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Kirchengesetz
über die Beauftragung von Gemeindegliedern
mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung
(Lektoren- und Prädikantengesetz – LektPrädG)1#

Vom 17. Dezember 2013

KABl. 2013, S. 195, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 302

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Kirchenglieder können nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes als Lektoren und Lektorinnen oder Prädikanten und Prädikantinnen berufen und mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung und anderen Aufgaben im Gottesdienst beauftragt werden.
Als Lektoren und Lektorinnen werden ihnen Gottesdienste mit Lesepredigt übertragen. Als Prädikanten und Prädikantinnen werden sie dazu beauftragt, Gottesdienste mit selbstverfasster Predigt zu halten und Abendmahlsfeiern zu leiten. Dieses erfolgt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Pfarramtes.
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§ 2

( 1 ) Lektoren und Lektorinnen müssen zu einem Kirchenvorstand wählbar sein. Ihre Anmeldung zur Ausbildung bedarf eines zustimmenden Votums von Kirchenvorstand und Pfarramt der zuständigen Gemeinde. Sie werden, wenn sie die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, von dem Superintendenten oder der Superintendentin berufen und erhalten schriftlich den Auftrag zum Lektorendienst.
( 2 ) Der Auftrag gilt für die Kirchengemeinde, welcher der Lektor oder die Lektorin angehört. Der Superintendent oder die Superintendentin kann den Auftrag auch auf andere Kirchengemeinden des Kirchenkreises erweitern
  1. im Einzelfalle mit Zustimmung des Pfarramtes,
  2. allgemein mit Zustimmung des Pfarramtes und des Kirchenvorstandes.
Die Erweiterung des Auftrages ist zurückzunehmen, wenn der Kirchenvorstand der betreffenden Gemeinde widerspricht.
( 3 ) Der Lektor oder die Lektorin wird in einem Gottesdienst in seinen oder ihren Dienst eingeführt.
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§ 3

( 1 ) Der Lektor oder die Lektorin nimmt den Dienst nach der in der Kirchengemeinde geltenden Ordnung im Einvernehmen mit dem Pfarramt wahr.
( 2 ) Die Aufsicht über den Lektor oder die Lektorin führt unbeschadet der Aufsicht durch den Superintendenten oder die Superintendentin das Pfarramt.
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§ 4

( 1 ) Prädikanten und Prädikantinnen müssen zu einem Kirchenvorstand wählbar und sollen im Lektorendienst tätig gewesen sein. Sie werden, wenn sie die Ausbildung zum Prädikantendienst mit abschließendem Kolloquium absolviert haben, von der zuständigen Regionalbischöfin oder dem zuständigen Regionalbischof berufen und schriftlich mit einem konkreten Dienst beauftragt. Auch Personen mit nachgewiesener theologischer oder religionspädagogischer Vorbildung, die an einer entsprechenden Weiterbildung teilgenommen haben, können als Prädikanten oder Prädikantinnen beauftragt werden. Zuvor sind der Superintendent oder die Superintendentin und der Pfarrkonvent des Kirchenkreises, in dem der Prädikant oder die Prädikantin tätig werden soll, sowie der oder die Sprengelbeauftragte für den Lektoren- und Prädikantendienst anzuhören.
( 2 ) Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof bestimmt bei der Erteilung des Auftrages Umfang und Dauer des Auftrages sowie den Wirkungsbereich des Prädikanten oder der Prädikantin. Wirkungsbereich des Prädikanten oder der Prädikantin ist in der Regel der Kirchenkreis, in dem der Prädikant oder die Prädikantin seinen oder ihren Wohnsitz hat. Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof kann den Prädikanten oder die Prädikantin nach entsprechender Ausbildung im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Pfarramt mit Taufen, Trauungen oder Beerdigungen beauftragen, sofern dafür ein kirchliches Interesse besteht.
( 3 ) Für einen Auftrag zu regelmäßigem Dienst in einer Kirchengemeinde ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes erforderlich. Eine regelmäßige Beauftragung für länger als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Der Prädikant oder die Prädikantin wird in einem Gottesdienst in sein oder ihr Amt eingeführt.
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§ 5

Die Aufsicht über den Prädikanten oder die Prädikantin führt der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises, in dem der Prädikant oder die Prädikantin den Auftrag wahrnimmt. Sind dem Prädikanten oder der Prädikantin Aufgaben über den Bereich eines Kirchenkreises hinaus zugewiesen, so wird die Aufsicht durch das Landeskirchenamt geregelt.
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§ 6

( 1 ) Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen nehmen an Fachkonferenzen teil und sind zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet.
( 2 ) Prädikanten und Prädikantinnen sollen regelmäßig, Lektorinnen und Lektoren können im Einzelfall zu den Pfarrkonventen oder Pfarrkonferenzen eingeladen werden.
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§ 7

( 1 ) Ein nach diesem Kirchengesetz erteilter Auftrag endet:
  1. mit Ablauf der bei der Beauftragung festgelegten Dauer,
  2. wenn der oder die Beauftragte den Auftrag zurückgibt,
  3. wenn die Voraussetzung für die Erteilung des Auftrages nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr besteht,
  4. wenn der oder die Beauftragte aus seinem Wirkungsbereich fortzieht,
  5. wenn der Auftrag aus wichtigem Grunde widerrufen wird.
( 2 ) Vor dem Widerruf des Auftrages gemäß Absatz 1 Nummer 6 sind der oder die Beauftragte und die bei der Beauftragung beteiligten Stellen zu hören. Gegen die Entscheidung kann der oder die Betroffene Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 8

( 1 ) Liegen nachweisbare Tatsachen für die Annahme vor, dass ein Prädikant oder eine Prädikantin öffentlich durch Wort oder Schrift in entscheidenden Punkten dauernd in Widerspruch zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche tritt und daran trotz Belehrung und seelsorglicher Bemühung festhält, so ist ein Lehrgespräch zu führen. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen vom 3. Januar 1983 (Amtsblatt der VELKD Band V S. 284) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Bestimmungen der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sind entsprechend anzuwenden. Der Prädikant oder die Prädikantin kann sich bei dem Lehrgespräch einer evangelisch-lutherischen Pastorin oder eines evangelisch-lutherischen Pastors als Beistand bedienen. Der Bericht über den Verlauf des Lehrgespräches ist dem Landesbischof oder der Landesbischöfin, der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof, dem Landeskirchenamt und dem Prädikanten oder der Prädikantin zuzustellen.
( 2 ) Stellt der Bischofsrat aufgrund des Berichtes über den Verlauf des Lehrgespräches fest, dass der Prädikant oder die Prädikantin in entscheidenden Punkten im Widerspruch zum Bekenntnis steht und daran festhält, so ist der dem Prädikanten oder der Prädikantin erteilte Auftrag von der zuständigen Regionalbischöfin oder dem zuständigen Regionalbischof zu widerrufen. Mit dem Widerruf endet der Auftrag.
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§ 9

Den Lektoren und Lektorinnen sowie den Prädikanten und Prädikantinnen werden die in Wahrnehmung ihres Dienstes entstandenen Barauslagen erstattet. Ihnen wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 9a

( 1 ) Beabsichtigt ein Lektor, eine Lektorin, ein Prädikant oder eine Prädikantin, sich um die Aufstellung als Kandidat oder Kandidatin für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes oder zu einem kommunalen Amt oder Mandat zu bewerben, so ist diese Absicht unverzüglich, jedenfalls vor Annahme der Kandidatur, der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof anzuzeigen. Er oder sie ist zur Mitteilung über Ausgang und Annahme der Wahl verpflichtet.
( 2 ) Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen, die als Kandidaten oder Kandidatinnen für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes oder zu einem kommunalen Amt aufgestellt worden sind, dürfen innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag das Recht zur öffentlichen Verkündigung und zur Leitung von Abendmahlsfeiern nicht mehr ausüben.
( 3 ) Ab dem Tag der Annahme der Wahl darf das Recht zur öffentlichen Verkündigung und zur Leitung von Abendmahlsfeiern nur im Einzelfall mit Genehmigung der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs ausgeübt werden.
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§ 10

Das Landeskirchenamt erlässt zur Ausführung dieses Kirchengesetzes die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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§ 11

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz) vom 7. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 90) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen in Nr. 420-1 dieser Sammlung.