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Durchführungsbestimmungen zum Pachtwesen

Vom 29. Februar 1988

KABl. 1988, S. 34

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Aufgrund des § 65 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung in der Fassung vom 20. Juli 1982 (Kirchl. Amtsbl. S. 109) und des § 53 Abs. 1 der Kirchenkreisordnung in der Fassung vom 20. Juli 1982 (Kirchl. Amtsbl. S. 126) sowie des § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlichen Grundbesitzes vom 29. Februar 1988 (Kirchl. Amtsbl. S. 33) erlassen wir die folgenden Durchführungsbestimmungen:
  1. Abschluss von Pachtverträgen
    Für Verpachtungen landwirtschaftlicher Grundstücke ist das jeweils geltende landeskirchliche Landpachtvertragsmuster zu verwenden.
    Mit einer vorzeitigen Aufhebung eines Pachtvertrages auf Wunsch des Pächters soll sich ein Kirchenvorstand in der Regel nur dann einverstanden erklären, wenn ein neuer Pächter vorhanden ist. Es ist darauf zu achten, dass die Entlassung des bisherigen Pächters erst mit dem Eintritt des neuen Pächters wirksam wird (Unterzeichnung der vertraglichen Vereinbarung durch den neuen Pächter und den Kirchenvorstand, kirchenaufsichtliche Genehmigung).
  2. Auswahl der Pächter
    Die Auswahl der Pächter soll nach kirchlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Belangen vorgenommen werden. Eine öffentliche meistbietende Verpachtung soll nur erwogen werden, wenn sie ortsüblich und aus kirchengemeindlichen Gründen vertretbar ist.
    Dies bedeutet im Einzelnen:
    1. In erster Linie sind Kirchenmitglieder zu berücksichtigen.
    2. In der Regel sollen kleine und mittlere Betriebe bevorzugt werden. Die bisherigen Pächter sollen den Vorrang erhalten, wenn sie die Grundstücke zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebe benötigen.
    3. Die Pächter müssen zur Zahlung des Pachtzinses in der Lage sein (Nr. 5).
    4. Bei der Verpachtung sollen nur Pächter berücksichtigt werden, die eine umweltschonende Bewirtschaftung (Nr. 6) gewährleisten.
  3. Pachtzeit
    Die Pachtzeit soll zwölf Jahre betragen, weil der Pächter nach den gesetzlichen Pächterschutzbestimmungen (§ 595 BGB) bei kürzerer Laufzeit unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Pachtverhältnisses verlangen kann.
  4. Beschreibung der Pachtgrundstücke
    Eine Beschreibung der Pachtgrundstücke kann in besonderen Fällen vorgesehen werden, wenn sich das Pachtgrundstück z. B. in einem besonders schlechten Kulturzustand befindet, verstärkt die Gefahr einer Bodenerosion besteht oder der Pächter über den üblichen Rahmen des Pachtvertrages hinaus verpflichtet ist, besondere Anlagen (Wege, Gewässer, Ufer usw.) zu unterhalten. Die dem Landpachtvertragsmuster beigefügten Hinweise für abweichende Formulierungen – Vereinbarung über die Beschreibung der Pachtgrundstücke – sind zu beachten.
  5. Pachtzins, Pachthebegebühr, Pachtzinsnachlass
    Pachtzinsen sind als Geldpachtzinsen zu vereinbaren. Naturalpachtzinsen dürfen nur vereinbart werden, wenn sie in der betreffenden Kirchengemeinde ortsüblich sind. Werden ausnahmsweise Naturalpachtzinsen vereinbart, so sind die dem Landpachtvertragsmuster beigefügten Hinweise für abweichende Formulierungen – Vereinbarung über Naturalpachtzinsen – zu beachten.
    Die Pachtzinsen sollen unter Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit der Pachtflächen in ortsüblicher Höhe vereinbart werden (§ 56 Abs. 2 KGO). Die Zahlung von Pachthebegebühren zugunsten der die Pachtzinsen einziehenden kirchlichen Verwaltungsstellen kann im Pachtvertrag als zusätzliche Vereinbarung aufgenommen werden, wenn sie in der Kirchengemeinde üblich sind und weiterhin gehoben werden sollen. Wird auf eine bisher übliche Pachthebegebühr verzichtet, so ist der Pachtzins so zu gestalten, dass der finanzielle Ausfall durch entsprechende Anhebung des Pachtzinses ausgeglichen wird.
    Nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 des Landpachtvertragsmusters haben Pächter keinen Anspruch auf Pachtzinsnachlass. Im Einzelfall kann Pachtzinsnachlass ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies bei Anlegung eines strengen Maßstabes aus Billigkeitsgründen geboten ist. Es ist dabei zu prüfen, ob nicht Dritte zur Zahlung eines Ausgleichs oder einer Entschädigung an den Pächter verpflichtet sind oder Zahlungen aus Billigkeitsgründen leisten. 10 Beschlüsse über einen Pachtzinsnachlass bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn der Pachtzinsnachlass in einem Haushaltsjahr insgesamt die Grenze nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KGO (z. Z. 5000 DM1#) übersteigt.
    11 Die besonderen Bestimmungen über die Verwendung des Pfarrstellenaufkommens sind zu berücksichtigen.
  6. Umweltschonende Bewirtschaftung
    Der Kirchenvorstand hat darauf zu achten, dass der Pächter seine Verpflichtung zur umweltschonenden Bewirtschaftung (§ 8 Landpachtvertragsmuster) erfüllt. Fäkal- und Klärschlämme sowie Fäkalien und Abwässer dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden.
  7. Bodenverbesserungsmaßnahmen
    Vor Beginn von Bodenverbesserungsmaßnahmen (§§ 10, 11 Landpachtvertragsmuster) ist das Landeskirchenamt rechtzeitig zu beteiligen.
  8. Beregnungsanlagen
    Ist eine Kirchengemeinde Mitglied eines Beregnungsverbandes, so ist der Pachtvertrag wie folgt zu ergänzen:
    „Der Pächter leistet anstelle des Verpächters die Verbandsbeiträge und zahlt alle Kosten, die sich aus der Beregnungsanlage ergeben, soweit sie Pachtflächen betreffen.
    Kommt der Pächter dieser Pflicht nicht nach, so kann der Verpächter den Pachtvertrag fristlos, ohne dass dadurch der Pächter einen Ersatzanspruch erhält, kündigen. Der Vertrag kann auch nach § 17 Abs. 3 gekündigt werden.
    Dem Pächter steht kein Kündigungsrecht nach § 28 Abs. 2 der Ersten Wasserverbandsverordnung zu.
    Beschädigt der Pächter die Beregnungsanlage, so stellt er den Verpächter von Schadensersatzansprüchen frei.“
  9. Anzeige von Landpachtverträgen
    Landpachtverträge und Änderungen von Landpachtverträgen sind nach § 2 des Landpachtverkehrsgesetzes der unteren Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen.
  10. Kirchenaufsichtliche Genehmigung
    Der Kirchenkreisvorstand soll rechtzeitig vor einer Neuverpachtung und einer Verlängerung von Pachtverträgen beteiligt werden, damit er den Kirchenvorstand schon vor Abschluss der Verträge beraten und auf etwaige Bedenken hinsichtlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung hinweisen kann. Der Kirchenkreisvorstand sollte auch beteiligt werden, sobald Schwierigkeiten im Bereich des Pachtwesens auftreten.
  11. Begehung der Grundstücke
    In regelmäßigen Zeitabständen, insbesondere rechtzeitig vor Ablauf der Pachtverhältnisse, ist durch Begehung der Grundstücke zu prüfen, ob die Pächter ihre Vertragspflichten bei der Bewirtschaftung und Unterhaltung der Grundstücke erfüllt haben. Festgestellte Schäden hat der Pächter zu beseitigen. Fehlende Grenzzeichen sind zu ersetzen. Über die Begehung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  12. Ökologische und sonstige Nutzungen
    Grundstücke, die landwirtschaftlich nicht oder nur unzureichend nutzbar sind, können einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden. In Betracht zu ziehen ist vor allem eine Übereignung oder Nutzungsüberlassung an Dritte, insbesondere an Gebietskörperschaften und Naturschutzverbände für ökologische Zwecke. Auch die Möglichkeit von Sondernutzungen, wie z. B. Aufforstungen, sollte geprüft werden. Entsprechende Nutzungsverträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
  13. Anwendung auf die übrigen kirchlichen Körperschaften
    Diese Durchführungsbestimmungen gelten für Kirchengemeindeverbände, Gesamtverbände, Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und den Stadtkirchenverband Hannover entsprechend.
  14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Durchführungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung zur Neuregelung des Pachtwesens vom 7. März 1974 (Kirchl. Amtsbl. S. 115), geändert am 17. Oktober 1978 (Kirchl. Amtsbl. S. 138), außer Kraft.

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1 ↑ 2556,46 EURRed. Anm.: nach § 23 Gerichtsverfassungsgesetz jetzt (1.1.2012) 5000,- €