert ist.
( 3 ) In den übrigen Fällen bedarf der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Errichtung oder Ausweitung einer Stelle keiner Genehmigung.
( 4 ) Außerplanmäßige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen nur zur Vertretung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen oder zur Aushilfe für längstens drei Jahre angestellt werden. Für die Genehmigung des Beschlusses über die Anstellung gilt Absatz 1 entsprechend.
( 5 ) Mehrere Stellen der in der Anlage genannten Arbeitsbereiche können zu einer Stelle zusammengefasst werden.
( 6 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Aufhebung oder Reduzierung von Stellen bedarf keiner Genehmigung.
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§ 2
(Zu § 6 Abs. 1 Satz 2 MG)

( 1 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder die Änderung eines Dienstverhältnisses bedarf bei privatrechtlich Beschäftigten der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin gemäß § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und § 15 der Dienstvertragsordnung
  1. nach Anlage 2 zur Dienstvertragsordnung in den Entgeltgruppen 10 und höher oder
  2. nach Anlage 2 zur Dienstvertragsordnung Abschnitt C Nummern 1 und 2 oder
  3. nach Anlage A zum TV-L Teil I und II in den Entgeltgruppen 10 und höher
eingruppiert ist.
Der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder die Änderung eines Dienstverhältnisses bedarf bei privatrechtlich Beschäftigten auch dann der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aufgrund der Anwendung des § 22 a Absatz 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts weiterhin
  1. nach Anlage 1 zur Dienstvertragsordnung in den Vergütungsgruppen V b und höher oder
  2. nach Anlage 1 zur Dienstvertragsordnung Sparte C Nummer 1 oder
  3. nach Anlage 1 a zum BAT in den Vergütungsgruppen IV b und höher
eingruppiert bleibt.1#
Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Änderung des Dienstverhältnisses allein auf einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit oder auf einer höheren Eingruppierung wegen eines in den Tätigkeitsmerkmalen vorgeschriebenen Bewährungsaufstiegs oder Fallgruppenaufstiegs beruht.
( 2 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers, der der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes untersteht, über die Begründung oder Änderung eines Dienstverhältnisses – mit Ausnahme der Dienstverhältnisse nach Absatz 1 – bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes, wenn dieser sich die Genehmigung vorbehalten hat. Der Beschluss eines Anstellungsträgers nach Satz 1 über die Änderung der Arbeitszeit eines Dienstverhältnisses nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes, wenn dieser sich die Genehmigung vorbehalten hat.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 bedarf der Beschluss über die Begründung oder Änderung der Dienstverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten in Tageseinrichtungen für Kinder keiner Genehmigung.
( 4 ) In den übrigen Fällen bedarf der Beschluss eines Anstellungsträgers über die Begründung oder Änderung eines Dienstverhältnisses keiner Genehmigung.
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§ 3
(zu § 11 Abs. 1 MG)

( 1 ) Der Beschluss eines Anstellungsträgers, der der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes untersteht, über die Kündigung eines Dienstverhältnisses bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes. Der Kirchenkreisvorstand kann bestimmen, in welchen Fällen seine Genehmigung als erteilt gilt.
Im Übrigen bedarf der Beschluss über die Kündigung eines Dienstverhältnisses keiner Genehmigung.
( 2 ) Wird ein Dienstverhältnis außerhalb der Probezeit gekündigt, ist der Beschluss dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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§ 4
(zu § 3 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 MG)

Der Beschluss über die Errichtung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und über die Begründung, Änderung und Kündigung eines Dienstverhältnisses bedarf bei Klöstern keiner Genehmigung nach dieser Rechtsverordnung.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ausführung des Mitarbeitergesetzes vom 27. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 55) außer Kraft.
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Anlage
(zu § 1 Abs. 5)

Zu den Arbeitsbereichen zählen Mitarbeiterstellen für
  1. Pfarrsekretäre und Pfarrsekretärinnen,
  2. Hilfskräfte im Pfarramt,
  3. Schreibkräfte und Verwaltungsangestellte in Kirchengemeinden,
  4. Küster und Küsterinnen,
  5. Hausmeister und Hausmeisterinnen,
  6. Raumpfleger und Raumpflegerinnen,
  7. die Pflege der Außenanlagen,
  8. Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit C- oder D-Prüfung und Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen ohne Prüfung.

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1 ↑ Red. Anm.: § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 gelten rückwirkend ab 1. Juni 2012.