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Rechtsverordnung über die Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes

Vom 29. Februar 1988

KABl. 1988, S. 33, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Rechtsverordnung vom
11. August 2009, KABl. 2009, S. 151

Aufgrund des § 65 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung in der Fassung vom 20. Juli 1982 (Kirchl. Amtsbl. S. 109) und des § 53 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung in der Fassung vom 20. Juli 1982 (Kirchl. Amtsbl. S. 126) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Gegenstand

Diese Rechtsverordnung gilt für den unbebauten Grundbesitz der kirchlichen Körperschaften, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, insbesondere soweit er landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird. Sie gilt ferner für den kirchlichen Grundbesitz, an dem Erbbaurechte bestehen.
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§ 2
Bedeutung und Bindung des Grundbesitzes

( 1 ) Der kirchliche Grundbesitz ist Teil des kirchlichen Vermögens. Er dient entsprechend seiner Zweckbestimmung der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.
( 2 ) Der kirchliche Grundbesitz ist nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerlich. Veräußerungen sind nur zulässig, wenn sie unter Wahrung kirchlicher Interessen geboten sind. Bei einer Veräußerung ist der Erlös unter Berücksichtigung der Zweckbindung des veräußerten Grundbesitzes zum überwiegenden Teil in geeignetem Ersatzland oder in anderer Weise wertbeständig anzulegen. Der verbleibende Teil des Erlöses kann im Einzelfall mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes für örtliche Baumaßnahmen oder für die Ausstattung örtlicher kirchlicher unselbstständiger Stiftungen zur Finanzierung von Personalkosten oder Baumaßnahmen freigegeben werden, soweit dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und das Grundvermögen in seiner Substanz nicht gefährdet wird.
( 3 ) Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren liegen, soweit sie den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung tragen, in der Regel im Interesse des kirchlichen Grundeigentümers. Wegen der erheblichen Auswirkungen auf den kirchlichen Grundbesitz ist das Landeskirchenamt rechtzeitig über die Einleitung von Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren zu unterrichten. Auf eine wertgleiche Landabfindung ist zu achten.
( 4 ) Der kirchliche Grundbesitz darf nur belastet werden, wenn besondere Gründe dies erfordern und die bisherige Nutzung nicht eingeschränkt wird. Tritt durch die Belastung ein Wertverlust ein, so ist dieser zu entschädigen.
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§ 3
Nachweis, Begehung

( 1 ) Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind auf den Namen des Berechtigten im Grundbuch einzutragen. Gleiches gilt für Miteigentumsanteile sowie für dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten Dritter. Subjektiv dingliche Rechte der kirchlichen Körperschaften sollen auch im Bestandsverzeichnis des Grundstücks des Berechtigten vermerkt werden.
( 2 ) Der kirchliche Grundbesitz ist in regelmäßigen Zeitabständen zu begehen. Dabei sind insbesondere Bestand, Zustand, Nutzung und Bewirtschaftung zu überprüfen sowie etwa notwendige Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen festzulegen.
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§ 4
Bewirtschaftung

( 1 ) Der kirchliche Grundbesitz ist unter Berücksichtigung kirchlicher, sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Belange so zu bewirtschaften, dass seine Zweckbestimmung auf Dauer bestmöglich erfüllt wird. Er wird durch Eigennutzung, Verpachtung, Vermietung, Vergabe von Erbbaurechten oder andere Nutzungsverträge genutzt. Die landeskirchlichen Vertragsmuster sind zu verwenden.
( 2 ) Bei der Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes sollen sich die kirchlichen Körperschaften der Hilfe der Kirchenkreisämter oder der entsprechenden kirchlichen Verwaltungsstellen bedienen.
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§ 5
Durchführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erforderlichen Bestimmungen1#.
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§ 6
Schlussvorschriften

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Verwaltung des kirchlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes vom 27. August 1953 (Kirchl. Amtsbl. S. 119) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Siehe hierzu Nr. 610-3 und Nr. 610-4.