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Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit1#
Vom 14. Dezember 1989
KABl. 1989, S. 154, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 301
####§ 1
1 Die Kirchengemeinde lädt durch die Konfirmandenarbeit Kinder und Jugendliche zum Glauben ein. 2 Die Konfirmandenarbeit ist ein wesentliches Bildungsangebot der Kirchengemeinde. 3 In der Konfirmandenarbeit erhalten Kinder und Jugendliche die Gelegenheit, sich im Glauben zu bilden und auf die Konfirmation vorzubereiten. 4 Ihnen werden Erfahrungsräume des Glaubens eröffnet. 5 Mit anderen gemeinsam können sie christliches Leben in ihrer Kirchengemeinde gestalten.
#§ 2
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1
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Die Konfirmandenarbeit kann im dritten, vierten, fünften, sechsten oder siebten Schulbesuchsjahr beginnen und im achten oder neunten Schuljahr fortgeführt und abgeschlossen werden.
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2
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Die Konfirmation findet im achten oder neunten Schulbesuchsjahr statt und soll zwischen Palmarum und Pfingsten gefeiert werden.
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3
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1 Zur Konfirmandenarbeit werden die Kinder und Jugendlichen öffentlich und in einem persönlichen Anschreiben eingeladen. 2 Die Anmeldung zur Teilnahme ist bei dem zuständigen Pfarramt vorzunehmen.
#§ 3
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1
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1 Der Kirchenvorstand und das Pfarramt haben die Gesamtverantwortung für die Konfirmandenarbeit. 2 Sie legen im Einvernehmen Dauer, Terminierung und Form fest. 3 Die Konfirmandenarbeit erstreckt sich über mindestens zwölf Monate und beinhaltet Arbeitseinheiten von insgesamt mindestens 70 Zeit-Stunden.
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2
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Die Teilnahme an den Gottesdiensten richtet sich nach der in § 13 vorgesehenen kirchengemeindlichen Ordnung für die Konfirmandenarbeit.
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3
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Über die Inhalte entscheidet das Pfarramt in Zusammenarbeit mit den übrigen Unterrichtenden nach § 8 auf der Grundlage der von dem Landeskirchenamt erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie der in § 13 Absatz 1 genannten Ordnung.
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4
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Für die gesamte Konfirmandenzeit wird ein Arbeits- und Terminplan erstellt.
#§ 4
Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist gemeinsam mit den übrigen Konfirmandinnen und Konfirmanden die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit und die Feier der Konfirmation zu ermöglichen.
#§ 5
Jugendliche über 14 Jahre und Erwachsene, die konfirmiert werden wollen, aber nicht an der Konfirmandenarbeit teilgenommen haben, erhalten durch das Pfarramt die Gelegenheit, sich in geeigneter Weise auf die Konfirmation vorzubereiten.
#§ 6
Für besondere und neue Formen der Konfirmandenarbeit, die nicht durch die landeskirchlichen Regelungen erfasst sind, kann das Landeskirchenamt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof zur Erprobung erteilen.
#§ 7
1 Über die Terminierung und den Ort der Konfirmandenarbeit, insbesondere der Freizeiten und mehrtägigen Exkursionen, sind die Schulleitungen der betroffenen Schulen rechtzeitig zu unterrichten. 2 Eltern werden dabei unterstützt, ggf. Schulbefreiungen entsprechend den landesrechtlichen Regelungen zu beantragen.
#§ 8
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1
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1 Pastoren und Pastorinnen, Diakone und Diakoninnen sowie weitere kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit religionspädagogischer Ausbildung nehmen die Konfirmandenarbeit wahr. 2 Religionslehrkräfte und andere kirchliche Mitarbeitende, die eine religionspädagogische Ausbildung haben, sowie auf ihre Mitarbeit vorbereitete Ehrenamtliche, insbesondere ehrenamtliche Jugendliche, können in der Konfirmandenarbeit mitwirken.
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2
)
1 Alle beruflich und ehrenamtlich am Unterricht Mitwirkenden benötigen auch eine entsprechende religionspädagogische Qualifikation. 2 Das Nähere regelt das Landeskirchenamt durch Ausführungsbestimmungen.
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3
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In der Qualifikation ist das Thema Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung entsprechend zu behandeln.
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4
)
Die landeskirchlichen Bestimmungen für den Bereich Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung und die damit verbundenen Verpflichtungen für ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende gelten in der Konfirmandenarbeit analog.
#§ 9
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1
)
Über die Auswahl und den Einsatz der Unterrichtenden sowie über Vertretungsregelungen entscheidet der Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Pfarramt und den Unterrichtenden.
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2
)
Sind das Pfarramt oder Unterrichtende mit diesem Beschluss nicht einverstanden, so entscheidet über den binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung des Kirchenvorstandes einzulegenden Widerspruch der Kirchenkreisvorstand.
#§ 10
Unterrichtenden, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, kann eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe das Landeskirchenamt festsetzt.
#§ 11
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1
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Die Gruppengröße in der Konfirmandenarbeit soll die Zahl von 25 Konfirmanden und Konfirmandinnen nicht überschreiten und die Zahl von sieben nicht unterschreiten.
(
2
)
Die Pfarrämter können Unterrichtsgruppen über die Kirchengemeindegrenze hinaus auf Ebene mehrerer Kirchengemeinden oder auf Kirchenkreisebene im Einvernehmen mit den jeweiligen Kirchenvorständen bilden.
#§ 12
(
1
)
1 Die getauften Konfirmanden und Konfirmandinnen können im Zusammenhang mit der Behandlung der Sakramente im Unterricht zum Heiligen Abendmahl eingeladen werden. 2 Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu unterrichten.
(
2
)
1 Die getauften Konfirmanden und Konfirmandinnen sind in Gemeinden, in denen Kinder zum Abendmahl zugelassen sind, ebenfalls zum Abendmahl eingeladen. 2 Diejenigen Konfirmandinnen und Konfirmanden, die bisher nicht am Abendmahl teilgenommen haben, erhalten zu Beginn der Konfirmandenzeit eine erste Einführung.
#§ 13
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1
)
1 Kirchenvorstand und Pfarramt beschließen eine Ordnung für die Konfirmandenarbeit, die alle sechs Jahre im Zusammenhang mit der Visitation durch Beschluss des Kirchenvorstandes neu zu bestätigen ist. 2 Dabei sind die Muster-Ordnung und die Rahmenrichtlinien für die Konfirmandenarbeit, die von dem Landeskirchenamt erlassen werden, zugrunde zu legen.
(
2
)
1 Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes. 2 Er benachrichtigt das Landeskirchenamt über die erteilte Genehmigung.
#§ 14
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1
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1 Aufgrund der Teilnahme an der Konfirmandenarbeit entscheidet das Pfarramt über die Zulassung zur Konfirmation. 2 Sind andere Unterrichtende längere Zeit tätig gewesen, so sind sie zu hören.
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2
)
Die Zulassung zur Konfirmation kann versagt werden, wenn
- die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit häufig versäumt worden ist,
- die in der Kirchengemeinde bestehende Ordnung für die Konfirmandenarbeit beharrlich verletzt worden ist,
- besondere Gründe im Verhalten die Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
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3
)
Soll die Zulassung zur Konfirmation versagt werden, so haben ein eingehendes Gespräch mit den betreffenden Konfirmanden und Konfirmandinnen und den Erziehungsberechtigten sowie eine Beratung im Kirchenvorstand vorauszugehen.
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4
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1 Gegen die Versagung können die Erziehungsberechtigten Beschwerde bei dem Superintendenten oder der Superintendentin und gegen dessen oder deren Entscheidung weitere Beschwerde bei der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof einlegen. 2 Auf die Beschwerdemöglichkeit ist hinzuweisen; die Entscheidung über die weitere Beschwerde unterliegt keiner Nachprüfung.
#§ 15
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1
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1 Die Superintendenten oder die Superintendentinnen sollen sich durch Besuche einen Einblick in die Konfirmandenarbeit der jeweiligen Kirchengemeinden ihres Kirchenkreises verschaffen. 2 Sie können sich dabei vertreten lassen. 3 Sie haben die Aufgabe, die religionspädagogische Aus- und Fortbildung der Unterrichtenden und am Unterricht Mitwirkenden im Kirchenkreis zu fördern.
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2
)
Der Unterricht der Superintendenten oder der Superintendentinnen soll von den Regionalbischöfinnen und den Regionalbischöfen besucht werden.
#§ 16
Die Superintendenten oder die Superintendentinnen sollen darauf achten, dass für den Kirchenkreis möglichst einheitliche Regelungen für die Konfirmandenarbeit getroffen werden.
#§ 17
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
#§ 182#
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1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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2
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Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über den Unterricht zur Vorbereitung auf die Konfirmation vom 13. Januar 1969 (Kirchl Amtsbl. S. 21), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Unterricht zur Vorbereitung auf die Konfirmation vom 23. März 1983 (Kirchl. Amtsbl. S. 22), außer Kraft.