.Verwaltungsanordnung zur Ausführung
Geltungszeitraum von: 01.10.2000
Geltungszeitraum bis: 01.01.2020
Verwaltungsanordnung zur Ausführung
des § 4 des Mitarbeitergesetzes
Vom 17. Oktober 2000
KABl. 2000, S. 213, geändert durch Verwaltungsanordnung vom 19. Oktober 2012,
KABl. 2012, S. 311
Aufgrund des § 4 Abs. 7 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 92) erlassen wir die folgende Verwaltungsanordnung:
####1.
1 Arbeitsbereiche im Sinne des § 4 Abs. 2 des Mitarbeitergesetzes, in denen ausnahmsweise auch angestellt werden kann, wer einer der in der Anlage zu § 4 Abs. 2 genannten Kirchen angehört, sind:
- Beratungsstellen,
- Diakonie- und Sozialstationen,
- Einrichtungen der Flüchtlings-, Asylsuchenden- und Aussiedlerbetreuung,
- Einrichtungen der sozialpädagogischen Familienhilfe,
- Gebäudereinigung,
- Grundstücks- und Friedhofspflege, Garten- und Forstarbeiten,
- Hausmeisterbereich (jedoch nicht Küster), Boten-, Pförtnerbereich,
- Hauswirtschaftsbereich,
- Kindertageseinrichtungen, Familienzentren,
- Tätigkeiten der Kraftfahrer,
- Tätigkeitsfelder der Architekten, der Ingenieure, der technischen Zeichner,
- Jugendarbeitslosenwerkstätten.
2 Ausgenommen sind Stellen für Leiter und Leiterinnen sowie die ständigen stellvertretenden Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen nach Satz 1 Buchst. a bis d, i und 1 sowie Stellen in den jeweils zugeordneten Einrichtungen der Fachberatung.
#2.
1 Soweit es im Übrigen einer Befreiung von der Anstellungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mitarbeitergesetzes bedarf, ist bei Anstellungen in Kirchen- und Kapellengemeinden der Kirchenkreisvorstand zuständig, wenn die zu besetzende Mitarbeiterstelle nicht höher als nach der Entgeltgruppe 8 oder Kr 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder bewertet ist, und wenn die anzustellende Person einer der in der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Mitarbeitergesetzes genannten Kirchen angehört. 2 In allen anderen Fällen ist das Landeskirchenamt für die Befreiung zuständig.
#3.
1 Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung zur Ausführung des § 4 des Gemeinsamen Mitarbeitergesetzes vom 1. Februar 1994 (Kirchl. Amtsbl. S. 67) außer Kraft.