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Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG)

Vom 19. Juli 2012

KABl. 2012, S. 226, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 8. Februar 2024, KABl. 2024, S. 2

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates zur Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG. EKD) vom 10. November 2010 (Abl. EKD S. 307) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(zu § 9 PfDG.EKD)

Die gesundheitliche Eignung für den Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen.
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§ 2
(zu § 14 PfDG.EKD)

Abweichend von § 14 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) ist das Pfarrdienstverhältnis auf Probe durch Entlassung zu beenden, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Probezeit ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet wird. § 14 Absatz 3 Satz 3 PfDG.EKD bleibt unberührt.
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§ 3
(zu § 20 PfDG.EKD)

Die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin und die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit werden durch den Landesbischof oder die Landesbischöfin ausgesprochen.
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§ 4
(zu § 25 PfDG.EKD)

( 1 ) Inhaber und Inhaberinnen einer gemeindlichen Stelle im Sinne von § 25 PfDG.EKD sind Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen (§ 27 Absatz 1 PfDG.EKD), die eine Pfarrstelle innehaben.
( 2 ) Einen gemeindlichen Auftrag im Sinne von § 25 PfDG.EKD nehmen Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen wahr,
  1. die mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind,
  2. soweit sie als Pfarrer oder Pfarrerin der Landeskirche einen Auftrag zur Mitarbeit in einer Kirchengemeinde haben.
( 3 ) Inhaber oder Inhaberin einer allgemein kirchlichen Stelle im Sinne von § 25 PfDG.EKD sind Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirche, deren Stelle im Haushaltsplan der Landeskirche oder im Stellenrahmenplan eines Kirchenkreises oder eines gemeinsamen Planungs- und Zuweisungsbereichs nach den Bestimmungen des Finanzausgleichgesetzes ausgewiesen ist.
( 4 ) Alle anderen Pfarrer und Pfarrerinnen nehmen einen allgemein kirchlichen Auftrag im Sinne von § 25 PfDG.EKD wahr.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Rahmen ihres Dienstauftrags oder zusätzlicher Aufgaben nach § 25 Absatz 4 PfDG.EKD Religionsunterricht erteilen, kann eine Entschädigung gewährt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 5
(zu § 26 PfDG.EKD)

( 1 ) Zusammen mit dem Folgegespräch zu einer Visitation führt der Visitator oder die Visitatorin weitere Gespräche mit dem Kirchenvorstand und den einzelnen in der Kirchengemeinde tätigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern. Diese Gespräche haben die Aufgabe, den Stand und die Perspektiven der Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenvorstand und den einzelnen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern sowie zwischen den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern untereinander zu erheben (Perspektivgespräche). An dem Perspektivgespräch mit dem Kirchenvorstand nehmen die Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen nicht teil. Im Einvernehmen zwischen dem Visitator oder der Visitatorin und dem Gemeindepfarrer oder der Gemeindepfarrerin kann ein Mitglied des Pfarrkonvents zu den Gesprächen hinzugezogen werden.
( 2 ) Auf Grund der Perspektivgespräche können bei Bedarf folgende Maßnahmen getroffen werden:
  1. Der Kirchenvorstand, der betroffene Gemeindepfarrer oder die betroffene Gemeindepfarrerin und der Visitator oder die Visitatorin vereinbaren Maßnahmen nach § 26 Absatz 5 PfDG.EKD. Nach Abschluss der Maßnahmen finden erneut Perspektivgespräche nach Absatz 1 statt.
  2. Der Kirchenvorstand, der betroffene Gemeindepfarrer oder die betroffene Gemeindepfarrerin und der Visitator oder die Visitatorin vereinbaren, bis zu welchem Zeitpunkt der betroffene Gemeindepfarrer oder die betroffene Gemeindepfarrerin eine andere Stelle oder einen anderen Auftrag im Sinne des § 25 PfDG.EKD übernehmen soll.
  3. Der Kirchenvorstand oder der Visitator oder die Visitatorin stellen beim Landeskirchenamt den Antrag, gegen den betroffenen Gemeindepfarrer oder die betroffene Gemeindepfarrerin ein Verfahren zur Versetzung nach § 20 einzuleiten.
( 3 ) Ein Antrag nach Absatz 2 Nummer 3 darf nur innerhalb einer Entscheidungsfrist von drei Monaten nach Abschluss des letzten Perspektivgesprächs gestellt werden.
( 4 ) Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern, die eine Pfarrstelle innehaben (§ 4 Absatz 1), darf ein Antrag nach Absatz 2 Nummer 3 nur gestellt werden, wenn der Gemeindepfarrer oder die Gemeindepfarrerin zu Beginn des Jahres, in dem die Perspektivgespräche stattfinden, mindestens zehn Jahre in der Gemeinde tätig ist und das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle in der Gemeinde. Neuordnungen des mit der Pfarrstelle verbundenen Dienstbereichs (§ 27 Absatz 1 PfDG.EKD) bleiben für die Berechnung der Frist unberücksichtigt.
( 5 ) Bei dem Inhaber oder der Inhaberin einer Superintendentur-Pfarrstelle führt der Visitator oder die Visitatorin neben den Perspektivgesprächen nach Absatz 1 auch ein Perspektivgespräch mit dem Kirchenkreisvorstand. Der Kirchenkreisvorstand ist an Vereinbarungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 zu beteiligen. Er ist gleichzeitig berechtigt, einen Antrag nach Absatz 2 Nummer 3 zu stellen.
( 6 ) Perspektivgespräche mit Pfarrerinnen und Pfarrern der Landeskirche, die eine allgemein kirchliche Stelle innehaben (§ 4 Absatz 3) oder die einen allgemein kirchlichen Auftrag wahrnehmen (§ 4 Absatz 4), werden durch das Landeskirchenamt geregelt.
( 7 ) Wenn die Kirchengemeinde an einem Kirchenkreispfarramt nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung beteiligt ist, führt die Superintendentin oder der Superintendent die Perspektivgespräche neben den jeweils betroffenen Pastorinnen und Pastoren mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören. Darüber hinaus erörtert sie oder er den Stand und die Perspektiven der Zusammenarbeit mit der Pastorin oder dem Pastor mit dem Kirchenkreisvorstand und mit dem Arbeitsbereich, in dem ein funktionaler Dienst wahrgenommen wird. Einen Antrag, auf Grund der Perspektivgespräche ein Versetzungsverfahren einzuleiten, kann neben den Kirchenvorständen und der Superintendentin oder dem Superintendenten auch der Kirchenkreisvorstand stellen.
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§ 6
(zu § 28 PfDG.EKD)

( 1 ) Für die Genehmigung nach § 28 Absatz 2 PfDG.EKD ist das Pfarramt zuständig. Das Pfarramt entscheidet nach Beratung mit dem Kirchenvorstand. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn der Gottesdienst oder die Amtshandlung zu einer Störung des Gemeindelebens führen würde. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Antrag der Kirchenkreisvorstand endgültig. Diese Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
( 2 ) Gottesdienste, die in kirchlichen Ausbildungs- und Tagungsstätten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen für einen bestimmten Personenkreis gehalten werden und zu denen nicht öffentlich eingeladen wird, bedürfen keiner Genehmigung nach § 28 Absatz 2 PfDG.EKD.
( 3 ) Inwieweit Pfarrer und Pfarrerinnen, denen ein pfarramtlicher Dienst in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen übertragen worden ist, im Rahmen ihrer Aufgabe eines Dimissoriale oder einer Genehmigung nach § 28 PfDG.EKD bedürfen, richtet sich nach ihrer Dienstbeschreibung.
( 4 ) Erklärt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen sich bereit, eine Amtshandlung an einem Gemeindeglied vorzunehmen, das in einem anderen Pfarrbezirk wohnt, so ist dies unverzüglich dem anderen Pfarrer oder der anderen Pfarrerin mitzuteilen. Eines Dimissoriale bedarf es nicht.
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§ 7
(zu §§ 10, 29 PfDG.EKD)

Die Amtsbezeichnung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin sowie eines Pfarrers oder einer Pfarrerin auf Probe lautet „Pastor“ oder „Pastorin“. Ist einem Pfarrer oder einer Pfarrerin ein Aufsichtsamt in einem Kirchenkreis oder in einem Amtsbereich eines Kirchenkreises übertragen, so lautet die Amtsbezeichnung „Superintendent“ oder „Superintendentin“. Ist einem Pfarrer oder einer Pfarrerin das Amt des Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin des Kirchenkreises Hannover übertragen, so lautet die Amtsbezeichnung „Stadtsuperintendent“ oder „Stadtsuperintendentin“.
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§ 7a
(zu § 31a PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen ihre Meldepflicht nach § 31a Satz 1 PfDG.EKD außer in den Fällen des Absatzes 2 durch eine Mitteilung an die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises oder des Amtsbereichs eines Kirchenkreises.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche, die in einer landeskirchlichen Einrichtung tätig sind, erfüllen ihre Meldepflicht nach § 31a Satz 1 PfDG.EKD durch eine Mitteilung an die Leitung der Einrichtung.
( 3 ) Die Superintendentinnen und Superintendenten sowie die Leitungen der landeskirchlichen Einrichtungen sind verpflichtet, Mitteilungen nach § 31a Satz 1 PfDG.EKD unverzüglich an das Landeskirchenamt weiterzuleiten.
( 4 ) Das Landeskirchenamt legt fest, welche Stelle für die Beratung zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls nach § 31a Satz 2 PfDG.EKD zur Verfügung steht.
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§ 7b
(zu § 35 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, die sich um ein kommunales Amt bewerben, sind innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag beurlaubt. Pfarrer und Pfarrerinnen, die sich um ein kommunales Mandat bewerben, sind auf ihren Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag zu beurlauben.
( 2 ) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 oder nach § 35 Absatz 2 PfDG.EKD bleibt der Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen erhalten. Bei einer Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 35 Absatz 2 PfDG.EKD werden auch die Bezüge fortgezahlt.
( 3 ) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 oder nach § 35 Absatz 2 PfDG.EKD darf die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) geführt werden.
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§ 8
(zu § 39 PfDG.EKD)

Wird bei einem Pfarrer oder einer Pfarrerin die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, so hat er oder sie nach § 39 Absatz 3 PfDG.EKD das Landeskirchenamt und die Regionalbischöfin oder den Regionalbischof zu unterrichten. Die Möglichkeit, vor oder nach dieser Unterrichtung die Begleitung durch die Regionalbischöfin oder den Regionalbischof in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
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§ 9
(zu § 49 PfDG.EKD)

( 1 ) Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes geregelt ist, werden Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen gewährt.
( 2 ) Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Besoldungsrechtes entsprechend.
( 3 ) Beihilfen sowie Unterstützungen werden, mit Ausnahme der Regelung zur monatlichen pauschalen Beihilfe, in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften von der Landeskirche gewährt.
( 4 ) Die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) nimmt im Namen und im Auftrag der Landeskirche folgende Aufgaben wahr:
  1. Auszahlung der Versorgungsleistungen für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Hinterbliebene nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Zahlungen von Altersgeld,
  2. Ermittlung, Festsetzung und Zahlung der den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie deren Hinterbliebenen zustehenden Beihilfen und Leistungen der Dienstunfallfürsorge gegen Erstattung der ausgekehrten Beträge.
Dritte dürfen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht beauftragt werden.
( 5 ) Für Pfarrer und Pfarrerinnen, deren Beihilfeansprüche sich am 1. Januar 2017 nach § 22 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes1# in der Fassung vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 162), zuletzt geändert durch Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 8. März 2014 (Kirchl. Amtsbl. S 56), bemessen haben, besteht dieser Anspruch fort, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.
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§ 9a
(zu § 49 PfDG.EKD)

( 1 ) Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf Antrag einen nach ihren Dienst- oder Versorgungsbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch. Der vom zuständigen Bundesministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist dabei hinzuzurechnen. Aus den Versorgungsbezügen errechnet sich der Beitragszuschuss nach Anwendung der geltenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
( 2 ) Beihilfeberechtigte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nur insoweit, als der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des einheitlichen Beitragssatzes für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch nicht erreicht.
( 3 ) Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss erhalten, haben grundsätzlich die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen; der Beihilfeanspruch entfällt insoweit. Die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
( 4 ) Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
( 5 ) Der Antrag auf den Beitragszuschuss ist unwiderruflich und bedarf der Schriftform. Antragstellende sind auf die Unwiderruflichkeit des Antrags hinzuweisen.
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§ 10
(zu § 54 PfDG.EKD)

Abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 2 PfDG.EKD sind an Stelle der Regelungen für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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§ 11
(zu § 55 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, mit der zuständigen Leitungsperson in regelmäßigen zeitlichen Abständen Jahresgespräche zu führen. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
( 2 ) Die Fortbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen wird in Fortbildungsrichtlinien des Landeskirchenamtes geregelt.
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§ 12
(zu § 56 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen werden in regelmäßigen Abständen beurteilt. Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern geschieht die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Folgegespräch zu einer Visitation und den Perspektivgesprächen nach § 5 Absatz 1.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann aus begründetem Anlass zusätzliche Beurteilungen anfordern.
( 3 ) Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
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§ 13
(zu § 58 PfDG.EKD)

( 1 ) Der Dienst der Pfarrer und Pfarrerinnen wird durch eine Dienstbeschreibung geregelt. Bei einer Stellenteilung (§ 16) ist jedem Ehegatten ein arbeitsmäßig abgrenzbarer Teilbereich des mit der Pfarrstelle verbundenen Dienstes zu übertragen.
( 2 ) Die Dienstbeschreibung für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen erlässt der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises oder des Amtsbereichs eines Kirchenkreises im Benehmen mit dem Kirchenvorstand. Bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern, deren Pfarrstelle Teil eines Kirchenkreispfarramtes nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung ist, bedarf der Erlass der Dienstbeschreibung des Einvernehmens mit dem Kirchenvorstand oder den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehören. Darüber hinaus ist das Einvernehmen mit dem Arbeitsbereich herzustellen, in dem ein funktionaler Dienst wahrgenommen wird. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
( 3 ) Die Dienstbeschreibung für Superintendenten und Superintendentinnen erlässt der Kirchenkreisvorstand im Benehmen mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof.
( 4 ) Soweit das Landeskirchenamt nichts anderes bestimmt, wird die Dienstbeschreibung für Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirche, die eine allgemein kirchliche Stelle innehaben (§ 4 Absatz 3) oder die einen allgemein kirchlichen Auftrag wahrnehmen (§ 4 Absatz 4), durch den Superintendenten oder die Superintendentin des Kirchenkreises oder des Amtsbereichs eines Kirchenkreises erlassen. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Landeskirche, deren Stelle im Stellenrahmenplan eines Kirchenkreises oder eines gemeinsamen Planungs- und Zuweisungsbereichs nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes ausgewiesen ist, ist das Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand herzustellen.
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§ 14
(zu § 59 PfDG.EKD)

Für die Entscheidungen im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 59 PfDG.EKD ist der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises oder des Amtsbereichs eines Kirchenkreises zuständig.
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§ 15
(zu §§ 68, 69 PfDG.EKD)

( 1 ) Ein Dienstverhältnis im Teildienst darf nur die Hälfte oder drei Viertel des vollen Dienstes einer Pfarrerin oder eines Pfarrers umfassen. § 68 Absatz 3 PfDG.EKD bleibt unberührt.
( 2 ) Bei der Heranziehung zu Vertretungsdiensten und Sonderaufgaben ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im Teildienst beschäftigt ist.
( 3 ) Wird der pfarramtliche Dienst in einer Pfarrstelle vorübergehend nur im Teildienst wahrgenommen, so kann mit Zustimmung des Kirchenvorstandes ein anderer Pfarrer oder eine andere Pfarrerin im Rahmen eines Auftrags zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde vorübergehend mit dem Dienst in dem anderen Teil der Pfarrstelle beauftragt werden.
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§ 16
(zu §§ 68, 69 PfDG.EKD)

( 1 ) Ehegatten kann nach Maßgabe der Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes und der folgenden Bestimmungen gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn beide Ehegatten in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit stehen (Stellenteilung).
( 2 ) Steht einer der Ehegatten im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit, der andere Ehegatte aber im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, so können die Ehegatten nur dann mit der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle beauftragt werden, wenn im Hinblick auf eine beabsichtigte Beauftragung der Ehegatten die Einleitung des Besetzungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand ausgesetzt worden ist (gemeinsame Versehung).
( 3 ) Ist bei Beginn der Stellenteilung einem der Ehegatten die Pfarrstelle bereits übertragen, so bleibt er für die Dauer des Probedienstes des anderen Ehegatten auch während des Teildienstes Inhaber oder Inhaberin der Pfarrstelle. Der andere Ehegatte wird mit der Versehung der gemeinsamen Pfarrstelle beauftragt (unechte Stellenteilung).
( 4 ) Einer der Ehegatten tritt als stimmberechtigtes Mitglied in den Kirchenvorstand ein, der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist das stimmberechtigte Mitglied an der Teilnahme verhindert, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht aus. Der Kirchenkreisvorstand bestimmt in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Vorschlag des Kirchenvorstandes, welcher der Ehegatten als stimmberechtigtes Mitglied in den Kirchenvorstand eintritt.
( 5 ) Wird einem Ehegatten Elternzeit oder eine Beurlaubung gewährt, ohne dass er oder sie dadurch die Stelle gemäß § 54 Absatz 2 oder § 75 Absatz 1 PfDG.EKD verliert, so ist auf Antrag der Teildienst des anderen Ehegatten für die Dauer der Elternzeit oder der Beurlaubung in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis umzuwandeln.
( 6 ) Wenn ein Ehegatte seine Stelle verliert, weil sein Dienstverhältnis verändert wird oder endet, kann das Landeskirchenamt auf Antrag des Kirchenvorstandes abweichend von § 79 Absatz 4 PfDG.EKD anordnen, dass der verbleibende Ehegatte Inhaber oder Inhaberin der Pfarrstelle bleibt. Die Anordnung setzt voraus, dass der verbleibende Ehegatte einen Antrag auf Umwandlung seines Teildienstes in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis stellt.
( 7 ) Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten nach Maßgabe der Vorschriften des Kirchengesetzes über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen auch für Superintendentur- Pfarrstellen. In den Dienstbeschreibungen der beiden Ehegatten ist zu regeln, welcher Ehegatte den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand führt. Der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes ohne Stimmrecht teil und führt den Vorsitz, wenn der nach der Dienstbeschreibung mit dem Vorsitz beauftragte Ehegatte an einer Sitzung nicht teilnimmt.
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§ 17
(zu § 71 PfDG.EKD)

Die Beihilfeberechtigung nach § 49 Absatz 1 PfDG.EKD kann auch während einer Beurlaubung nach § 71 PfDG.EKD bis zur Dauer eines Jahres zugesagt werden, wenn eine Beihilfeberechtigung als Familienangehöriger oder eine andere Familienversicherung nicht besteht.
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§ 18
(zu § 77 PfDG.EKD)

Bei einer nicht nur teilweisen Abordnung zum Dienst in einer anderen Kirchengemeinde hat diese für die Unterbringung zu sorgen.
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§ 19
(zu § 80 PfDG.EKD)

Der Landesbischof oder die Landesbischöfin, die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof, der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises oder des Amtsbereichs eines Kirchenkreises, der Kirchenvorstand und der Pastorenausschuss sind über die Einleitung der Erhebungen nach § 80 Absatz 2 PfDG.EKD zu unterrichten.
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§ 20
(zu § 81 PfDG.EKD)

Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, die eine Pfarrstelle innehaben (§ 4 Absatz 1), können über die Regelungen des § 79 PfDG.EKD hinaus versetzt werden, wenn sie eine Vereinbarung zum Stellenwechsel nach § 5 Absatz 2 Nr. 2 nicht einhalten oder wenn nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung beantragt wird. Dabei kann bestimmt werden, dass die Versetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Für alle anderen Pfarrer und Pfarrerinnen bleibt § 79 Absatz 3 PfDG.EKD unberührt.
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§ 21
(zu § 88 PfDG.EKD)

Abweichend von § 88 Absätze 1 bis 3 PfDG.EKD können Pfarrer und Pfarrerinnen auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 22
(zu § 91 PfDG.EKD)

Das Landeskirchenamt ist berechtigt, dem Arzt oder der Ärztin im Rahmen eines Verfahrens nach § 91 PfDG.EKD Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist.
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§ 22a
(zu § 95a PfDG.EKD)

§ 95a PfDG.EKD findet Anwendung.
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§ 23
(zu § 105 PfDG.EKD)

( 1 ) Für Klagen aus dem Pfarrdienstverhältnis ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Das Nähere regelt die Rechtshofordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Rechtshofordnung bedarf es bei Entscheidungen nach den §§ 14 Absatz 2, 79, 83 Absatz 2, 84 Absatz 4, 90 Absatz 1, 91 Absatz 2, 92 Absatz 2 und 3 und 94 Absatz 3 Satz 3 PfDG.EKD sowie nach § 20 dieses Gesetzes keines Vorverfahrens.
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§ 23a
(zu § 106 PfDG.EKD)

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Pfarrdienstverhältnis können gegenüber einem Pfarrer oder einer Pfarrerin durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird vom Landeskirchenamt auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn ein Pfarrer oder eine Pfarrerin nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
( 3 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an den Pfarrer oder die Pfarrerin sofort vollziehbar. Er wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Dienst- oder Versorgungsbezügen vollzogen.
( 4 ) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 5 ) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen der Pfarrerin oder des Pfarrers gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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§ 24
(zu § 107 PfDG.EKD)

Über die im Recht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands geregelten Fälle hinaus ist dem Pastorenausschuss auch vor einer Versetzung nach § 20 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 25
(zu § 108 PfDG.EKD)

Soweit in dem für die Landeskirche geltenden kirchlichen Arbeitsrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten die den Dienst von Ordinierten betreffenden Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes und dieses Kirchengesetzes sinngemäß. Die Vorschriften des Pfarrverwaltergesetzes über Ordinierte im Angestelltenverhältnis bleiben unberührt.
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§ 26
(zu § 111 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Amtsbezeichnung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin im Ehrenamt lautet „Pastor im Ehrenamt“ oder „Pastorin im Ehrenamt“.
( 2 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt erhalten Auslagenersatz sowie eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Vorschriften der Vakanz- und Vertretungsverordnung. Die Entschädigung für die Erteilung kirchlichen Unterrichts richtet sich nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit und den dazu getroffenen Regelungen.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt werden einem Kirchenkreis zugewiesen. An den Beratungen des Pfarrkonvents nehmen sie als Gäste teil.
( 4 ) Die Dienstbeschreibung nach § 13 wird durch den Superintendenten oder die Superintendentin des Kirchenkreises oder des Amtsbereichs eines Kirchenkreises im Benehmen mit den Kirchengemeinden erlassen, in denen ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im Ehrenamt regelmäßig Dienst tut. In der Dienstbeschreibung kann auch geregelt werden, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ehrenamt an den Sitzungen eines Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnimmt.
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§ 27
(zu § 115 PfDG.EKD)

( 1 ) In Verwaltungsverfahren nach dem Pfarrdienstgesetz und nach diesem Kirchengesetz sind folgende Stellen in geeigneter Weise einzubeziehen:
  1. der Kirchenvorstand bei Angelegenheiten nach §§ 38, 68 bis 71, 77 bis 79 und 83 PfDG.EKD und
  2. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof und der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises oder des Amtsbereichs eines Kirchenkreises bei Angelegenheiten nach §§ 38, 68 bis 71, 77 bis 80, 83, 87 Absatz 4, 91, 112 und 113 PfDG.EKD sowie nach § 20 dieses Gesetzes.
( 2 ) Soweit dienstliche Angelegenheiten dem Landeskirchenamt mitgeteilt werden, haben Pfarrer und Pfarrerinnen ihren schriftlichen Dienstverkehr über den Superintendenten oder die Superintendentin des Kirchenkreises oder des Amtsbereichs eines Kirchenkreises zu führen (Dienstweg). Dies gilt auch, wenn für den schriftlichen Dienstverkehr die elektronische Form gewählt wird. Keine dienstlichen Angelegenheiten in diesem Sinne sind Disziplinarverfahren und Umzugsangelegenheiten.
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§ 28
(zu § 115 PfDG.EKD)

Haben Kirchengemeinden nach dem Kirchengesetz über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden eine Arbeitsgemeinschaft oder einen Kirchengemeindeverband gebildet und nimmt die Arbeitsgemeinschaft oder der Kirchengemeindeverband Aufgaben wahr, die in die Zuständigkeit des Pfarramtes gehören, so kann die Vereinbarung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft oder die Satzung des Kirchengemeindeverbandes vorsehen, dass in den Fällen, in denen das Pfarrdienstgesetz oder dieses Gesetz eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, der Regionalvorstand oder der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes tritt. Die Vereinbarung oder Satzung kann ferner vorsehen, dass der Regionalvorstand oder der Verbandsvorstand seine Entscheidungen im Benehmen oder im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden zu treffen hat, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
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§ 29
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Solange das Folgegespräch zu einer Visitation noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind die Perspektivgespräche nach § 5 Absatz 1 in dem auf die Visitation einer Kirchengemeinde folgenden Jahr durchzuführen. Diese Regelung gilt für alle Kirchengemeinden, in denen nach dem 1. Juli 2011 ein Visitationsgottesdienst nach § 5 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Visitation vom 12. Dezember 1980 (Kirchl. Amtsbl. 1981, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 15. Juli 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 180) stattgefunden hat. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Pfarrerinnen und Pfarrern, bei denen zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 30. Juni 2012 über einen Antrag auf Versetzung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 2. November 2004 (Abl. VELKD Bd. VII S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 8. November 2011 (Abl. VELKD Bd. VII S. 470) in Verbindung mit § 35 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz – PfGErgG) in der Fassung vom 12. Oktober 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2009 (Kirchl. Amtsbl. S. 228) zu entscheiden war.
( 2 ) Abweichend von § 87 Absatz 2 PfDG.EKD erreichen Pfarrer und Pfarrerinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 42a Absatz 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Ergänzungsgesetz zum Pfarrergesetz - PfGErgG -) beurlaubt wurden, die Regelaltersgrenze unabhängig vom Geburtsjahr mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

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1 ↑ Red. Anm.: Online verfügbar unter 404 B-Archiv.