.Rechtsverordnung über die Wertgrenzen
§ 1
#§ 2
#§ 3
Rechtsverordnung über die Wertgrenzen
für die Zuständigkeit bei Genehmigungsvorbehalten
(Wertgrenzenverordnung – WertVO)
Vom 19. Dezember 2022
KABl. 2022, S. 131, geändert durch Rechtsverordnung vom 26. Oktober 2023, KABl. 2023, S. 115
Das Landeskirchenamt hat auf Grund des § 66 Absatz 4 der Kirchengemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, und auf Grund des § 71 Absatz 3 der Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 82) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Wertgrenzen in der Kirchengemeindeordnung
(
1
)
Folgende Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt:
- Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich ab einem Streitwert von 50.000 Euro,
- Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen
- mit einer Dynamisierung,
- ab einem Einzelwert von 50.000 Euro,
- wenn die Summe aller von einer Kirchengemeinde übernommenen Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen einen Gesamtwert von 100.000 Euro (Valutenstand) übersteigt,
- Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
- ab einem Einzelwert von 50.000 Euro,
- wenn die Summe aller von einer Kirchengemeinde aufgenommenen Darlehen einen Gesamtwert von 100.000 Euro (Valutenstand) übersteigt,
- Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck ab einem Wert von 50.000 Euro,
- Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche ab einem Wert von 50.000 Euro,
- Erwerb von Digitalorgeln und Änderung von Orgeln, soweit davon keine Orgeln betroffen sind, die Denkmalwert haben, ab einem Wert von 15.000 Euro,
- soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützten Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind: Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken ab einem Wert von 250.000 Euro.
(
2
)
Unterhalb der in Absatz 1 genannten Wertgrenzen bedürfen die in Absatz 1 genannten Beschlüsse des Kirchenvorstandes einer Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand.
(
3
)
Keiner Genehmigung bedürfen
- Darlehen, die der Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien dienen, wenn der zuständige Kirchenkreis für die Aufnahme des Darlehns eine Bürgschaft übernimmt; § 2 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
- unterhalb eines Wertes von 5.000 Euro der Erwerb von Digitalorgeln und eine Änderung von Orgeln, soweit davon keine Orgeln betroffen sind, die Denkmalwert haben.
§ 2
Wertgrenzen in der Kirchenkreisordnung
Folgende Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes oder der Kirchenkreissynode bedürfen einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt:
- Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich ab einem Streitwert von 250.000 Euro,
- Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen
- mit einer Dynamisierung,
- ab einem Einzelwert von 250.000 Euro,
- wenn die Summe aller von einem Kirchenkreis übernommenen Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen einen Gesamtwert von 500.000 Euro (Valutenstand) übersteigt,
- Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
- ab einem Wert von 250.000 Euro,
- wenn die Summe aller von einem Kirchenkreis aufgenommenen Darlehen einen Gesamtwert von 500.000 Euro (Valutenstand) übersteigt,
- Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck ab einem Wert von 250.000 Euro,
- Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche ab einem Wert von 250.000 Euro,
- soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützten Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind: Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken ab einem Wert von 250.000 Euro.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau vom 17. Oktober 1988 (Kirchl. Amtsbl. S. 154), die zuletzt durch Artikel 7 der Rechtsverordnung vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 176) geändert worden ist, außer Kraft.