.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
#§ 12
§ 13
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Aurich
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 29. Februar 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####§ 1
Name und Sitz des Kirchenkreises, Superintendentur
(1) 1Der Kirchenkreis ist Teil der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Aurich“ (nachfolgend Kirchenkreis). 2Er ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Das Gebiet des Kirchenkreises umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Kirchengemeinden. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) 1Amtsbereich ist der Kirchenkreis. 2Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in der Superintendentur in Aurich. 3Die Superintendentur-Pfarrstelle ist der Kirchengemeinde Aurich-Lamberti zugeordnet. 4Die Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten ergeben sich aus der Kirchenkreisordnung.
#§ 2
Kirchensiegel
Der Kirchenkreis führt das nachfolgende Kirchensiegel.
[Siegel]
#§ 3
Leitung
Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder den Superintendenten in arbeitsteiliger und gegenseitiger Verantwortung geleitet.
#§ 4
Kirchenkreissynode
(1) 1Die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen. 2Die Kirchenkreissynode besteht aus gewählten, berufenen und Mitgliedern kraft Gesetzes.
(2) 1Der Kirchenkreissynode gehören 63 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. 2Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 Nr. 3 – 5 der Kirchenkreisordnung.
(3) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 8 Wahlbezirke gebildet und die Kirchengemeinden diesen wie in der Anlage 1 aufgeführt zugeordnet.
(4) 1Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Kirchenkreisordnung der Kirchenkreisjugendkonvent, der nach § 3 Absatz 1 der Ordnung für die Evangelische Jugend gebildet werden soll. 2Soweit im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet wurde, kann die Kirchenkreisjugendwartin oder der Kirchenkreisjugendwart Vorschläge für eine Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 der Kirchenkreisordnung unterbreiten. 3Ist die Stelle nicht besetzt, beruft der Kirchenkreisvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) 1Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 5
Ausschüsse der Kirchenkreissynode
(1) 1Die Kirchenkreissynode kann aus ihrer Mitte zur vertieften Beratung ihrer Verhandlungsgegenstände sowie zur Vor- und Nachbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden. 2Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode können die Ausschüsse auch als beratende Ausschüsse des Kirchenkreisvorstandes tätig werden.
(2) Über die Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche dem Präsidium der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand zeitnah zur Kenntnis zu geben ist.
(3) Soweit die Kirchenkreissynode nicht etwas anderes beschließt, ist zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse ein Beschluss der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes erforderlich.
(4) Näheres kann die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode regeln.
#§ 6
Geschäftsordnung
Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung, die weiteres zu den Tagungen der Kirchenkreissynode und ihren Ausschüssen regelt.
#§ 7
Kirchenkreisvorstand
(1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
- sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(2) Ein Verwaltungsausschuss wird nicht gebildet.
#§ 8
Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes
(1) Die Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes richten sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen.
(2) Neben den gesetzlichen Aufgaben wird der Kirchenkreisvorstand mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Kirchenkreissynode beauftragt:
- 1Notwendige Änderungen des Stellenrahmenplanes während des Planungszeitraumes. 2Führen die Änderungen zu Mehrausgaben, muss die Finanzierung gesichert sein. 3Die Beschlussfassung des Kirchenkreisvorstandes erfolgt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und dem/der Vorsitzenden des für die Stellenplanung zuständigen Fachausschusses der Kirchenkreissynode. 4Der Kirchenkreisvorstand hat der Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Tagung hierüber zu berichten.
- Bewilligung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben, soweit die Finanzierung gesichert ist.
- Beschluss über den Jahresabschluss des Kirchenkreises. Die Kirchenkreissynode ist über das Ergebnis zu informieren.
- die Errichtung, Übernahme, Zulegung oder Zusammenlegung und Auflösung nichtrechtsfähiger Stiftungen des Kirchenkreises, soweit das Stiftungsvermögen einen Betrag von 250.000 Euro nicht überschreitet.
- Anträge an die Landessynode und andere Stellen.
- 1Besetzung der Organe des Ev.-luth. Kirchenkreisverbandes Ostfriesland-Nord und seiner Ausschüsse. 2Die Kirchenkreissynode ist hierüber in der nächsten Tagung zu informieren.
(3) Daneben nimmt der Kirchenkreisvorstand auch die Protokolle der Ausschüsse der Kirchenkreissynode entgegen und nimmt in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr, wenn diese nicht zusammengetreten ist.
(4) Darüber hinaus kann die Kirchenkreissynode dem Kirchenkreisvorstand weitere Aufgaben übertragen.
#§ 9
Beteiligung im Kirchenkreis und Kommunikation
1Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden, den Einrichtungen und den anderen Formen kirchlichen Lebens regelmäßig in elektronischer Form über die Beratungen der Kirchenkreissynode, die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse und andere wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis. 2Die Einladungen zu den Tagungen der Kirchenkreissynode und die genehmigten Niederschriften über die Ergebnisse der Beratungen werden in elektronischer oder anderer geeigneter Form bereit gestellt. 3Vor wichtigen und wegweisenden Entscheidungen, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Der Dialog zu anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen sowie zu kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises wird regelmäßig gesucht.
#§ 10
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
1Die Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen. 2Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonvents,
- die im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen, Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
- die im Kirchenkreis angestellten A und B-Kirchenmusiker/innen,
- die/der Ehrenamtsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Aurich.
§ 11
Kirchenamt und Beauftragung in Verwaltungsangelegenheiten
(1) 1Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und allen anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Aurich. 2Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord, in dem der Kirchenkreis Verbandsglied ist. 3Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(2) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
(4) 1Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. 2Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar.
3Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. 4Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
(5) Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
- Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
- Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
§ 12
Bekanntmachungen von Satzungen
Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage Nr. 1 zur Hauptsatzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Aurich
Gebiet des Kirchenkreises
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Aurich-Paulus
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Aurich-Lamberti
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Aurich-Oldendorf
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Bagband
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Bangstede
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Barstede
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Engerhafe
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Forlitz-Blaukirchen
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Hinrichsfehn
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Holtrop
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Ihlow
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Marcardsmoor
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Middels
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Mittegroßefehn
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Moordorf
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Münkeboe-Moorhusen
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Ochtelbur
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostgroßefehn
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Plaggenburg
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Riepe
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Sandhorst
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Spetzerfehn
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Strackholt
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Tannenhausen-Georgsfeld
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Timmel
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Victorbur
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Walle
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Wallinghausen
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Weene
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Westerende
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiegboldsbur
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiesens
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiesmoor
Wahlbezirke
Wahlbezirke | Umfang des Wahlbezirkes: Gesamt-/Kirchengemeinden |
Wahlbezirk 1 | Aurich-Lamberti, Aurich-Paulus und Sandhorst |
Wahlbezirk 2 | Middels, Wallinghausen und Wiesens |
Wahlbezirk 3 | Plaggenburg, Tannenhausen-Georgsfeld und Walle |
Wahlbezirk 4 | Bagband, Spetzerfehn und Strackholt |
Wahlbezirk 5 | Hinrichsfehn, Marcardsmoor, Ostgroßefehn und Wiesmoor |
Wahlbezirk 6 | Aurich-Oldendorf, Holtrop, Mittegroßefehn und Timmel |
Wahlbezirk 7 | Bangstede, Barstede, Ihlow, Ochtelbur, Riepe, Weene und Westerende |
Wahlbezirk 8 | Gesamtkirchengemeinde Engerhafe, Forlitz-Blaukirchen und Wiegboldsbur, Kirchengemeinden Moordorf, Münkeboe-Moorhusen und Victorbur |