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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Grafschaft Hoya

Vom 13. November 2024

KABl. 2024, S. 186

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Präambel

„Gott hat uns nicht gegeben einen Geist der Verzagtheit, sondern der Kraft und der Liebe und der Besonnenheit“ (2. Timotheus Kapitel 1, Vers 7).
Für die an den Kirchengemeindeverband beteiligten dörflichen evangelischen Kirchengemeinden ist es neu, künftig in einem Verband mit anderen Gemeinden zu leben. Der Verband hat sich zum Ziel gesetzt, füreinander, für die unterschiedlichen Gemeindekulturen und für die neuen Möglichkeiten offen zu sein. Mit dem neuen Miteinander wollen sich die Kirchengemeinden gegenseitig respektvoll annehmen, füreinander beten, aufeinander zugehen, mit Fehlern konstruktiv umgehen, aktiv informieren und kommunizieren. Sie wollen sich in gemeinsamen Aktionen einbringen, sich gegenseitig unterstützen und so allen Menschen in der Region Gottes Liebe erlebbar machen. Bei all dem wollen sie sich von Gottes Hilfen und Angeboten für das gemeinsame Leben leiten lassen und so diese Satzung leben.
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§ 1
Mitglieder, Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Die
  1. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bücken,
  2. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Eystrup,
  3. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hassel,
  4. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Haßbergen,
  5. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hoyerhagen,
  6. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Magelsen sowie die
  7. Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Hoya-Hilgermissen mit den Ortskirchengemeinden Eitzendorf, Hoya und Wechold
(nachfolgend Verbandsmitglieder genannt) bilden gemäß §§ 8 ff des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz) einen Kirchengemeindeverband. Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Grafschaft Hoya“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts und nach staatlichem Recht zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Hoya und führt ein Kirchensiegel.
( 3 ) Für die Tätigkeit des Kirchengemeindeverbandes und des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für Kirchengemeinden in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2
Zweck, Aufgaben und Finanzierung

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist eine enge Zusammenarbeit und Vernetzung der Verbandsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Pfarramtlicher Dienst, Pfarrbezirke, Aufgabenverteilung, Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 5),
  2. Gottesdienste und Konfirmandenarbeit (§ 6),
  3. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (§ 7),
  4. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
Daneben arbeiten die Verbandsmitglieder durch den Kirchengemeindeverband im Bereich des kirchlichen Meldewesens und in administrativen Aufgaben sowie bei der Planung und Durchführung von gemeinsamen Sitzungen der Kirchenvorstände der Verbandsmitglieder beziehungsweise bei der Planung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und anderen Projekte eng zusammen.
( 2 ) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben fördert der Kirchengemeindeverband weitere übergemeindliche Absprachen der Kirchengemeinden und Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen:
  1. Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
  2. kirchenmusikalische Arbeit,
  3. Öffentlichkeitsarbeit, Gemeindebrief und Homepage.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Verbandsmitglieder weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. In diesem Zusammenhang ist die Finanzierung der damit verbundenen Aufwendungen zu klären. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Aufgabenübertragungen nach Absatz 3 können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Verbandsmitglieder zurückgegeben oder von den Verbandsmitgliedern zurückgenommen werden.
( 5 ) Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird durch Umlagen der Verbandsmitglieder, Zuwendungen sowie durch sonstige Erträge finanziert. Näheres regeln die Verbandsmitglieder durch eine gesonderte Vereinbarung.
( 6 ) Ein Beitritt weiterer Evangelisch-lutherischer kirchlicher Körperschaften aus dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Syke-Hoya ist möglich.
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§ 3
Verbandsorgan und Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 2 ) Der Verbandsvorstand besteht aus von den Verbandsmitgliedern gewählten, aus vom Verbandsvorstand berufenen und aus Mitgliedern kraft Amtes.
( 3 ) Die Zahl der von den Verbandsmitgliedern gewählten Vorstandsmitglieder richtet sich nach den Gemeindemitgliedern, die nach dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung des Verbandsvorstandes aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse von den für die Führung dieser Verzeichnisse zuständigen Stellen ermittelt wird.
( 4 ) Die Verbandsmitglieder bis zu 1.000 Gemeindemitglieder entsenden jeweils ein Mitglied in den Verbandsvorstand, die Verbandsmitglieder über 1.000 Gemeindemitglieder entsenden jeweils bis zu zwei Mitglieder in den Verbandsvorstand. Die zu wählenden Mitglieder müssen zu einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchengemeindeverbandes wählbar oder Mitglied im Pfarrkonvent des Kirchenkreises sein.
( 5 ) Auf Vorschlag des Regional-Jugendkonvents kann der Verbandsvorstand bis zu zwei weitere Mitglieder in den Verbandsvorstand berufen. Die zu Berufenden müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in einem Kirchenvorstand der Verbandsmitglieder erfüllen.
( 6 ) Die Mitgliedschaft kraft Amtes richtet sich nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände in der jeweiligen Fassung.
( 7 ) Für die Mitglieder nach Absatz 3 sollen von den jeweiligen Verbandsmitgliedern Stellvertretungen benannt werden. Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Vorständen der Verbandsmitglieder eine Vertretungsliste erstellt, nach der sich die Stellvertretung in der numerischen Reihenfolge der dort genannten Personen bestimmt.
( 8 ) Berufliche Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbandes oder der Verbandsmitglieder können nur nach Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände in der jeweiligen Fassung Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.
( 9 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können
  1. die in dem Kirchengemeindeverband tätigen Diakoninnen und Diakone,
  2. die übrigen Mitglieder der Vorstände der Verbandsmitglieder sowie
  3. die Mitglieder der Kirchenkreissynode
ohne Stimmrecht teilnehmen. Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. Fachkundige Personen können auf Einladung des Verbandsvorstandes beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Personen nach Nr. 2 und 3 haben ihren Teilnahmewunsch drei Tage vor Beginn der Sitzung dem oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes mitzuteilen.
( 10 ) Die Bestimmungen zum Verlust der Mitgliedschaft nach dem Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände in der jeweils geltenden Fassung gelten auch für die Mitglieder des Verbandsvorstandes. Das betroffene Gremium entsendet aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 11 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt.
( 12 ) Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenvorständen gewählt worden sind.
( 13 ) Der Verbandsvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen sowie deren Ort und Zeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weiteres bestimmt. Sitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Sitzungen sind auch auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder auf Antrag eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband innerhalb von einem Monat einzuberufen.
( 14 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 15 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 16 ) Die Verbandsmitglieder erhalten die Protokolle über die Sitzungen des Verbandsvorstandes zur Kenntnis.
( 17 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen konkret entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Sitzungs- oder Tagungsgelder werden nicht gezahlt.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben. Er sorgt dafür, dass der Kirchengemeindeverband seinen Verpflichtungen nachkommt und seine Rechte wahrt. Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über Satzungen des Verbandes und Änderungen dieser.
  2. Er entscheidet über die Besetzung der Pfarrstellen und trifft die Entscheidungen im Sinne von § 5.
  3. Er entscheidet über Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Mitarbeitendenstellen des Kirchengemeindeverbandes.
  4. Er verwaltet das Vermögen des Verbandes und entscheidet über die Nutzung.
  5. Er beschließt den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes.
  6. Er entscheidet über die Erhebung von Teilnehmerbeiträgen und sonstigen Entgelten.
  7. Er entscheidet über die Verwendung der Vakanzpauschale nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises Syke-Hoya und kann dabei auch die Pauschale ganz oder in Teilen auf alle oder einzelne Verbandsmitglieder aufteilen.
  8. Er gibt Stellungnahmen für die Verbandsmitglieder gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenrahmenplanung ab.
  9. Er entscheidet in weiteren, durch Beschluss der Verbandsmitglieder übertragenen Aufgabenbereichen.
  10. Er beschließt darüber hinaus über
    1. die Übernahme weiterer Aufgaben,
    2. Umlagen nach § 2 Absatz 5,
    3. den Beitritt weiterer Verbandsmitglieder oder Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Verbandsmitglieder.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann Geschäfte der laufenden Verwaltung ganz oder teilweise delegieren. Für die Delegation und für die Übertragung von Aufgaben gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
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§ 5
Pfarramtlicher Dienst, Pfarrbezirke, Aufgabenverteilung, Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht

( 1 ) Die Verbandsmitglieder stimmen der Bildung eines gemeinsamen Pfarramtes zu.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Verbandsmitglieder nach der Kirchengemeindeordnung, nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz und nach den anderen kirchlichen Rechtsvorschriften im Bezug auf das Pfarramt wahr. Gleiches gilt für die Aufgaben und Befugnisse für die einzelnen Pfarrstellen des Pfarramtes, die ganz oder teilweise zum Verbandsbezirk gehören.
( 3 ) Die Mitglieder des Pfarramtes bestimmen im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand, wer aus ihrer Mitte die Geschäfte des Pfarramtes führt. Gleiches gilt für eine Stellvertretung.
( 4 ) Der Verbandsvorstand weist Pastorinnen und Pastoren im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde, die Eigentümerin der betreffenden Dienstwohnung ist, eine Dienstwohnung zu und nimmt mit Ausnahme der baulichen Unterhaltung der Pfarrdienstwohnung alle damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse als Dienstwohnungsgeber wahr. Die Verantwortung für die Baupflege an Pfarrhäusern einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen obliegt weiterhin den betreffenden Kirchenvorständen.
( 5 ) Der Verbandsvorstand ist im Benehmen mit dem betroffenen Pfarramt und Kirchenvorständen berechtigt,
  1. Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, sowie die Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorständen entsprechend der neuen Zuständigkeiten zu verändern; die Pfarrbezirke sollen dazu dienen, die pfarramtliche Versorgung fortzuführen und nachhaltig zu gewährleisten,
  2. einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen zuzuweisen und
  3. verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen zu schaffen.
Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
( 6 ) Bei Pfarrstellenbesetzungen trifft der Verbandsvorstand seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Verbandsmitgliedern, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören. Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung zwischen den betroffenen Kirchenvorständen und dem Verbandsvorstand kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
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§ 6
Gottesdienste und Konfirmandenarbeit

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände der Verbandsmitglieder nach § 5 Absatz 2 Agendengesetz und dem Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wahr.
( 2 ) Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Benehmen mit dem Kirchenvorstand oder den Kirchenvorständen der Verbandsmitglieder, welcher oder welche sonst an der Stelle des Verbandsvorstandes für die Beteiligung oder Entscheidung zuständig gewesen wären.
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§ 7
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Zu den Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes gehört – mit Ausnahme der Arbeit in Kindertagesstätten und Familienzentren – die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Verbandsmitglieder. Er sorgt für entsprechende Konzeptionen, altersgerechte Angebotsformen und deren Vernetzung zu allgemeinen Angeboten des Kirchengemeindeverbandes und seiner Verbandsmitglieder. Die Angebote sollen die sozialräumlichen Strukturen berücksichtigen und Bildungsarbeit, sozialdiakonisches Handeln, Spiritualität, Freizeitangebote und besondere Förderung einzelner Jugendlicher oder bestimmter Zielgruppen verknüpfen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann zur besseren Erledigung der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
( 3 ) Soweit einzelnen Verbandsmitgliedern Mitarbeitende für die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen von Dritten zugewiesen oder überlassen werden, übernimmt der Verbandsvorstand unbeschadet einzelner Vertragsbestimmungen die Aufgaben der Verbandsmitglieder aus der Zuweisung oder Überlassung wahr.
( 4 ) Die Besetzung von Mitarbeitendenstellen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bei einem Verbandsmitglied bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft eines Verbandsmitgliedes der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist eine erneute Auswahl unter den vorhandenen Bewerbern und Bewerberinnen erforderlich oder die Stellenausschreibung zu wiederholen.
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§ 8
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt in Sulingen nimmt für den Kirchengemeindeverband die Kassengeschäfte und weitere Verwaltungsaufgaben nach den Bestimmungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wahr.
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§ 9
Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Kirchengemeindeverband aus, so besteht dieser weiter, sofern mindestens noch zwei Verbandsmitglieder vorhanden sind.
( 2 ) Für das ausgeschiedene Verbandsmitglied gilt bezüglich der Vermögensauseinandersetzung § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. In diesem Zuge ist das Verbandsmitglied auf Wunsch des Verbandsvorstandes zur Übernahme der Mitarbeitenden verpflichtet, die ausschließlich oder überwiegend für Tätigkeiten des ausscheidenden Verbandsmitglieds angestellt oder eingesetzt sind. Die Mitarbeitenden dürfen dabei in ihren Rechten aus ihren bisherigen Dienstverhältnissen nicht schlechter gestellt werden.
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§ 10
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einem Verbandsmitglied auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweiligen Verbandsmitgliedes über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Verbandsmitglieder auf diese über.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann im Einvernehmen mit den Verbandsmitgliedern von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes gemäß § 2 sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände der Verbandsmitglieder.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 12
Salvatorische Klausel

( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieser unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
( 2 ) Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist zeitnah durch eine Regelung zu ersetzen, die den von den Beteiligten Inhalten möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.
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§ 13
Meinungsverschiedenheiten, Aufsicht

( 1 ) Die Beteiligten werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Satzung auf freundschaftliche Weise beseitigen. Sie verpflichten sich, aus dem Verband entstehende Probleme im Geiste gegenseitiger Rücksichtnahme zum Wohle aller Beteiligten zu lösen. Insbesondere verpflichten sie sich, sich gegenseitig rechtzeitig und umfassend in allen Angelegenheiten zu informieren, die die Zusammenarbeit betreffen.
( 2 ) Bei verbleibenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchengemeindeverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen Verbandsmitgliedern über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Syke-Hoya, der auch die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.