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Kirchengesetz über den Pastorenausschuss (Pastorenausschussgesetz – PAG)

Vom 7. Juli 1982

KABl. 1982, S. 145, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 302

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I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

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§ 1

( 1 ) Zur Beteiligung der im Dienst der Landeskirche stehenden Pastoren an der Regelung allgemeiner, ihren Dienst und ihre rechtliche Stellung betreffenden Fragen sowie zu ihrer Beteiligung bei Personalangelegenheiten der Pastoren wird ein Pastorenausschuss gebildet.
( 2 ) Unbeschadet der Verantwortung aller Kirchenglieder für die Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der stiftungsgemäßen Darreichung der Sakramente ist die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung die besondere Aufgabe der Pastoren. Diese Verantwortung bestimmt Ziel und Grenzen der in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Beteiligung der Pastoren als kirchliche Mitarbeiter an der Gestaltung ihres Dienstes.
( 3 ) Die Mitglieder des Pastorenausschusses führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Vorschriften über die Dienstverschwiegenheit gelten auch für die den Mitgliedern des Pastorenausschusses in diesem Amt bekanntgewordenen Angelegenheiten; über die Befreiung von der Schweigepflicht entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Pastorenausschuss.
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II. Abschnitt
Bildung des Pastorenausschusses

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§ 2

( 1 ) In jedem Sprengel wird für den Pastorenausschuss ein Mitglied gewählt. Für jedes Mitglied wird ein erster und ein zweiter Stellvertreter gewählt.
( 2 ) Der Pastorenausschuss beruft innerhalb der ersten drei Monate nach seiner Bildung drei weitere Mitglieder und für jedes Mitglied einen ersten und zweiten Stellvertreter.
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§ 3

Scheidet ein Mitglied aus dem Pastorenausschuss aus, so tritt sein erster Stellvertreter als Mitglied in den Pastorenausschuss ein. Scheidet auch das nach Satz 1 eingetretene Mitglied aus, so tritt der zweite Stellvertreter als Mitglied ein.
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§ 4

( 1 ) Wahlberechtigt sind Pastorinnen und Pastoren, die sich in einem Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder des Pfarrverwaltergesetzes befinden und die am Wahltag im Sprengel einem Pastorenkonvent angehören (§ 59 der Kirchenkreisordnung).
( 2 ) Als Mitglied oder Stellvertreter kann gewählt werden, wer nach Absatz 1 im Sprengel wahlberechtigt ist. Als Mitglied kann berufen werden, wer in einem Sprengel wahlberechtigt ist.
( 3 ) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nicht gewählt werden, wer Mitglied des Landessynodalausschusses, wer im Landeskirchenamt tätig oder wer Mitglied einer Mitarbeitervertretung ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Berufung.
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§ 5

( 1 ) Der Pastorenausschuss wird alle sechs Jahre jeweils zum 1. Januar neu gebildet.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder und der Stellvertreter beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Pastorenausschusses, die Amtszeit eines berufenen Mitgliedes mit der Annahme der Berufung. Die Amtszeit eines als Mitglied eintretenden Stellvertreters beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über das Ausscheiden des Mitgliedes, an dessen Stelle der Stellvertreter eintritt.
( 3 ) Die Amtszeit aller Mitglieder und Stellvertreter endet mit dem ersten Zusammentreten des neu gebildeten Pastorenausschusses.
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§ 6

( 1 ) Ein Mitglied scheidet aus dem Pastorenausschuss aus, wenn
  1. es sein Amt als Mitglied niederlegt oder
  2. es Mitglied des Landessynodalausschusses wird oder
  3. es eine Aufgabe im Landeskirchenamt übernimmt oder
  4. es Mitglied einer Mitarbeitervertretung wird oder
  5. das Fehlen einer Voraussetzung seiner Wählbarkeit durch das Landeskirchenamt festgestellt ist.
Ein gewähltes Mitglied scheidet ferner aus, wenn es eine neue Aufgabe außerhalb des Sprengels übernimmt, in dem es gewählt worden ist.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verlust der Eigenschaft als Stellvertreter.
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§ 7

Das Weitere über die Bildung des Pastorenausschusses wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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III. Abschnitt
Geschäftsführung

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§ 8

( 1 ) Der Pastorenausschuss regelt das Nähere über seine Geschäftsführung, insbesondere über Wahl und Vertretung des Vorsitzenden.
( 2 ) Die durch die Tätigkeit des Pastorenausschusses entstehenden notwendigen Kosten trägt die Landeskirche nach Maßgabe des kirchlichen Haushalts.
( 3 ) Der Vorsitzende des Pastorenausschusses ist von dem ihm übertragenen pfarramtlichen Auftrag in dem notwendigen Umfang zu entlasten. Auf Vorschlag des Pastorenausschusses ist die Entlastung an Stelle des Vorsitzenden einem anderen Mitglied des Pastorenausschusses einzuräumen. Ist der zu entlastenden Person eine Pfarrstelle übertragen oder ist sie mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt, so darf eine Entlastung nur mit Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinde eingeräumt werden.
( 4 ) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied des Pastorenausschusses oder als Stellvertreter erforderlichen Reisen sind Dienstreisen; sie bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden.
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IV. Abschnitt
Beteiligung bei Personalangelegenheiten

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§ 9

Der Pastorenausschuss wirkt bei den Personalangelegenheiten der Pastoren sowie der Pfarrverwalter in der Probezeit in den Fällen mit, in denen dieses durch Kirchengesetz vorgesehen ist.
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§ 10

( 1 ) Der Pastorenausschuss ist, soweit er nicht nach § 9 mitwirkt, bei den Personalangelegenheiten der in § 9 Genannten auf Antrag des Betroffenen anzuhören, wenn dieser ohne seine Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden soll.
( 2 ) Der Antrag auf Anhörung des Pastorenausschusses ist beim Landeskirchenamt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, durch den die Maßnahme eingeleitet wird, zu stellen; in dem Bescheid ist auf das Antragsrecht hinzuweisen. Das Landeskirchenamt soll die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme zurückstellen, bis der Pastorenausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
( 3 ) Im Disziplinarverfahren ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
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§ 11

Führt ein Mitglied des Pastorenausschusses die Aufsicht über den Betroffenen oder ist es selbst betroffen, so ist es in den Fällen der §§ 9 und 10 von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
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§ 12

Wird eine Maßnahme, bei der der Pastorenausschuss nach den Vorschriften der §§ 9 und 10 zu beteiligen war, vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht angefochten, so ist diesem die Stellungnahme des Pastorenausschusses mitzuteilen.
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V. Abschnitt
Beteiligung bei allgemeinen Angelegenheiten

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§ 13

Der Pastorenausschuss hat das Recht, sich in allgemeinen Fragen, die den Dienst und die rechtliche Stellung der Pastoren betreffen, mit Eingaben an die Landessynode zu wenden.
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§ 14

( 1 ) Der Pastorenausschuss wirkt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mit bei der Vorbereitung von Regelungen, die die Dienstverhältnisse der Pfarrer und Pfarrer auf Probe, der Pfarrvikare und der Pfarrverwalter betreffen; die Zuständigkeit anderer Stellen bleibt unberührt.
( 2 ) Entwürfe für Regelungen nach Absatz 1 teilt das Landeskirchenamt dem Pastorenausschuss unverzüglich mit. Entwürfe des Landeskirchenamtes sind mit dem Pastorenausschuss zu erörtern. Der Pastorenausschuss kann seinerseits beim Landeskirchenamt Regelungen anregen; Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Über das Ergebnis der Erörterung nach Absatz 2 Satz 2 oder über eine Stellungnahme des Pastorenausschusses sind die Organe, die über das Regelungsvorhaben zu entscheiden haben, unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
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VI. Abschnitt
Schwerbehindertenvertretung

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§ 14a

( 1 ) Auf Vorschlag des Pastorenausschusses beruft das Landeskirchenamt eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter als Schwerbehindertenvertretung der Pastoren.
( 2 ) Die Berufung gilt für die Dauer der Amtszeit des Pastorenausschusses. Eine erneute Berufung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
( 3 ) Im Übrigen gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.
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§ 14b

( 1 ) Die Vertrauensperson, im Verhinderungsfall der erste oder der zweite Stellvertreter, vertritt die Interessen der schwerbehinderten Pastoren in der Landeskirche. Sie steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
( 2 ) Die Vertrauensperson wird vom Pastorenausschuss über folgende Angelegenheiten unterrichtet und rechtzeitig vor dessen Stellungnahme gehört:
  1. Personalangelegenheiten nach den §§ 9 und 10, soweit von diesen Angelegenheiten ein schwerbehinderter Pastor betroffen ist,
  2. allgemeine Angelegenheiten nach § 14.
( 3 ) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen des Pastorenausschusses beratend teilzunehmen, soweit Angelegenheiten nach Absatz 2 verhandelt werden.
( 4 ) Nehmen der Pastorenausschuss und die Vertrauensperson bei einer Anhörung nach Absatz 2 Nr. 2 unterschiedliche Positionen ein, so weist der Pastorenausschuss in seiner Stellungnahme auf die abweichende Position der Vertrauensperson gesondert hin. Für das weitere Verfahren gelten in diesen Fällen die §§ 12 und 14 Abs. 3 entsprechend.
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§ 14c

( 1 ) Das Landeskirchenamt regelt im Einvernehmen mit dem Pastorenausschuss das Nähere über die Geschäftsführung der Vertrauensperson.
( 2 ) Im Übrigen gelten § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und 4 und § 11 entsprechend.
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VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 15

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes wird der am Tage vor seinem Inkrafttreten im Amt befindliche Pfarrerausschuss Pastorenausschuss im Sinne dieses Kirchengesetzes; er bleibt im Amt bis zum ersten Zusammentreten des nach Absatz 4 zum 1. Januar 1984 neu gebildeten Pastorenausschusses.
( 2 ) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindliche Pfarrverwalterausschuss wählt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes aus seiner Mitte einen Pfarrverwalter als Mitglied des Pastorenausschusses und einen weiteren Pfarrverwalter als Stellvertreter. Mit ihrer Wahl werden die Gewählten Mitglied des Pastorenausschusses und Stellvertreter bis zu dem in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Zeitpunkt.
( 3 ) Nach Durchführung der Wahl nach Absatz 2 hört der Pfarrverwalterausschuss zu bestehen auf.
( 4 ) Der Pastorenausschuss ist nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes und der Rechtsverordnung nach § 7 erstmals zum 1. Januar 1984 und sodann in Abweichung von § 5 Abs. 1 zum 1. Januar 1991 neu zu bilden.
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§ 16

Wo in Kirchengesetzen die Mitwirkung des Pfarrerausschusses, des Pfarrvikarausschusses oder des Pfarrverwalterausschusses vorgesehen ist, tritt mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes der Pastorenausschuss an deren Stelle; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
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§ 17

(Änderung anderer Kirchengesetze)
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§ 18

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Bildung eines Pfarrerausschusses vom 23. Dezember 1925 (Kirchl. Amtsbl. 1926 S. 1) außer Kraft.