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Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe

Vom 13. November 1973

KABl. 1974, S. 1

Aufgrund des Artikels 124 der Kirchenverfassung erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Rechtsgrundlagen

Die Verwaltung eines Friedhofes durch eine Kirchengemeinde der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers richtet sich unbeschadet der allgemeinen staatlichen Bestimmungen nach dem in der Landeskirche geltenden Recht.
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§ 2
Anlage und Widmung

( 1 ) Ein Beschluss des Kirchenvorstandes über die Anlage und Erweiterung eines Friedhofes bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Anlage und Erweiterung eines Friedhofes setzt voraus, dass die Grundstücksfläche für Bestattungen geeignet und vom Kirchenvorstand gewidmet ist.
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§ 3
Friedhofsverwaltung

( 1 ) Der Friedhof wird vom Kirchenvorstand verwaltet.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle mit der Verleihung von Nutzungsrechten, der Zulassung von Gewerbetreibenden, der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, der Erhebung von Gebühren und mit weiteren Angelegenheiten der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ausschuss und die Verwaltungsstelle sind an die Weisungen des Kirchenvorstandes gebunden. Die Verantwortung des Kirchenvorstandes für die Verwaltung des Friedhofes wird durch die Beauftragung nicht berührt.
( 3 ) Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, für eine würdige Gestaltung und für die Verkehrssicherheit des Friedhofes zu sorgen.
( 4 ) Aufträge zur Herrichtung und Unterhaltung eines Friedhofes dürfen erst erteilt werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.
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§ 4
Friedhofsordnung2#

( 1 ) Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Kirchengemeinde und den Friedhofsbenutzern sind im einzelnen durch eine vom Kirchenvorstand zu erlassende Friedhofsordnung zu regeln.
( 2 ) Für die Friedhofsordnung ist das vom Landeskirchenamt herausgegebene Muster in der jeweiligen Fassung zugrunde zu legen. Dabei können die besonderen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Friedhofsordnung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung.
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§ 5
Friedhofsgebührenordnung3#

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, Friedhofsgebühren zu erheben. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der Friedhofsverwaltung decken.
( 2 ) Die Gebühren richten sich nach der vom Kirchenvorstand zu erlassenden Gebührenordnung.
( 3 ) Die Gebührenordnung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung.
( 4 ) Für die Verjährung der Gebühren gelten die jeweils für die kommunalen Friedhöfe bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
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§ 6
Verleihung von Nutzungsrechten

Auf Antrag werden öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte an Grabstätten durch den Kirchenvorstand nach Maßgabe der Friedhofsordnung verliehen.
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§ 7
Gewerbliche Arbeiten

( 1 ) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann durch die Friedhofsordnung bestimmen, dass gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof erst nach schriftlicher Zulassung des Gewerbetreibenden durch den Kirchenvorstand durchgeführt werden dürfen.
( 3 ) Die Zulassung nach Absatz 2 muss erteilt werden, wenn der Gewerbetreibende den Nachweis, dass er die für die Ausübung der Arbeiten erforderliche fachliche Eignung besitzt, durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Berufsorganisation oder einer anderen zuständigen Stelle erbringt und sich schriftlich verpflichtet, die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
( 5 ) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
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§ 8
Grabmale

( 1 ) Grabmale und andere bauliche Anlagen (z. B. Grabeinfassungen) dürfen nur errichtet oder geändert werden, nachdem der Kirchenvorstand die Errichtung oder Änderung schriftlich genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Grabmal oder die baulichen Anlagen nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entsprechen.
( 2 ) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Grabmale und andere bauliche Anlagen standsicher aufzustellen und in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
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§ 9
Grabregister

Der Kirchenvorstand hat ein Verzeichnis der Beigesetzten (Grabregister), der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten zu führen.
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§ 10
Schließung und Entwidmung

( 1 ) Die beschränkte Schließung, die Schließung und die Entwidmung eines Friedhofes, einzelner Friedhofsteile oder einzelner Grabstätten werden vom Kirchenvorstand beschlossen. Sie bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung. Soweit nur einzelne Grabstätten betroffen werden, genügt an Stelle der öffentlichen Bekanntmachung die schriftliche Mitteilung an die Nutzungsberechtigten.
( 2 ) Nach der beschränkten Schließung dürfen Nutzungsrechte nicht mehr verliehen werden. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstellen vorgenommen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.
( 3 ) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Die Schließung kann erst ausgesprochen werden, wenn Nutzungsrechte nicht mehr bestehen.
( 4 ) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung darf erst ausgesprochen werden, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
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§ 11
Rechtsbehelf

( 1 ) Ein Bescheid des Kirchenvorstandes in einer Friedhofsangelegenheit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn der Empfänger durch den Bescheid belastet wird. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kirchenvorstand eingelegt werden.
( 2 ) Wird der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben oder nicht dem Wunsch des Antragstellers entsprechend abgeändert, ist vom Kirchenvorstand ein begründeter und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Widerspruchsbescheid zu erlassen. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht erhoben werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
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§ 12
Mitwirkung des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand soll darauf hinwirken, dass die kirchlichen Friedhöfe im Kirchenkreis einheitlich verwaltet werden.
( 2 ) Zur Beratung der Kirchenvorstände in Angelegenheiten der Friedhofsgestaltung kann der Kirchenkreisvorstand einen Friedhofspfleger bestellen.
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§ 13
Andere kirchliche Friedhofsträger

Für die Verwaltung von Friedhöfen anderer kirchlicher Körperschaften gelten die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung entsprechend.
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§ 14
Durchführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erforderlichen Bestimmungen.
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§ 15
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Rechtsverordnungen über die Verwaltung eines Kirchhofes vom 29. Mai 1951 (Kirchl. Amtsbl. S. 53) und vom 5. November 1953 (Kirchl. Amtsbl. S. 175) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Friedhofsordnung siehe Anlage 1 zu Nr. 616-2
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3 ↑ Friedhofsgebührenordnung siehe Anlage 2 zu Nr. 616-2