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Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung
eines Kirchlichen Immobilienmanagements
im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Hannover
(KIM)

Vom 16. Mai 2024

KABl. 2024, S. 6

Der Landessynodalausschuss hat aufgrund des § 71 Absatz 5 der Kirchenkreisordnung und des § 90 der Haushaltsordnung-Doppik die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1
Zweck der Erprobung

Die Erprobung eines Kirchlichen Immobilienmanagements im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Hannover (KIM) dient der Wahrnehmung von Aufgaben zur Erhaltung, Entwicklung und Verwaltung der kirchlichen Immobilien und des kirchlichen Grundvermögens im Kirchenkreis Hannover sowie in den zum Kirchenkreis gehörenden Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gesamtkirchengemeinden. Dabei sollen insbesondere der gegenwärtige Gebäudebestand und das kirchliche Grundvermögen im Lichte der Gesamtentwicklung des Kirchenkreises Hannover betrachtet und gestaltet werden.
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§ 2
Grundlegende Bestimmungen

( 1 ) Zur Erfüllung des Erprobungszwecks errichtet der Kirchenkreis Hannover das Kirchliche Immobilienmanagement im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Hannover (KIM) als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb). Die Errichtung nach Satz 1 gilt mit Inkrafttreten dieser Verordnung mit Gesetzeskraft als genehmigt.
( 2 ) Die grundlegende Verfassung von KIM wird durch eine Satzung geregelt, die nach den allgemeinen Bestimmungen der Kirchenkreisordnung von der Kirchenkreissynode des Kirchenkreises Hannover beschlossen und vom Landeskirchenamt genehmigt wird. Das gilt auch für Änderungen der Satzung.
( 3 ) Soweit das in der Landeskirche geltende Recht einschließlich dieser Verordnung mit Gesetzeskraft und die Satzung nach Absatz 2 dem nicht entgegenstehen, kann KIM das für kommunale Eigenbetriebe geltende Recht des Landes Niedersachsen entsprechend anwenden.
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§ 3
Abweichungen vom Haushaltsrecht und vom Digitalgesetz

( 1 ) Die Rechnungslegung von KIM erfolgt durch eine eigene Bilanz, eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine eigene Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung (GoB) in Verbindung mit den Buchhaltungsvorschriften des Handelsgesetzbuches. § 61 der Kirchenkreisordnung und die Bestimmungen der Haushaltsordnung-Doppik finden keine Anwendung.
( 2 ) Im Haushalt des Kirchenkreises sind nur die Zuführungen an KIM oder die Ablieferungen von KIM zu veranschlagen. Der Kirchenkreis sollte eine konsolidierte Bilanz einschließlich der Bilanz von KIM erstellen. Hilfsweise ist das Eigenkapital von KIM zu bilanzieren.
( 3 ) Die Geschäftsvorfälle und Buchungen von KIM werden nicht Teil der Kassengemeinschaft des Kirchenkreises. Der Kirchenkreis unterhält für KIM ein separates eigenes Konto.
( 4 ) Abweichend von den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung kann sich KIM für die überörtliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers bedienen. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. Artikel 85 Absatz 2 der Kirchenverfassung bleibt unberührt.
( 5 ) § 62 der Kirchenkreisordnung findet keine Anwendung. Im Rahmen der Prüfung der Bilanz des Kirchenkreises kann das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche Einsicht in die Unterlagen von KIM nehmen.
( 6 ) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des Digitalgesetzes kann KIM für sein Haushalts- und Rechnungswesen andere als die von der Landeskirche vorgegebenen Programme nutzen.
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§ 4
Ausnahmen von Genehmigungsvorbehalten

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung und der Wertgrenzenverordnung genehmigt das Landeskirchenamt an Stelle einer Einzelgenehmigung von Darlehen einen Kreditrahmen von zunächst 15 Millionen Euro. Das Landeskirchenamt kann diesen Kreditrahmen erweitern.
( 2 ) Abweichend von den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Kirchenkreisordnung gelten Erbbaurechtsverträge, die im Zusammenhang mit einer Wahrnehmung der Aufgaben von KIM abgeschlossen werden, als genehmigt, wenn sie nach dem landeskirchlichen Vertragsmuster abgeschlossen und ihnen folgende Zinssätze vom Bodenrichtwert zugrunde gelegt werden:
  1. 4 % bei der Dotation Pfarre,
  2. 1,5 % bei der Dotation Kirche und Küsterei im Binnenverhältnis von Kirchenkreis und Kirchengemeinde,
  3. 4 % bei der Dotation Kirche und Küsterei im Außenverhältnis mit Dritten.
Abweichungen vom Vertragsmuster und von den Zinssätzen sind in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt zulässig.
( 3 ) Abweichend von den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung gelten Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes, die die Beteiligung von KIM an anderen Gesellschaften vorsehen, als genehmigt, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen seitens des Landeskirchenamtes kein Bescheid ergangen ist.
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§ 5
Evaluation

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand hat dem Landeskirchenamt jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2025, über seine Erfahrungen mit dieser Erprobung zu berichten.
( 2 ) Erfolgskriterien der Erprobung sind insbesondere
  1. eine erfolgreiche Entwicklung des Gebäudebestands im Kirchenkreis,
  2. die Erfüllung des Zwecks der Erprobung nach § 1,
  3. die Akzeptanz und der Umfang einer Inanspruchnahme von KIM durch die Kirchengemeinden im Bereich des Kirchenkreises und durch Dritte,
  4. die wirtschaftliche Eigenständigkeit und der wirtschaftliche Erfolg von KIM und
  5. die Einhaltung des gewährten Kreditrahmens nach § 4 Absatz 1.
( 3 ) Die Möglichkeit, KIM in eine rechtlich selbstständige privatrechtliche Rechtsform zu überführen, bleibt unberührt.
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§ 6
Meinungsverschiedenheiten

Die Landeskirche und der Kirchenkreis Hannover werden etwaige in Zukunft untereinander entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieser Verordnung mit Gesetzeskraft auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.
( 3 ) Der Kirchenkreis Hannover kann eine Verlängerung beantragen.