.

Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Melle-Georgsmarienhütte

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 5. März 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

####

Präambel

Der Ev.-luth. Kirchenkreis Melle-Georgsmarienhütte weiß sich dem Wort des Apostel Paulus verpflichtet: „Wie wir an einem Leib viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe haben, so sind wir, die vielen, ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied.“ (Römer 12, 4-5)
Im Vertrauen auf diese biblische Überlieferung zur Einheit in der Vielfalt berücksichtigt die Hauptsatzung des Ev.-luth. Kirchenkreises Melle-Georgsmarienhütte hierbei die Vielfalt der Formen, in denen sich der Auftrag der Kirche, die Verkündigung in Wort und Tat zu erhalten und zu fördern und Menschen für den Glauben an Gott zu gewinnen, in den Kirchengemeinden, im Kirchenkreis und im Kirchenkreisverband konkretisiert.
##

Leitung des Kirchenkreises

#

§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Kirchenkreissynode gehören 45 gewählte und 15 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
( 2 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt. Die Zahl der Stellvertretungen kann größer oder kleiner sein als die Zahl der gewählten Mitglieder. Wenn eine Vertretung nötig wird, müssen die Stellvertretungen nach der Reihenfolge auf der Vertretungsliste abgefragt werden.
#

§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode

( 1 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden fünf Wahlbezirke gebildet.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Region Melle-Ost: Bennien, Buer, Neuenkirchen, Hoyel
Region Melle-West: Melle St. Petri, Melle Paulus, Oldendorf
Region Bissendorf: Achelriede, Holte, Schledehausen, Wissingen
Region Georgsmarienhütte: Georgsmarienhütte, Hagen, Sutthausen
Region Süd: Bad Iburg, Bad Rothenfelde, Dissen, Hilter, Bad Laer
#

§ 3
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode

Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
  1. mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
  2. mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
#

§ 4
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

Der Kirchenkreisvorstand hat die Leitung des Kirchenamtes Osnabrück-Stadt und -Land mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragt. Für die Beauftragung gelten folgende Richtlinien: Die Beauftragung bezieht sich auf die in § 66 Absatz 3 Nr. 1-9 KGO (oder in der jeweils geltenden Fassung) und in Verbindung mit einem Kirchenkreisvorstandsbeschluss auf die in § 66 Absatz 4 Nr. 1-7 KGO (oder in der jeweils geltenden Fassung) benannten Sachverhalte. Die beauftragte Person berichtet vierteljährlich über die vorgenommenen Genehmigungen.
#

§ 5
Superintendentur-Pfarrstelle

Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. Die Superintendentin oder der Superintendent hat eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde St. Petri Melle.
#

§ 6
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. die hauptberuflichen Kantorinnen und Kantoren des Kirchenkreises,
  4. alle im Kirchenkreis tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
  5. die Pädagogische Geschäftsführung der Kindertagesstätten der Kirchenkreisträgerschaft,
  6. die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
  7. die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
  8. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes Stadt und Landkreis Osnabrück gGmbH.
#

§ 7
Zuständiges Kirchenamt

Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Osnabrück-Stadt und -Land.
#

Grundlegende Bestimmungen

#

§ 8
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises in der jeweils geeigneten Form regelmäßig über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis. Diese Aufgabe übernimmt z. B. der oder die Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises.
( 2 ) Die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes, die Beratungen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sowie die wichtigen in diesen Gremien gefassten Beschlüsse sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung in der jeweils geeigneten Form.
( 3 ) Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.