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Pfarrverwaltergesetz

Vom 15. August 1988

KABl. 1988, S. 118, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Kirchengesetzes
vom 13. Juni 2017, KABl. 2017, S. 58

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I. Abschnitt
Grundbestimmungen

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§ 1

( 1 ) Wenn die Lage in der Landeskirche es erfordert, kann das Landeskirchenamt Kirchenglieder, die sich in der kirchlichen Arbeit bewährt haben und für pfarramtliche Aufgaben geeignet sind, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Pfarrverwalter berufen.
( 2 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2

( 1 ) Der Pfarrverwalter wird nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit (§ 7) zu seinem Dienst ordiniert.
( 2 ) Die Pfarrverwalterin führt nach der Ordination die Amtsbezeichnung „Pastorin“, der Pfarrverwalter die Amtsbezeichnung „Pastor“.
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§ 3

Für das Dienstverhältnis sowie für die Übertragung einer Pfarrstelle oder die Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe und für die Zuweisung zu einem Kirchenkreis gelten die für Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechend, soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 4

( 1 ) Der Pfarrverwalter steht in einem Angestelltenverhältnis zur Landeskirche.
( 2 ) Steht der künftige Pfarrverwalter vor seiner Berufung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so wird bei seiner Berufung zum Pfarrverwalter ein Kirchenbeamtenverhältnis zur Landeskirche begründet.
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II. Abschnitt
Dienstverhältnis des Pfarrverwalters

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1. Voraussetzung für die Berufung zum Pfarrverwalter

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§ 5

( 1 ) Zum Pfarrverwalter können Männer und Frauen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses berufen werden, die
  1. nach ihren Gaben für den Dienst als Pfarrverwalter geeignet sind,
  2. mindestens zehn Jahre in einer kirchlichen Arbeit sich bewährt haben und
  3. frei von Krankheiten und Gebrechen sind, die die Ausübung des Dienstes wesentlich hindern.
( 2 ) Die Eignung für den Dienst als Pfarrverwalter wird vom Landeskirchenamt aufgrund einer eingehenden Nachprüfung, die eine Eignungsprüfung einschließt, festgestellt.
( 3 ) Wer als Pfarrverwalter in Aussicht genommen ist, soll vor seiner Berufung vom Landeskirchenamt auf befristete Zeit einem Pfarrer oder einem Pfarrvikar zur Vorbereitung auf seinen künftigen Dienst zugewiesen werden. Er kann auch in anderer Weise für den Dienst als Pfarrverwalter vorbereitet werden. Erhält er während der Vorbereitungszeit keine Vergütung oder Besoldung aus seinem bisherigen Dienstverhältnis, so wird ihm während der Vorbereitungszeit ein angemessener Unterhaltszuschuss gewährt, dessen Höhe vom Landeskirchenamt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse festgesetzt wird.
( 4 ) Von den Erfordernissen und Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 kann das Landeskirchenamt in besonderen Fällen absehen.
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2. Begründung des Dienstverhältnisses

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§ 6

( 1 ) Das Dienstverhältnis wird durch die Berufung zum Pfarrverwalter begründet. Mit der Berufung ist verbunden
  1. der Auftrag zur pfarramtlichen Hilfeleistung in einer Kirchengemeinde,
  2. der Auftrag zur Versehung einer Pfarrstelle oder
  3. die Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe.
Für die Erteilung eines Auftrags zur Versehung einer Pfarrstelle gelten die Vorschriften über die Erteilung eines Auftrags zur Versehung einer Pfarrstelle an einen Pfarrer auf Probe entsprechend.
( 2 ) Nach Ablauf von drei Jahren seit der Ordination kann dem Pfarrverwalter nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit eine Pfarrstelle übertragen werden.
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§ 7

( 1 ) Das erste Jahr nach der Berufung zum Pfarrverwalter gilt als Probezeit. Der Pfarrverwalter hat das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung im Rahmen des ihm für diese Zeit erteilten Auftrags. Ist er während der Probezeit in einer Kirchengemeinde tätig, so wird er zu Beginn seines Dienstes im Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann die Probezeit im Einzelfalle ausnahmsweise verkürzen; es kann sie auch bis zur Dauer von drei Jahren verlängern.
( 3 ) Der Pfarrverwalter wird vom Landeskirchenamt aus dem Dienst als Pfarrverwalter abberufen, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt. Vor der Abberufung sind der Pfarrverwalter, der Superintendent und der Landessuperintendent und, soweit der Pfarrverwalter in einer Kirchengemeinde tätig ist, auch der Kirchenvorstand, soweit er in einem Kirchenkreis tätig ist, auch der Kirchenkreisvorstand zu hören. Für die Beendigung des Dienstverhältnisses gelten die allgemeinen Bestimmungen (§ 12) nach Maßgabe des Absatzes 4.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird dem Abberufenen eine andere Tätigkeit in der Landeskirche vermitteln, sofern sein Verhalten während der Probezeit dem nicht entgegensteht und er vor seiner Berufung zum Pfarrverwalter bereits in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche oder einer ihrer Körperschaften gestanden hat. Diese Tätigkeit muss einer Dienststellung vor seiner Berufung zum Pfarrverwalter im wesentlichen entsprechen. Ist bei einem Pfarrverwalter im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Vermittlung in ein entsprechendes Amt nicht möglich, so ist er in den Wartestand zu versetzen.
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3. Vom Dienst und Verhalten des Pfarrverwalters

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§ 8

Der Pfarrverwalter in der Probezeit nimmt an den Beratungen des Pfarrkonventes teil.
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§ 9

Bei der entsprechenden Anwendung der für Pfarrer geltenden Vorschriften über das Verhalten in Ehe und Familie tritt an die Stelle der Versetzung in den Warte- oder Ruhestand bei einem Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis die Abberufung aus dem Dienst als Pfarrverwalter gemäß § 11.
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4. Verletzung der Amtspflicht

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§ 10

Für ein Disziplinarverfahren gegen einen Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis gelten die Vorschriften des Disziplinarrechts über das Verfahren wegen Amtspflichtverletzung eines Ordinierten, der aus dem Dienstverhältnis als Pfarrer entlassen worden ist, entsprechend. Bei einem Pfarrverwalter, dem eine Pfarrstelle übertragen ist, kann auf Versetzung auf eine andere Stelle erkannt werden; die für Pfarrer geltenden Vorschriften gelten entsprechend. Wird auf Aberkennung der mit der Ordination verbundenen Rechte erkannt, so ist der Angestellte als Pfarrverwalter abberufen und scheidet aus dem Dienst als Pfarrverwalter aus.
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5. Veränderung und Beendigung des Dienstes als Pfarrverwalter

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§ 11

Der Pfarrverwalter kann auf eigenen Antrag oder, wenn ein gedeihliches Wirken des Pfarrverwalters in der Landeskirche nicht mehr gewährleistet ist, vom Landeskirchenamt als Pfarrverwalter abberufen werden. Mit der Abberufung scheidet der Pfarrverwalter aus dem Dienst als Pfarrverwalter aus. Vor seiner Abberufung, die nicht auf eigenem Antrag beruht, sind der Pfarrverwalter, der Superintendent, der Landessuperintendent und der Pastorenausschuss zu hören. § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
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6. Ergänzende Regelungen

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§ 12

Unbeschadet der Vorschriften dieses Kirchengesetzes bestimmen sich im Übrigen die Pflichten und Rechte der Pfarrverwalter je nach der Art ihrer Anstellung nach dem für die kirchlichen Angestellten oder die Kirchenbeamten geltenden Recht.
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7. Vergütung, Besoldung und Versorgung

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§ 13

( 1 ) Die Vergütung und die Zusatzversorgung der Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis richten sich nach dem für die kirchlichen Angestellten geltenden Recht.
( 2 ) Pfarrverwalter erhalten Bezüge nach Maßgabe der für die öffentlich-rechtlich Bediensteten der Landeskirche geltenden Bestimmungen.
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§ 14

Für die Zahlung und Aufbringung der Vergütung eines Pfarrverwalters im Angestelltenverhältnis sowie für die Gestellung einer Dienstwohnung und deren Anrechnung als Sachbezug sind die für die Pfarrer geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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III. Abschnitt
Schlussvorschrift

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§ 15

Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.