.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Wurster Nordseeküste
Vom 5. Februar 2025
####§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Cappel, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Dorum, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Midlum, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Misselwarden, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Mulsum, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Nordholz, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Padingbüttel, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Spieka und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wremen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung mehrerer Aufgaben einen Kirchengemeindeverband gemäß §§ 8 ff. RegG.
(
2
)
1 Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Wurster Nordseeküste“. 2 Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Dorum. 3 Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4 Der Kirchengemeindeverband führt ein Siegel.
#§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
1 Die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes erstrecken sich auf eine enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2 Hierzu gehören insbesondere
- die Gottesdienste,
- die Gemeinde-, Kinder- und Jugendarbeit,
- der Konfirmandenunterricht auch mit Festlegung gemeinsamer Konzepte und Formen,
- die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung mit Amtshandlungen,
- die Organisation der Vertretungen der Pfarrstelleninhaber und der Mitarbeitenden der sog. technischen Dienste,
- die Beratung, Entwicklung, Festlegung und Verteilung von Arbeitsschwerpunkten,
- die gemeinsame Anstellung von Mitarbeitenden im sog. technischen Dienst,
- die gemeinsame Abwicklung von Haushalts- und Finanzangelegenheiten durch einen gemeinsamen Haushaltsplan für diejenigen Mittel, die dem Verband zugewiesen werden,
- die Bewirtschaftung der Räumlichkeiten, die für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes erforderlich sind, und die Planung des Gebäudemanagements,
- die gemeinsame Durchführung der Visitationen,
- die Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden, ihre eigentumsrechtlichen Befugnisse und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.
(
3
)
Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Verbandsgemeinden Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen oder entzogen werden.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
(
2
)
Die Pfarrstelleninhaber in der Region Wurster Nordseeküste sind qua Amt stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstands.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde entsendet ein Mitglied, welches vom jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt wird. 2 Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen. 3 Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es entsandt wurde. 4 Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, wählt der Kirchenvorstand, der das Mitglied ursprünglich entsandt hat, einen Nachfolger. 5 Ein gewähltes Mitglied kann von dem jeweils entsendenden Kirchenvorstand abberufen werden.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand kann bis zu drei weitere stimmberechtigte Mitglieder berufen, die nach dem Kirchengesetz zur Bildung der Kirchenvorstände zum Kirchenvorstand wählbar sind, die verschiedenen Kirchengemeinden innerhalb der Region Wurster Nordseeküste anzugehören haben und die nicht Mitglied eines Kirchenvorstandes sein müssen. 2 Die Berufungen haben spätestens in der zweiten Sitzung eines neuen Verbandsvorstandes zu erfolgen.
(
5
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
6
)
1 Auf Beschluss des Verbandsvorstandes können Mitglieder der Kirchenvorstände und weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen. 2 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 3 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
7
)
1 Sitzungen sind von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch dreimal im Jahr einzuberufen. 2 Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
(
8
)
1 Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. 2 Eine Einladung auf elektronischem Wege ist für diejenigen Mitglieder des Verbandsvorstands zulässig, die dem Verfahren zugestimmt haben.
(
9
)
1 Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. 3 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner stimmberechtigten, satzungsmäßigen Mitglieder.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2 Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
- Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und bei Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht (§ 5),
- Einstellung eines vom Kirchengemeindeverband angestellten und für die Region zuständigen Kirchenmusikers, Diakons, einer Pfarramtssekretärin, Küsterin oder Chorleiterin (§ 6),
- Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
- Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen,
- Berichterstattung gegenüber den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden.
(
2
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
3
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
4
)
Fachausschüsse können gebildet werden.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsrechts und des Pfarrdienstrechts wahr.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten. Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden in Absprache mit dem jeweiligen Kirchenvorstand aufzuheben.
(
2
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit der vorwiegend dienstgebenden Gemeinde.
#§ 7
Visitation
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden gemeinsam visitiert. 2 Zu diesem Zweck legen sie dem Visitator einen gemeinsamen Gemeindebericht vor.
(
2
)
Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht wahr.
(
3
)
1 Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2 Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
#§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung
(
1
)
Der Verbandsvorstand entscheidet über die Einrichtung, Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarrbezirken, soweit diese notwendig sind.
(
2
)
1 Die Pfarrbezirke sollen, gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden. 2 Jedem Pfarrbezirk soll eine Pfarrstelle zugeordnet sein.
(
3
)
Der Verbandsvorstand trifft im Einvernehmen mit den Pfarrämtern und Kirchenvorständen verbindliche Absprachen über die Verteilung gemeinsamer, regionaler Aufgaben für Pastoren und sonstiger Mitarbeitenden.
(
4
)
1 Bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist, soweit sie Pastoren betreffen, das Einvernehmen mit dem Superintendenten herzustellen. 2 Eine eventuell erforderliche Beteiligung weiterer kirchlicher Organe bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
#§ 9
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Pastoren, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, bestimmen im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor und einen Stellvertreter. 2 Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der Kirchenkreisvorstand gemäß §15 RegG.
(
2
)
1 Die Pastoren sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet oder aus anderen Gründen zugewiesen sind. 2 Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor, einen Diakon, einen Kirchenmusiker oder sonstigen Mitarbeitenden, der im Kirchengemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
(
3
)
Zum wechselseitigen Austausch findet nach Möglichkeit eine jährliche Kirchenvorstandsklausur oder ein Kirchenvorstandstag der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden statt.
#§ 10
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine eigene Rechnung für den Kirchengemeindeverband geführt. 2 Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt.
(
2
)
Die bei der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen, sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
(
3
)
1 Der finanzielle Bedarf des Kirchengemeindeverbandes wird auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt. 2 Als Schlüssel dienen die Gemeindegliederzahlen nach dem in der Finanzsatzung des Kirchenkreises Wesermünde genannten Stichtag.
#§ 11
Verwaltungshilfe
Das für den Kirchenkreis Wesermünde zuständige Kirchenamt nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 12
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 13
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Änderungen, die die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes oder die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes betreffen, bedürfen darüber hinaus der Zustimmung durch die beteiligten Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 14
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag der beteiligten Kirchengemeinden oder von Amts wegen aufheben. 2 In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2 Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.