.Rechtsverordnung über die Bildung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Rechtsverordnung über die Bildung
des Pastorenausschusses
Vom 20. September 1983
KABl. 1983, S. 235
Aufgrund des § 7 des Pastorenausschussgesetzes vom 7. Juli 1982 (Kirchl. Amtsbl. S. 145) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Ausschreibung der Wahl
(
1
)
1 Die Wahl zum Pastorenausschuss wird vom Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben. 2 Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl aus; die Wahl ist geheim.
(
2
)
Die Ausschreibung muss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Hinweise und Anordnungen enthalten.
#§ 2
Wahlbezirke
Die Wahl zum Pastorenausschuss findet in Wahlbezirken statt; Wahlbezirke sind die Sprengel.
#§ 3
Wahlausschuss
(
1
)
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird für jeden Wahlbezirk ein Wahlausschuss gebildet.
(
2
)
In jedem Wahlbezirk treten die ersten Stellvertreter des Superintendenten im Aufsichtsamt als Wahlausschuss zusammen; ist ein erster Stellvertreter verhindert, so wird er durch den zweiten Stellvertreter vertreten.
(
3
)
1 Das Landeskirchenamt veranlasst, dass der Älteste der in Absatz 2 Genannten den Wahlausschuss einberuft. 2 Unter der Leitung seines ältesten anwesenden Mitglieds wählt der Wahlausschuss seinen Vorsitzenden und sodann unter dessen Leitung seinen stellvertretenden Vorsitzenden. 3 Die Namen der Gewählten sind dem Landeskirchenamt unverzüglich mitzuteilen.
#§ 4
Wahlvorschläge, Wahlaufsatz
(
1
)
1 Die im Wahlbezirk Wahlberechtigten können Wahlvorschläge einreichen. 2 Ein Wahlvorschlag darf bis zu drei Namen enthalten. 3 Die Vorgeschlagenen müssen im Wahlbezirk wahlberechtigt sein; auf dem Wahlvorschlag muss vermerkt sein, dass die Vorgeschlagenen mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind. 4 Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(
2
)
1 Die Wahlvorschläge sind innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist beim Vorsitzenden des Wahlausschusses einzureichen. 2 Der Wahlausschuss prüft, ob die Wahlvorschläge dem geltenden Recht entsprechen; er hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge behoben werden. 3 Sodann stellt er die ordnungsgemäß zustandegekommenen Wahlvorschläge zu einem Wahlaufsatz zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf.
(
3
)
Ist der Name eines Mitglieds des Wahlausschusses in einem Wahlvorschlag enthalten, so wirkt das Mitglied bei der Prüfung dieses Wahlvorschlags und bei erforderlich werdenden Entscheidungen über diesen Wahlvorschlag nicht mit.
#§ 5
Wahlunterlagen, Wahltag
(
1
)
Die Briefwahlunterlagen bestehen aus einem an den Vorsitzenden des Wahlausschusses adressierten Wahlbrief, aus einem Stimmzettel, der den Wahlaufsatz enthält, und aus einem Stimmzettelumschlag.
(
2
)
1 Der Wahlausschuss leitet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen unter Mitteilung des Wahltages zu und weist auf die Vorschriften der §§ 6 und 7 hin. 2 Wahltag ist der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses eingegangen sein müssen.
(
3
)
Der Wahlausschuss kann dem Wahlaufsatz eine Informationsschrift mit persönlichen Angaben über die zur Wahl Vorgeschlagenen beifügen.
#§ 6
Stimmabgabe
(
1
)
Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht unter Verwendung der ihnen vom Wahlausschuss zugeleiteten Briefwahlunterlagen aus.
(
2
)
1 Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er gibt sie ab, indem er auf dem Stimmzettel den Namen desjenigen ankreuzt, den er als Mitglied des Pastorenausschusses wählen will. 2 Sodann ist der Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag, dieser im Wahlbrief, bis zum Wahltag dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zuzuleiten.
#§ 7
Auszählung der Stimmen
(
1
)
1 Am Tage nach dem Wahltag prüft der Wahlausschuss, ob die Wahlbriefe von Wahlberechtigten stammen, ob die Wahlbriefe fristgemäß eingegangen sind und ob von keinem Wahlberechtigten mehr als ein Wahlbrief vorliegt. 2 Die Stimmzettelumschläge dürfen keine Hinweise auf den Absender oder andere Bemerkungen enthalten. 3 Nicht ordnungsgemäße Stimmzettelumschläge sind ungültig und dürfen nicht in der Wahlurne abgelegt und bei der Auszählung der Stimmen berücksichtigt werden.
(
2
)
1 Wenn alle fristgemäß eingegangenen Wahlbriefe gemäß Absatz 1 geprüft und die Stimmzettelumschläge abgelegt worden sind, werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und geöffnet. 2 Hierauf werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und die auf die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes entfallenden Stimmen gezählt. 3 Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als ein Name angekreuzt ist oder wenn er einen Zusatz enthält.
#§ 8
Niederschrift
Über den Ablauf des Wahlverfahrens, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis der Stimmenauszählung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben ist.
#§ 9
Wahlergebnis
(
1
)
1 Aufgrund des Ergebnisses der Stimmenauszählung stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest. 2 Als Mitglied des Pastorenausschusses ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 3 Als erster und als zweiter Stellvertreter ist gewählt, wer die zweithöchste und die dritthöchste Anzahl von Stimmen erhalten hat. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
2
)
1 Nach der Feststellung des Wahlergebnisses stellt der Wahlausschuss unverzüglich fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. 2 Wenn die Annahme der Wahl festgestellt worden ist, teilt der Wahlausschuss den Wahlberechtigten und dem Landeskirchenamt das Wahlergebnis unverzüglich mit; ferner wird die Niederschrift (§ 8) dem Landeskirchenamt übersandt.
#§ 10
Anfechtung der Wahl
(
1
)
Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag beim Landeskirchenamt von mindestens drei Wahlberechtigten aus dem Wahlbezirk angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und dass der Mangel geeignet gewesen sei, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
(
2
)
Hält das Landeskirchenamt die Anfechtung für begründet, so ordnet es eine Wiederholung der Wahl an.
#§ 11
Erstes Zusammentreten des neu gebildeten Pastorenausschusses
(
1
)
1 Wenn das Wahlergebnis in mindestens sechs Wahlbezirken feststeht, beruft das Landeskirchenamt die neugewählten Mitglieder zur ersten Sitzung ein; das älteste Mitglied leitet die Sitzung. 2 Der neugebildete Pastorenausschuss ist zusammengetreten im Sinne des § 5 Abs. 3 des Pastorenausschussgesetzes, wenn an dieser Sitzung mindestens fünf Mitglieder des Pastorenausschusses oder ihre Stellvertreter teilgenommen haben; der Pastorenausschuss ist damit neugebildet, auch wenn in nicht mehr als zwei Wahlbezirken eine Wiederholung der Wahl erforderlich ist.
(
2
)
Das älteste Mitglied, gegebenenfalls der gewählte Vorsitzende, unterrichtet das Landeskirchenamt über den Ablauf der ersten Sitzung und das Ergebnis vorgenommener Wahlen.
#§ 12
Berufung von Mitgliedern
Bei der Berufung der Mitglieder und Stellvertreter gemäß § 2 Abs. 2 des Pastorenausschussgesetzes soll der Pastorenausschuss darauf bedacht sein, die Vertretung der im Dienst der Landeskirche stehenden Pastoren in möglichst umfassender Weise zu ermöglichen.
#§ 13
Ergänzung des Pastorenausschusses
(
1
)
1 Ist durch Ausscheiden gewählter Mitglieder und Stellvertreter ein Wahlbezirk im Pastorenausschuss nicht mehr vertreten, so ordnet das Landeskirchenamt eine Nachwahl an; die Vorschriften der §§ 1 bis 10 gelten entsprechend. 2 Von einer Nachwahl kann im Benehmen mit dem Pastorenausschuss abgesehen werden, wenn die nächste Neubildung des Pastorenausschusses in längstens 18 Monaten ansteht.
(
2
)
Sind ein berufenes Mitglied und seine Stellvertreter ausgeschieden, so kann der Pastorenausschuss an ihrer Stelle ein neues Mitglied sowie einen ersten und einen zweiten Stellvertreter berufen.
(
3
)
Die Amtszeit der nach den Absätzen 1 und 2 nachgewählten oder nachberufenen Mitglieder und Stellvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl oder Berufung und endet gemäß § 5 Abs. 3 des Pastorenausschussgesetzes.
#§ 14
Unterstützung durch das Landeskirchenamt
(
1
)
Das Landeskirchenamt unterstützt die Wahlausschüsse; es stellt insbesondere zur Vorbereitung der Wahl nach seinen Unterlagen für jeden Wahlbezirk eine Liste der Wahlberechtigten auf und versieht die Wahlausschüsse mit den Wahlunterlagen.
(
2
)
1 Nach dem ersten Zusammentreten des neugebildeten Pastorenausschusses gibt das Landeskirchenamt die Zusammensetzung im Kirchlichen Amtsblatt bekannt; nach der Berufung von Mitgliedern und Stellvertretern werden auch deren Namen bekanntgegeben. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei einer Ergänzung des Pastorenausschusses gemäß § 13.
#§ 15
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.