.

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg und Verden

Vom 17. November 2009

KABl. 2009, S, 271, zuletzt geändert am 3. Januar 2014, KABl. 2014, S. 17

####

§ 1
Ziel und Zweck

1Die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg und Verden bilden aufgrund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Kirchenkreistage gemäß §§ 80 ff. der Kirchenkreisordnung (KKO) einen Kirchenkreisverband (im Nachfolgenden „Verband“ genannt). 2Der Verband unterhält ein gemeinsames Kirchenamt für die Verbandsglieder. 3Weitere Handlungsfelder sind andere Querschnittsaufgaben der Kirchenkreise, z.B. Diakonie, Erwachsenenbildung, Förderung des ehrenamtlichen Engagements und Fundraising, bei denen die Kirchenkreise schon heute kooperieren bzw. von ihrer Zusammenarbeit in naher Zukunft weitere Synergien erhoffen. 4Der Verband ist offen für den Beitritt weiterer Kirchenkreise.
#

§ 2
Name und Sitz

(1) Der Verband trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband der Kirchenkreise Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg und Verden. 2Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Verden.
#

§ 3
Verbandsglieder

Verbandsglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg und Verden.
#

§ 4
Aufgaben des Verbandes

(1) 1Der Verband hat die Aufgabe, eine gemeinsame kirchliche Verwaltungsstelle zu unterhalten. 2Die Verwaltungsstelle trägt den Namen „Kirchenamt in Verden“ und hat ihren Sitz in Verden. 3Weitere Aufgaben des Verbandes sind das Gebäudemanagement, das Freiwilligen-Management, die Erwachsenenbildung, die diakonische Arbeit in Projekten und Einrichtungen, das Fundraising und die Kapitalverwaltung.
(2) Die Zuständigkeit des Kirchenamtes ergibt sich aus den hierzu erlassenen kirchlichen Bestimmungen.
(3) Der Verband ist Anstellungsträger aller im Kirchenamt tätigen beruflichen Mitarbeitenden.
(4) Die Verbandsglieder können weitere Aufgaben und Einrichtungen in die Trägerschaft des Verbandes übertragen.
#

§ 5
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2Mitglieder des Verbandsvorstandes sind die Superintendenten und Superintendentinnen der Verbandsglieder. 3Außerdem wählen die Kirchenkreistage der Verbandsglieder aus ihrer Mitte je zwei weitere Vorstandsmitglieder, von denen ein Mitglied zugleich dem betreffenden Kirchenkreisvorstand angehören muss. 4Wenigstens ein Mitglied aus jedem Kirchenkreis muss nicht ordiniert sein. 5Der Verbandsvorstand kann bis zu drei weitere Mitglieder berufen.
(2) 1Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2Die Superintendenten und Superintendentinnen werden jeweils durch die ordinierte stellvertretende Vorsitzende oder den ordinierten stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes vertreten. 3Die Mitglieder, die zugleich Mitglied eines Kirchenkreisvorstands sind, werden durch ein anderes Kirchenkreisvorstandsmitglied vertreten. 4Auch unter den Stellvertretern und Stellvertreterinnen muss je Verbandsglied mindestens ein Nichtordinierter oder eine Nichtordinierte sein. 5Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der von den Kirchenkreistagen gewählten Mitglieder werden ebenfalls von den Kirchenkreistagen gewählt.
(3) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreistage neu gebildet. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenkreistagen gewählt worden sind.
(4) 1Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit der Kirchenkreistage und beginnt jeweils am 1. März des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres. 2Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand für seine oder ihre Amtszeit in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte gewählt. 3Der oder die Vorsitzende soll ein Superintendent oder eine Superintendentin sein.
(5) Die konstituierende Sitzung wird unverzüglich nach der Wahl der Verbandsvorstandsmitglieder durch die Kirchenkreistage vom ältesten geistlichen Mitglied einberufen und bis zum Abschluss der Wahl des oder der Vorsitzenden geleitet.
(6) 1Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenkreistag ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Es bleibt jedoch bis zum Eintreten des Nachfolgers oder der Nachfolgerin im Amt. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
#

§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Rahmen der in § 4 beschriebenen Aufgaben. 2Er ist insbesondere zuständig für
  1. die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach § 4 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereichen,
  2. die Dienstaufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  3. die Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen im gehobenen Dienst,
  4. die Übernahme weiterer Aufgaben und Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der Verbandsmitglieder,
  5. die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie den Stellenrahmenplan,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung der Geschäftsführung, die gem. § 8 Abs. 2 durch den Leiter des Kirchenamtes wahrgenommen wird,
  7. die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenkreisamt/Kirchenamt gemäß § 41a KKO.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchenkreisverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben, oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 7
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

(1) 1Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin regelmäßig, mindestens jedoch dreimal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, einberufen und geleitet. 2Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher.
(2) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung sowie mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Verbandsglieder anwesend sind. 2Die Beschlüsse fasst der Verbandsvorstand mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Stimmenthaltung ist zulässig. 5Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen. 6Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
(3) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände sinngemäß, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
#

§ 8
Geschäftsführung

(1) Das Kirchenamt nimmt die Verwaltung des Verbandes (Aufgaben als Kirchenkreisamt gemäß § 67 KKO) wahr.
(2) Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes nimmt die Geschäftsführung des Verbandes wahr und übt im Rahmen einer Delegation durch den Verbandsvorstand die Tätigkeit als Dienst- und Fachvorgesetzter oder –vorgesetzte aller Mitarbeitenden, die Anordnungsberechtigung im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes sowie die Sitzungsvorbereitung des Verbandsvorstandes einschließlich Einladung und Protokollführung aus.
(3) Näheres, insbesondere die Grundsätze der Delegation im Sinne des Absatzes 2, regelt der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung.
#

§ 9
Verbandsaufwand

(1) 1Der Aufwand des Verbandes wird finanziert auf Basis einer von den Verbandsgliedern zu beschließenden Vereinbarung und durch Zuwendungen Dritter. 2Hinsichtlich der Finanzierung des Verbandes wird auf die anliegende Vereinbarung verwiesen, die solange gilt, wie sie nicht von den Verbandsgliedern einvernehmlich durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird.
(2) Bei finanzwirksamen Entscheidungen, die die Verbandsumlage um mehr als 10% gegenüber dem letzten Haushaltsjahr ausweiten, ist das Benehmen mit den Kirchenkreisvorständen herzustellen.
#

§ 10
Satzungsänderungen

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern, diese sollen vorher ihre Kirchenkreistage beteiligen. 2Für Änderungen der §§ 3, 4, 5, 9 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenkreistage der Verbandsglieder.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder und der Verbandsvorstand sind anzuhören. 3Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
(4) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#

§ 11
Auflösung

(1) 1Der Verband ist aufzulösen, wenn die Kirchenkreistage von zwei Verbandsgliedern jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ihren Austritt erklären. 2Der Austritt der Verbandsglieder kann auf Grund eines Beschlusses der jeweiligen Kirchenkreistage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum 31. Dezember des Folgejahres erfolgen. 3Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen. 4Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen den Kirchenkreisen zu, die sie bei Bildung des Verbandes eingebracht haben, die übrigen fallen in Höhe der nach § 9 bemessenen Anteile an die Verbandsglieder. 5Die Kirchenkreise verpflichten sich, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt zu ermittelnden Arbeitseinheiten oder des Arbeitsumfanges zu übernehmen. 6Das gilt gleichermaßen beim Austritt eines Kirchenkreises aus dem Verband.
(2) Über die Auflösung des Verbandes oder die Ausgliederung eines Kirchenkreises entscheidet das Landeskirchenamt.
#

§ 11a
Übergangsregelung

Das Kirchenkreisamt in Osterholz-Scharmbeck bleibt übergangsweise in der Trägerschaft des Kirchenkreises Osterholz-Scharmbeck und wird spätestens zum 01.01.2015 mit der gemeinsamen kirchlichen Verwaltungsstelle „Kirchenamt in Verden“ zusammengeschlossen.
#

§ 12
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
#

§ 13
Inkrafttreten

1Die Satzung tritt aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenkreistage der Verbandglieder am 1. Januar 2010, § 5 Abs. 3 am 1. August 2009 in Kraft.
Rotenburg, den 7. September 2009
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand)
(Mitglied Kirchenkreisvorstand)
(L.S.)
Verden, den 7. September 2009
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand)
(Mitglied Kirchenkreisvorstand)
(L.S.)
2Die vorstehende Satzung des Ev.-luth. Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Rotenburg und Verden genehmigen wir gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 KKO kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 17. November 2009
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Guntau

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER