.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchengesetz über die Bestattung
Vom 12. Dezember 2007
KABl. 2007, S. 244, geändert durch Artikel 22 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 301
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenats das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Kirchliche Bestattung
(1) Die kirchliche Bestattung besteht in der Regel aus einem öffentlichen Trauergottesdienst (Trauerfeier) sowie aus der Beisetzung des Sarges oder der Urne.
(2) Jedes Kirchenglied hat Anspruch auf eine kirchliche Bestattung.
#§ 2
Voraussetzungen
(1) Die kirchliche Bestattung setzt in der Regel voraus, dass die verstorbene Person bei ihrem Tod Mitglied einer evangelischen Kirche war.
(2) 1Auf Wunsch der Eltern werden auch Kinder kirchlich bestattet, die vor einer Taufe verstorben sind. 2Dasselbe gilt für totgeborene Kinder und Föten.
(3) Keinem verstorbenen Gemeindeglied darf aufgrund seiner Todesumstände eine kirchliche Bestattung verwehrt werden.
(4) In seelsorglich begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Verstorbener oder eine Verstorbene kirchlich bestattet werden, der oder die beim Tod nicht Mitglied einer evangelischen Kirche war.
(5) 1Die Entscheidung über Ausnahmefälle nach Absatz 4 trifft das Pfarramt. 2Es kann sich dabei mit dem Kirchenvorstand beraten. 3Pfarramt und Kirchenvorstand können ein Verfahren verabreden, wie in Ausnahmefällen vorgegangen wird.
(6) 1Wird eine kirchliche Bestattung versagt, so entscheidet auf eine Beschwerde hin der Superintendent oder die Superintendentin. 2Gegen diese Entscheidung können Angehörige oder das Pfarramt weitere Beschwerde bei der Regionalbischöfin oder beim Regionalbischof einlegen. 3Dessen oder deren Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 4Die Angehörigen sind auf die Beschwerdemöglichkeit hinzuweisen.
(7) Niemand darf gegen seinen eindeutig geäußerten Willen kirchlich bestattet werden.
(8) Auch wenn eine kirchliche Bestattung nicht stattfindet, ist auf Bitte der Angehörigen ein Gottesdienst möglich.
#§ 3
Trauergespräch, Fürbitte
(1) Vor der Bestattung führt der Pastor oder die Pastorin ein seelsorgliches Gespräch mit den Angehörigen, bei dem auch Inhalt und Ablauf der Trauerfeier zur Sprache kommen.
(2) Im sonntäglichen Gottesdienst soll für den Verstorbenen oder die Verstorbene und für die Angehörigen Fürbitte gehalten werden.
(3) Einmal im Jahr (in der Regel am Ewigkeitssonntag) soll der Verstorbenen im Gottesdienst namentlich gedacht werden.
#§ 4
Agende
(1) Trauerfeier und Beisetzung geschehen nach der in der Landeskirche eingeführten Agende.
(2) 1Traditionen in der Kirchengemeinde sind zu berücksichtigen. 2Reden, Symbole, Bräuche oder andere Veranstaltungen, die im Widerspruch zur christlichen Lehre stehen, sind nicht zulässig.
#§ 5
Zuständigkeiten
(1) Zuständig ist das Pfarramt des letzten Wohnsitzes der oder des Verstorbenen.
(2) 1Die Bestattung kann auch durch einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin erfolgen, insbesondere wenn sie an einem anderen Ort stattfinden soll. 2In diesem Fall ist das zuständige Pfarramt zu benachrichtigen.
(3) 1Pfarramt, Kirchenvorstand und Kirchengemeinde tragen Verantwortung dafür, dass Kirchenglieder kirchlich bestattet werden. 2Sie sollen den Kontakt zu Bestattern, Krankenhäusern und entsprechenden Einrichtungen pflegen.
#§ 6
Ort der Trauerfeier
(1) 1Die Trauerfeier findet in der Regel in der Kirche oder der Friedhofskapelle statt. 2Dort kann der Sarg aufgebahrt werden, soweit nicht von medizinischer oder behördlicher Seite Einwände erhoben werden. 3Die Kirche oder die Friedhofskapelle kann auch für Trauerfeiern einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen genutzt werden. 4Im Einzelfall entscheidet das Pfarramt auf der Grundlage eines Kirchenvorstandsbeschlusses.
(2) 1Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen kann abweichend von Absatz 1 die Trauerfeier auch in anderen Räumlichkeiten stattfinden, wenn der Charakter eines öffentlichen Gottesdienstes dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2§ 1 Abs. 2 ist zu beachten.
(3) 1Nicht christliche Trauerfeiern sind in Kirchen nicht zulässig. 2Für Trauerfeiern in Friedhofskapellen gelten dieselben Regelungen wie für Bestattungen auf dem jeweiligen Friedhof.
#§ 7
Läuten
Wo es üblich ist, werden die Glocken anlässlich eines Sterbefalles und einer kirchlichen Bestattung geläutet.
#§ 8
Inkrafttreten
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