.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
Anlage 1 zur Hauptsatzung
#Anlage 2 zur Hauptsatzung
###### #
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Hittfeld
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 15. Februar 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 20241#
####§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(1) 1Der Kirchenkreissynode gehören 43 gewählte und bis zu 12 berufene Mitglieder an. 2Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(2) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(1) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden sieben Wahlbezirke gebildet.
(2) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk 1:
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bendestorf
Ev.-luth. St.-Martin-Kirchengemeinde Jesteburg
Ev.-luth. St.-Martin-Kirchengemeinde Jesteburg
Wahlbezirk 2:
Ev.-luth. Kirchengemeinde Rosengarten
Wahlbezirk 3:
Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Buchholz
Ev.-luth. St.-Paulus-Kirchengemeinde Buchholz
Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Holm-Seppensen
Ev.-luth. Kreuz-Kirchengemeinde Sprötze
Ev.-luth. St.-Paulus-Kirchengemeinde Buchholz
Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Holm-Seppensen
Ev.-luth. Kreuz-Kirchengemeinde Sprötze
Wahlbezirk 4:
Ev.-luth. Nicolai-Kirchengemeinde Elstorf
Ev.-luth. Luther-Kirchengemeinde Neu Wulmstorf
Ev.-luth. Luther-Kirchengemeinde Neu Wulmstorf
Wahlbezirk 5:
Ev.-luth. St.-Andreas-Kirchengemeinde Hollenstedt
Ev.-luth. Kirchgemeinde Moisburg
Ev.-luth. Kirchgemeinde Moisburg
Wahlbezirk 6:
Ev.-luth. St.-Mauritius-Kirchengemeinde Hittfeld
Ev.-luth. Kirchengemeinde Maschen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Meckelfeld
Ev.-luth. Kirchengemeinde Maschen
Ev.-luth. Kirchengemeinde Meckelfeld
Wahlbezirk 7:
Ev.-luth. Nikodemus-Kirchengemeinde Handeloh
Ev.-luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Heidenau
Ev.-luth. Johannes-der-Täufer-Kirchengemeinde Tostedt
#Ev.-luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde Heidenau
Ev.-luth. Johannes-der-Täufer-Kirchengemeinde Tostedt
§ 3
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
1Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- im Benehmen mit dem bzw. der Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und den Vorsitzenden des Finanz-Ausschusses sowie des Planungsausschusses der Kirchenkreissynode Beschlüsse über notwendige Änderungen des von der Kirchenkreissynode aufgestellten Stellenrahmenplanes während des Planungszeitraumes (§ 22 Absatz 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes).
- Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 300.000 Euro.
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
2Die Finanzierung von Plan-Änderungen nach den Nummern 1 und 2 muss gesichert sein. 3Die Kirchenkreissynode ist in ihrer nächsten Sitzung über solche Beschlüsse des Kirchenkreisvorstands in Kenntnis zu setzen.
#§ 4
Zuständiges Kirchenamt
(1) 1Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Winsen (Luhe). 2Träger des Kirchenamtes Winsen (Luhe) ist der Ev.-luth. Kirchenkreis Winsen (Luhe).
(2) Mit Rechtskraft dieser Satzung sowie der Hauptsatzung für den Ev.-luth. Kirchenkreis Winsen (Luhe) erfolgt eine Umbenennung des Kirchenkreisamtes Winsen (Luhe) in Kirchenamt Winsen (Luhe).
#§ 5
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand hat die Leitung des Kirchenamtes Winsen (Luhe) mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragt. 2Für die Beauftragung gelten folgende Richtlinien: siehe Anlage 1 zur Hauptsatzung.
(2) Der Kirchenkreisvorstand hat das Kirchenamt Winsen (Luhe) damit beauftragt, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis folgende Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen: siehe Anlage 2 zur Hauptsatzung.
#§ 6
Superintendentur-Pfarrstelle
1Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde Ev.-luth. St.-Mauritius-Kirchengemeinde Hittfeld zugewiesen.
#§ 7
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
(1) Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- die Kirchenkreisjugendwartin bzw. der Kirchenkreisjugendwart,
- die Kirchenkreiskantorin bzw. der Kirchenkreiskantor,
- die Kirchenkreissozialarbeiterin bzw. der Kirchenkreissozialarbeiter.
(2) An den Beratungen der Kirchenkreiskonferenz können mit Rederecht teilnehmen:
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- alle Kantorinnen und Kantoren auf A- oder B-Stellen im Kirchenkreis,
- die Pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstätten-Verbandes Hittfeld,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises,
- die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes Winsen (Luhe).
§ 8
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(1) 1Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises auf geeignete Weise (z.B. über die Website des Kirchenkreises, über Social-Media-Kanäle oder auf Sitzungen der Kirchenkreissynode) über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(2) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(3) Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme in geeigneter Weise.
(4) Die interne Kommunikation im Kirchenkreis erfolgt in der Regel digital.
#Anlage 1 zur Hauptsatzung
des Ev.-luth. Kirchenkreises Hittfeld
Befugnisse nach § 35 Absatz 1 Kirchenkreisordnung
1Entsprechend dem Kirchengesetz über die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf das Kirchenkreisamt vom 22. Mai 1995, der dazu ergangenen Rechtsverordnung vom 7. November 1995 (Kabl. S. 184 ff.) und gemäß § 35 Kirchenkreisordnung wird das Kirchenamt Winsen (Luhe) mit den nachfolgenden Verwaltungsaufgaben beauftragt. 2Der Kirchenkreisvorstand beauftragt die Leitung des Kirchenamtes im Rahmen vorzugebender Richtlinien mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen. 3Dabei muss gewährleistet sein, dass die Leitung mit den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits befasst war.
- Friedhofsordnungen gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
- Friedhofsgebührenordnungen gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
- Erwerb, Veräußerung, Änderung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützten Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind, bis zu einem Wert von 50.000 Euro
- Miet- und Pachtverträge
- Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung von Grundstücken mit Ausnahme von
- a.
- Nutzungsverträgen zum Abbau von Bodenbestandteilen
- b.
- Gestattungsverträgen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen
- c.
- Mietverträgen für die Errichtung von Mobilfunkstationen
Anlage 2 zur Hauptsatzung
des Ev.-luth. Kirchenkreises Hittfeld
##A. Befugnisse nach § 35 Absatz 2 Kirchenkreisordnung
Der Kirchenkreisvorstand beauftragt das Kirchenamt damit, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben (§ 54 Absatz 3) hinaus für den Kirchenkreis auch Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), zu erledigen:
#1. im Bereich der Personalangelegenheiten:
- bei der Einstellung von Mitarbeitenden:
- a.
- Tarifliche Festsetzung der Eingruppierung sowie der Stufenzuordnung,
- b.
- Erstellung und Unterzeichnung des Dienstvertrages.
- Maßnahmen im laufenden Personalfall:
- a.
- Eigenständige Abwicklung von Sachverhalten ohne Ermessensspielraum nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.
- b.
- Abwicklung von Sachverhalten mit Ermessensspielraum nach Entscheidung durch den Kirchenkreisvorstand nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.
- c.
- Erstellung und Unterzeichnung von Nachträgen zum Dienstvertrag.
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen:
- a.
- Abwicklung aller notwendigen Maßnahmen – teilweise eigenständig – teilweise nach Vorgaben des Kirchenkreisvorstandes.
- b.
- Im Bedarfsfall Beauftragung externer juristischer Beratung sowie Vertretung im Arbeitsgerichtsverfahren.
- c.
- Im Bedarfsfall Erstellung und Unterzeichnung von Auflösungsvereinbarungen.
2. im Bereich der Bauangelegenheiten:
- Baumaßnahmen:1Nach entsprechender Beschlussfassung ist das Kirchenamt für die Finanzierungsverhandlungen mit anderen Stellen, die Erstellung und Unterzeichnung von Finanzierungsplänen und die Abrechnung von Baumaßnahmen zuständig. 2Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen an Firmen und die bautechnische Abwicklung von Baumaßnahmen vor Ort ist Sache des Kirchenkreisvorstandes.
- Anordnung von Baurechnungen:1Die Anordnung von fachtechnisch und rechnerisch geprüften Abschlagszahlungen wird dem Kirchenamt übertragen. 2Schlussabrechnungen sind vom Kirchenkreisvorstand anzuordnen.
- Architektenverträge:1Architekten- und Ingenieurverträge schließt das Kirchenamt nach entsprechender Beratung mit dem Amt für Bau- und Kunstpflege ab. 2Die Auswahl der Architekten und Fachingenieure obliegt dem Kirchenkreisvorstand.
3. im Bereich der Liegenschaftsangelegenheiten:
- Mieten:1Die Auswahl der Mieter trifft der Kirchenkreisvorstand. 2Die Festsetzung der ortsüblichen Mietpreise sowie die lfd. Anpassung erfolgt durch das Kirchenamt. 3Das Kirchenamt bereitet dem Kirchenkreisvorstand die entsprechenden Beschlüsse vor. 4Die Erledigung aller weiteren Formalitäten (Abschluss der Verträge) nimmt das Kirchenamt vor. 5Die Entscheidung über die Kündigung von Mietverträgen obliegt dem Kirchenkreisvorstand.
- Dienstwohnungen:Für die Abwicklung aller Dienstwohnungsangelegenheiten mit Ausnahme der Zuweisung und der Rücknahme der Dienstwohnung ist das Kirchenamt zuständig.
- Amtszimmerpauschalen:Die Festsetzung der Amtszimmerpauschalen nimmt das Kirchenamt aufgrund der landeskirchlichen Bestimmungen und nach den vom Kirchenkreisvorstand festgelegten Kriterien vor.
- Erbbauzinsen:Die nach geltendem Recht zulässigen Erbbauzinsanpassungen nimmt das Kirchenamt vor.
- Gefälleleistungen:Die Ablösung etwa noch bestehender Gefälleverpflichtungen Dritter wird durch das Kirchenamt betrieben.
- Leitungsrechte und Dienstbarkeiten:Die verwaltungsmäßige Abwicklung im Zusammenhang mit der Verlegung von Leitungen auf kirchlichen Grundstücken oder Einräumung von Dienstbarkeiten und Baulasten obliegt dem Kirchenamt, welches auch die zur grundbuchlichen Absicherung notwendigen Erklärungen abgibt.
- Bauleitplanungen:1Bauleitpläne mit ungünstiger Ausweisung kirchlicher Ländereien oder die erstmalige oder geänderte Ausweisung von Flächen für den kirchlichen Bedarf bedürfen eines Beschlusses durch den Kirchenkreisvorstand. 2Unkritische Stellungnahmen zu örtlichen Bauleitplanungen nimmt das Kirchenamt vor.
- Abmarkungs- und Vermessungsergebnisse:Sofern Mitarbeiter des Kirchenamtes an Ortsterminen teilnehmen, werden sie bevollmächtigt, die Ergebnisse anzuerkennen.
- Kauf, Verkauf, Tausch von Grundstücken:1Dem Kirchenkreisvorstand obliegt die Entscheidung, ob und von wem Grundstücke gekauft, an wen Grundstücke verkauft und mit wem Grundstücke getauscht werden. 2Für die weitere Abwicklung der Maßnahmen ist das Kirchenamt zuständig. 3Dieses wird ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.
4. im Bereich der Haushaltsangelegenheiten:
- Kassenanordnungen:Die Amtsleitung des Kirchenamtes wird gemäß § 35 Abs. 2 KKO in Verbindung mit § 40 DB-Doppik bevollmächtigt, Kassenanordnungen in folgendem Rahmen zu erteilen:
- a.
- Anordnungen, denen ein Beschluss zugrunde liegt, der die Verpflichtung zur Zahlung bzw. Vereinnahmung begründet,
- b.
- Anordnungen, die im Rahmen eines allgemeinen Anerkenntnisses liegen und die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben,
- c.
- Anordnungen, bei denen die sachliche Feststellung bescheinigt werden kann (z.B. auch Verrechnungen, Zuweisungen usw.).
- Mahnverfahren:1Ausstehende Forderungen des Kirchenkreises sind vom Kirchenamt anzumahnen und erforderlichenfalls zwangsweise beizutreiben. 2Einzuleitende Zwangsmaßnahmen werden dem Kirchenkreisvorstand vorher angezeigt. 3Sie sind durchzuführen, wenn seitens des Kirchenkreises nicht eine Aussetzung binnen einer Frist von fünf Wochen verfügt wird. 4In Zweifelsfällen nimmt das Kirchenamt mit dem Kirchenkreisvorstand vorher Kontakt auf.
- Spendenquittungen:1Das Kirchenamt wird ermächtigt, bei Einzahlung von Geldspenden ab 300,00 Euro, die unmittelbar bei der Kassenstelle eingehen, Spendenquittungen auszustellen. 2Den Funktionsträgern des Kirchenkreisvorstandes ist bewusst, dass sie in diesen Fällen keine Spendenquittungen vor Ort ausstellen dürfen. 3Für Spenden, die beim Kirchenkreis direkt eingehen und über Zahlstellen abgerechnet werden, sind Spendenquittungen vom Kirchenkreisvorstand direkt auszustellen.
B. Vollmachten
1Die Amtsleitung des Kirchenamtes wird gemäß § 35 Absatz 2 KKO bevollmächtigt, die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abzugeben. 2Die Vollmacht kann von der Amtsleitung auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
#1. Vollmacht nach § 35 Absatz 2 KKO i.V.m. § 38 Absatz 4 KKO
1Die Amtsleitung des Kirchenamts Winsen (Luhe) wird bevollmächtigt,
- Dienstverträge und Nachträge zu Dienstverträgen,
- Auflösungsverträge mit Mitarbeitenden,
- Mietverträge und Nachträge zu Mietverträgen,
- Gestattungsverträge im Liegenschaftsbereich,
- Finanzierungspläne bei Baumaßnahmen,
- Architekten- und Ingenieurverträge,
- Löschungsbewilligungen für Gefälleleistungen,
- Abmarkungs- und Vermessungsergebnisse,
- Gründung, Übernahme oder Beteiligung von/an Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen des privaten Rechts sowie
- die Abgabe von Erklärungen im Rahmen der nach § 35 Absatz 2 KKO übertragenen Aufgaben
nach Maßgabe der vom Kirchenkreisvorstand gefassten Grundsatz-/Einzelfallbeschlüsse hinsichtlich der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf das Kirchenamt für den Kirchenkreis zu unterzeichnen. 2Die Amtsleitung kann die Vollmacht auch auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen.
2. Vollmacht in Grundstücksangelegenheiten nach § 35 Absatz 2 KKO i.V.m. § 38 Absatz 4 KKO
Der Kirchenkreis bevollmächtigt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft)
- die Amtsleitung des Kirchenamtes
- die Abteilungsleitung der Liegenschaftsabteilung des Kirchenamtes
und zwar jeden für sich, in Ausführung der im Einzelfall vom Kirchenkreisvorstand zu fassenden Beschlüsse bzw. des gefassten Delegationsbeschlusses, den Kirchenkreis in allen Grundstücksangelegenheiten vor Behörden und Privaten zu vertreten, Grundstücksverträge abzuschließen, Auflassungen zu erteilen bzw. entgegen zu nehmen, Pfandentlassungen bzw. Löschungsbewilligungen zu erteilen, ferner auch sonst alles zu tun und zu erklären, was zur Durchführung von Grundstücksverträgen sowohl hinsichtlich des Verkaufes als auch des Erwerbes wie auch des Abschlusses und der Durchführung von Erbbaurechtsverträgen erforderlich werden sollte.