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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Aurich

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 29. Februar 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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§ 1
Name und Sitz des Kirchenkreises, Superintendentur

( 1 ) Der Kirchenkreis ist Teil der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Aurich“ (nachfolgend Kirchenkreis). Er ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Das Gebiet des Kirchenkreises umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Kirchengemeinden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
( 3 ) Amtsbereich ist der Kirchenkreis. Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in der Superintendentur in Aurich. Die Superintendentur-Pfarrstelle ist der Kirchengemeinde Aurich-Lamberti zugeordnet. Die Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten ergeben sich aus der Kirchenkreisordnung.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das nachfolgende Kirchensiegel.
[Siegel]
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§ 3
Leitung

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder den Superintendenten in arbeitsteiliger und gegenseitiger Verantwortung geleitet.
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§ 4
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen. Die Kirchenkreissynode besteht aus gewählten, berufenen und Mitgliedern kraft Gesetzes.
( 2 ) Der Kirchenkreissynode gehören 63 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 Nr. 3 – 5 der Kirchenkreisordnung.
( 3 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 8 Wahlbezirke gebildet und die Kirchengemeinden diesen wie in der Anlage 1 aufgeführt zugeordnet.
( 4 ) Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Kirchenkreisordnung der Kirchenkreisjugendkonvent, der nach § 3 Absatz 1 der Ordnung für die Evangelische Jugend gebildet werden soll. Soweit im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet wurde, kann die Kirchenkreisjugendwartin oder der Kirchenkreisjugendwart Vorschläge für eine Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 der Kirchenkreisordnung unterbreiten. Ist die Stelle nicht besetzt, beruft der Kirchenkreisvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
( 5 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
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§ 5
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann aus ihrer Mitte zur vertieften Beratung ihrer Verhandlungsgegenstände sowie zur Vor- und Nachbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden. Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode können die Ausschüsse auch als beratende Ausschüsse des Kirchenkreisvorstandes tätig werden.
( 2 ) Über die Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche dem Präsidium der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand zeitnah zur Kenntnis zu geben ist.
( 3 ) Soweit die Kirchenkreissynode nicht etwas anderes beschließt, ist zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse ein Beschluss der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes erforderlich.
( 4 ) Näheres kann die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode regeln.
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§ 6
Geschäftsordnung

Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung, die weiteres zu den Tagungen der Kirchenkreissynode und ihren Ausschüssen regelt.
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§ 7
Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
  3. sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
( 2 ) Ein Verwaltungsausschuss wird nicht gebildet.
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§ 8
Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Die Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes richten sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen.
( 2 ) Neben den gesetzlichen Aufgaben wird der Kirchenkreisvorstand mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Kirchenkreissynode beauftragt:
  1. Notwendige Änderungen des Stellenrahmenplanes während des Planungszeitraumes. Führen die Änderungen zu Mehrausgaben, muss die Finanzierung gesichert sein. Die Beschlussfassung des Kirchenkreisvorstandes erfolgt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und dem/der Vorsitzenden des für die Stellenplanung zuständigen Fachausschusses der Kirchenkreissynode. Der Kirchenkreisvorstand hat der Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Tagung hierüber zu berichten.
  2. Bewilligung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben, soweit die Finanzierung gesichert ist.
  3. Beschluss über den Jahresabschluss des Kirchenkreises. Die Kirchenkreissynode ist über das Ergebnis zu informieren.
  4. die Errichtung, Übernahme, Zulegung oder Zusammenlegung und Auflösung nichtrechtsfähiger Stiftungen des Kirchenkreises, soweit das Stiftungsvermögen einen Betrag von 250.000 Euro nicht überschreitet.
  5. Anträge an die Landessynode und andere Stellen.
  6. Besetzung der Organe des Ev.-luth. Kirchenkreisverbandes Ostfriesland-Nord und seiner Ausschüsse. Die Kirchenkreissynode ist hierüber in der nächsten Tagung zu informieren.
( 3 ) Daneben nimmt der Kirchenkreisvorstand auch die Protokolle der Ausschüsse der Kirchenkreissynode entgegen und nimmt in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr, wenn diese nicht zusammengetreten ist.
( 4 ) Darüber hinaus kann die Kirchenkreissynode dem Kirchenkreisvorstand weitere Aufgaben übertragen.
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§ 9
Beteiligung im Kirchenkreis und Kommunikation

Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden, den Einrichtungen und den anderen Formen kirchlichen Lebens regelmäßig in elektronischer Form über die Beratungen der Kirchenkreissynode, die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse und andere wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis. Die Einladungen zu den Tagungen der Kirchenkreissynode und die genehmigten Niederschriften über die Ergebnisse der Beratungen werden in elektronischer oder anderer geeigneter Form bereit gestellt. Vor wichtigen und wegweisenden Entscheidungen, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Dialog zu anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen sowie zu kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises wird regelmäßig gesucht.
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§ 10
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Die Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen. Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonvents,
  2. die im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen, Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
  3. die im Kirchenkreis angestellten A und B-Kirchenmusiker/innen,
  4. die/der Ehrenamtsbeauftragte des Kirchenkreises,
  5. die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Aurich.
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§ 11
Kirchenamt und Beauftragung in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und allen anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Aurich. Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord, in dem der Kirchenkreis Verbandsglied ist. Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar.
Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
( 5 ) Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
  1. Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  2. Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
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§ 12
Bekanntmachungen von Satzungen

Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage Nr. 1 zur Hauptsatzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Aurich

Gebiet des Kirchenkreises
  1. Ev.-luth. Kirchengemeinde Aurich-Paulus
  2. Ev.-luth. Kirchengemeinde Aurich-Lamberti
  3. Ev.-luth. Kirchengemeinde Aurich-Oldendorf
  4. Ev.-luth. Kirchengemeinde Bagband
  5. Ev.-luth. Kirchengemeinde Bangstede
  6. Ev.-luth. Kirchengemeinde Barstede
  7. Ev.-luth. Kirchengemeinde Engerhafe
  8. Ev.-luth. Kirchengemeinde Forlitz-Blaukirchen
  9. Ev.-luth. Kirchengemeinde Hinrichsfehn
  10. Ev.-luth. Kirchengemeinde Holtrop
  11. Ev.-luth. Kirchengemeinde Ihlow
  12. Ev.-luth. Kirchengemeinde Marcardsmoor
  13. Ev.-luth. Kirchengemeinde Middels
  14. Ev.-luth. Kirchengemeinde Mittegroßefehn
  15. Ev.-luth. Kirchengemeinde Moordorf
  16. Ev.-luth. Kirchengemeinde Münkeboe-Moorhusen
  17. Ev.-luth. Kirchengemeinde Ochtelbur
  18. Ev.-luth. Kirchengemeinde Ostgroßefehn
  19. Ev.-luth. Kirchengemeinde Plaggenburg
  20. Ev.-luth. Kirchengemeinde Riepe
  21. Ev.-luth. Kirchengemeinde Sandhorst
  22. Ev.-luth. Kirchengemeinde Spetzerfehn
  23. Ev.-luth. Kirchengemeinde Strackholt
  24. Ev.-luth. Kirchengemeinde Tannenhausen-Georgsfeld
  25. Ev.-luth. Kirchengemeinde Timmel
  26. Ev.-luth. Kirchengemeinde Victorbur
  27. Ev.-luth. Kirchengemeinde Walle
  28. Ev.-luth. Kirchengemeinde Wallinghausen
  29. Ev.-luth. Kirchengemeinde Weene
  30. Ev.-luth. Kirchengemeinde Westerende
  31. Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiegboldsbur
  32. Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiesens
  33. Ev.-luth. Kirchengemeinde Wiesmoor
Wahlbezirke
Wahlbezirke
Umfang des Wahlbezirkes:
Gesamt-/Kirchengemeinden
Wahlbezirk 1
Aurich-Lamberti, Aurich-Paulus und Sandhorst
Wahlbezirk 2
Middels, Wallinghausen und Wiesens
Wahlbezirk 3
Plaggenburg, Tannenhausen-Georgsfeld und Walle
Wahlbezirk 4
Bagband, Spetzerfehn und Strackholt
Wahlbezirk 5
Hinrichsfehn, Marcardsmoor, Ostgroßefehn und Wiesmoor
Wahlbezirk 6
Aurich-Oldendorf, Holtrop, Mittegroßefehn und Timmel
Wahlbezirk 7
Bangstede, Barstede, Ihlow, Ochtelbur, Riepe, Weene und Westerende
Wahlbezirk 8
Gesamtkirchengemeinde Engerhafe, Forlitz-Blaukirchen und Wiegboldsbur, Kirchengemeinden Moordorf, Münkeboe-Moorhusen und Victorbur