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Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Osterode am Harz

Vom 9. Mai 2025

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Die Freude und der Trost durch das Evangelium von Jesus Christus prägen das Leben in den Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde Osterode am Harz (Stadt).
Die in § 1 benannten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Stadt vertiefen und gleichzeitig die Identität wahren und die Profile der einzelnen örtlichen Gemeinden weiterentwickeln.
Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung der vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Osterode am Harz“. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Osterode am Harz.
(3) Die Evangelisch-lutherische St.-Aegidien-Kirchengemeinde Osterode mit Gemeindebereich Riefensbeek-Kamschlacken, die Evangelisch-lutherische Kreuzkirchengemeinde Osterode, die Evangelisch-lutherische St.-Simon-und-Judas-Kirchengemeinde Lasfelde, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Osterode, die Evangelisch-lutherische Schloß-Kirchengemeinde St. Jacobi Osterode, die Evangelisch-lutherische St.-Marien-Kirchengemeinde Osterode und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Lerbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden.
(5) Jeweils zwei gewählte Mitglieder je Wahlbezirk sollen dem zukünftigen Gesamtkirchenvorstand angehören.
(6) Der Gesamtkirchenvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

(1) Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
  2. Entscheidungen über die Bauunterhaltung des Kirchengebäudes der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 2.000 Euro im Rahmen der vorhanden Haushaltsmittel nicht überschreiten.
  3. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 5).
  4. Bestimmung über Zweck und Verwendung von Spenden, Kollekten und freiwilligem Kirchgeld der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
(2) 1Der Ortskirchengemeinde St. Aegidien ist der Betrieb, die Verwaltung und die Bauunterhaltung des Friedhofes in Riefensbeek-Kamschlacken übertragen. 2Im Benehmen mit dem Gesamtkirchenvorstand ist ein/e Beauftragte/r für den Friedhof nach § 50 KGO zu benennen.
(3) 1Der Ortskirchengemeinde Aegidien ist die Verwaltung der Stiftung Uehrde übertragen. 2Für diese Aufgabe ist ein/e Beauftragte/r nach § 50 KGO zu berufen.
(4) 1Der Ortskirchengemeinde St. Jacobi ist die Verwaltung der St.-Jacobi-Stiftung mit den beiden Teilen „Erika Matthias“ und „Kirche“ übertragen. 2Für diese Aufgabe ist jeweils ein/e Beauftragte/r nach § 50 KGO zu berufen.
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§ 4
Ortskirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand kann für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand berufen. 2Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an.
3Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(2) 1Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2§ 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(3) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit allen Ortskirchenvorständen herzustellen.
(2) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke und die Aufgaben des Pfarramts entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände.
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§ 6
Haushalt und Finanzierung

(1) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(2) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(3) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden
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§ 7
Satzungsänderung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 8
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER