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Arbeitsrechtsregelung
für Auszubildende und Praktikantinnen

Vom 10. Juni 2008

KABl. 2008, S. 106, zuletzt geändert durch die 12. Änderung vom 20. September 2023, KABl. 2023, S. 99

Aufgrund des § 15 a des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 92), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 10. März 2007 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 131), hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
Vorbemerkung:
Die in dieser Arbeitsrechtsregelung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung ist auf die Dienstverhältnisse
  1. der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz,
  2. der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes und
  3. der Praktikantinnen für den Beruf
    • der Diakonin während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der landeskirchlichen Anerkennung als Diakonin vorauszugehen hat,
    • der Sozialarbeiterin, der Sozialpädagogin und der Heilpädagogin während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin, Sozialpädagogin oder Heilpädagogin vorauszugehen hat,
    • der Erzieherin und der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
anzuwenden, die von Anstellungsträgern nach § 3 des Mitarbeitergesetzes angestellt werden. Anstellungsträger im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Bekanntmachung der Tarifverträge

Die den Dienstverhältnissen nach den Abschnitten II und III zugrunde liegenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen werden in den amtlichen Verkündungsblättern der beteiligten Kirchen abgedruckt; sie können auch auszugsweise abgedruckt werden.
Mit Zustimmung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission kann vom Abdruck abgesehen oder nur die Fundstelle veröffentlicht werden.
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Abschnitt II
Auszubildende

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§ 3
Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz

( 1 ) Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das Land Niedersachsen jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, sofern sie in der Anlage 1 aufgeführt sind und soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung ist in den Ausbildungsverträgen zu vereinbaren.
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§ 4
Kirchliche Bestimmungen zum TVA-L BBiG

  1. Anstelle des § 17 TVA-L BBiG wird bestimmt:
    1. Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Auszubildenden richtet sich nach dem Recht der beteiligten Kirchen.
    2. Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers findet § 21a Dienstvertragsordnung entsprechende Anwendung.
    3. Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig findet § 21b Dienstvertragsordnung entsprechende Anwendung.
  2. § 18 Abs. 4 Buchstabe a TVA-L BBiG ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine der Anstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Mitarbeitergesetzes weggefallen ist.
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§ 5
Auszubildende in Pflegeberufen

( 1 ) Auf die Dienstverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege (Auszubildende) in Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung fallen, sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das Land Niedersachsen jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, sofern sie in der Anlage 2 aufgeführt sind und soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung ist in den Ausbildungsverträgen zu vereinbaren.
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§ 6
Kirchliche Bestimmungen zum TVA-L Pflege

  1. Anstelle des § 17 TVA-L Pflege wird bestimmt:
    1. Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Auszubildenden richtet sich nach dem Recht der beteiligten Kirchen.
    2. Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers findet § 21a Dienstvertragsordnung entsprechende Anwendung.
    3. Auf die Dienstverhältnisse der Auszubildenden im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig findet § 21b Dienstvertragsordnung entsprechende Anwendung.
  2. § 18 Abs. 4 Buchstabe a TVA-L Pflege ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine der Anstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Mitarbeitergesetzes weggefallen ist.
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Abschnitt III
Praktikantinnen

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§ 7
Dienstverhältnisse der Praktikantinnen

( 1 ) Auf die Dienstverhältnisse der Praktikantinnen sind die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das Land Niedersachsen jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, sofern sie in der Anlage 3 aufgeführt sind und soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung ist in den Praktikantenverträgen zu vereinbaren.
( 3 ) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine der Anstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Mitarbeitergesetzes weggefallen ist.
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§ 8
Kirchliche Bestimmungen zum TV Prakt-L

  1. Soweit im TV Prakt-L auf den TV-L verwiesen wird, sind diese Bestimmungen nach den Maßgaben der Dienstvertragsordnung anzuwenden.
  2. § 17a TV Prakt-L ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    Das Datum „1. April 2015” wird durch das Datum „1. März 2016” ersetzt.
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Abschnitt IV
Fahrtkostenzuschüsse

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§ 9
Fahrtkostenzuschüsse

§ 32 der DienstVO gilt entsprechend für Auszubildende und Praktikantinnen im Geltungsbereich nach § 1.
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Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet keine Anwendung auf die Dienstverhältnisse im Sinne des § 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung schriftlich vereinbart waren.
Für Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen, die nicht unter den Geltungsbereich der ARR-Azubi/Prakt fallen, hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission am 26. August 2009 beschlossen (KABl. S. 177):
„Folgende Regelungen finden entsprechende Anwendung:
  1. auf die Ausbildungsverhältnisse:
    § 8 und § 16 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVAL BBiG,
  2. auf die Praktikantenverhältnisse:
    § 2 des Tarifvertrages über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikanten/Praktikantinnen.“
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Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)

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Anwendung von Tarifverträgen (Auszubildende BBiG)

  1. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 109)
  2. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 13. März 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2009 S. 9)
  3. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 1. März 2009 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 180)
  4. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 10. März 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 278)
  5. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 199)
  6. §§ 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 28. März 2015 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 66)
  7. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 17. Februar 2017 mit Ausnahme des § 3 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S.165)
  8. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 30. Oktober 2018 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 32)
  9. Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 2. März 2019 mit Ausnahme des § 3 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 32)
  10. Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 29. Januar 2020 mit Ausnahme des § 2 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 191)
  11. Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 29. November 2021 mit Ausnahme des § 3 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 191)
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Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1)

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Anwendung von Tarifverträgen (Auszubildende Pflege)

  1. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 109)
  2. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 13. März 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 180)
  3. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 1. März 2009 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 181)
  4. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 10. März 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 278)
  5. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 199)
  6. §§ 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 6 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 28. März 2015 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 67)
  7. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 17. Februar 2017 mit Ausnahme des § 3 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S.165)
  8. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 30. Oktober 2018 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 32)
  9. Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 2. März 2019 mit Ausnahme des § 3 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 32)
  10. Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29. Januar 2020 mit Ausnahme des § 2 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 191)
  11. Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 29. November 2021 mit Ausnahme des § 3 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 191)
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Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1)

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Anwendung von Tarifverträgen

  1. Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikannten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 138)
  2. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 199)
  3. §§ 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 28. März 2015 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 67)
  4. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 17. Februar 2017 mit Ausnahme des § 2 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 165)
  5. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 2. März 2019 mit Ausnahme des § 2 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 32)
  6. Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 29. November 2021 mit Ausnahme des § 1 Nummer 2 und des § 2 (Kirchl. Amtsblatt Hannover S. 191)

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.