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Kirchengesetz über die Bestattung

Vom 12. Dezember 2007

KABl. 2007, S. 244, geändert durch Artikel 22 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 301

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenats das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Kirchliche Bestattung

( 1 ) Die kirchliche Bestattung besteht in der Regel aus einem öffentlichen Trauergottesdienst (Trauerfeier) sowie aus der Beisetzung des Sarges oder der Urne.
( 2 ) Jedes Kirchenglied hat Anspruch auf eine kirchliche Bestattung.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Die kirchliche Bestattung setzt in der Regel voraus, dass die verstorbene Person bei ihrem Tod Mitglied einer evangelischen Kirche war.
( 2 ) Auf Wunsch der Eltern werden auch Kinder kirchlich bestattet, die vor einer Taufe verstorben sind. Dasselbe gilt für totgeborene Kinder und Föten.
( 3 ) Keinem verstorbenen Gemeindeglied darf aufgrund seiner Todesumstände eine kirchliche Bestattung verwehrt werden.
( 4 ) In seelsorglich begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Verstorbener oder eine Verstorbene kirchlich bestattet werden, der oder die beim Tod nicht Mitglied einer evangelischen Kirche war.
( 5 ) Die Entscheidung über Ausnahmefälle nach Absatz 4 trifft das Pfarramt. Es kann sich dabei mit dem Kirchenvorstand beraten. Pfarramt und Kirchenvorstand können ein Verfahren verabreden, wie in Ausnahmefällen vorgegangen wird.
( 6 ) Wird eine kirchliche Bestattung versagt, so entscheidet auf eine Beschwerde hin der Superintendent oder die Superintendentin. Gegen diese Entscheidung können Angehörige oder das Pfarramt weitere Beschwerde bei der Regionalbischöfin oder beim Regionalbischof einlegen. Dessen oder deren Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. Die Angehörigen sind auf die Beschwerdemöglichkeit hinzuweisen.
( 7 ) Niemand darf gegen seinen eindeutig geäußerten Willen kirchlich bestattet werden.
( 8 ) Auch wenn eine kirchliche Bestattung nicht stattfindet, ist auf Bitte der Angehörigen ein Gottesdienst möglich.
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§ 3
Trauergespräch, Fürbitte

( 1 ) Vor der Bestattung führt der Pastor oder die Pastorin ein seelsorgliches Gespräch mit den Angehörigen, bei dem auch Inhalt und Ablauf der Trauerfeier zur Sprache kommen.
( 2 ) Im sonntäglichen Gottesdienst soll für den Verstorbenen oder die Verstorbene und für die Angehörigen Fürbitte gehalten werden.
( 3 ) Einmal im Jahr (in der Regel am Ewigkeitssonntag) soll der Verstorbenen im Gottesdienst namentlich gedacht werden.
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§ 4
Agende

( 1 ) Trauerfeier und Beisetzung geschehen nach der in der Landeskirche eingeführten Agende.
( 2 ) Traditionen in der Kirchengemeinde sind zu berücksichtigen. Reden, Symbole, Bräuche oder andere Veranstaltungen, die im Widerspruch zur christlichen Lehre stehen, sind nicht zulässig.
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§ 5
Zuständigkeiten

( 1 ) Zuständig ist das Pfarramt des letzten Wohnsitzes der oder des Verstorbenen.
( 2 ) Die Bestattung kann auch durch einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin erfolgen, insbesondere wenn sie an einem anderen Ort stattfinden soll. In diesem Fall ist das zuständige Pfarramt zu benachrichtigen.
( 3 ) Pfarramt, Kirchenvorstand und Kirchengemeinde tragen Verantwortung dafür, dass Kirchenglieder kirchlich bestattet werden. Sie sollen den Kontakt zu Bestattern, Krankenhäusern und entsprechenden Einrichtungen pflegen.
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§ 6
Ort der Trauerfeier

( 1 ) Die Trauerfeier findet in der Regel in der Kirche oder der Friedhofskapelle statt. Dort kann der Sarg aufgebahrt werden, soweit nicht von medizinischer oder behördlicher Seite Einwände erhoben werden. Die Kirche oder die Friedhofskapelle kann auch für Trauerfeiern einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen genutzt werden. Im Einzelfall entscheidet das Pfarramt auf der Grundlage eines Kirchenvorstandsbeschlusses.
( 2 ) Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen kann abweichend von Absatz 1 die Trauerfeier auch in anderen Räumlichkeiten stattfinden, wenn der Charakter eines öffentlichen Gottesdienstes dadurch nicht beeinträchtigt wird. § 1 Abs. 2 ist zu beachten.
( 3 ) Nicht christliche Trauerfeiern sind in Kirchen nicht zulässig. Für Trauerfeiern in Friedhofskapellen gelten dieselben Regelungen wie für Bestattungen auf dem jeweiligen Friedhof.
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§ 7
Läuten

Wo es üblich ist, werden die Glocken anlässlich eines Sterbefalles und einer kirchlichen Bestattung geläutet.
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§ 8
Inkrafttreten