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Geltungszeitraum von: 01.10.2000

Geltungszeitraum bis: 01.01.2020

Verwaltungsanordnung zur Ausführung
des § 4 des Mitarbeitergesetzes

Vom 17. Oktober 2000

KABl. 2000, S. 213, geändert durch Verwaltungsanordnung vom 19. Oktober 2012,
KABl. 2012, S. 311

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1.

Arbeitsbereiche im Sinne des § 4 Abs. 2 des Mitarbeitergesetzes, in denen ausnahmsweise auch angestellt werden kann, wer einer der in der Anlage zu § 4 Abs. 2 genannten Kirchen angehört, sind:
  1. Beratungsstellen,
  2. Diakonie- und Sozialstationen,
  3. Einrichtungen der Flüchtlings-, Asylsuchenden- und Aussiedlerbetreuung,
  4. Einrichtungen der sozialpädagogischen Familienhilfe,
  5. Gebäudereinigung,
  6. Grundstücks- und Friedhofspflege, Garten- und Forstarbeiten,
  7. Hausmeisterbereich (jedoch nicht Küster), Boten-, Pförtnerbereich,
  8. Hauswirtschaftsbereich,
  9. Kindertageseinrichtungen, Familienzentren,
  10. Tätigkeiten der Kraftfahrer,
  11. Tätigkeitsfelder der Architekten, der Ingenieure, der technischen Zeichner,
  12. Jugendarbeitslosenwerkstätten.
Ausgenommen sind Stellen für Leiter und Leiterinnen sowie die ständigen stellvertretenden Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen nach Satz 1 Buchst. a bis d, i und 1 sowie Stellen in den jeweils zugeordneten Einrichtungen der Fachberatung.
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2.

Soweit es im Übrigen einer Befreiung von der Anstellungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mitarbeitergesetzes bedarf, ist bei Anstellungen in Kirchen- und Kapellengemeinden der Kirchenkreisvorstand zuständig, wenn die zu besetzende Mitarbeiterstelle nicht höher als nach der Entgeltgruppe 8 oder Kr 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder bewertet ist, und wenn die anzustellende Person einer der in der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Mitarbeitergesetzes genannten Kirchen angehört. In allen anderen Fällen ist das Landeskirchenamt für die Befreiung zuständig.
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3.

Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung zur Ausführung des § 4 des Gemeinsamen Mitarbeitergesetzes vom 1. Februar 1994 (Kirchl. Amtsbl. S. 67) außer Kraft.