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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Göttingen-Münden

Vom 19. November 2025

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Präambel

Jesus Christus spricht:
„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht,
denn solchen gehört das Reich Gottes.“
Lukas 18 Vers 16
Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Göttingen-Münden zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder.
Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Göttingen-Münden begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren Glauben zu entdecken und zu erfahren. Sie setzen sich für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein. Das Handeln orientiert sich am christlichen Menschenbild mit seinen Facetten des Angenommen- und Angewiesenseins, des Gelingens und Scheiterns und dem Respekt vor der Würde des Einzelnen. Das prägt ihren pädagogischen Alltag, das Miteinander von Mitarbeitenden, Kindern und Eltern und den Umgang mit endlichen Ressourcen. Unabhängig von Gaben und Stärken, Einschränkungen und Herkunft werden Jungen und Mädchen gefördert. Die Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen wollen dabei den Kindern und Eltern wertschätzende und verlässliche Begleiter sein und begegnen Kindern und Eltern auch anderer Religionen und Weltanschauungen mit Offenheit, Respekt und Achtung. Sie bieten in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder die Möglichkeit, gemeinsam über Glaubensfragen zu sprechen und bringen den Kindern und Eltern sowie Kooperationspartnern Wertschätzung und Anerkennung entgegen. Ihr Umgang mit Kindern, Eltern und Kooperationspartnern ist durch Freundlichkeit und persönliche Ansprache geprägt.
Grundlagen für die Arbeit in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder sind bundes-, landesrechtliche und behördliche Bestimmungen und Gesetze, landeskirchliche Richtlinien und Rahmenkonzepte, der gültige niedersächsische Orientierungsplan für Bildung und Erziehung sowie die landeskirchlichen Grundsätze für die Arbeit in evangelischen Kindertageseinrichtungen, wie in dem Aktenstück 30 B der 24. Landessynode ausgeführt.
Der Träger verantwortet das Qualitätsmanagement der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, deren Qualitätsentwicklung und -sicherung. Der Träger sichert eine qualitativ gute Arbeit durch fachliche Beratung sowie Qualifikation und Fortbildung aller in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder Mitarbeitenden.
Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder sind Teil des Gemeinwesens, in dem Kinder und Erwachsene gemeinsam leben und lernen.
Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden.
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§ 1
Mitglieder

(1) Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Göttingen-Münden, nachfolgend Verbandsmitglieder genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband (Kindertagesstättenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz:
  • Göttinger Westdörfer
  • Weststadt Göttingen
  • Grone
  • Bethlehem in Göttingen
  • Göttingen-Mitte
  • Christophorus in Göttingen
  • Kreuz in Göttingen
  • St. Martin Geismar in Göttingen
  • Stephanus in Göttingen
  • St. Cosmas und Damian in Herberhausen
  • St. Martin in Roringen
  • St. Nikolaus in Nikolausberg
  • Corvinus in Göttingen
  • Mengershausen
  • Obernjesa
  • Rosdorf
  • Settmarshausen
  • Sieboldshausen-Volkerode
  • Friedland
  • Groß Schneen
  • Franziskus-Kirchengemeinde in Reiffenhausen
  • Diemarden
  • Lengder Burg
  • Reinhausen
  • Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen
  • Pankratius in Barterode
  • Adelebsen-Erbsen
  • Petri in Waake
  • Johannis in Harste
  • Martini in Lenglern
  • Nörten-Parensen-Lütgenrode -
  • St. Martini Dransfeld
  • Michaelis Niemetal-Bühren
  • Marien Hemeln-Bursfelde
  • Stadtkirchengemeinde Münden
  • St. Petrus Landwehrhagen
  • Johannis Uschlag
(2) 1Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Göttingen-Münden“. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Göttingen.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die im Folgenden aufgeführten evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, mit evangelischem Profil zu betreiben:
  • Evangelische Kindertagesstätte in Göttingen-Elliehausen, Südring 8, 37079 Göttingen
  • Evangelische Christus-Kindertagesstätte in Göttingen, Friedrich-Naumann-Straße 68, 37081 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte Frieden, Auf dem Hagen 21, 37079 Göttingen
  • Evangelische Jona-Kindertagesstätte in Göttingen-Grone-Süd, Elmweg 9, 37081 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte PetriHaus SHS in Göttingen-Grone, St. Heinrich-Straße 1, 37081 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte PetriHaus MLS in Göttingen-Grone, Martin-Luther-Straße 22a, 37081 Göttingen
  • Evangelische St. Margarethen-Kindertagestätte in Göttingen-Holtensen, Am Sportplatz 20, 37079 Göttingen
  • Evangelische St. Martini-Kindertagesstätte in Göttingen-Groß Ellershausen, An der Flöthe 12, 37079 Göttingen
  • Evangelische Bethlehem-Kindertagesstätte in Göttingen, Brüsselstraße 9a, 37079 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte Thomas in Göttingen, An der Thomaskirche 1, 37081 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte Christophorus, Theodor-Heuss-Straße 53, 37075 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte Kreuz und Quer, Merkelstraße 50a, 37085 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Albani, Nikolausberger Weg 60, 37073 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Martin Geismar, Charlottenburger Straße 12, 37085 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte Stephanus, Himmelsruh 17, 37085 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte Herberhausen, Pfarrweg 2, 37075 Herberhausen
  • Evangelische Kindertagesstätte Baumhaus Nikolausberg, Am Schlehdorn 2, 37077 Nikolausberg
  • Evangelische Kindertagesstätte Roringen, Lange Straße 4, 37077 Roringen
  • Evangelische Kindertagesstätte Corvinus, Georg-Dehio-Weg 4, 37075 Göttingen
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Jacobi, Obere Karspüle 34, 37073 Göttingen
  • Evangelischer Kinderhort An der Grundschule im Drammetal, Hauptstr. 61, 37124 Rosdorf-Dramfeld
  • Evangelische Kindertagesstätte Mengershausen, Blumenweg 2, 37124 Rosdorf-Mengershausen
  • Evangelische Kindertagesstätte Obernjesa, Steintorstraße 14, 37124 Rosdorf-Obernjesa
  • Evangelische Kindertagesstätte Rosdorf-Sellenfried, Sellenfried 6, 37124 Rosdorf
  • Evangelische Kindertagesstätte Regenbogen, Leinestraße 24, 37124 Rosdorf
  • Evangelische Kindertagesstätte Settmarshausen, Sahlbachwinkel 6, 37124 Rosdorf-Settmarshausen
  • Evangelische Kindertagesstätte Sieboldshausen, Schulstraße 10, 37124 Rosdorf-Sieboldshausen
  • Evangelische Kindertagesstätte Friedland, Witzenhäuser Straße 7, 37133 Friedland
  • Evangelische Kindertagesstätte Groß Schneen, Bönneker Straße 4, 37133 Friedland-Groß Schneen
  • Evangelische Kindertagesstätte Reiffenhausen, Kirchstraße 13, 37133 Friedland-Reiffenhausen
  • Evangelische Kindertagesstätte Diemarden, Reinhäuser Straße 3, 37130 Gleichen-Diemarden
  • Evangelische Kindertagesstätte Groß Lengden, Niedecker Stieg 2, 37130 Gleichen-Groß Lengden
  • Evangelische Kindertagesstätte Reinhausen, Waldstraße 15, 37130 Gleichen-Reinhausen
  • Evangelische Kindertagesstätte Rittmarshausen, Im Föhr 1, 37130 Gleichen-Rittmarshausen
  • Evangelische St. Martini Kindertagesstätte Adelebsen, Lange-Pröbsten-Straße 16, 37139 Adelebsen
  • Evangelische Kindertagesstätte Barterode, Alte Schule 3, 37139 Adelebsen
  • Evangelische Kindertagesstätte Waake, Schulstraße 17, 37136 Waake
  • Evangelische Kindertagesstätte Harste, Gänsemarkt 10a, 37120 Bovenden
  • Evangelische Kindertagesstätte Lenglern, Potsdamer Straße 6a, 37120 Bovenden
  • Evangelische Kindertagesstätte Nörten, Johann-Wolf-Straße 38, 37176 Nörten-Hardenberg
  • Evangelischer Kinderhort Nörten, Burgstraße 2B, 37176 Nörten-Hardenberg
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Martini, Hoher-Hagen-Straße 26, 37127 Dransfeld
  • Evangelische Kindertagesstätte Pastorenberg, Pastorenberg 1, 37127 Dransfeld
  • Evangelische Kindertagesstätte Michaelis-Löwenhagen, Schulstraße 3, 37127 Niemetal
  • Evangelische Kindertagesstätte Hemeln, Marienkirchstraße 4, 34346 Hann.-Münden
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Aegidius, Im Körbchen 3, 34346 Hann.-Münden
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Blasius, Unterm Königshof 34, 34346 Hann.-Münden
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Matthäus, Mörikeweg 3, 34346 Hann.-Münden
  • Evangelische Kindertagesstätte Landwehrhagen, Gartenstraße 23a, 34355 Staufenberg
  • Evangelische Kindertagesstätte Uschlag, Schulstraße 6, 34355 Staufenberg
2Zu diesem Zweck übernimmt der Kindertagesstättenverband die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten, sowie sämtliche Trägeraufgaben, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 3Der Kindertagesstättenverband kann Kindertagesstätten in den Kindertagesstättenverband aufnehmen, gründen, soweit die religionspädagogische Begleitung durch die Kirchengemeinde, in deren Gebiet die Tageseinrichtung liegt, wahrgenommen wird. 4Der Kindertagesstättenverband kann Kindertagesstätten aus dem Kindertagesstättenverband abgeben oder schließen.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher, pädagogischer, organisatorischer und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Fachberatungsinstitution und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die einzelnen Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Verbandsmitgliedern und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband und der Kommune abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sowie weitere Verträge (z.B. Lieferantenverträge).
(4) 1Dem Kindertagesstättenverband können mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden übertragen werden. 2Der Verband muss hierzu seine Zustimmung geben.
(5) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
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§ 3
Beruflich Mitarbeitende

(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeitenden im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in den Kindertageseinrichtungen des Kindertagesstättenverbandes angestellten Mitarbeitenden zu den bisherigen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeitenden anzuwenden.
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§ 4
Organisation des Verbandes

Der Kindertagesstättenverband handelt auf drei Ebenen;
  • die Vor-Ort-Ebene zwischen Kita und Verbandsmitglied als Basisbegleitung vor Ort,
  • die mittlere Ebene der Ortsdelegiertenvollversammlung zur Begleitung der Operativen Geschäftsführung,
  • die dritte Ebene des Verbandsvorstandes mit der Aufgabe der Strategischen Geschäftsführung.
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§ 5
Vor-Ort-Ebene Verbandsmitglied

(1) 1Jedes Verbandsmitglied benennt eine Person aus dem Kirchenvorstand, die für die Kindertagesstätte in Ihrem ihrem Gemeindegebiet verantwortlich ist. 2Näheres hierzu regelt § 6 Abs. 6-8.
(2) 1Kindertagesstättenverband und Verbandsmitglied verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben des Verbandsmitgliedes (Kirchengemeinde), in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2Hierzu schließen die jeweiligen Verbandsmitglieder mit den Leitungen der jeweiligen Kindertagesstätte die Kooperationsvereinbarung zur Satzung ab. 3Für die Verbandsmitglieder sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens des Verbandsmitgliedes (Kirchengemeinde). 4Aufgabe der Verbandsmitglieder (Kirchengemeinden) ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 5Hierzu zählen insbesondere:
  1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  3. regelmäßige Kontaktpflege des Pastors oder der Pastorin mit der Kindertagesstätte,
  4. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
  5. Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 16 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG),
  6. Mitwirkung des Kirchenvorstandes bei der Erarbeitung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption.
  7. Das Verbandsmitglied (Kirchengemeinde) hat ein Berichts- und Eingaberecht an den Verbandsvorstand.
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§ 6
Ortsdelegiertenvollversammlung

(1) 1Die mittlere Ebene besteht aus der Ortsdelegiertenvollversammlung, diese trifft sich mindestens zweimal jährlich und nimmt die Tätigkeitsberichte der Geschäftsführung zu den „Tätigkeiten der laufenden Verwaltung“ ab. 2Zu den Aufgaben der Ortsdelegiertenvollversammlung zählen insbesondere: Entgegennahme Rechenschaftsberichte, Entlastung Vorstand, Entscheidung über allgemeine, alle Kindertagesstätten betreffende Maßnahmen, Berichte über freiwillige Aufgaben oder Schwerpunkte in den Kindertagesstätten, Entgegennahme von Wirtschaftlichen Prüfberichten. 3Die Geschäftsführung der Ortsdelegiertenvollversammlung erfolgt entsprechend der Regelungen zu den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere der Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt.
(2) 1Zu den Sitzungen der Ortsdelegiertenvollversammlung lädt der Verbandsvorstand ein. 2Die aus den jeweiligen Regionen benannten Verbandsvorstandsmitglieder tauschen sich regelmäßig mit den weiteren Mitgliedern der Ortsdelegiertenvollversammlung aus, um die Weitergabe der Informationen aus dem Verbandsvorstand sicherzustellen. 3An den Sitzungen der Ortsdelegiertenvollversammlung nimmt pro Region eine Kindertagesstättenleitung mit beratender Stimme teil.
(3) Weitere Sitzungen können bei Bedarf oder aus aktuellem Anlass oder auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsdelegiertenvollversammlung durch den Verbandsvorstand einberufen werden.
(4) Die Ortsdelegiertenvollversammlung hat ein Berichts- und Eingaberecht an den Verbandsvorstand.
(5) 1In die Ortsdelegiertenvollversammlung entsendet jeder Kirchenvorstand eine beauftragte Person pro Kita (Ortsdelegierte). 2Sollten im Einzugsbereich des Kirchenvorstandes mehrere Kitas vorhanden sein, so kann der Kirchenvorstand entscheiden, ob eine beauftragte Person pro Kita (Ortsdelegierte) benannt werden oder insgesamt eine beauftragte Person pro Kirchenvorstand. 3Im Falle der Benennung einer beauftragten Person pro Kirchenvorstand für mehrere Kitas, ist eine stellvertretende beauftragte Person zu benennen.
(6) 1Ist im Kirchenvorstand keine Beauftragung möglich, so kann eine geeignete Person aus der Kirchengemeinde beauftragt werden. 2Diese Person muss für den Kirchenvorstand wählbar sein. 3Der beauftragende Kirchenvorstand verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die beauftragte Person an den Beratungen zum Thema Kindertagesstätte in den zuständigen Gremien der Kirchengemeinde teilnimmt und in diesen Gremien regelmäßig mindestens zweimal jährlich Bericht erstattet. 4Verliert die benannte geeignete Person ihre Wählbarkeit oder der Kirchenvorstand hebt die Benennung per Beschluss auf, erlischt die Benennung als Ortsdelegierte/r.
(7) 1Ist es nicht möglich, ein Kirchenvorstandsmitglied oder eine geeignete Person aus der Kirchengemeinde als Ortsdelegierte/n zu beauftragen, oder ist kein Kirchenvorstand gebildet worden, so ist der Weg über die Partnerdelegation im Nachbar-Kirchenvorstand zu wählen. 2Dann ist die dortige beauftragte Person für die Kita mitzuständig und begleitet die Kita entsprechend. 3Die Rechte und Pflichten gehen auf den Nachbar-Kirchenvorstand über.
(8) Ist in einer Kirchengemeinde kein/e Ortsdelegierte gewählt, so ist für den Zeitraum der Vakanz automatisch das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes der betroffenen Kirchengemeinde Mitglied der Ortsdelegiertenvollversammlung.
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§ 7
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Der Verbandsvorstand besteht aus 15 Mitgliedern und der/dem Inhaber/in der Kirchenkreis-Kitapfarrstelle als stimmberechtigtes Mitglied. 3Die von den Ortsdelegierten aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes werden in Wahlbezirken gewählt, die aus einer oder mehreren Kirchengemeinden bestehen. 4Die Wahlbezirke entsprechen den in der Hauptsatzung des Kirchenkreises festgelegten Regionen.
(2) 1Die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu besetzenden Sitze richtet sich nach der Zahl der in den Kindertagesstätten vorhandenen Gruppen zum Stichtag 1 Jahr vor Neubildung des Verbandsvorstandes im Wahlbezirk. 2Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlbezirke wird die Zahl der Gruppen im Wahlbezirk mit 100 multipliziert und durch die Gesamtzahl der Gruppen im Verband geteilt. 3Jeder Wahlbezirk erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 4Die weiteren noch zu verteilenden Sitze werden den Wahlbezirken in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt. 5Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) 1Die Wahl erfolgt im Rahmen einer Ortsdelegiertenversammlung (ODVV), zu der der bisherige Verbandsvorstand, hilfsweise der Superintendent oder ein von ihm beauftragtes Kirchenglied, einlädt und die Sitzung bis zum Abschluss der Wahlen zum Verbandsvorstand leitet. 2Die Wahlen erfolgen in geheimer Wahl jeweils getrennt voneinander in den Gruppen der Delegierten der Wahlbezirke. 3Sollten in einem Wahlbezirk nicht genügend Kandidierende zur Verfügung stehen, so kann ausnahmsweise auch ein ODVV-Mitglied aus einem anderen Wahlbezirk gewählt werden.
(4) 1Für jedes gewählte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch die Ortsdelegierten zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2Dieses soll mindestens in den Wahlbezirken, die lediglich einen Delegierten in den Vorstand entsenden, erfolgen.
(5) Die Vorstandsmitglieder sollen die Interessen und Belange der Kindertagesstätten ihrer entsendenden Wahlbezirke in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu ihren jeweiligen Kindertagesstätten besonders pflegen.
(6) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. 2Im Falle einer benannten geeigneten Person, scheidet diese aus dem Verbandsvorstand aus, wenn die Benennung durch den Kirchenvorstand beendet wird oder sie ihre Wählbarkeit verliert. 3Die Nachfolge richtet sich nach den Absätzen 2 und 3. Mitarbeitende des Kindertagesstättenverbandes oder des Kirchenkreises können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. 4Für Mitarbeitende des Kindertagesstättenverbandes gilt § 5 Absatz 4 Kirchenvorständebildungsgesetz entsprechend. 5Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 6Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Wahl der Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes abgeschlossen ist.
(7) 1Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. 2Sofern sich hierfür keine weitere Person findet, übernimmt der Vertreter bzw. die Vertreterin der Kirchenkreis-Kitapfarramtsstelle den Vorsitz oder stellvertretenden. 3Vorsitz als hauptamtliche Vertretung im Verbandsvorband.
(8) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung und pädagogischer Geschäftsführung besteht, mit beratender Stimme teil. 2Weiter nimmt jeweils eine Kindertagesstättenleitung für den Bereich Göttingen-Stadt, Göttingen-Land sowie Bereich Münden, eine Fachberatung und bei Bedarf weitere fachkundige Personen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. 5Die Leitungen der Kindertagesstätten sollen mindestens einmal im Jahr im Verbandsvorstand über ihre Tätigkeit berichten.
(9) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht abweichendes Abweichendes regelt.
(10) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 8
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe (Ressourcenmanagement und Controlling) in den Kindertagesstätten. 3Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der pädagogischen Arbeit und die Wahrnehmung von Handlungsfeldern des Verbandes,
  2. Beschlussfassung über den Verbandshaushalt und den Stellenplan,
  3. Beratung und Beschlussfassung über Errichtung oder Aufgabe von Einrichtungen,
  4. Satzungsänderungen,
  5. Wahl des oder der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenamt als geschäftsführende Stelle, die Pädagogische Leitung, Kindertagesstättenleitungen, vorbereitende Ausschüsse übertragen werden. 2Die Übertragung erfolgt bei der Errichtung des Kindertagesstättenverbandes in einer besonderen Vereinbarung. 3Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später von den satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandsvorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen geändert werden. 4Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt davon unberührt.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
(6) 1Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung ist zulässig.
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§ 9
Finanzen und Vermögen

(1) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindergartenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Für jede Kindertagesstätte ist ein separater Unterabschnitt im Haushaltsplan aufzustellen. 2Der Gesamthaushalt muss die einzelnen Kindertagesstätten und die Kosten des Verbandes in gesonderte Kostenstellen untergliedern. 3Der Kindertagesstättenverband verwaltet die einzelnen Unterabschnitte gemeinschaftlich.
(4) 1Die Verbandsmitglieder bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens des Verbandsmitgliedes aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an das Verbandsmitglied zurückzuzahlen.
(5) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Die Kirchengemeinden stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle für den Betrieb der Kindertagesstätte notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und aus den jeweiligen Haushalten zu finanzieren oder, bzw. der Kirchengemeinde ein angemessenes Nutzungsentgelt zu zahlen.
(6) 1Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Absatz 5 entsprechend. 2Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden grundsätzlich proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(7) Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 10
Betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung; Fachberatung

(1) 1Das Kirchenamt wird mit der Betriebswirtschaftlichen Leitung für den Kindertagesstättenverband beauftragt. 2Für diese Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen; der hieraus entstehende Aufwand wird durch Verwaltungskostenumlagen der Einrichtungen finanziert.
(2) 1Die Pädagogische Leitung wird mit der Wahrnehmung der fachlich-inhaltlichen Verantwortung für die laufenden Geschäfte beauftragt. 2Für diese Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen; der hieraus entstehende Aufwand wird durch Kostenumlagen anhand der Gruppen in den Einrichtungen finanziert.
(3) 1Gemeinsam mit der Pädagogischen Leitung führt die Betriebswirtschaftliche Leitung nach Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 50a KGO. 2Die Aufgabenabgrenzung wird in einem Aufgabenverteilungsplan (Aufgabenmatrix) nach § 8 Absatz 2 Satz 2 geregelt. 3Hierzu werden durch den Verbandsvorstand entsprechende Bevollmächtigungen erteilt. 4Diese Bevollmächtigungen werden regelmäßig überprüft und ggf. den aktuellen Bedürfnissen angepasst.
(4) 1Der Kirchenkreis Göttingen-Münden ist Anstellungsträger für die Pädagogische Leitung. 2Der Dienstsitz soll das Kirchenamt sein.
(5) 1Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist. 2Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenamtes, der Einrichtungsleitungen und der Fachberatung zu beachten. 3Die Pädagogischen Leitung soll über ein sozialpädagogisches Studium verfügen.
(6) 1Die Wahrnehmung der fachlichen Beratung und Begleitung wird der Fachberatung übertragen. 2Die Fachberatung ist der Pädagogischen Leitung untergeordnet. 3Für die in einer Dienstanweisung zu beschreibenden Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 4Anstellungsträger für die Fachberatung ist der Kindertagesstättenverband Göttingen-Münden. 5Der hieraus entstehende Aufwand wird durch Kostenumlagen anhand der Gruppen in den Einrichtungen finanziert. 6Die Fachberatung soll über ein sozialpädagogisches Studium verfügen.
(7) Grundlage für die Berechnung der angemessenen Stundenumfänge für Betriebswirtschaftliche, pädagogische Pädagogische Leitung; Fachberatung und geeigneter Assistenzsysteme sind die jeweils aktuellen Regelungen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
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§ 11
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Abs. 1 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Göttingen-Münden.
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§ 12
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern (§ 10 Abs. 4 Regionalgesetz). 2Änderungen, die die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes oder die Aufgaben des Verbandsvorstandes betreffen, bedürfen darüber hinaus der Zustimmung aller Mitglieder des Kindertagesstättenverbandes.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Auflösung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. 2Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(2) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kindertagesstättenverband beantragen.
(3) 1Über die Auflösung des Verbandes oder die Ausgliederung einzelner Kirchengemeinden entscheidet das Landeskirchenamt. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte oder für die Kindertagesstätten in die örtlich zuständige Kirchengemeinde vorzunehmen. 3Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied. 4Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten dem jeweiligen Mitglied zu. 5Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeitenden.
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§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Göttingen, den 6. November 2025

Für den Ev.-luth Kindertagesstättenverband Göttingen-West
(Vorsitzende/r)
(Mitglied)
(LS)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 19. November 2025
LS)
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
Prof. Dr. Goos

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER