.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
Anlage 1 zur Hauptsatzung
### #Anlage 2 zur Hauptsatzung
######
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Winsen (Luhe)
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 6. Juni 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####Präambel
1 Der Kirchenkreis Winsen mit seinen 15 Kirchengemeinden, Einrichtungen und ganz unterschiedlichen Arbeitsfeldern will das Evangelium von Gott und Jesus Christus in Wort und Tat verkündigen. 2 In dieser Hauptsatzung formulieren wir die Grundlagen unserer Zusammenarbeit in unserer Dienstgemeinschaft.
#§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 40 gewählte und bis zu 12 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden sechs Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk 1:
Ev.-luth. St.-Andreas-Kirchengemeinde Ashausen
Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Fliegenberg
Ev.-luth. St.-Sixti-und-Sinnitius-Kirchengemeinde Ramelsloh
Ev.-luth. St.-Michael-Kirchengemeinde Stelle
Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Fliegenberg
Ev.-luth. St.-Sixti-und-Sinnitius-Kirchengemeinde Ramelsloh
Ev.-luth. St.-Michael-Kirchengemeinde Stelle
Wahlbezirk 2:
Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Elbmarsch
Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Handorf
Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Handorf
Wahlbezirk 3:
Ev.-luth. St.-Stephanus-Kirchengemeinde Egestorf
Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde Hanstedt
Ev.-luth. St.-Magdalenen-Kirchengemeinde Undeloh
Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde Hanstedt
Ev.-luth. St.-Magdalenen-Kirchengemeinde Undeloh
Wahlbezirk 4:
Ev.-luth. St.-Jakobus-Kirchengemeinde Winsen (Luhe)
Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Winsen (Luhe)
Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Winsen (Luhe)
Wahlbezirk 5:
Ev.-luth. St.-Gertrud-Kirchengemeinde Pattensen
Wahlbezirk 6:
Ev.-luth. Kirchengemeinde Salzhausen-Raven
#§ 3
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand
1 Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises. 2 Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig. 3 Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 300.000 Euro, sofern die Finanzierung gesichert ist.
§ 4
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus dem Superintendenten/der Superintendentin und drei weiteren KKV-Mitgliedern besteht, von denen mindestens eine/einer KKV-Stellvertreter/-in sein muss.
(
2
)
Der Verwaltungsausschuss entscheidet anstelle des Kirchenkreisvorstandes über folgende Angelegenheiten:
- Inhaltliche Vorbereitung der KKV-Sitzungen,
- Entscheidungen über die Bezuschussung von Fortbildungen für ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende,
- Entscheidungen über die Bezuschussung von Kirchenvorstands-Klausur-Tagungen,
- Entscheidung über die Bezuschussung von Orgelunterricht (Orgelstipendien),
- 1 Entscheidungen über die Veranlassung von Ausgaben bis zur Höhe von 11.000,00 Euro, sofern entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. 2 Die Finanzierung von haushaltsrelevanten Entscheidungen ist im Beschluss zu benennen.
- Genehmigung von Finanzierungsplänen für Freizeitmaßnahmen des Kirchenkreises,
- Genehmigung der Anstellung von konfessionslosen Mitarbeitenden auf der Grundlage der vom Kirchenkreisvorstand festgelegten Grundsätze,
- Delegation von Aufsichtsangelegenheiten an den Verwaltungsausschuss ist möglich.
(
3
)
Die Entscheidungen des Verwaltungsausschusses werden in das Protokoll der nächsten Sitzung des Kirchenkreisvorstandes aufgenommen.
#§ 5
Superintendentur-Pfarrstelle
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Winsen (Luhe) zugewiesen.
#§ 6
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
(
1
)
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- der Kirchenkreisjugendwart/die Kirchenkreisjugendwartin,
- der Kirchenkreiskantor/die Kirchenkreiskantorin,
- der Kirchenkreissozialarbeiter/die Kirchenkreissozialarbeiterin,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- die/der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises.
(
2
)
An den Beratungen der Kirchenkreiskonferenz können mit Rederecht teilnehmen:
- weitere hauptamtlich angestellte Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen,
- die Pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstätten-Verbandes Winsen (Luhe),
- die Fundraiserin/der Fundraiser des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes der Kirchenkreise Hittfeld und Winsen (Luhe),
- die Leiterin/der Leiter des Kirchenamtes Winsen (Luhe),
- die Assistenz im Ephoralbüro.
(
3
)
Es werden nach Bedarf auch reine Pfarrkonferenzen und Diakon*innen-Konferenzen abgehalten.
(
4
)
Die Gemeinschaft der Lektor*innen und Prädikant*innen wird in der Regel einmal jährlich zu einer Kirchenkreiskonferenz eingeladen.
#§ 7
Zuständiges Kirchenamt
(
1
)
1 Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Winsen (Luhe). 2 Träger des Kirchenamtes Winsen (Luhe) ist der Ev.-luth. Kirchenkreis Winsen (Luhe).
(
2
)
Mit Rechtskraft dieser Satzung sowie der Hauptsatzung für den Ev.-luth. Kirchenkreis Hittfeld erfolgt eine Umbenennung des Kirchenkreisamtes Winsen (Luhe) in Kirchenamt Winsen (Luhe).
#§ 8
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand hat die Leitung des Kirchenamtes Winsen (Luhe) mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragt. 2 Für die Beauftragung gelten folgende Richtlinien: siehe Anlage 1 zur Hauptsatzung.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand hat das Kirchenamt Winsen (Luhe) damit beauftragt, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis folgende Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen: siehe Anlage 2 zur Hauptsatzung.
(
3
)
In Ergänzung zum Aufgabenverzeichnis der Kirchenämter benennt der Kirchenkreis folgende Pflichtaufgaben für das Kirchenamt, die mit gesonderter Vereinbarung finanziell ausgestattet werden:
- a.
- Öffentlichkeitsarbeit für den Kirchenkreis Winsen (Luhe) und die Ev.-luth. Kindertagesstätten-Verbände Hittfeld und Winsen (Luhe)
- b.
- Pädagogische Leitung für die Kindertagesstätten-Verbände Hittfeld und Winsen (Luhe)
- c.
- Fachberatung im Qualitäts- und Fortbildungsmanagement für die Kindertagesstätten-Verbände Hittfeld und Winsen (Luhe)
- d.
- Beauftragung für den Datenschutz
- e.
- Beauftragung für Fragen der Gleichstellung
- f.
- Verwaltung der Pfarrhäuser
- g.
- Fördermittelmanagement und Drittmittelakquise
§ 9
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises auf geeignete Weise (z.B. über die Website des Kirchenkreises, über Social-Media-Kanäle oder auf Sitzungen der Kirchenkreissynode) über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(
3
)
Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme in geeigneter Weise.
(
4
)
Die interne Kommunikation im Kirchenkreis Winsen (Luhe) erfolgt in der Regel digital über die landeskirchliche Plattform „intern-e“.
#§ 10
Hinweis auf weitere Satzungen, Vereinbarungen und Konzepte
(
1
)
Folgende weitere Satzungen, Vereinbarungen und Konzepte gelten im Kirchenkreis:
- Finanzsatzung
- Konzept für Jugendarbeit (mit Juleica)
- Konzept zum Schutz vor (sexualisierter) Gewalt
- Klimaschutzkonzept
(
2
)
Wir arbeiten eng mit unserem Schwesterkirchenkreis Hittfeld zusammen.
#Anlage 1 zur Hauptsatzung
des Ev.-luth. Kirchenkreises Winsen (Luhe)
###Befugnisse nach § 35 Absatz 1 Kirchenkreisordnung
1 Entsprechend dem Kirchengesetz über die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf das Kirchenkreisamt vom 22. Mai 1995, der dazu ergangenen Rechtsverordnung vom 7. November 1995 (Kabl. S. 184 ff.) und gemäß § 35 Kirchenkreisordnung wird das Kirchenamt Winsen (Luhe) mit den nachfolgenden Verwaltungsaufgaben beauftragt. 2 Der Kirchenkreisvorstand beauftragt die Leitung des Kirchenamtes im Rahmen vorzugebender Richtlinien mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen. 3 Dabei muss gewährleistet sein, dass die Leitung mit den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits befasst war.
- Friedhofsordnungen gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
- Friedhofsgebührenordnungen gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
- Erwerb, Veräußerung, Änderung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützten Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind, bis zu einem Wert von 50.000 Euro
- Miet- und Pachtverträge
- Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung von Grundstücken mit Ausnahme von
- a.
- Nutzungsverträgen zum Abbau von Bodenbestandteilen,
- b.
- Gestattungsverträgen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen,
- c.
- Mietverträgen für die Errichtung von Mobilfunkstationen.
Anlage 2 zur Hauptsatzung
des Ev.-luth. Kirchenkreises Winsen (Luhe)
##A. Befugnisse nach § 35 Absatz (2) Kirchenkreisordnung
Der Kirchenkreisvorstand beauftragt das Kirchenamt damit, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben (§ 54 Absatz 3) hinaus für den Kirchenkreis auch Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) zu erledigen:
#1. im Bereich der Personalangelegenheiten:
- bei der Einstellung von Mitarbeitenden:
- a.
- Tarifliche Festsetzung der Eingruppierung sowie der Stufenzuordnung.
- b.
- Erstellung und Unterzeichnung des Dienstvertrages.
- Maßnahmen im laufenden Personalfall:
- a.
- Eigenständige Abwicklung von Sachverhalten ohne Ermessensspielraum nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.
- b.
- Abwicklung von Sachverhalten mit Ermessensspielraum nach Entscheidung durch den Kirchenkreisvorstand nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.
- c.
- Erstellung und Unterzeichnung von Nachträgen zum Dienstvertrag.
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen:
- a.
- Abwicklung aller notwendigen Maßnahmen nach Vorgaben des Kirchenkreisvorstandes.
- b.
- Im Bedarfsfall Beauftragung externer juristischer Beratung sowie Vertretung im Arbeitsgerichtsverfahren.
- c.
- Im Bedarfsfall Erstellung und Unterzeichnung von Auflösungsvereinbarungen.
2. im Bereich der Bauangelegenheiten:
- Baumaßnahmen:1 Nach entsprechender Beschlussfassung ist das Kirchenamt für die Finanzierungsverhandlungen mit anderen Stellen, die Erstellung und Unterzeichnung von Finanzierungsplänen und die Abrechnung von Baumaßnahmen zuständig. 2 Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen an Firmen und die bautechnische Abwicklung von Baumaßnahmen vor Ort ist Sache des Kirchenkreisvorstandes.
- Anordnung von Baurechnungen:1 Die Anordnung von fachtechnisch und rechnerisch geprüften Abschlagszahlungen wird dem Kirchenamt übertragen. 2 Schlussabrechnungen sind vom Kirchenkreisvorstand anzuordnen.
- Architektenverträge:1 Architekten- und Ingenieurverträge schließt das Kirchenamt nach entsprechender Beratung mit dem Amt für Bau- und Kunstpflege ab. 2 Die Auswahl der Architekten und Fachingenieure obliegt dem Kirchenkreisvorstand.
3. im Bereich der Liegenschaftsangelegenheiten:
- Mieten und Pachten:1 Die Auswahl der Pächter und Mieter trifft der Kirchenkreisvorstand. 2 Die Festsetzung der ortsüblichen Pacht- und Mietpreise sowie die lfd. Anpassung erfolgt durch das Kirchenamt. 3 Das Kirchenamt bereitet dem Kirchenkreisvorstand die entsprechenden Beschlüsse vor. 4 Über eine Pächternachfolge während der Laufzeit von Sammelpachtverträgen entscheidet vom Grundsatz her der Kirchenvorstand. 5 Hält ein vom Kirchenvorstand beauftragtes Mitglied einen Kirchenvorstandsbeschluss nicht für erforderlich, kann die Zustimmung zu einem Pächterwechsel durch das Kirchenamt ohne besondere Beschlussfassung erfolgen. 6 Die Erledigung aller weiteren Formalitäten (Abschluss der Verträge) nimmt das Kirchenamt vor. 7 Die Entscheidung über die Kündigung von Pacht- und Mietverträgen obliegt dem Kirchenkreisvorstand.
- Dienstwohnungen:Für die Abwicklung aller Dienstwohnungsangelegenheiten mit Ausnahme der Zuweisung und der Rücknahme der Dienstwohnung ist das Kirchenamt zuständig.
- Amtszimmerpauschalen:Die Festsetzung der Amtszimmerpauschalen nimmt das Kirchenamt aufgrund der landeskirchlichen Bestimmungen und nach den vom Kirchenkreisvorstand festgelegten Kriterien vor.
- Erbbauzinsen:Die nach geltendem Recht zulässigen Erbbauzinsanpassungen nimmt das Kirchenamt fristgerecht vor.
- Gefälleleistungen:Die Ablösung etwa noch bestehender Gefälleverpflichtungen Dritter wird durch das Kirchenamt betrieben.
- Leitungsrechte und Dienstbarkeiten:Die verwaltungsmäßige Abwicklung im Zusammenhang mit der Verlegung von Leitungen auf kirchlichen Grundstücken oder Einräumung von Dienstbarkeiten und Baulasten obliegt dem Kirchenamt, welches auch die zur grundbuchlichen Absicherung notwendigen Erklärungen abgibt.
- Bauleitplanungen:1 Bauleitpläne mit ungünstiger Ausweisung kirchlicher Ländereien oder die erstmalige oder geänderte Ausweisung von Flächen für den kirchlichen Bedarf bedürfen eines Beschlusses durch den Kirchenkreisvorstand. 2 Unkritische Stellungnahmen zu örtlichen Bauleitplanungen nimmt das Kirchenamt vor.
- Abmarkungs- und Vermessungsergebnisse:Sofern Mitarbeiter des Kirchenamtes an Ortsterminen teilnehmen, werden sie bevollmächtigt, die Ergebnisse anzuerkennen.
- Kauf, Verkauf, Tausch von Grundstücken:1 Dem Kirchenkreisvorstand obliegt die Entscheidung, ob und von wem Grundstücke gekauft, an wen Grundstücke verkauft und mit wem Grundstücke getauscht werden. 2 Für die weitere Abwicklung der Maßnahmen ist das Kirchenamt zuständig. 3 Dieses wird ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.
4. im Bereich der Haushaltsangelegenheiten:
- Kassenanordnungen:Die Amtsleitung des Kirchenamtes wird gemäß § 35 Abs. 2 KKO in Verbindung mit § 40 DB-Doppik bevollmächtigt, Kassenanordnungen in folgendem Rahmen zu erteilen:
- a.
- Anordnungen, denen ein Beschluss zugrunde liegt, der die Verpflichtung zur Zahlung bzw. Vereinnahmung begründet,
- b.
- Anordnungen, die im Rahmen eines allgemeinen Anerkenntnisses liegen und die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben,
- c.
- Anordnungen, bei denen die sachliche Feststellung bescheinigt werden kann (z.B. auch Verrechnungen, Zuweisungen usw.).
- Bevollmächtigung für die Kostenstellen des Kirchenamtes:Die Amtsleitung des Kirchenamtes Winsen (Luhe) wird mit der Durchführung folgender Verwaltungsaufgaben beauftragt und bevollmächtigt:
- Veranlassung von baulichen Ausgaben für das Kirchenamt, soweit es sich nicht um denkmalpflegerische Maßnahmen handelt bis zur Höhe von 11.000 Euro je Einzelmaßnahme, sofern die Finanzierung gesichert ist.
- Veranlassung von Ausgaben für Leistungen und die Beschaffung von Gegenständen des beweglichen Vermögens für das Kirchenamt zur Sicherstellung der laufenden Aufgabenerfüllung bis zur Höhe von 11.000 Euro je Einzelfall, sofern die Finanzierung gesichert ist.
- Mahnverfahren:1 Ausstehende Forderungen des Kirchenkreises sind vom Kirchenamt anzumahnen und erforderlichenfalls zwangsweise beizutreiben. 2 Einzuleitende Zwangsmaßnahmen werden dem Kirchenkreisvorstand vorher angezeigt. 3 Sie sind durchzuführen, wenn seitens des Kirchenkreises nicht eine Aussetzung binnen einer Frist von fünf Wochen verfügt wird. 4 In Zweifelsfällen nimmt das Kirchenamt mit dem Kirchenkreisvorstand vorher Kontakt auf.
- Spendenquittungen:Das Kirchenamt wird ermächtigt, im Namen des Kirchenkreises Spendenquittungen auszustellen.
B. Vollmachten
1 Die Amtsleitung des Kirchenamtes wird gemäß § 35 Absatz 2 KKO bevollmächtigt, die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abzugeben. 2 Die Vollmacht kann von der Amtsleitung auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
#1. Vollmacht nach § 35 Absatz 2 KKO i.V.m. § 38 Absatz 4 KKO
1 Die Amtsleitung des Kirchenamts Winsen (Luhe) wird bevollmächtigt,
- Dienstverträge und Nachträge zu Dienstverträgen,
- Auflösungsverträge mit Mitarbeitenden,
- Pachtverträge und Nachträge zu Pachtverträgen,
- Mietverträge und Nachträge zu Mietverträgen,
- Gestattungsverträge im Liegenschaftsbereich,
- Finanzierungspläne bei Baumaßnahmen,
- Architekten- und Ingenieurverträge,
- Löschungsbewilligungen für Gefälleleistungen,
- Abmarkungs- und Vermessungsergebnisse,
- Gründung, Übernahme oder Beteiligung von/an Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen des privaten Rechts sowie
- die Abgabe von Erklärungen im Rahmen der nach § 35 Absatz 2 KKO übertragenen Aufgaben
nach Maßgabe der vom Kirchenkreisvorstand gefassten Grundsatz-/Einzelfallbeschlüsse hinsichtlich der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf das Kirchenamt für den Kirchenkreis zu unterzeichnen. 2 Die Amtsleitung kann die Vollmacht auch auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen.
#2. Vollmacht in Grundstücksangelegenheiten nach § 35 Absatz 2 KKO i.V.m. § 38 Absatz 4 KKO
Der Kirchenkreis bevollmächtigt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft)
- die Amtsleitung des Kirchenamtes
- die Abteilungsleitung der Liegenschaftsabteilung des Kirchenamtes
und zwar jeden für sich, in Ausführung der im Einzelfall vom Kirchenkreisvorstand zu fassenden Beschlüsse bzw. des gefassten Delegationsbeschlusses, den Kirchenkreis in allen Grundstücksangelegenheiten vor Behörden und Privaten zu vertreten, Grundstücksverträge abzuschließen, Auflassungen zu erteilen bzw. entgegen zu nehmen, Pfandentlassungen bzw. Löschungsbewilligungen zu erteilen, ferner auch sonst alles zu tun und zu erklären, was zur Durchführung von Grundstücksverträgen sowohl hinsichtlich des Verkaufes als auch des Erwerbes wie auch des Abschlusses und der Durchführung von Erbbaurechtsverträgen erforderlich werden sollte.