.Rechtsverordnung zur Delegation
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Geltungszeitraum von: 12.06.2012
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Rechtsverordnung zur Delegation
von Genehmigungszuständigkeiten und zur Aufhebung von Genehmigungspflichten im Grundstückswesen
nach § 66 der Kirchengemeindeordnung
und § 54 der Kirchenkreisordnung
Vom 16. Mai 2012
KABl. 2012, S. 103, geändert durch Rechtsverordnung
vom 26. Mai 2014, KABl. 2014, S. 78
Aufgrund des § 66 Absatz 6 der Kirchengemeindeordnung (KGO) in der Fassung vom 28. April 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und der Kirchenkreisordnung vom 7. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 266) und des § 54 Absatz 2 der Kirchenkreisordnung (KKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 47; berichtigt S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und der Kirchenkreisordnung vom 7. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 266), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
####Artikel 1
Delegation von Genehmigungszuständigkeiten nach der KGO
(
1
)
Die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenvorstandes gemäß § 66 Absatz 1 KGO über folgende Gegenstände wird auf den Kirchenkreisvorstand übertragen:
- Entgeltlicher Erwerb und entgeltliche Veräußerung von unbebauten Grundstücken und die vorläufige Bauerlaubnis für Straßenbaumaßnahmen bis zum Wert von 11 000 Euro, sofern die Grundstücke außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegen und nicht Bau- oder Bauerwartungsland sind;
- Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung von Grundstücken mit Ausnahme von:
- Nutzungsverträgen zum Abbau von Bodenbestandteilen,
- Gestattungsverträgen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen,
- Mietverträgen für die Errichtung von Mobilfunkstationen;
- Einräumung von Baulasten und von Dienstbarkeiten zur grundbuchlichen Sicherung der unter Nummer 2 genannten Ansprüche;
- Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken mit Ausnahme von grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte, Wohnungs-, Sonder-, Mit- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, Salzabbaugerechtigkeiten) sowie Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte;
- Belastung von grundstücksgleichen Rechten (vgl. Nummer 4) mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Reallasten, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Wohnungsrechten, Vorkaufsrechten und Auflassungsvormerkungen;
- Zustimmung zur Übertragung von grundstücksgleichen Rechten (vgl. Nummer 4) durch einen Berechtigten auf einen Dritten;
- Löschung von Hypotheken und Grund- und Rentenschulden an fremden Grundstücken;
- Vermietung von Gebäuden und Räumen zu anderen als zu Wohnzwecken.
(
2
)
Treffen Genehmigungsbefugnisse des Landeskirchenamtes nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3, 4, 10 und 11 KGO und des Kirchenkreisvorstandes nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung zusammen, so ist das Landeskirchenamt für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zuständig.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisvorstand bescheinigt bei seiner Genehmigung, dass die Voraussetzungen dieser Rechtsverordnung gegeben sind. 2 In der Bescheinigung ist auf diese Rechtsverordnung Bezug zu nehmen.
(
4
)
Die nach Absatz 1 Nummer 1 erteilten Genehmigungen sind dem Landeskirchenamt unter Angabe der Grundstücksgröße, des Kaufpreises, der Namen der Vertragsparteien, des Zwecks der Grundstücksbewegung, des Genehmigungsdatums und der Dotationszugehörigkeit anzugeben.
#Artikel 2
Aufhebung von Genehmigungspflichten nach der KGO
Beschlüsse und Erklärungen des Kirchenvorstandes über
- den Verzicht auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gefälleleistungen oder ähnliche Abgaben und die Aufgabe von grundbuchlichen Rechten in diesen Fällen gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 KGO und
- die Verwendung von bis zu 10 % eines Verkaufserlöses der Dotation Pfarre für die Finanzierung örtlicher Aufgaben gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 KGO
bedürfen keiner Genehmigung.
#Artikel 3
Aufhebung von Genehmigungspflichten nach der KKO
Beschlüsse und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes gemäß § 54 Absatz 1 KKO in Verbindung mit § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 KGO bedürfen keiner Genehmigung.
#Artikel 4
Erprobungsregelungen
(
1
)
Die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenvorstandes gemäß § 66 Absatz 1 KGO über den entgeltlichen Erwerb und die entgeltliche Veräußerung von Grundstücken und die vorläufige Bauerlaubnis für Straßenbaumaßnahmen bis zum Wert von 150 000 Euro wird in den Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisen Celle, Göttingen, Hildesheimer Land–Alfeld, Hildesheim-Sarstedt, Münden, Soltau und Walsrode auf die jeweiligen Kirchenkreisvorstände übertragen.
(
2
)
Dem Landeskirchenamt sind zur Evaluation der Erprobungsregelung jährlich Erfahrungsberichte und auf besondere Anforderung ergänzende Unterlagen vorzulegen.
#Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten
- die Rechtsverordnung zur Delegation von Zuständigkeiten im Grundstückswesen nach § 66 der Kirchengemeindeordnung (Deleg.VO Grundstückswesen) vom 14. Mai 1973 (Kirchl. Amtsbl. S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 11. August 2009 (Kirchl. Amtsbl. S. 151),
- die Rechtsverordnung zur weiteren Delegation von Genehmigungszuständigkeiten und zur Aufhebung von Genehmigungspflichten im Grundstückswesen vom 11. August 2009 (Kirchl. Amtsbl. S. 151) und
- die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Kirchenkreisvorstände in Grundstücks- und Gefälleangelegenheiten vom 14. Mai 1973 (Kirchl. Amtsbl. S. 88) unter Berücksichtigung der Ersten Änderung vom 25. September 1978 (Kirchl. Amtsbl. S. 138)
außer Kraft.
(
3
)
Artikel 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.