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Kirchengesetz über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches -Agende- Band 1 des Agendenwerkes für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (Agendengesetz 1999)1#

Vom 16. Dezember 1999

KABl. 1999, S. 245, geändert durch Artikel 18 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 301

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Das von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zusammen mit der Evangelischen Kirche der Union herausgegebene Evangelische Gottesdienstbuch – Agende – ersetzt die bisherige Agende I des Agendenwerkes für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden. Für den Gebrauch in der Landeskirche gelten die folgenden Bestimmungen.
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I. Grundsatzbestimmungen

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§ 1

( 1 ) Liturgie I wird als gottesdienstliche Ordnung des Hauptgottesdienstes in der Landeskirche eingeführt.
( 2 ) Liturgie II kann in begründeten Einzelfällen für Hauptgottesdienste verwendet werden.
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§ 2

In den Kirchengemeinden bleiben die bisher gültigen Ordnungen (Ordinarien) des Hauptgottesdienstes an Sonn- und Festtagen, am Karfreitag und an Bußtagen, des Predigtgottesdienstes und der selbstständigen Abendmahlsfeier so lange in Übung, bis Pfarramt und Kirchenvorstand übereinstimmend beschließen, die Ordnung Liturgie I einzuführen.
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§ 3

( 1 ) Entscheidungen von Pfarramt und Kirchenvorstand nach den §§ 2 und 4 bis 6 sind schriftlich festzuhalten. Sie sind für alle Pastoren und Pastorinnen und andere Mitarbeitende, die im Gottesdienst der betreffenden Gemeinde tätig werden, verbindlich.
( 2 ) Entscheidungen nach den §§ 2 und 4 bis 6, die von Pfarrämtern mit mehreren Pfarrstellen zu treffen sind, werden durch einmütigen Beschluss getroffen. Widerspricht ein Mitglied des Pfarramtes, so entscheidet die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof nach Anhörung des Pfarrkonventes.
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II. Gottesdienstzeiten

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§ 4

( 1 ) In allen Kirchengemeinden wird der Hauptgottesdienst an jedem Sonn- und Feiertag gehalten.
( 2 ) Von den Vorschriften des Absatzes 1 kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Voraussetzungen und Verfahren im einzelnen regeln die Ausführungsbestimmungen.
( 3 ) Jede Änderung bedarf des übereinstimmenden Beschlusses von Pfarramt und Kirchenvorstand; bei Kapellengemeinden ist außerdem die Zustimmung des Kapellenvorstandes erforderlich.
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§ 5

( 1 ) Der Hauptgottesdienst findet in der Regel am Vormittag statt.
( 2 ) Die Uhrzeit für den Beginn des Hauptgottesdienstes richtet sich nach dem Herkommen; sie kann durch übereinstimmenden Beschluss von Pfarramt und Kirchenvorstand geändert werden; bei Kapellengemeinden ist außerdem die Zustimmung des Kapellenvorstandes erforderlich.
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III. Die feststehenden Stücke (das Ordinarium) des Hauptgottesdienstes

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§ 6

( 1 ) Über die Gestaltung der Gottesdienste, wie sie sich aus der Agende ergibt und auf Dauer gelten soll, entscheiden Pfarramt und Kirchenvorstand durch übereinstimmenden Beschluss.
( 2 ) Gestaltungsfragen, die nur einen einzelnen Gottesdienst betreffen, werden von dem Pastor oder der Pastorin entschieden, der oder die den Gottesdienst leitet.
( 3 ) Das Nähere zu den Festregelungen nach den Absätzen 1 und 2 wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
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§ 7

Ordnet der Landesbischof oder die Landesbischöfin einen Gottesdienst an, so kann zugleich festgelegt werden, ob dieser Gottesdienst nach der Ordnung des Hauptgottesdienstes oder mit einem bestimmten Proprium oder nach der Ordnung des Bußtagsgottesdienstes gehalten werden soll.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 8

Die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
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§ 9

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; es ist ab dem Beginn des Kirchenjahres 1999/2000 auf die Gestaltung der Gottesdienste anzuwenden, sofern die Kirchengemeinde gemäß Abschnitt I beschlossen hat, das Evangelische Gottesdienstbuch – Agende – in Gebrauch zu nehmen.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Agendengesetz vom 21. Januar 1957 außer Kraft; die auf ihm beruhenden Regelungen sind in den Kirchengemeinden jeweils weiter anzuwenden, bis die nach Artikel 123 Abs. 3 der Kirchenverfassung erforderlichen Beschlüsse gefasst worden sind.

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1 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen in Nr. 30-1 dieser Sammlung.