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Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe

Vom 3. Dezember 2009

KABl. 2009, S. 244

Aufgrund des § 14 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) erlassen wir folgende Bestimmungen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
Aufgabe des Friedhofes
Rechtsstellung des Friedhofes
Zusammenschluss von Friedhöfen
Anlage und Erweiterung des Friedhofes
Leitung und Verwaltung des Friedhofes, Genehmigung, Aufsicht
Schließung und Entwidmung des Friedhofes
Ruhezeit
Ausgrabungen und Umbettungen
Friedhofsordnung
Öffentliche Bekanntmachung
II. Grabstätten
Grabstättenarten
Verzicht auf anonyme Bestattungen
Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Dauergrabpflege
III. Gebühren
Friedhofsgebührenordnung
Festsetzung, Verjährung und Vollstreckung
Gebührenkalkulation
Grabnutzungsgebühr
Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer und der Friedhofskapelle
Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes
Gebühr für die Abräumung des Grabmals und der Grabanlage
Friedhofsunterhaltungsgebühr
Andersgläubigenzuschlag
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
IV. Gestaltung; Umwelt- und Naturschutz
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Besondere Gestaltungsvorschriften
Umwelt- und Naturschutz
V. Verkehrssicherheit; Dienstleistungen
Verkehrssicherungspflicht, Unfallverhütung, Arbeitssicherheit
Errichtung und Standsicherheit von Grabmalanlagen
Dienstleistungen
Verbot von in Kinderarbeit hergestellten Grabmalen
VI. Schlussvorschriften
Unbefristete Nutzungsrechte
Rechtsbehelf
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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I. Allgemeines

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§ 1
Aufgabe des Friedhofes

( 1 ) Der Friedhof dient der Bestattung verstorbener Personen. Er ist vor allem dazu bestimmt, den Angehörigen Verstorbener ein ungestörtes Totengedenken zu ermöglichen.
( 2 ) Gleichzeitig ist er eine Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung. Er weist hin auf Gottes Ruf zum ewigen Leben und gibt dadurch Trost. Er ist daher ein bedeutender Teil kirchlicher Arbeit in den Gemeinden.
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§ 2
Rechtsstellung des Friedhofes

( 1 ) Der kirchliche Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Er entsteht durch die Widmung. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
( 2 ) Auf dem kirchlichen Friedhof dürfen Personen bestattet werden, die bei ihrem Tod Gemeindeglieder des Friedhofsträgers waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
( 3 ) Der Kreis der Bestattungsberechtigten kann u.a. auf folgende Personen erweitert werden:
  1. Personen, die bei ihrem Tod im Gebiet des Friedhofsträgers gelebt haben und die im Zeitpunkt ihres Todes Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. angehörenden Religionsgemeinschaft waren,
  2. alle Personen, die bei ihrem Tod im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben.
( 4 ) Ist der kirchliche Friedhof der einzige im Gebiet der politischen Gemeinde (kirchlicher Friedhof mit Monopolstellung), muss die Bestattung jedes Einwohners gestattet werden.
( 5 ) Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Entscheidung des Friedhofsträgers.
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§ 3
Zusammenschluss von Friedhöfen

Mehrere kirchliche Friedhofsträger können sich zur gemeinschaftlichen Verwaltung ihrer Friedhöfe zu einem Friedhofsverband zusammenschließen. Hierfür gelten die Vorschriften für einen Kirchengemeindeverband.
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§ 4
Anlage und Erweiterung des Friedhofes

( 1 ) Die Kapellengemeinden, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eigene Friedhöfe anzulegen und zu erweitern.
( 2 ) Die Beschlüsse der Friedhofsträger hinsichtlich der Anlage oder Erweiterung eines Friedhofes bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung (KGO)). Das Landeskirchenamt ist bereits im Rahmen der Planungen zu beteiligen.
( 3 ) Die Friedhofsträger haben im Rahmen ihrer Beteiligung als Träger öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung darauf hinzuwirken, dass ausreichende Friedhofsflächen ausgewiesen und Belange bestehender Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden.
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§ 5
Leitung und Verwaltung des Friedhofes, Genehmigung, Aufsicht

( 1 ) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich insbesondere nach den jeweiligen staatlichen Vorschriften (z. B. Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen – Nds. BestattG –), dem Kirchengesetz über die Bestattung, der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung), diesen Durchführungsbestimmungen, der jeweiligen Friedhofsordnung (FO) und der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung (FGO).
( 2 ) Der Friedhofsträger hat für eine würdige Gestaltung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Gebäude zu sorgen.
( 3 ) Wenn gemäß der Empfehlung des Kirchengesetzes über die Bestattung neben der Friedhofskapelle auch die Kirche für Trauerfeiern genutzt wird, ist § 28 der Friedhofsordnung entsprechend zu formulieren. Weiterhin ist in der Friedhofsgebührenordnung in § 6 Abschnitt V. eine Gebühr für die Benutzung der Kirche für Trauerfeiern festzusetzen. Falls die Kirche auch für Trauerfeiern zur Verfügung gestellt wird und auf dem Friedhof eine der Kirchengemeinde gehörende Friedhofskapelle vorhanden ist, muss bedacht werden, dass es durch den Ausfall von Kapellenbenutzungsgebühren zu Problemen bei der Unterhaltung der Friedhofskapelle kommen kann. Die entfallenden Kapellenbenutzungsgebühren dürfen aus gebührenrechtlichen Gründen nicht aus anderen Friedhofsgebühren (Nutzungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr usw.) ausgeglichen werden.
( 4 ) Ein kirchlicher Friedhof soll nicht ohne zwingende Gründe in andere Trägerschaft überführt werden. Eine Änderung der Trägerschaft bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Die Friedhofsordnung, die Friedhofsgebührenordnung, deren Änderungen sowie die entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 KGO).
( 6 ) Die Aufsicht über das Friedhofswesen führt der Kirchenkreisvorstand.
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§ 6
Schließung und Entwidmung des Friedhofes

( 1 ) Ein Friedhof soll nur geschlossen werden, wenn zwingende Gründe eine solche Maßnahme erfordern.
( 2 ) Er kann insbesondere dann geschlossen werden, wenn auf dem Friedhof keine Bestattungen mehr vorgenommen werden sollen. Die Schließung kann sich auf Teile des Friedhofes oder einzelne Grabfelder beschränken.
( 3 ) Nach der Schließung des Friedhofes ist vom Friedhofsträger die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof weiterhin zu gewährleisten.
( 4 ) Die Entwidmung eines Friedhofes oder eines Friedhofsteiles ist erst nach der Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung sowie aller Nutzungsrechte zulässig. Vor einer anderweitigen Nutzung (z.B. Bebauung) sollte zudem eine Pietätsfrist gewahrt werden.
( 5 ) Der Beschluss über die Entwidmung eines Friedhofes oder von Friedhofsteilen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absätze 2 und 5 KGO).
( 6 ) Die Schließung und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen (§ 10).
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§ 7
Ruhezeit

( 1 ) In § 14 Nds. BestattG ist die Mindestruhezeit für jede Bestattung grundsätzlich auf 20 Jahre festgelegt. Diese Mindestruhezeit gilt für jede Bestattung, somit auch für die Bestattung von Fehlgeborenen oder Ungeborenen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nds. BestattG). Die untere Gesundheitsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen längere oder kürzere Mindestruhezeiten festlegen oder im Einzelfall Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen.
( 2 ) Vor Inkrafttreten des Nds. BestattG in Friedhofsordnungen festgelegte Ruhezeiten bleiben unberührt.
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§ 8
Ausgrabungen und Umbettungen

( 1 ) Die Totenruhe ist grundsätzlich geschützt und darf möglichst nicht gestört werden. Eine unberechtigte Störung der Totenruhe ist strafbar (§ 168 StGB).
( 2 ) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann bei einer von der unteren Gesundheitsbehörde genehmigten Ausgrabung oder Umbettung lediglich Regelungen zum Ablauf treffen (Festlegung oder Ausschluss bestimmter Zeiten, Einsatz von Geräten usw.).
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§ 9
Friedhofsordnung

Für den Friedhof ist vom Friedhofsträger eine Friedhofsordnung auf der Grundlage der im Anhang 1 abgedruckten Friedhofsordnung zu erlassen.
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§ 10
Öffentliche Bekanntmachung

( 1 ) Die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung (§ 16) sowie deren Änderungen sind mit dem Vermerk über die kirchenaufsichtliche Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.
( 2 ) Die öffentliche Bekanntmachung sollte in der gleichen Weise wie die Bekanntmachung von Satzungen der örtlichen politischen Gemeinde erfolgen. Dabei müssen die Ordnungen oder ihre Änderungen im vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden.
( 3 ) Auf neue Ordnungen ist zudem in örtlichen Tageszeitungen, im Mitteilungsblatt der Kirchengemeinde oder durch Aushang hinzuweisen. Ein derartiger Hinweis ersetzt nicht die öffentliche Bekanntmachung.
( 4 ) Ein Belegexemplar der öffentlichen Bekanntmachung ist zu den Friedhofsakten zu nehmen.
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II. Grabstätten

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§ 11
Grabstättenarten

( 1 ) In der Friedhofsordnung sind die für den Friedhof vorgesehenen Grabstättenarten aufzuführen und zu erläutern.
( 2 ) Da zunehmend kostengünstige und pflegefreie Grabstättenarten nachgefragt werden, sollten die Friedhofsverwaltungen hierauf neben den traditionellen Grabstättenarten mit einem zusätzlichen Angebot entsprechender Grabstättenarten im Rahmen ihrer örtlichen Möglichkeiten reagieren.
Insbesondere folgende zusätzliche Grabstättenarten sind denkbar:
  1. pflegefreie Erd-Reihengrabstätte (Rasengrab oder Gemeinschaftsanlage),
  2. pflegefreie Erd-Wahlgrabstätte (Rasengrab oder Gemeinschaftsanlage),
  3. pflegefreie Urnen-Reihengrabstätte (Rasengrab oder Gemeinschaftsanlage),
  4. pflegefreie Urnen-Wahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage),
  5. Paar-Grabstätten (Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich einmal bei Beisetzung auf der bis dahin unbelegten Grabstelle möglich),
  6. Baumgrabstätten (Beisetzung in der Nähe oder unterhalb von Bäumen),
  7. Kolumbarien (Urnenwände).
In den §§ 11 bis 15 der Friedhofsordnung sind lediglich die herkömmlichen Grabstättenarten genannt. Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Wenn weitere Grabstättenarten zur Verfügung gestellt werden sollen, ist die Friedhofsordnung entsprechend zu ergänzen. Gleiches gilt für die Friedhofsgebührenordnung.
Beispiel einer Regelung in der Friedhofsordnung (zusätzlich zur Aufzählung in § 11):
„(1) Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal und lässt auf diesem Namen und Vornamen (sowie Geburts- und Sterbedaten) der in der Gemeinschaftsgrabstätte Bestatteten anbringen. Die Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten.
(3) Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.“
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§ 12
Verzicht auf anonyme Bestattungen

Kirchliche Friedhofsträger dürfen keine Grabfelder für anonyme Bestattungen anlegen. Eine anonyme Bestattung entspricht nicht dem christlichen Menschenbild. Nach dem Zeugnis von Bibel und reformatorischen Bekenntnissen bleibt der Mensch auch im Tod eine unverwechselbare Person, die Gott bei ihrem Namen gerufen hat.
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§ 13
Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen

( 1 ) Auf allen kirchlichen Friedhöfen sollen angemessene Möglichkeiten für die Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen vorgehalten werden.
( 2 ) Auch nach dem Nds. BestattG besteht eine Verpflichtung zur Bestattung von Fehl- und Ungeborenen, soweit dies von einem Elternteil verlangt wird (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nds. BestattG).
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§ 14
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

( 1 ) Befinden sich auf dem Friedhof Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, müssen diese dauernd bestehen bleiben. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Die Pflege der Gräber obliegt den politischen Gemeinden. Eine Pflege der Gräber durch den Friedhofsträger soll nur erfolgen, wenn dieser hierfür eine angemessene Kostenerstattung erhält.
( 2 ) Für die Überlassung von Friedhofsflächen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung (Ruherechtsentschädigung). Der Anspruch ist beim Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration geltend zu machen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
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§ 15
Dauergrabpflege

( 1 ) Der Friedhofsträger soll grundsätzlich keine Dauergrabpflegeverträge abschließen, da dies mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist.
( 2 ) Werden dennoch Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen, muss das Kapital getrennt vom Gebührenhaushalt des Friedhofes und vom sonstigen Vermögen des Friedhofsträgers verwaltet werden.
( 3 ) Ob und in welchem Umfang Leistungen aus Dauergrabpflegeverträgen steuerpflichtig sind, hängt von den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles ab. Diese Fragen sind mit dem für die jeweilige Friedhofsverwaltung zuständigen Finanzamt zu klären.
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III. Gebühren

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§ 16
Friedhofsgebührenordnung

Für jeden kirchlichen Friedhof ist vom Friedhofsträger eine Friedhofsgebührenordnung für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung auf der Grundlage der im Anhang 2 abgedruckten Friedhofsgebührenordnung zu erlassen.
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§ 17
Festsetzung, Verjährung und Vollstreckung

( 1 ) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Friedhofes ist ein Gebührenbescheid zu erlassen.
( 2 ) Der Gebührenbescheid muss innerhalb von vier Jahren nach Inanspruchnahme erlassen werden. Nach Ablauf dieser Frist darf ein Bescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist (§ 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) i.V.m. §§ 169 bis 171 Abgabenordnung [AO]).
( 3 ) Festgesetzte Gebühren unterliegen der Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist (§§ 228, 229 AO). Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden (§§ 230, 231 AO).
( 4 ) Bei kirchlichen Friedhofsgebühren sind die politischen Gemeinden zur Vollstreckungshilfe verpflichtet (§ 17 Nds. BestattG). Die Vollstreckungshilfe zu Gunsten kirchlicher Friedhofsträger erfolgt nach den Regelungen des § 7 Absätze 1 und 2 des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und wird von den Gemeinden nach den Regeln über die Amtshilfe geleistet. Voraussetzung ist, dass der Leistungsbescheid (vgl. § 1 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz) des Friedhofsträgers wirksam erlassen und vollstreckbar ist.
( 5 ) Für die bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden Kosten muss der Vollstreckungsschuldner aufkommen. Bleibt die Vollstreckungsmaßnahme erfolglos, sind die hierfür angefallenen Kosten vom kirchlichen Friedhofsträger als Auftraggeber des Vollstreckungsersuchens zu erstatten.
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§ 18
Gebührenkalkulation

( 1 ) Die Kosten des Friedhofes sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für einen Kalkulationszeitraum von maximal drei Jahren zu ermitteln (§ 5 Absatz 2 NKAG). Gebühren sind nach dem Kostendeckungsprinzip zu erheben. Das Gebührenaufkommen muss alle voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in der Regel decken, darf diese aber nicht übersteigen.
( 2 ) Bei der Gebührenkalkulation ist darauf zu achten, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wird. Für die gleiche Leistung darf die Gebühr des einen Benutzers nicht höher als die des anderen kalkuliert werden. Für verschiedenartige Leistungen (z. B. Reihengräber einerseits, Wahlgräber andererseits; unterschiedliche Größe oder auch Lage der Grabstätten) sind unterschiedliche Gebühren vorzusehen.
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§ 19
Grabnutzungsgebühr

( 1 ) Mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr wird das Nutzungsrecht für eine Grabstätte auf eine bestimmte Zeit erworben. Sie deckt die Kosten für die Nutzung der Grabfläche, die Einrichtung sowie die Abräumung und Wiederherrichtung ab.
( 2 ) Wird keine gesonderte Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben, beinhaltet die Grabnutzungsgebühr auch die Kosten der laufenden Unterhaltungsmaßnahmen und Pflegeaufwendungen für den Friedhof und seine Einrichtungen.
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§ 20
Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

( 1 ) Die Verlängerungsgebühr muss der Gebühr für die erstmalige Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte entsprechen. Bei einer dreißigjährigen Nutzungszeit für Wahlgräber beträgt die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Jahr demnach 1/30 der aktuellen Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes je Grabstelle.
( 2 ) Im Falle einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in einer bereits belegten Wahlgrabstätte ist neben der Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes eine Verlängerungsgebühr zur Anpassung an die Ruhezeit zu erheben.
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§ 21
Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer und der Friedhofskapelle

Die Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer und der Friedhofskapelle sind so zu kalkulieren, dass sie alle mit der Errichtung und Unterhaltung der Gebäude verbundenen Kosten abdecken. Hierbei sind auch die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung) einzubeziehen.
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§ 22
Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes

( 1 ) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes ist so zu kalkulieren, dass alle damit verbundenen Kosten (Personalkosten, kalkulatorische Kosten für Geräte und Maschinen usw.) finanziert werden können.
( 2 ) Das Ausheben und Verfüllen eines Grabes ist eine hoheitliche Tätigkeit. Wird diese nicht durch vom Friedhofsträger angestelltes Personal ausgeführt, kann Dritten die Ausführung übertragen werden. Hierfür ist zwischen dem Friedhofsträger und dem Dritten ein Werkvertrag abzuschließen. In beiden Fällen ist die Leistung für das Ausheben und Verfüllen bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.
( 3 ) Eine direkte Abrechnung zwischen der nutzungsberechtigten Person und einem Dritten ist unzulässig.
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§ 23
Gebühr für die Abräumung des Grabmals und der Grabanlage

( 1 ) Die Kosten für die Abräumung des Grabmals und der Grabanlage sollen bei der Grabnutzungsgebühr berücksichtigt werden.
( 2 ) Ausnahmsweise kann statt dessen eine besondere Abräumgebühr festgesetzt werden, sofern § 25 Absatz 2 der Friedhofsordnung wie folgt gefasst ist:
„Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und die Grabanlage zu entfernen. Soweit es sich um ein Grabmal nach § 26 handelt, bedarf die Entfernung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe über die Abräumung des Reihengrabes (§ 12 Absatz 2) oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen oder veranlassen. Für die entstehenden Kosten ist die nach der Gebührenordnung vorgesehene Gebühr zu zahlen. Ersatz für ein Grabmal und eine Grabanlage ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu leisten. Die Friedhofsverwaltung ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und Grabanlagen verpflichtet.“
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§ 24
Friedhofsunterhaltungsgebühr

( 1 ) Aus der Friedhofsunterhaltungsgebühr werden die Kosten der laufenden Unterhaltungsmaßnahmen und Pflegeaufwendungen für den Friedhof und seiner Einrichtungen finanziert.
( 2 ) Sind die Kosten der Friedhofsunterhaltung nicht bereits in der Grabnutzungsgebühr (§ 19) enthalten, müssen diese durch eine gesonderte Friedhofsunterhaltungsgebühr finanziert werden. Dabei muss der Gebührentatbestand genau bestimmt sein. Im Einzelnen muss aufgeführt werden, welchen Maßnahmen die Gebührenerhebung dienen soll (z.B. Unterhaltung der Außenanlagen, Wege, Wasser, Strom).
( 3 ) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabstelle erhoben. Sie darf nicht in einer Summe für die gesamte Ruhezeit, sondern maximal für einen Zeitraum von drei Jahren erhoben werden.
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§ 25
Andersgläubigenzuschlag

( 1 ) Auf kirchlichen Friedhöfen mit Monopolstellung ist für die Beisetzung verstorbener Personen, die nicht Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. angehörenden Religionsgemeinschaft waren, die Hebung eines Zuschlages (sog. Andersgläubigenzuschlag) rechtlich nicht zulässig.
( 2 ) Ausnahmsweise kann auf kirchlichen Friedhöfen ohne Monopolstellung ein Zuschlag für die in Absatz 1 genannten Personen erhoben werden, wenn dieser Zuschlag als Ausgleich für direkte oder indirekte Leistungen aus dem kirchlichen Vermögen, die bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt wurden, begründet werden kann (z. B. bei Verzicht auf Verzinsung des Eigenkapitals). Leistungen, die auf dem kirchlichen Friedhof unentgeltlich erbracht werden (z. B. ehrenamtliche Tätigkeit), dürfen innerhalb der Gebührenkalkulation kostenmäßig nicht berücksichtigt werden und können daher nicht zur Begründung für einen derartigen Zuschlag herangezogen werden. Eine pauschale Festsetzung des Andersgläubigenzuschlages von z.B. 50 % der jeweiligen Gebühr ist auf jeden Fall unzulässig.
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§ 26
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

( 1 ) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet, niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
( 2 ) Auf Stundung, Niederschlagung und Erlass besteht kein Rechtsanspruch. Bei einer Stundung können gegebenenfalls angemessene Teilzahlungen vereinbart werden.
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IV. Gestaltung, Umwelt- und Naturschutz

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§ 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit darf der Nutzungsberechtigte die von ihm betreute Grabstätte grundsätzlich nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit nur zulässig, wenn sie zur Erreichung des Friedhofszwecks oder zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung oder zur Gesundheitsvorsorge erforderlich und geeignet ist.
( 2 ) In den §§ 18 bis 19 der Friedhofsordnung sind allgemeine Gestaltungsvorschriften aufgeführt, wonach jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen ist, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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§ 28
Besondere Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Neben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften können im Interesse einer einheitlichen Gestaltung besondere Gestaltungsvorschriften erlassen werden. Diese können Einzelregelungen z. B. zu bestimmten Materialien, Bearbeitungsarten, Schmuckelementen, zulässigen Höchstmaßen usw., enthalten. Besondere Gestaltungsvorschriften sind in der Friedhofsordnung in einem gesonderten Paragrafen aufzunehmen.
( 2 ) Auf einem kirchlichen Friedhof mit Monopolstellung (§ 2 Absatz 4) dürfen besondere Gestaltungsvorschriften nur erlassen werden, wenn auf dem Friedhof auch tatsächlich verfügbare Grabstätten vorhanden sind, für die lediglich allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten (§ 27).
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§ 29
Umwelt- und Naturschutz

( 1 ) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf einem kirchlichen Friedhof Rechnung zu tragen.
( 2 ) Beispielhafte Maßnahmen sind das Verbot von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln, ein Verzicht auf Verwendung von Kunststoffen und umweltgefährdenden Stoffen usw. Entsprechende Bestimmungen sind in die Friedhofsordnung aufzunehmen (§ 21 FO).
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V. Verkehrssicherheit, Dienstleistungen

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§ 30
Verkehrssicherungspflicht, Unfallverhütung, Arbeitssicherheit

( 1 ) Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit erstreckt sich insbesondere auf den verkehrssicheren Zustand der Verkehrsflächen, die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen, die Standfestigkeit der Bäume und die vorgeschriebene Schneeräum- und Streupflicht.
( 2 ) In bereits bestehenden Fällen der Verkehrsgefährdung hat die Friedhofsverwaltung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit niemand zu Schaden kommt (z.B. durch das Sperren von Wegen oder Gräbern).
( 3 ) Für eventuelle Schadensersatzansprüche wird auf die durch die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers abgeschlossenen Sammelversicherungen (insbesondere Haftpflicht- und Unfallversicherung) hingewiesen.
( 4 ) Zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat die Friedhofsverwaltung geeignete Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere den VSG 1.1 und 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft) sowie den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Das Arbeitssicherheitsgesetz und die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sind zu beachten.
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§ 31
Errichtung und Standsicherheit von Grabmalanlagen

( 1 ) Für die Errichtung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale gilt die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. (DENAK)“ (§ 23 Absatz 5 FO). Die TA Grabmal kann aus dem Intranet sowie von der Homepage der DENAK abgerufen werden (www.denak.de). Den Friedhofsträgern wird die Anwendung der TA Grabmal empfohlen, da diese Prüfrichtlinie u.a. die jährliche Standsicherheitsprüfung von Grabmalen für die Friedhofsverwaltung vereinfacht. Nach der TA Grabmal gibt es einen einheitlichen Prüfdruck von 30 kg und in der Dokumentation über die Standsicherheitsprüfung müssen nur die beanstandeten Grabmale ausführlich dokumentiert werden. Der erste Nachweis der Standsicherheit erfolgt bereits in Form einer Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen, z.B. Steinmetz- oder Steinbildhauermeister oder eine gleichwertig qualifizierte Person, und ist nachvollziehbar zu dokumentieren (§ 23 Absätze 6 und 7 FO).
( 2 ) Die Standsicherheit von Grabmalen ist in regelmäßigen Abständen – mindestens einmal jährlich – nach der Frostperiode durch fachkundige Personen zu überprüfen. Fachkundig sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung nachweislich ausreichende Kenntnisse in der Durchführung der Grabmalprüfung haben. Die fachtheoretischen und – praktischen Grundlagen können z.B. von einem Steinmetzmeister oder dem Sicherheitstechnischen Dienst der Gartenbau- Berufsgenossenschaft vermittelt werden. Hinsichtlich der Durchführung der Standsicherheitsprüfung wird auf den Abschnitt „Standsicherheit von Grabdenkmälern“ des Merkblattes „Sicher arbeiten auf Friedhöfen“ der Gartenbau-Berufsgenossenschaft verwiesen. Das Merkblatt kann von der Homepage der Gartenbau-Berufsgenossenschaft abgerufen werden (www.lsv.de/gartenbau/010_gartenbau-bg/060_informationsmaterial/2_merkblaetter/07_gbg_2.pdf).
( 3 ) Alternativ kann für die Errichtung und die Standsicherheitsprüfung auch die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV), angewendet werden.
Sofern die BIV-Richtlinie zur Anwendung kommen soll, ist in § 23 Absatz 5 Friedhofsordnung wie folgt zu formulieren:
„§ 23
Errichten und Ändern von Grabmalen
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV). Die BIV-Richtlinie gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.“
Da nach der BIV-Richtlinie keine Abnahmeprüfung gefordert wird, sind die Absätze 6 und 7 im § 23 der Friedhofsordnung zu streichen. Die Absätze 8 und 9 werden somit zu den Absätzen 6 und 7 im § 23. Zudem ist in Absatz 8 die Bezeichnung „TA Grabmal“ durch die Bezeichnung „BIV-Richtlinie“ zu ersetzen.
( 4 ) Stellt sich bei der Standsicherheitsprüfung heraus, dass die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet ist, muss der Friedhofsträger die nutzungsberechtigte Person umgehend auffordern, die Standsicherheitsgefährdung unverzüglich zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) (§ 19 Absatz 4 FO).
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§ 32
Dienstleistungen

( 1 ) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) dürfen im Auftrage der nutzungsberechtigten Person ohne besondere Zulassung der Friedhofsverwaltung tätig werden (§ 6 FO).
( 2 ) Sofern eine Untersagung der Tätigkeit von Dienstleistungserbringern nach § 6 Absatz 3 Friedhofsordnung erforderlich ist, darf diese grundsätzlich nur für einen befristeten Zeitraum erfolgen. Eine unbefristete Untersagung ist nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen geltende Bestimmungen zulässig.
( 3 ) Bei größeren Friedhöfen kann es angebracht sein, die Erbringung einer Dienstleistung von einer förmlichen Zulassung abhängig zu machen. Im Zulassungsbescheid sollte bereits der Hinweis aufgenommen werden, dass der Widerruf der Zulassung möglich ist. Im Falle des Widerrufes der Zulassung gilt Absatz 2 entsprechend. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Dienstleistungserbringern kann in der Friedhofsgebührenordnung eine entsprechende Verwaltungsgebühr vorgesehen werden.
Bei einer förmlichen Zulassung muss der § 6 Friedhofsordnung folgende Fassung erhalten:
„§ 6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die
a)
in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b)
selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c)
eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 5 Absatz 2 Buchstabe c) dürfen Arbeiten durch Dienstleistungserbringer auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Absatz 2 sind Arbeiten von Dienstleistungserbringern ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(7) Dienstleistungserbringern, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Werden Dienstleistungserbringer von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbstständig gewerbsmäßig tätig, sind die Absätze 1 bis 3 insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Satz 1 genannten Vorschrift erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Dienstleistungserbringer, um sich den in Satz 1 genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.“
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§ 33
Verbot von in Kinderarbeit hergestellten Grabmalen

( 1 ) Auf dem Friedhof sollen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind (§ 19 Absatz 2 FO).
( 2 ) Sofern die Produktions- oder Bearbeitungsorte der Grabmale in Asien, Afrika oder Lateinamerika liegen, soll der Nachweis durch Vorlage einer der nachfolgenden Bestätigungen erbracht werden:
  1. eine unabhängige Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt oder bearbeitet wurde (z. B. ein Fair-Handels-Siegel oder Rugmark-Siegel), oder
  2. die verbindliche Zusage des Unternehmens, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt oder bearbeitet wurde (diese Bestätigung muss selbstverständlich auch die Aktivitäten aller Lieferanten und Subunternehmer abdecken), oder, falls eine derartige Zusicherung nicht möglich ist,
  3. eine verbindliche Zusage, dass das Unternehmen, dessen Lieferanten und Subunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen gegen den Einsatz von Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 eingeleitet haben.
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VI. Schlussvorschriften

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§ 34
Unbefristete Nutzungsrechte

Wenn auf dem kirchlichen Friedhof noch Grabstätten mit unbefristeten Nutzungsrechten bestehen (Erbbegräbnisse, Haus- und Hofplätze, Ewigkeitsgräber usw.), sollen diese zeitlich beschränkt werden. Diese Beschränkung bedarf einer ausdrücklichen Regelung in der Friedhofsordnung, deren Formulierung zuvor mit dem Landeskirchenamt abgestimmt werden sollte.
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§ 35
Rechtsbehelf

( 1 ) Belastende Bescheide (z.B. Gebührenbescheid, Ablehnung eines Grabmalantrages) der Friedhofsverwaltung sowie Widerspruchsbescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 2 ) Für die Rechtsbehelfsbelehrung wird folgende Form empfohlen:
  1. Bei einem Bescheid, der durch Widerspruch angefochten werden kann (§ 11 Absatz 1 Friedhofsrechtsverordnung):
    „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim(Bezeichnung des Organs der kirchlichen Körperschaft, das den Bescheid erlassen hat, mit genauer Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“
  2. Bei einem Widerspruchsbescheid (§ 11 Absatz 2 Friedhofsrechtsverordnung):
    „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgerichtin(Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichtes) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden.“
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§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung zur Friedhofsrechtsverordnung vom 30. Januar 1986 (KABl. S. 12) außer Kraft.
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Anhang 1

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Friedhofsordnung (FO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde in .
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde am folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich und Friedhofszweck
Friedhofsverwaltung
Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten
Verhalten auf dem Friedhof
Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Anmeldung einer Bestattung
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
Ruhezeiten
Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
Allgemeines
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Rückgabe von Wahlgrabstätten
Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
Gestaltungsgrundsatz
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
Allgemeines
Grabpflege, Grabschmuck
Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
Errichtung und Änderung von Grabmalen
Mausoleen und gemauerte Grüfte
Entfernung
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
Leichenhalle
Benutzung der Friedhofskapelle
IX. Haftung und Gebühren
Haftung
Gebühren
X. Schlussvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

( 1 ) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur Zeit das/die Flurstück(e) Flur Gemarkung in Größe von insgesamt ha. Eigentümer/in der/des Flurstücke(s) ist .
( 2 ) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.luth. Kirchengemeinde /Gemeinde Ortsteil hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
( 3 ) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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§ 2
Friedhofsverwaltung

( 1 ) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
( 2 ) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
( 3 ) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
( 4 ) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§ 3
Schließung und Entwidmung

( 1 ) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
( 2 ) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
( 3 ) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
( 4 ) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
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II. Ordnungsvorschriften

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§ 4
Öffnungszeiten

( 1 ) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
( 2 ) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
( 2 ) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
  1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer – zu befahren,
  2. Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
  5. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
  7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  8. Hunde unangeleint mitzubringen.
( 3 ) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden.
( 4 ) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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§ 6
Dienstleistungen1#

( 1 ) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
( 2 ) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
( 3 ) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
( 4 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
( 5 ) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

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§ 7
Anmeldung einer Bestattung

( 1 ) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
( 2 ) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
( 3 ) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 4 ) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
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§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen

( 1 ) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
( 2 ) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
( 3 ) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
( 4 ) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
( 5 ) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
( 6 ) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
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§ 9
Ruhezeiten

( 1 ) Die Ruhezeit für Leichen beträgt Jahre.
( 2 ) Die Ruhezeit für Aschen beträgt Jahre.
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§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen

( 1 ) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
( 2 ) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
( 3 ) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
( 4 ) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
( 5 ) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
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IV. Grabstätten

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§ 11
Allgemeines

( 1 ) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a)
Reihengrabstätten
b)
Wahlgrabstätten
c)
Urnenreihengrabstätten
d)
Urnenwahlgrabstätten
( 2 ) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
( 3 ) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
( 4 ) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
( 5 ) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
( 6 ) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
  1. für Särge von Kindern:
    Länge: Breite: ,
    von Erwachsenen:
    Länge: Breite: ,
  2. für Urnen:
    Länge: Breite: .
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
( 7 ) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
( 8 ) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
( 9 ) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
( 10 ) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
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§ 12
Reihengrabstätten

( 1 ) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
( 2 ) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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§ 13
Wahlgrabstätten

( 1 ) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
( 2 ) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
( 3 ) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
  1. Ehegatte,
  2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
  4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. Eltern,
  6. Geschwister,
  7. Stiefgeschwister,
  8. die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nicht verwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
( 4 ) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
( 5 ) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
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§ 14
Urnenreihengrabstätten

( 1 ) Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.
( 2 ) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.
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§ 15
Urnenwahlgrabstätten

( 1 ) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von Jahren vergeben.
( 2 ) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
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§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten

( 1 ) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
( 2 ) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
( 3 ) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
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§ 17
Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
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V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

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§ 18
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

( 1 ) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
( 2 ) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
( 3 ) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
( 4 ) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
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VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

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§ 20
Allgemeines

( 1 ) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
( 2 ) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
( 3 ) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
( 4 ) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
( 5 ) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
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§ 21
Grabpflege, Grabschmuck

( 1 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
( 2 ) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
( 3 ) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
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§ 22
Vernachlässigung

( 1 ) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
( 2 ) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
  1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
  2. Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
( 3 ) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
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VII. Grabmale und andere Anlagen

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§ 23
Errichtung und Änderung von Grabmalen2#

( 1 ) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
( 2 ) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
( 3 ) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
( 4 ) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
( 5 ) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
( 6 ) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
( 7 ) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
( 8 ) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
( 9 ) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.
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§ 24
Mausoleen und gemauerte Grüfte

( 1 ) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.
( 2 ) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.
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§ 25
Entfernung

( 1 ) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
( 2 ) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
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§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
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VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

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§ 27
Leichenhalle

( 1 ) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.
( 2 ) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
( 3 ) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
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§ 28
Entweder: Benutzung der Friedhofskapelle

( 1 ) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
( 2 ) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
( 3 ) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
oder: (vgl. auch § 5 Absatz 3 DB Friedhof)
Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche
( 1 ) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
( 2 ) Für verstorbene Mitglieder der Kirchengemeinde (oder: Für verstorbene Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften waren) steht für die Trauerfeier auch die Kirche zur Verfügung.
( 3 ) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
( 4 ) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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IX. Haftung und Gebühren

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§ 29
Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.
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§ 30
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
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X. Schlussvorschriften

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§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom außer Kraft.
(Ort), (Datum)
Der Kirchenvorstand:
L. S.
Vorsitzender:
Kirchenvorsteher:
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Kirchenkreisvorstand:
L. S.
Vorsitzender:
Kirchenkreisvorsteher:
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Anhang 2

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Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde in .
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde für den Friedhof in am folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
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§ 2
Gebührenschuldner

( 1 ) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
( 2 ) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
( 3 ) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
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§ 3
Entstehen der Gebührenschuld

( 1 ) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
( 2 ) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
( 3 ) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
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§ 4
Festsetzung und Fälligkeit

( 1 ) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
( 2 ) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
( 3 ) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
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§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
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§ 6
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1.
Reihengrabstätte:
Für Jahre:
Euro
2.
Wahlgrabstätte:
Für Jahre – je Grabstelle –:
Euro
3.
Urnenreihengrabstätte:
Für Jahre:
Euro
4.
Urnenwahlgrabstätte:
Für Jahre – je Grabstelle –:
Euro
5.
Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 6 der Friedhofsordnung:
  1. eine Gebühr gemäß Nummer 6 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
  2. eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.
6.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/ (einzusetzen ist die Jahreszahl aus Nummern 2 oder 4) der Gebühren nach Nummern 2 und 4 zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
1.
für eine Erdbestattung:
Euro
2.
für eine Urnenbestattung:
Euro
III. Verwaltungsgebühren:
1.
Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich Standsicherheitsprüfung
Euro
2.
Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals
Euro
3.
Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften
Euro
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für ()
Für ein Jahr – je Grabstelle –:
Euro
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle:
1.
Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Sarg pro Tag:
Euro
2.
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier:
Euro
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§ 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom außer Kraft.
(Ort), (Datum)
Der Kirchenvorstand:
L. S.
Vorsitzender:
Kirchenvorsteher:
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Kirchenkreisvorstand:
L. S.
Vorsitzender:
Kirchenkreisvorsteher:

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1 ↑ Red. Anm.: Alternativ vgl. § 32 DB Friedhof
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2 ↑ Red. Anm.: Alternativ vgl. § 31 DB Friedhof