.Rechtsverordnung über die Wertgrenzen
§ 1
#§ 2
#§ 3
Rechtsverordnung über die Wertgrenzen
für die Zuständigkeit bei Genehmigungsvorbehalten
(Wertgrenzenverordnung – WertVO)
Vom 19. Dezember 2022
Das Landeskirchenamt hat auf Grund des § 66 Absatz 4 der Kirchengemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, und auf Grund des § 71 Absatz 3 der Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 82) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Wertgrenzen in der Kirchengemeindeordnung
(
1
)
Folgende Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt:
- Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich ab einem Streitwert von 50.000 Euro,
- Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen
- mit einer Dynamisierung,
- ab einem Einzelwert von 50.000 Euro,
- wenn die Summe aller von einer Kirchengemeinde übernommenen Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen einen Gesamtwert von 100.000 Euro (Valutenstand) übersteigt,
- Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
- ab einem Einzelwert von 50.000 Euro,
- wenn die Summe aller von einer Kirchengemeinde aufgenommenen Darlehen einen Gesamtwert von 100.000 Euro (Valutenstand) übersteigt,
- Verwendung eines von Dritten für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck ab einem Wert von 50.000 Euro,
- Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften, wenn diese nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind,
- Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche ab einem Wert von 50.000 Euro,
- Erwerb von Digitalorgeln und Änderung von Orgeln, soweit davon keine Orgeln betroffen sind, die Denkmalwert haben, ab einem Wert von 15.000 Euro,
- Erwerb, Veräußerung, Änderung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützten Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind, ab einem Wert von 250.000 Euro.
(
2
)
Unterhalb der in Absatz 1 genannten Wertgrenzen bedürfen die in Absatz 1 genannten Beschlüsse des Kirchenvorstandes einer Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand.
(
3
)
Keiner Genehmigung bedürfen
- Darlehen, die der Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien dienen, wenn der zuständige Kirchenkreis für die Aufnahme des Darlehns eine Bürgschaft übernimmt; § 2 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
- unterhalb eines Wertes von 5.000 Euro der Erwerb von Digitalorgeln und eine Änderung von Orgeln, soweit davon keine Orgeln betroffen sind, die Denkmalwert haben.
§ 2
Wertgrenzen in der Kirchenkreisordnung
Folgende Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes oder der Kirchenkreissynode bedürfen einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt:
- Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich ab einem Streitwert von 250.000 Euro,
- Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen
- mit einer Dynamisierung,
- ab einem Einzelwert von 250.000 Euro,
- wenn die Summe aller von einem Kirchenkreis übernommenen Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen einen Gesamtwert von 500.000 Euro (Valutenstand) übersteigt,
- Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
- ab einem Wert von 250.000 Euro,
- wenn die Summe aller von einem Kirchenkreis aufgenommenen Darlehen einen Gesamtwert von 500.000 Euro (Valutenstand) übersteigt,
- Verwendung eines von Dritten für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck ab einem Wert von 250.000 Euro,
- Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften, wenn diese nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind,
- Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche ab einem Wert von 250.000 Euro,
- Erwerb, Veräußerung, Änderung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützten Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind, ab einem Wert von 250.000 Euro.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau vom 17. Oktober 1988 (Kirchl. Amtsbl. S. 154), die zuletzt durch Artikel 7 der Rechtsverordnung vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 176) geändert worden ist, außer Kraft.