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Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlichen Grundbesitzes und Richtlinien zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens
Vom 16. Mai 2012
KABl. 2012, S. 105, zuletzt geändert durch Verfügung vom 3. Juni 2024,
KABl. 2024, S. 10
Aufgrund des § 65 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO) in der Fassung vom 28. April 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und der Kirchenkreisordnung vom 7. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 266), und des § 53 Absatz 1 der Kirchenkreisordnung (KKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 47; berichtigt S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und der Kirchenkreisordnung vom 7. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 266), sowie des § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlichen Grundbesitzes vom 29. Februar 1988 (Kirchl. Amtsbl. S. 33), geändert durch Artikel 3 der Rechtsverordnung vom 11. August 2009 (Kirchl. Amtsbl. S. 151), erlassen wir die folgende Bestimmungen:
Inhaltsübersicht
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1. Zweckbestimmung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens
- 1.1.
- 1Das kirchliche Vermögen gliedert sich in Kirchen-, Pfarr- und sonstiges Zweckvermögen (z. B. Diakonievermögen, unselbständige Stiftungen, Legate). 2Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung und Pfarrversorgung und das sonstige Zweckvermögen den Zwecken, für die es nach Herkommen, Stifter-, Spender-, Erblasserwillen oder anderen Rechtstiteln bestimmt ist. 3Die Zweckbestimmung eines Vermögensbestandteiles erstreckt sich auch auf seine Erträge und den an seine Stelle tretenden Ersatz. 4Zu diesen Erträgen gehören u.a. Einnahmen aus Erbbauverträgen, Pachtverträgen, der Überlassung von Produktionsberechtigungen (z. B. Milchreferenzmengen, Rübenlieferrechte), Verträgen über den Abbau von Bodenschätzen oder über die Einräumung von Nutzungsrechten, ebenso Einnahmen aus Holzeinschlag einschließlich Kahlschlag, auch außerordentliche Einnahmen aus Wald, die durch Naturereignisse, staatliche oder kommunale Anordnungen oder aus anderem Anlass entstanden sind, sowie Erträge aus Kapitalvermögen, das aus Grundstücksverkaufserlösen gebildet ist (Ausschüttungen auf Fondsanteile, Erträge des Kirchenkreiskapitalfonds und des Fonds Kirchliche Vermögensverwaltung u. ä.).
- 1.2.
- 1Das kirchliche Vermögen und seine Erträge dürfen nur zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben und nur für die Zwecke, für die sie bestimmt sind, verwendet werden (§ 56 KGO). 2Das Vermögen und seine Erträge werden durch den Kirchenvorstand verwaltet, soweit die Verwaltung rechtlich nicht anders geordnet ist (§ 57 KGO). 3Hierbei sind die Grundsätze und Bestimmungen der für die jeweilige kirchliche Körperschaft geltenden Haushaltshaltsordnung (KonfHOK bzw. KonfHO-Doppik) zu beachten.
- 1.3.
- Neben der regelmäßigen Überprüfung des zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachteten Grundbesitzes (vgl. Nummer 11 der Durchführungsbestimmungen zum Pachtwesen vom 29. Februar 1988; Kirchl. Amtsbl. S. 34) sollte auch der sonstige Grundbesitz dahingehend überprüft werden, ob nicht der Grundbesitz, aus dem keine angemessenen Erträge erzielt werden können und der nicht für kirchliche Zwecke benötigt wird, einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden kann (z. B. Bauplatzverkauf aus übergroßem Pfarrhausgrundstück).
- 1.4.
- 1Erlöse aus der Veräußerung von Grundvermögen und von Kapitalvermögen, das aus Grundstücksverkaufserlösen gebildet worden ist, sowie aus der Veräußerung von Produktionsberechtigungen und Entschädigungen für die Bestellung von Baulasten nach den staatlichen Bauordnungen und für Überbauungen sind dem jeweiligen Zweckvermögen zuzuführen. 2Auf Nummern 3 und 7 wird verwiesen.
2. Nachweis, Erfassung
- 2.1.
- 1Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte (Erbbaurechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte, Wohnungs-, Sonder-, Mit- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz [WEG], Salzabbaugerechtigkeiten) sowie Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte müssen auf den Namen der Kirchengemeinde im Grundbuch eingetragen sein, und zwar getrennt nach Kirchenvermögen, Pfarrvermögen und sonstigen Zweckvermögen. 2Eine derartige Eintragung ist nach § 15 Absatz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713), zulässig. 3Gleiches gilt auch für dingliche Rechte kirchlicher Rechtsträger an fremden Grundstücken.
- 2.2.
- 1Die rechtliche Bedeutung der besonderen Qualifikation des Küsterei-, Kantoren-, Organisten- und Pfarrwittumsvermögens ist entfallen. 2Das Küsterei-, Kantoren- und Organistenvermögen soll daher grundbuchmäßig mit dem Kirchenvermögen und das Pfarrwittumsvermögen mit dem Pfarrvermögen zusammengefasst werden.
- 2.3.
- Im Übrigen ist die für kirchliche Körperschaften bestehende Verpflichtung zur Vermögensbuchführung zu beachten (vgl. § 53 KonfHOK bzw. § 69 KonfHO-Doppik).
- 2.4.
- 1Bei den kirchlichen Verwaltungsstellen gemäß § 67 KKO müssen für den gesamten kirchlichen Grundbesitz und für die grundstücksgleichen Rechte Grundbuchauszüge, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und Kartenmaterial mit eingezeichneter Belegenheit der Grundstücke mit aktuellem Stand vorhanden sein. 2Diese Nachweise können auch elektronisch vorgehalten werden.
3. Sicherung und Wahrung des Vermögens
- 3.1.
- 1Kirchlicher Grundbesitz ist nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerlich. 2Dies schließt Veräußerungen aber nicht aus (vgl. Nummer 4.3). 3Im Einzelfall kann eine Veräußerung aus wirtschaftlichen Gründen geboten sein. 4Dies gilt insbesondere auch für bebaute Grundstücke. 5Gebäude sollten nur dann vorgehalten werden, wenn diese zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig und geeignet sind (Kirche, Gemeindehaus, ggf. Pfarrhaus). 6Alle anderen für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben nicht benötigten oder nicht geeigneten Gebäude sollten nur dann im kirchlichen Eigentum verbleiben, wenn dies aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorteilhaft ist. 7Die Erlöse aus der Veräußerung unbebauter Grundstücke sowie aus der Veräußerung bebauter Grundstücke, die als wertbeständige Vermögensanlage erworben wurden, sind zur Wahrung des Grundsatzes der Unveräußerlichkeit des kirchlichen Grundvermögens zum überwiegenden Teil wieder dauerhaft und wertbeständig in Grund- oder Kapitalvermögen anzulegen.
- 3.2.
- 1Zur Verringerung des Risikos bei der Anlage von Verkaufserlösen ist auf eine angemessene Aufteilung der Erlöse auf die möglichen Anlageformen zu achten. 2Die Rendite bei der Anlage von Verkaufserlösen in Ersatzland kann im Vergleich mit einer Anlage in Kapitalvermögen niedriger ausfallen. 3Sie ist dafür aber eine relativ sichere Anlageform. 4Als Ersatzland sollen ertragsfähige Grundstücke und sicher verpachtbare landwirtschaftliche Nutzflächen erworben werden. 5Der Kaufpreis muss sich über die erzielbare Pachteinnahme angemessen verzinsen.
- 3.3.
- Für die Anlage in Kapitalvermögen kommen beim Kirchen- und sonstigen Zweckvermögen die Beteiligung am Fonds Kirchliche Vermögensverwaltung, die Anlage im Kirchenkreiskapitalfonds (soweit dieser die vom Landeskirchenamt hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllt) und der Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds, beim Pfarrvermögen nur die Beteiligung am Pfarrbesoldungsfonds in Betracht.
4. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
- 4.1.
- 1Der Grundstücksbedarf einer Kirchengemeinde für unmittelbar kirchliche Zwecke ist in erster Linie aus ihrem vorhandenen Grundvermögen zu decken. 2Werden Grundstücke für kostendeckend zu führende Einrichtungen (z. B. Friedhöfe und Einrichtungen nach Nummer 5.4) in Anspruch genommen, soll hierfür grundsätzlich eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden.
- 4.2.
- 1Ist die Anlage von Grundstücksverkaufserlösen in Ersatzland beabsichtigt, so soll dieses nach Möglichkeit im Bereich der eigenen Kirchengemeinde liegen. 2Wenn Ersatzland im Bereich einer anderen Kirchengemeinde erworben werden soll, so ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Grundstück gelegen ist, von dem beabsichtigten Ersatzlandkauf rechtzeitig zu benachrichtigen, damit dieser gegebenenfalls Bedenken geltend machen kann. 3Bei Bedenken der örtlichen Kirchengemeinde soll von einem Erwerb Abstand genommen werden.
- 4.3.
- 1Eine Veräußerung von Grundstücken unter Wahrung kirchlicher Interessen (vgl. Nummer 3.1) soll erfolgen, wenn das Grundstück für kirchliche Aufgaben dauerhaft entbehrlich ist und aufgrund von öffentlichen Planungen anderen Zwecken zugeführt werden soll oder eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist. 2Bei der Veräußerung von Grundstücken zum Ausbau von Verkehrsanlagen sind hierdurch angeschnittene Flächen mit zu veräußern, wenn sie nicht mehr mit modernen landwirtschaftlichen Maschinen bearbeitet und deshalb nicht mehr sicher verpachtet werden können. 3Dies gilt auch bei der Veräußerung von anderen Teilgrundstücken, deren Restflächen nicht mehr sinnvoll genutzt werden können. 4Kirchliche Interessen sind u.a. nicht gewahrt, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein kirchliches Grundstück für Spekulationszwecke erworben oder einer Nutzung zugeführt werden soll, die mit dem Auftrag der Kirche nicht im Einklang steht.
- 4.4.
- Ist der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken beabsichtigt, so soll vor abschließenden Verhandlungen das grundsätzliche Einverständnis der für die Genehmigung zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
- 4.5.
- 1Grundstücke sollen nur zum vollen Wert (Verkehrswert) veräußert und nicht über diesem erworben werden. 2Der Verkehrswert wird gemäß § 194 des Baugesetzbuches (BauGB) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
- 4.6.
- 1Mit der Ermittlung des Verkehrswertes soll bei bebauten Grundstücken der örtlich zuständige Gutachterausschuss beauftragt werden. 2Die Tätigkeit der Gutachterausschüsse ist kostenfrei. 3Die Verkehrswertermittlung kann auch durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder durch zertifizierte Immobilienbewerter erfolgen. 4Bei unbebauten Grundstücken ist in der Regel die Verkehrswertermittlung der oder des Sachverständigen des Landeskirchenamtes zu berücksichtigen.
- 4.7.
- 1In dem Antrag auf grundsätzliches Einverständnis ist darzulegen, warum die Grundstücke erworben oder veräußert werden sollen. 2Sie sind mit ihren wesentlichen Eigenschaften zu beschreiben. 3Die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 4Beim Erwerb ist mitzuteilen, wie der Kaufpreis finanziert werden soll. 5Bei einer Veräußerung ist anzugeben, an welche dauerhafte und wertbeständige Anlage oder anderweitige Verwendung des Erlöses gedacht ist. 6Der Antrag ist so rechtzeitig vorzulegen, dass angemessene Zeit für eine sachliche und rechtliche Prüfung verbleibt.
- 4.8.
- Verträge sollen erst abgeschlossen werden, wenn das grundsätzliche Einverständnis der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorliegt. Auf eine ordnungsgemäße Vertretung der Kirchengemeinde ist zu achten (§ 49 KGO).
- 4.9.
- 1Kaufvertrag und Auflassung sind möglichst gleichzeitig zu beurkunden. 2Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Verkehrswertermittlung und dem Vertragsabschluss ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, muss eine Überprüfung der Wertermittlung stattfinden und mit der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
- 4.10.
- 1Bei der Veräußerung eines Grundstücks ist im Kaufvertrag u.a. zu vereinbaren, dass der Besitz, die Nutzungen und Lasten auf den Käufer grundsätzlich am 1. des auf die Kaufpreiszahlung folgenden Monats übergehen. 2Für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge ist abweichend von § 436 BGB zu vereinbaren, dass der Käufer oder die Käuferin alle bereits entstandenen und noch bis zur Eigentumsumschreibung entstehenden Beiträge trägt, soweit diese nach Vertragsabschluss fällig werden. 3Der Käufer oder die Käuferin muss sich verpflichten, in bestehende Verträge einzutreten oder die Entschädigung der Berechtigten zu übernehmen. 4Wird bei einer Veräußerung das Grundstück aus besonderen Gründen vor der Zahlung des Kaufpreises übergeben (vorzeitige Besitzüberlassung), so hat der Käufer oder die Käuferin für die Dauer der vorzeitigen Besitzüberlassung eine angemessene Entschädigung zu leisten.
- 4.11.
- 1Bei der Veräußerung eines Grundstücks ist zu vereinbaren, dass der Kaufgegenstand im vorhandenen Zustand übergeben wird. 2Eine Haftung für sichtbare und unsichtbare Fehler oder Mängel ist nicht zu übernehmen. 3Sind Mängel vorhanden, sind sie im Kaufvertrag zu benennen. 4Beim Verkauf bebauter Grundstücke ist der Zustand des Gebäudes zu beschreiben. 5Auf eine Beschreibung kann verzichtet werden, wenn ein Verkehrswertgutachten vorliegt und hieraus dem Käufer oder der Käuferin die Gebäudebeschreibung übergeben wird. 6Garantien (vertraglich vereinbarte Verpflichtungen, die dem Käufer oder der Käuferin einen unbedingten Schadensersatzanspruch zusichern) sind grundsätzlich nicht abzugeben; anderenfalls müssen sie der Sach- und Rechtslage entsprechen.
- 4.12.
- 1Bei der Veräußerung sollte der Kaufpreis in einer Summe fällig werden, in der Regel innerhalb von 14 Tagen, nachdem das beurkundende Notariat den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass ihm alle zur lastenfreien grundbuchlichen Umschreibung erforderlichen Unterlagen (ausgenommen die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes) vorliegen. 2Bei verspäteter Zahlung hat der Käufer oder die Käuferin Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. 3Wird in dem Kaufvertrag gleichzeitig die Auflassung erklärt, muss das beurkundende Notariat angewiesen werden, die Umschreibungsunterlagen dem Grundbuchamt erst vorzulegen, wenn ihm der Verkäufer oder die Verkäuferin schriftlich mitgeteilt hat, dass alle nach dem Vertrag vom Käufer oder von der Käuferin zu leistenden Zahlungen erbracht sind.
- 4.13.
- Beim Erwerb eines Grundstücks darf der Kaufpreis erst nach lastenfreier grundbuchlicher Umschreibung, frühestens aber nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin oder des Käufers und nach Vorliegen aller zur lastenfreien grundbuchlichen Umschreibung erforderlichen Unterlagen (ausgenommen die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes) fällig werden.
- 4.14.
- 1Um bei einer Veräußerung von Bau- und Gewerbeland sicherzustellen, dass das Grundstück in angemessener Zeit dem vorgesehenen Zweck zugeführt wird, soll ein Wiederkaufsrecht vereinbart werden. 2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde. 3Das Wiederkaufsrecht soll Spekulationen der Käuferin oder des Käufers verhindern. 4Unabhängig davon soll durch das Wiederkaufsrecht auch erreicht werden, dass bei nicht rechtzeitiger Bebauung oder einem Weiterverkauf des Grundstücks eine zwischenzeitliche Verkehrswertsteigerung der Kirchengemeinde zugute kommt. 5Das Wiederkaufsrecht ist durch eine Vormerkung dinglich zu sichern.
- 4.15.
- 1Bei der Veräußerung eines Grundstücks neben einer Kirche, einem Gemeindehaus, Pfarrhaus, Kindertageseinrichtung usw. sind erforderlichenfalls dingliche Bau- und Nutzungsbeschränkungen als Grunddienstbarkeiten (Berechtigte ist die jeweilige Eigentümerin des herrschenden Grundstücks) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Berechtigter ist der kirchliche Rechtsträger) sowie der Verzicht auf Unterlassungsansprüche bei Glockengeläut und kirchlichen Veranstaltungen auf den in der Nachbarschaft gelegenen kircheneigenen Grundstücken zu vereinbaren. 2Schuldrechtlich sollte vereinbart werden, dass das Grundstück nicht zu Veranstaltungen und anderen Handlungen und Zwecken genutzt werden darf, die die evangelische Kirche, den evangelischen Glauben oder das Wirken der evangelischen Kirche in der Gesellschaft bekämpfen oder herabwürdigen. 3Der Käufer oder die Käuferin ist zu verpflichten, seinem oder ihrem Rechtsnachfolger die Übernahme dieser Verpflichtung und deren Weitergabe an Rechtsnachfolger aufzuerlegen.
- 4.16.
- 1Der Bestellung von Grundpfandrechten für Darlehen zur Kaufpreisfinanzierung vor Eigentumsumschreibung soll nur bis zur Kaufpreishöhe einschließlich der Nebenkosten zugestimmt werden, wenn eine eingeschränkte Sicherungszweckerklärung vereinbart wird, nach der das Kreditinstitut der Käuferin oder des Käufers das Grundpfandrecht nur wegen der Beträge verwerten darf, die es tatsächlich mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld an die Kirchengemeinde geleistet hat. 2Alle weiteren Sicherungsabreden gelten dann erst ab vollständiger Kaufpreiszahlung, spätestens ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer oder die Käuferin. 3Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, so darf der Finanzierungsgläubiger das Grundpfandrecht nicht behalten, wenn ihm diese Beträge (d. h. ohne Zinsen, Gebühren, Disagio usw.) zurückerstattet werden, sondern hat Zug um Zug gegen Rückzahlung eine Löschungsbewilligung abzugeben. 4Eine entsprechende Formulierung ist in die Finanzierungsvollmacht und die Sicherungszweckerklärung aufzunehmen. 5Der Käufer oder die Käuferin muss die einzutragende Belastung übernehmen. 6Das Notariat ist anzuweisen, die Eintragung des Grundpfandrechts nur dann beim Grundbuchamt zu beantragen, wenn ihm das Kreditinstitut der Käuferin oder des Käufers bestätigt hat, bedingungslos im Verhältnis zum Verkäufer oder zur Verkäuferin eine Löschungsbewilligung für den Fall zu erteilen, dass der Kaufvertrag aus Gründen, die nicht in der Person der Verkäuferin oder des Verkäufers liegen, nicht zur Durchführung gelangen sollte.
- 4.17.
- Auf die Befreiung und Ermäßigung von Gerichts- und Verwaltungsgebühren sowie von Notargebühren ist zu achten.
- 4.18.
- 1Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (§ 66 KGO und Deleg.VO Grundstückswesen). 2In den Kaufvertrag ist daher der Vorbehalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung aufzunehmen.
- 4.19.
- Dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 4.19.1
- 1Eine beglaubigte Abschrift des Kirchenvorstandsbeschlusses. 2In dem Beschluss soll das zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstück nach Lage, Größe, Grundbuch- und Katasterbezeichnung, die Gegenleistung und die Vertragspartei aufgeführt werden.
- 4.19.2.
- Eine beglaubigte Abschrift des notariell beurkundeten Kauf- oder Tauschvertrages.
- 4.20.
- 1Nach grundbuchmäßiger Abwicklung von Rechtsgeschäften sind die Nachrichten des Amtsgerichts sorgfältig auf die Richtigkeit der Eintragung nachzuprüfen. 2Erforderlichenfalls sind Gegenvorstellungen zu erheben. 3Beim Ausbleiben einer Eintragungsnachricht gemäß § 55 der Grundbuchordnung (GBO) ist beim Grundbuchamt schriftlich nachzufragen.
5. Grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte, Wohnungs-, Sonder-, Mit- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz), Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte
- 5.1.
- 1An kirchlichem Grundbesitz können Erbbaurechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte, Wohnungs-, Sonder-, Mit- und Teileigentum nach dem WEG sowie Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte begründet werden. 2Bei der Bestellung eines Erbbaurechtes ist das landeskirchliche Vertragsmuster zu verwenden; das Merkblatt ist zu beachten (vgl. Nummer 11).
- 5.2.
- Der Erbbauzins ist auf der Grundlage des Verkehrswertes des mit dem Erbbaurecht zu belastenden Grundstücks festzusetzen (vgl. Nummer 4.5), dinglich zu sichern und durch eine Anpassungsklausel (nach dem Verbraucherpreisindex) währungssicher auszugestalten.
- 5.3.
- 1Der Erbbauzins ist in seiner wertgesicherten Form zur dinglichen Sicherung als Erbbauzinsreallast im Erbbaugrundbuch an erster Rangstelle einzutragen. 2Ein Rangrücktritt zugunsten anderer Belastungen des Erbbaurechts darf grundsätzlich nicht gewährt werden. 3Bei einem Erbbaurecht, bei dem die Anpassungsklausel noch nicht zusammen mit dem Erbbauzins als Reallast im Erbbaugrundbuch eingetragen ist, kann stattdessen gegenüber den Gläubigern von Grundpfandrechten eine Stillhalteerklärung abgegeben werden. 4Ein Rangrücktritt mit dem Vorkaufsrecht der Kirchengemeinde und ein Verzicht auf Wertersatz bei Untergang des Vorkaufsrechtes bei einer Zwangsversteigerung des Erbbaurechts sind möglich.
- 5.4.
- 1Ein Erbbaurecht an einem kirchlichen Grundstück kann auch zur Verwirklichung eines diakonischen oder sozialen Zwecks bestellt werden. 2Grundsätzlich ist auch bei solchen Verträgen ein dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechender angemessener Erbbauzins einschließlich einer Anpassungsklausel zu vereinbaren. 3Dies gilt insbesondere für alle Einrichtungen, die kostendeckend geführt werden müssen (Altenwohnungen, Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser usw.). 4Aus besonderen diakonischen oder sozialen Gründen darf im Einzelfall gegenüber dem Erbbauberechtigten der dinglich gesicherte Erbbauzins schuldrechtlich ermäßigt und gegebenenfalls auf die Erhöhung des Erbbauzinses entsprechend der Anpassungsklausel verzichtet werden, solange die Zweckbestimmung erhalten bleibt und der Betrieb nicht anders finanziert werden kann.
- 5.5.
- Auf grundstücksgleiche Rechte sowie auf Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte sind die Bestimmungen der Nummer 4 entsprechend anzuwenden.
6. Bestellung von sonstigen Rechten, Baulasten, Grundschulden, Hypotheken, Reallasten
- 6.1.
- 1Schuldrechtliche und dingliche Rechte (mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 5) und Baulasten dürfen an kirchlichen Grundstücken nur in unumgänglichen Fällen und nur in dem notwendigen Umfang bestellt werden. 2Kirchliche Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden. 3Die Bestellung dinglicher Rechte und Baulasterklärungen bedürfen unter Beachtung des § 49 Absatz 3 KGO nicht der öffentlichen Beglaubigung.
- 6.2.
- 1Für den durch die Bestellung von schuldrechtlichen und dinglichen Rechten sowie von Baulasten entstehenden Wertverlust des kirchlichen Grundstücks ist eine angemessene Entschädigung zu vereinbaren. 2Die als laufende oder einmalige Zahlung zu fordernde Entschädigung ist angemessen, wenn sie der durch die Bestellung des Rechts eintretenden Minderung des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks bzw. dem Wertvorteil des begünstigten Grundstücks entspricht (vgl. Nummer 4.5).
- 6.3.
- 1Bei der Einräumung von Leitungsrechten (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Telekommunikation) ist zu prüfen, ob durch die Leitung eine zu erwartende bauliche Nutzung oder der Abbau von Bodenvorkommen (z.B. Kies, Sand, Ton oder Steine) behindert werden könnte. 2Sollte diese Möglichkeit bestehen, muss sich der Träger oder die Trägerin der Maßnahme verpflichten, entweder die Leitung zu verlegen oder die Grundstückseigentümerin in vollem Umfange zu entschädigen, wenn die Leitung eine Bebauung oder den Abbau von Bodenvorkommen des in Anspruch genommenen Grundstücks behindert oder verhindert. 3Sofern zwischen der Landeskirche oder anderen Körperschaften (z.B. Land Niedersachsen, Niedersächsisches Landvolk) Rahmenvereinbarungen mit einzelnen Versorgungsträgern getroffen worden sind, sind diese zum Bestandteil der Einzelverträge zu erklären. 4Der oder die Leitungsberechtigte muss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Haftung für alle Schäden übernehmen, die durch das Verlegen, die Unterhaltung, den Betrieb und die Entfernung der Leitung entstehen und sich wegen der den Pächtern des betroffenen Grundstücks entstandenen Schäden unmittelbar mit diesen auseinandersetzen. 5Die Haftung der Kirchengemeinde muss für Schäden, die Nutzungsberechtigte verursacht haben, ausgeschlossen werden und im Übrigen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden. 6Im Interesse des Haftungsausschlusses ist sicherzustellen, dass Nutzungsberechtigte (Pächter) Kenntnis von dem Vorhandensein der Leitung, deren Verlauf und über den Inhalt der schuldrechtlichen Vereinbarung erhalten. 7Die vom Landeskirchenamt im Intranet bereitgestellten Vertragsmuster sind zu verwenden. 8Die für die Einräumung von Leitungsrechten mindestens zu fordernden Entschädigungen stehen ebenfalls im Intranet zum Abruf bereit.
- 6.4.
- 1Zu den Rechten an fremden Grundstücken zählen grundstücksgleiche Rechte (vgl. Nummer 5), Vorkaufsrechte, Rückauflassungsvormerkungen und Dienstbarkeiten zur Sicherung von Wege-, Leitungs-, Grenzbebauungs- und Fensterrechten, von Nutzungsbeschränkungen und Duldungsverpflichtungen. 2Rechte an fremden Grundstücken sind aufzugeben, wenn die Kirchengemeinde nachweislich keinen vertraglichen Anspruch mehr hat, ihr Recht auszuüben.
- 6.5.
- Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte sowie andere grundstücksgleiche Rechte in kirchlichem Eigentum dürfen nur mit Grundschulden, Hypotheken und Reallasten belastet werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
- 6.6.
- Die Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Reallasten an Grundstücken, Erbbaurechten, Wohnungs- und Teilerbaurechten sowie an anderen grundstücksgleichen Rechten im Eigentum Dritter soll nur erfolgen, wenn seitens der berechtigten Kirchengemeinde keine Ansprüche mehr gegen den Dritten bestehen oder wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
- 6.7.
- 1Die Bestellung und die Änderung von schuldrechtlichen und dinglichen Rechten, von Baulasten, die Belastung von kirchlichen Grundstücken nach Nummer 6.5 und Löschungen nach Nummer 6.6 bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (§ 66 KGO und Deleg.VO Grundstückswesen). 2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen unter Nummer 4 entsprechend.
7. Grundsätze für die Verwendung von Grundstücksverkaufserlösen des Kirchenvermögens (Nummern 7.1 bis 7.7) und des Pfarrvermögens (Nummer 7.8)
- 7.1.
- 1Die nach Nummer 3.2 nicht dauerhaft und wertbeständig anzulegenden Teile der Erlöse des Kirchenvermögens können im Einzelfall für örtliche Baumaßnahmen verwendet oder in örtliche kirchliche unselbständige Stiftungen zur Finanzierung von Personal- oder Baukosten eingebracht werden (Freigabe). 2Eine Freigabe von Verkaufserlösen zur Anlage in einer unselbständigen Stiftung zur Finanzierung von Personalkosten ist nur möglich, wenn die Stiftung mit einem Kapital von mindestens 25 000 Euro ausgestattet wird und sichergestellt ist, dass das aus den Erträgen der Stiftung finanzierte Personal auch für die Kirchengemeinde, deren Verkaufserlöse freigegeben werden sollen, tätig wird. 3In Stiftungen, die einen weitergehenden Stiftungszweck haben als nur die Finanzierung von Personal- oder Baukosten, dürfen Verkaufserlöse ausnahmsweise auch dann angelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Erträge aus den angelegten Verkaufserlösen ausschließlich zur Finanzierung von Personal- oder Baukosten verwendet werden. 4Eine Freigabe ist auch für die Investition in ortsnahe Projekte zur Erzeugung regenerativer Energien unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Höhe der Beteiligung darf 25% des ab 01.07.2024 erzielten Verkaufserlöses sowie 10% des Gesamtvermögens der Körperschaft gemäß Bilanz nicht überschreiten. 5Außerdem müssen Rendite und Risiko in einem angemessenen Verhältnis stehen. 6Sonstige Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt. 7Die Verwendung der Zinsen aus freigegebenen Verkaufserlösen richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzsatzung des Kirchenkreises. 8Die Erträge einer Investition gemäß Satz 4 sind für Zwecke nach Satz 1 zu verwenden.
- 7.2.
- 1Eine Freigabe von Verkaufserlösen nach Nummer 7.1 ist nur zulässig, wenn dadurch das Grundvermögen in seiner Substanz nicht gefährdet wird. 2Eine Substanzgefährdung liegt nicht vor, wenn mehr als die Hälfte (51 %) aller Erlöse aus dem Verkauf unbebauter Grundstücke dauerhaft und wertbeständig angelegt sind. 3Die Verwendung von Grundstücksverkaufserlösen zum Erwerb von Grundstücken für kirchliche Baumaßnahmen (z. B. Pfarrhäuser, Gemeindehäuser, Kindertageseinrichtungen, Alten- und Pflegeheime usw.) gilt nicht als dauerhafte und wertbeständige Anlage.
- 7.3.
- 1Erlöse aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken in ortsüblicher Größe können in voller Höhe für Zwecke gemäß Nummer 7.1 Satz 1 freigegeben werden. 2Für die Erlöse aus der Veräußerung der darüber hinausgehenden Flächen gelten die allgemeinen Regelungen. 3Eine Investition gemäß Nummer 7.1 Satz 4 ist auch hier nur in Höhe von 25 % des Verkaufserlöses sowie maximal 10 % des Gesamtvermögens der Körperschaft gemäß Bilanz möglich.
- 7.4.
- 1Bei der Freigabe von Erlösen aus der Veräußerung von Grundstücken, die Kirchengemeinden im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder einer Schenkung zugefallen sind, sind etwaige damit verbundene Auflagen zu beachten. 2Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken mit einer besonderen Zweckbestimmung (z. B. Diakonie) dürfen nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung verwendet werden.
- 7.5.
- Grundstücksverkaufserlöse können auch zur Mitfinanzierung einer sich erst in der Planung befindenden Baumaßnahme freigegeben werden, wenn zu der Maßnahme innerhalb der nächsten fünf Jahre die kirchenaufsichtliche Baugenehmigung erteilt bzw. bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen mit der Maßnahme begonnen wird.
- 7.6.
- 1Die Freigabe von Grundstücksverkaufserlösen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Kirchenkreisvorstand. 2Die Freigaben sind dem Landeskirchenamt unter Angabe des Freigabebetrages und des Verwendungszwecks anzuzeigen.
- 7.7.
- Für die Freigabe von Erlösen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (vgl. Nummer 3.3) gelten die Grundsätze der Nummern 7.1 bis 7.6 entsprechend.
- 7.8.
- 1Grundstücksverkaufserlöse des Pfarrvermögens können gemäß § 16 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in Höhe von bis zu 10 % des Erlöses für die Finanzierung örtlicher Aufgaben verwendet werden. 2Einer Entwidmung durch den Kirchenvorstand und einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf es nicht. 3Bei der Erfassung des vorhandenen Pfarrkapitals zum 31. Oktober eines jeden Jahres (vgl. Rundverfügung K 9/1981) sind die zur Finanzierung örtlicher Aufgaben verwendeten Verkaufserlöse anzugeben. 4Für die Verwendung von Erlösen aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken, die nicht der Erzielung von Einnahmen dienen (z. B. Pfarrhausgrundstücke) und nur formal der Dotationsbindung unterliegen, gelten die Ausführungen unter Nummer 7.3 Satz 1 entsprechend. 5Eine Freigabe für Zwecke gemäß Nummer 7.1 Satz 4 ist nicht möglich.
- 7.9.
- Ansprüche des Kirchenkreises oder der Landeskirche auf Rückforderung von Zuweisungen gemäß § 27 FAG sind vor eventuellen Freigaben aus dem Erlös zu befriedigen.
8. Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen
- 8.1.
- 1Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht überschuldet sind und keine Zweckbestimmung und Auflage enthalten, die dem Auftrag der Kirche entgegenstehen. 2Dies gilt entsprechend für den Anfall von Vermögen bei Auflösung juristischer Personen.
- 8.2.
- 1Bei Anfall einer Erbschaft muss die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung umgehend getroffen werden. 2Entsprechendes gilt für die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses. 3Eine Ausschlagung der Erbschaft muss binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden (§§ 1944, 1945 BGB). 4Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung durch Mitteilung des Nachlassgerichts Kenntnis erlangt. 5Stellt sich nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Überschuldung des Nachlasses heraus, ist von der Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (§§ 1975 ff. BGB) Gebrauch zu machen. 6Eine Frist für die Ausschlagung eines Vermächtnisses besteht nicht. 7Die Annahme kann auch stillschweigend durch Annahme des vermachten Gegenstandes oder Betrages erfolgen. 8Danach kann das Vermächtnis nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 2180 BGB).
- 8.3.
- 1Für die Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften an Kirchengemeinden ist, soweit sie mit Auflagen oder Lasten verbunden sind, die Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes erforderlich (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2 KGO). 2Gehört zu der Schenkung, dem Vermächtnis oder der Erbschaft Grundvermögen oder ist damit die Übernahme oder Beteiligung an Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen verbunden, ist abweichend davon die Genehmigung der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde erforderlich (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 und Absatz 2 KGO). 3Für die Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften an Kirchenkreise ist, soweit sie mit Auflagen oder Lasten verbunden sind, die Genehmigung des Landeskirchenamtes erforderlich (§ 54 Absatz 1 KKO i.V.m. § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 und Absatz 2 KGO).
- 8.4.
- 1Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass darüber innerhalb der Ausschlagungsfrist entschieden werden kann. 2Vorzulegen sind dazu u. a. der Beschluss des Kirchenvorstandes über die Annahme, die letztwillige Verfügung, eine Aufstellung über den Wert und die Belastungen der Erbschaft oder des Vermächtnisses und Unterlagen über das Grundstück bzw. die Einrichtung oder das wirtschaftliche Unternehmen.
- 8.5.
- Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 16 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes sind kirchliche Körperschaften bei Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit.
- 8.6.
- Für Grundvermögen aus einer Schenkung, einem Vermächtnis oder einer Erbschaft gelten die Bestimmungen über die Verwaltung des kirchlichen Grundvermögens nur, soweit über das Grundvermögen unter Beachtung etwaiger Zweckbestimmungen oder Auflagen nicht innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung zum Erwerb anderweitig verfügt wurde.
9. Darlehen
- 9.1.
- 1Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn dies zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen oder zur Umschuldung bereits genehmigter Darlehen notwendig ist und der Schuldendienst aus den auch in Zukunft regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen nach Abzug der zwangsläufigen Ausgaben und der für die Erhaltung des Vermögens notwendigen Ausgaben aufgebracht werden kann (§ 15 Absatz 2 Konf-HOK bzw. § 19 Absatz 2 KonfHO-Doppik). 2Die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung des laufenden Haushaltsbedarfes oder eines entstandenen Fehlbetrages ist nicht zulässig.
- 9.2.
- Darlehen sollen nicht grundbuchlich gesichert werden.
- 9.3.
- Die Aufnahme von Darlehen, die nicht im laufenden oder nächsten Haushaltsjahr getilgt werden können, bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 2 KGO, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 KKO).
- 9.3.1.
- 1Für Kirchenvorstandsbeschlüsse über die Aufnahme von Darlehen für Investitionen bis zur Höhe von einschließlich 50 000 Euro erteilen wir hiermit die nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 2 KGO erforderliche Genehmigung, soweit dann alle von der Kirchengemeinde aufgenommenen Darlehen insgesamt 100 000 Euro (Valutenstand) nicht übersteigen und der Kirchenkreisvorstand eine entsprechende Bürgschaftserklärung beschlossen hat. 2Die Abgabe einer Bürgschaftserklärung setzt voraus, dass ein Leistungsnachweis entsprechend Nummer 9.4.3 erbracht worden ist. 3Die für einen solchen Kirchenkreisvorstandsbeschluss nach § 47 Absatz 5 KKO erforderliche Genehmigung erteilen wir hiermit ebenfalls, soweit dem Kirchenkreis ausreichende Mittel (Rücklagen) zur Begleichung der Schuld oder zur Absicherung der Bürgschaft zur Verfügung stehen (§ 73 KonfHOK bzw. § 75 Absatz 2 Buchstabe d KonfHO-Doppik).
- 9.3.2.
- 1Für Kirchenkreistagsbeschlüsse über die Aufnahme von Darlehen für Investitionen bis zur Höhe von einschließlich 125 000 Euro erteilen wir hiermit die nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 KKO erforderliche Genehmigung, soweit dem Kirchenkreis ausreichende Mittel (Rücklagen oder Zuweisungen) zur Absicherung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag zur Verfügung stehen oder stehen werden und dann alle vom Kirchenkreis aufgenommenen Darlehen insgesamt 300 000 Euro (Valutenstand) nicht übersteigen. 2Entsprechendes gilt nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 KKO für Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes über die Aufnahme von Darlehen für Investitionen bis zur Höhe von einschließlich 125 000 Euro.
- 9.4.
- Liegen die Voraussetzungen nach Nummern 9.3.1 oder 9.3.2 nicht vor, bedarf es eines Antrages auf Genehmigung im Einzelfall, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- 9.4.1.
- Der Beschluss über die Aufnahme des Darlehens mit Angaben über den Zweck der Verwendung, den Darlehensgeber, die Darlehenshöhe, den Auszahlungskurs, den Zinssatz, die Tilgung und das Aufbringen des Schuldendienstes,
- 9.4.2.
- ein Entwurf des Darlehensvertrages oder eine Kopie des Darlehensangebotes,
- 9.4.3.
- ein Leistungsnachweis, der zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Schuldendienst ohne Zuweisungen für Schuldendienste nach den jeweils geltenden Bestimmungen aufgebracht werden kann. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
- 9.4.3.1.
- Zins- und Tilgungsplan für das aufzunehmende Darlehen;
- 9.4.3.2.
- detaillierte Rücklagenübersicht der Körperschaft;
- 9.4.3.3.
- Übersicht über das Kapitalvermögen und die Schulden nach dem neuesten Stand;
- 9.4.3.4.
- Rechnungsergebnisse des Haushaltsplanes oder des Unterabschnitts bzw. Ergebnisrechnung der letzten drei Jahre.
10. Innere Anleihen
- 10.1.
- 1Kapitalvermögen, mit Ausnahme des Kapitalvermögens, das aus Grundstücksverkaufserlösen als wertbeständige und dauerhafte Anlage im Sinne von Nummer 3 gebildet ist, und zweckbestimmte Rücklagen können nur im Wege einer Inneren Anleihe zur Finanzierung von Investitionen herangezogen werden (§ 73 Absatz 4 KonfHOK bzw. § 20 KonfHO-Doppik). 2Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 KGO, § 54 KKO in Verbindung mit § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 KGO). 3Diese Genehmigung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
- 10.1.1.
- das Kapital bzw. die Rücklage für die Dauer der Anleihe nicht für den vorgesehenen Zweck benötigt wird;
- 10.1.2.
- die Innere Anleihe mindestens mit dem Zinssatz verzinst wird, der bei der bisherigen Anlageform erzielt worden ist;
- 10.1.3.
- die Innere Anleihe in gleichen Jahresraten grundsätzlich innerhalb von sechs Jahren getilgt wird.
- 10.2.
- Zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- 10.2.1.
- Der Beschluss über die Aufnahme der Inneren Anleihe mit Angaben über den Zweck der Verwendung, die Herkunft des Kapitals, die Höhe, den Zinssatz, die Tilgung und die Aufbringung des Schuldendienstes und
- 10.2.2.
- ein Leistungsnachweis entsprechend Nummer 9.4.3.
11. Arbeitshilfen und Vertragsmuster
1Bei der Grundstücksverwaltung sind von der Landeskirche herausgegebene Rundverfügungen, Merkblätter und das „Handbuch Immobilien EKD“ zu berücksichtigen. 2Die von der Landeskirche empfohlenen Vertragsmuster und Vordrucke sollen verwendet werden. 3Die Bereitstellung erfolgt elektronisch. 4Die Verwaltungshilfe der kirchlichen Verwaltungsstellen soll in Anspruch genommen werden (§ 64 KGO).
#12. Anwendung auf die übrigen kirchlichen Körperschaften
Diese Bestimmungen gelten für die Kirchengemeindeverbände, Gesamtverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände entsprechend.
#13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Die Bestimmungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlichen Grundbesitzes und Richtlinien zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens (DBGrundb und KapV) vom 29. November 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 273) außer Kraft.