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Ordnung der Evangelischen Jugend in
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 20. März 2026

KABl. 2026, S. 10

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Die Landesjugendkammer hat, bestätigt durch das Landeskirchenamt, die folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

Die Arbeit der Evangelischen Jugend geschieht dort, wo junge Menschen miteinander und mit Gott zusammenkommen. Wir stellen unsere Beziehung zu Gott, unseren Mitmenschen und zu uns selbst in den Mittelpunkt unserer Arbeit. Als Evangelische Jugend sind wir eine Gemeinschaft des christlichen Glaubens und verpflichten uns dem Evangelium und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis. Die Evangelische Jugend steht für eine offene Kirche. Unsere Arbeit ermutigt junge Menschen, ihren individuellen Weg zum Glauben zu finden. In der Evangelischen Jugend kann jede*r ihrem*seinem Glauben Ausdruck verleihen und mit dem eigenen Glaubenszeugnis zum Weg der Kirche Jesu Christi beitragen. Wir treten für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung ein. Wir setzen uns für ein friedliches und solidarisches Miteinander ein. Wir gestalten unsere Arbeit vielfältig, inklusiv und divers, damit übernehmen wir Verantwortung für uns selbst, unsere Mitmenschen und für die Bewahrung der Schöpfung. 10 In der Evangelischen Jugend sind alle Personen, die diese Werte vertreten, willkommen. 11 Als junge Menschen sind wir Expert*innen unserer eigenen Lebenswelt(en), daher üben wir das Recht aus, unsere Kirche in uns betreffenden Belangen zu gestalten und zu vertreten. 12 Durch demokratische Partizipation und diversitätssensible Arbeit leben wir unseren christlichen Auftrag und übernehmen Mitverantwortung in kirchlichen Prozessen und deren Gestaltung. 13 Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt die Evangelische Jugend bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, sie schafft die Voraussetzungen für vielfältige Formen der evangelischen Arbeit mit jungen Menschen. 14 Das Zeichen der Evangelischen Jugend ist das Kreuz auf der Weltkugel in verschiedenen und individuellen Gestaltungsformen.
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§ 1
Grundlagen der Arbeit mit jungen Menschen

( 1 ) Mitglieder der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Evangelische Jugend) sind Kinder-, Jugend- und Junge Erwachsenen Gruppen und die Verbände eigener Prägung, die im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der evangelischen Jugendarbeit tätig und von der Landesjugendkammer anerkannt sind.
( 2 ) Der Verband der Evangelischen Jugend ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen e.V. (AEJN) und in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (aej). Er ist mit den Jugendorganisationen anderer Kirchen im In- und Ausland verbunden.
( 3 ) Die evangelische Arbeit mit jungen Menschen ist ein Arbeitsfeld der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Mit ihren Angeboten werden junge Menschen – Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – zur Teilnahme eingeladen und zur Mitarbeit angesprochen. Die Evangelische Jugend leistet Jugendarbeit nach §§ 11 und 12 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII).
( 4 ) Die Evangelische Jugend handelt gemäß dieser Ordnung in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechtsaufsicht durch das Landeskirchenamt. Die Eigenständigkeit der Verbände eigener Prägung wird davon nicht berührt. Der*die Landesbischöf*in unterstützt die Evangelische Jugend bei theologischen Fragestellungen.
( 5 ) Zur Förderung und Unterstützung der Arbeit mit jungen Menschen in der Landeskirche ist das Landesjugendpfarramt in der Evangelischen Agentur der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers eingerichtet. Sie nimmt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers als anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Absatz 3 SGB VIII Aufgaben wahr.
( 6 ) Handlungsleitend für alle Aktivitäten der Evangelischen Jugend ist das Wohl der in ihr aktiven und ihr anvertrauten jungen Menschen. Alle ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig werden sollen, müssen geltendes Recht beachten, die Selbstverpflichtung der Evangelischen Jugend unterschreiben und nach § 13 Absatz 3 des Ehrenamtsgesetzes alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Wir schließen die Zusammenarbeit mit Gruppierungen aus, die gegen geltendes Recht oder die Grundwerte unseres Verbandes verstoßen.
( 7 ) Die Evangelische Jugend fördert die Schaffung gleicher Chancen für jeden Menschen. Sie setzt sich für eine diversitätssensible und gleichberechtigte Teilhabe aller jungen Menschen ein. Bei der Besetzung der Gremien der Evangelischen Jugend und bei Delegationen in andere Gremien soll dabei unter anderem auf eine vielfältige Besetzung hinsichtlich des Geschlechts und der Sprengel- oder Verbandszugehörigkeit geachtet werden. Für die nachstehenden Regelungen zur Altersbegrenzung ist das Alter maßgeblich, in dem der Eintritt oder die Wiederwahl in das jeweilige Gremium der Evangelischen Jugend erfolgt.
( 8 ) Der Ausschluss aus dem Verband oder einzelnen Gremien ist entsprechend § 22 Absatz 2 Buchstabe c und d des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes möglich, wenn eine Person massiv oder mehrfach gegen die grundlegenden Werte der Evangelischen Jugend der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers verstößt. Mitwirkende verpflichten sich mit ihrer Unterschrift der Selbstverpflichtung der Evangelischen Jugend oder gleichwertigen Verträgen zur Mitarbeit in Gruppen oder Gremien dazu, den benannten Grundsätzen Folge zu leisten.
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§ 2
Arbeit mit jungen Menschen vor Ort

( 1 ) Für die Arbeit mit jungen Menschen auf Organisationsebenen unterhalb des Kirchenkreises werden sich nicht überschneidende Ortsjugendkonvente (OJK) gebildet. Die OJK werden in ihrer Arbeit durch die vor Ort zuständigen Gremien und Vorstände unterstützt. Der Kirchenkreisjugendkonvent (KKJK) ist in die Entscheidung der Einrichtung eines OJK einzubeziehen.
( 2 ) Größe und Zusammensetzung des OJK richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Ihm sollen mit Stimmrecht angehören:
  1. alle in der Arbeit mit jungen Menschen tätigen ehrenamtlich Mitarbeitenden zwischen 14 und 27 Jahren,
  2. Delegierte aus den ortsansässigen Verbänden eigener Prägung,
  3. nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung berufene Sachverständige.
Die in der Arbeit mit jungen Menschen arbeitenden beruflich Mitarbeitenden und Personen über 27 Jahren nehmen beratend an den Sitzungen des OJK teil.
( 3 ) Unbeschadet der Rechte der Kirchenvorstände (KV) soll der OJK für die Arbeit mit jungen Menschen in den dazugehörenden Kirchengemeinden verantwortlich sein und die Belange der Evangelischen Jugend der Kirchengemeinden sowie übergeordneten Strukturen unterhalb der Kirchenkreise wahrnehmen. Die KV sollen dem OJK insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
  1. Festlegung der Zielsetzungen evangelischer Arbeit mit jungen Menschen vor Ort in Abstimmung mit den zuständigen KV und ggf. weiteren Gremien, Koordinierung sowie Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
  2. Förderung der Anleitung und Ausbildung ehrenamtlicher Mitarbeitenden,
  3. Vorschläge für die Berufung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden durch den KV gemäß § 79 Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung (KGO),
  4. Vorschläge für die Berufung von Mitarbeitenden in den Gemeindebeirat sowie weitere Gremien,
  5. Beteiligung am Verfahren der Anstellung von beruflich Mitarbeitenden mit dem Schwerpunkt Arbeit mit jungen Menschen,
  6. Beantragung der für die Arbeit mit jungen Menschen erforderlichen Mittel Dritter im Benehmen mit den KV und Verfügung über die Mittel im Rahmen der Bewilligung,
  7. Wahl von Delegierten sowie Stellvertretungen in den KKJK;
    1. diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des KKJK;
    2. die Anzahl der Delegierten wird vom KKJK in seiner Geschäftsordnung so festgelegt, dass die ausgeglichene Zusammensetzung des KKJK sichergestellt bleibt,
  8. Wahl von Delegierten in den kommunalen Jugendring,
  9. Wahl eines Vorstandes,
  10. Beratung und Beschluss der Geschäftsordnung des OJK.
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§ 3
Arbeit mit jungen Menschen im Kirchenkreis

( 1 ) Besteht in einem Kirchenkreis kein KKJK, soll der Kirchenkreisvorstand (KKV) zusammen mit dem Kirchenkreisjugenddienst (KKJD) die notwendigen Schritte einleiten, um einen KKJK zu konstituieren. Die Amtszeit des KKJK beträgt höchstens drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Dem KKJK sollen mit Stimmrecht angehören:
  1. die von den OJK gewählten Vertreter*innen; gibt es zumindest vereinzelt vor Ort keinen OJK, so legt der KKJK in Abstimmung mit dem KKV eine Regelung an Stelle der Wahl nach § 2 Absatz 3 Nummer 7 für die Delegation fest und
  2. die von den im Kirchenkreis bestehenden Verbänden eigener Prägung gewählten Vertreter*innen; jeder Verband entsendet zwei Delegierte, diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des KKJK.
Dem KKJK gehören als beratende Mitglieder an:
  1. die Delegierten des Sprengeljugendkonventes und ihre Vertreter*innen, sofern sie nicht als Delegierte dem KKJK angehören,
  2. aus dem Team des KKJD jeweils ein*e Kirchenkreisjugendwart*in und ein*e Kirchenkreisjugendpastor*in,
  3. ein vom KKV entsandtes Mitglied,
  4. bis zu drei auf Vorschlag der Kirchenkreissynode (KKS) oder des Vorstandes des KKJK durch den KKJK berufene Sachverständige, die nicht in der Arbeit mit jungen Menschen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers beruflich tätig sind.
Je ein*e Delegierte*r regelmäßiger Arbeitsformen gemäß Absatz 5 Nummer 3 kann vom KKJK aufgenommen werden. Der Vorstand des KKJK entscheidet über die Teilnahme weiterer beruflich Mitarbeitender mit beratender Stimme. Die Sitzungen des KKJK sind in der Regel öffentlich. Weitere Regelungen trifft der KKJK in seiner Geschäftsordnung.
( 2 ) Kann in einem Kirchenkreis kein KKJK konstituiert werden, können dessen Aufgaben für die Übergangszeit durch eine Vollversammlung der Evangelischen Jugend des Kirchenkreises wahrgenommen werden. Die Stimmrechtsverteilung bei einer Vollversammlung findet entsprechend der Regelungen zum KKJK Anwendung.
( 3 ) Unbeschadet der Rechte der KKS und des KKV soll der KKJK die Belange der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis wahrnehmen. Der KKV soll dem KKJK insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
  1. Festlegung der Zielsetzungen evangelischer Arbeit mit jungen Menschen im Kirchenkreis in Abstimmung mit dem KKV, Koordinierung sowie Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
  2. Entscheidung über die Verteilung der Finanz- und Sachmittel für die Arbeit mit jungen Menschen unter Berücksichtigung der Anträge der OJK und der Planung der Maßnahmen im Kirchenkreis; der KKJD berichtet über die Finanzen,
  3. Anerkennung und Aufnahme evangelischer Gruppen, Arbeitsgemeinschaften und anderer regelmäßiger Arbeitsformen nach von ihm aufgestellten Richtlinien,
  4. Vorschlag für die Berufung des*der Kirchenkreisjugendpastor*in,
  5. Beteiligung mit mindestens einer Person aus dem KKJK oder KKJK-Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied in jedem gebildeten Personalausschuss für die Bewerbungsverfahren aller Stellen im Kirchenkreis im Bereich der Arbeit mit jungen Menschen,
  6. Planung und Durchführung von Schulungen für Mitarbeitende in Zusammenarbeit mit dem KKJD,
  7. Begleitung der Arbeit des KKJD,
  8. Verbindung zum Sprengeljugenddienst,
  9. Wahl von maximal drei Delegierten in den Sprengeljugendkonvent sowie stellvertretenden Delegierten (Näheres regelt die Geschäftsordnung des Sprengeljugendkonventes); diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Sprengeljugendkonventes,
  10. Wahl von Delegierten in den kommunalen Kreisjugendring,
  11. Vorlage von Vorschlägen für die Berufung von Mitgliedern in die KKS.
( 4 ) Vor der Anstellung des*der Kirchenkreisjugendwart*in sowie der Berufung des*der Kirchenkreisjugendpastor*in durch den KKV soll das Benehmen mit dem*der Landesjugendpastor*in hergestellt werden.
( 5 ) Der*die Kirchenkreisjugendwart*in soll die Geschäftsführung des Verbandes der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis, insbesondere des KKJK, wahrnehmen und die Verbindungen zwischen der Evangelischen Jugend und kirchlichen Organen gewährleisten. Der*die Kirchenkreisjugendwart*in, der*die Kirchenkreisjugendpastor*in sowie weitere beruflich Mitarbeitende, die auf Kirchenkreisebene in der Arbeit mit jungen Menschen tätig sind, bilden gemeinsam den KKJD. Zu den Aufgaben des KKJD sollen insbesondere gehören:
  1. Verkündigung und Seelsorge,
  2. Gewinnung, Beratung und Fortbildung der Mitarbeitenden in der Arbeit mit jungen Menschen,
  3. Beratung der Kirchengemeinden und kirchlichen Gremien in Fragen der Arbeit mit jungen Menschen,
  4. Beratung bei Entscheidungen über Finanzen im Rahmen der Arbeit mit jungen Menschen,
  5. Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
  6. Einberufung und Leitung der Fachkonferenz für alle, die beruflich in der Arbeit mit jungen Menschen im Bereich des Kirchenkreises tätig sind.
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§ 4
Arbeit mit jungen Menschen im Sprengel

( 1 ) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung wird für den Bereich des Sprengels ein Sprengeljugendkonvent (SJK) gebildet. Die Amtszeit beträgt höchstens drei Jahre und die Wiederwahl ist möglich. Dem SJK gehören an:
  1. die von den KKJK gewählten Delegierten mit Stimmrecht,
  2. die von den im Sprengel bestehenden Verbänden eigener Prägung gewählten Delegierten mit Stimmrecht; jeder Verband entsendet zwei Delegierte, die ehrenamtlich tätig sein müssen und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollen; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des SJK,
  3. bis zu drei Personen, die als Sachverständige durch den SJK berufen werden können; diese dürfen nicht in der Arbeit mit jungen Menschen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers beruflich tätig sein.
Der*die Regionalbischöf*in und eine Vertretung aus dem Landesjugendpfarramt sind zu den Sitzungen des SJK als beratende Mitglieder einzuladen. Darüber hinaus nehmen als beratende Mitglieder teil:
  1. die Delegierten der Landesjugendkammer (LJK) und ihre Vertreter*innen, sofern sie nicht als Delegierte dem SJK angehören,
  2. der*die Sprengelgeschäftsführende sowie der*die Sprengeljugendpastor*in.
Die Sitzungen des SJK sind in der Regel öffentlich. Weitere Regelungen trifft der SJK in seiner Geschäftsordnung.
( 2 ) Der SJK soll die Arbeit mit jungen Menschen im Sprengel anregen und fördern. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Beratung gemeinsamer Fragen der Arbeit mit jungen Menschen,
  2. Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen der Evangelischen Jugend im Sprengel,
  3. Förderung der Beratung und Fortbildung der ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  4. Wahl von vier Delegierten in die LJK sowie deren Stellvertretungen; diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand der LJK,
  5. Beteiligung bei der Übertragung der Sprengelgeschäftsführung und der Berufung des*der Sprengeljugendpastor*in.
( 3 ) Im Bereich des Sprengels Hannover können an Stelle des SJK ein Konvent für den Bereich des Kirchenkreises Hannover und ein Konvent für die übrigen Kirchenkreise des Sprengels Hannover gebildet werden. Die beiden Konvente nehmen die Aufgaben und Rechte des SJK wahr. Der Konvent für den Bereich des Kirchenkreises Hannover nimmt diese Aufgaben zusätzlich zu seinen Aufgaben als KKJK wahr.
( 4 ) Der*die Sprengelgeschäftsführende, der*die Sprengeljugendpastor*in sowie weitere beruflich Mitarbeitende, die auf Sprengelebene in der Arbeit mit jungen Menschen tätig sind, bilden den Sprengeljugenddienst. Die Sprengelgeschäftsführung wird für maximal sechs Jahre vom Landesjugendpfarramt unter Einbeziehung der Sprengelfachkonferenz übertragen. Die wiederholte Übertragung ist möglich. Die Sprengelgeschäftsführung hält Kontakt mit öffentlichen Stellen und beruft die Fachkonferenzen für die Arbeit mit jungen Menschen ein. Das Nähere regelt eine Vereinbarung über die Geschäftsführung mit dem Landesjugendpfarramt.
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§ 5
Landesjugendkammer

( 1 ) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung wird für die Jugendarbeit eine LJK gebildet. Die Amtszeit der LJK beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der LJK gehören mit Stimmrecht an:
  1. die von den SJK gewählten Delegierten,
  2. jeweils bis zu drei von den Verbänden eigener Prägung gewählte Delegierte; diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand der LJK,
  3. je ein*e Kirchenkreisjugendwart*in und ein*e Kirchenkreisjugendpastor*in, die auf Vorschlag der Landesfachkonferenz (LFK) von der LJK berufen werden,
  4. der*die Landesjugendpastor*in,
  5. bis zu drei von der LJK zu berufende Sachverständige, die nicht beruflich in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind,
  6. ein*e vom Bischofsrat benannte*r Vertreter*in.
( 2 ) An den Sitzungen der LJK nehmen als beratende Mitglieder teil:
  1. die von den SJK gewählten Stellvertreter*innen,
  2. die von den Verbänden eigener Prägung gewählten Stellvertreter*innen,
  3. der*die Landesjugendwart*in und der*die Landesgeschäftsführer*in des Landesjugendpfarramtes,
  4. der*die Referent*in für jugendpolitische Bildung des Landesjugendpfarramtes,
  5. ein*e Vertreter*in des Ev.-luth. Landesjugenddienstes Hannover e.V.,
  6. die über die LJK berufenen Landessynodalen, sofern sie nicht als Delegierte der LJK angehören,
  7. die von der LJK gewählten Außendelegationen (u.a. aejn, aej, Lutherischer Weltbund).
( 3 ) An den Sitzungen der LJK können als beratende Mitglieder teilnehmen:
  1. die Referent*innen des Landesjugendpfarramtes,
  2. der*die zuständige Referent*in des Landeskirchenamtes,
  3. der*die Direktor*in der Evangelischen Agentur der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
  4. weitere Sachverständige bei Bedarf und gemäß Beschluss des Vorstandes der LJK.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Landesjugendkammer

Die LJK hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Beratung von Grundsatzfragen der Evangelischen Jugend, den in § 9 Absatz 4 genannten Aufgaben sowie Aufstellung von Richtlinien und Konzeptionen für die Arbeit mit jungen Menschen, insbesondere zu theologisch-ethischen und jugendpolitischen Angelegenheiten sowie zur Entwicklung von Zielvorstellungen für die evangelische Arbeit mit jungen Menschen,
  2. Entgegennahme und Beratung von Berichten und Vorlagen sowie von Zielvorgaben und Planungen des Landesjugendpfarramtes,
  3. Wahl des Vorstandes gemäß § 8,
  4. Entgegennahme und Beratung des Vorstandsberichtes,
  5. Förderung der Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden,
  6. Beschlussfassung über besondere Arbeitsvorhaben, Planung und Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen der Evangelischen Jugend in der Landeskirche,
  7. Förderung der Zusammenarbeit im Verband der Evangelischen Jugend,
  8. Stellungnahme zum Haushalts- und Stellenplan der Landeskirche für das Landesjugendpfarramt,
  9. Aufstellung von Kriterien für die Vergabe sowie Festsetzung und Verteilung von EU-, Bundes- und Landesmitteln sowie ggf. weiterer entsprechender Mittel für die Förderung der Jugendarbeit,
  10. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der landeskirchlichen Jugendkollekte und Vergabe von Mitteln aus der Jugendkollekte,
  11. Anerkennung und Aufnahme evangelischer Verbände eigener Prägung und ständiger Arbeitskreise nach von der LJK aufgestellten Richtlinien,
  12. Wahl der Delegierten für die aejn und aej,
  13. Vorschläge für die Berufung von Delegierten in die Landessynode,
  14. Beschlussfassung über Eingaben und Vorlagen,
  15. Änderungen der Ordnung der Evangelischen Jugend der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers gemäß § 10,
  16. Repräsentation der Evangelischen Jugend innerhalb der Strukturen der Landeskirche sowie in Staat und Gesellschaft.
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§ 7
Sitzungen der Landesjugendkammer

( 1 ) Sitzungen der LJK finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Die LJK ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Nicht besetzte Mandate werden bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt.
( 2 ) Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Vorstand der LJK oder der*die Landesjugendpastor*in es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
( 3 ) Zu den Sitzungen soll 14 Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder digital und unter Beifügung der Tagesordnung und der nötigen Sitzungsunterlagen.
( 4 ) Über das Ergebnis der Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle werden von den Vorsitzenden freigegeben und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
( 5 ) Für Abstimmungen und Wahlen sind die §§ 44 und 45 KGO entsprechend anzuwenden.
( 6 ) Das Weitere wird in der Geschäftsordnung der LJK geregelt, die sich die LJK selbst gibt.
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§ 8
Vorstand der Landesjugendkammer

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und bis zu vier weiteren zu wählenden stimmberechtigten Mitgliedern der LJK. Diese müssen ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollen die Vielfalt der Evangelischen Jugend abbilden. Ein Mitglied des Vorstandes soll einem der Verbände eigener Prägung angehören. Der*die Landesjugendpastor*in ist über die genannten Regelungen hinaus beratendes Mitglied im Vorstand.
( 2 ) Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Bei Bedarf nehmen der*die Landesgeschäftsführer*in, der*die Landesjugendwart*in sowie weitere Referent*innen des Landesjugendpfarramtes mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Über die Teilnahme weiterer Gäst*innen entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Der Vorstand der LJK hat folgende Aufgaben:
  1. Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der LJK,
  2. Kommunikation mit den Mitgliedern der kirchenleitenden Organe,
  3. Vorbereitung der Sitzungen der LJK,
  4. Begleitung der Ausführung der Beschlüsse der LJK,
  5. Berufung von Vertreter*innen für die Personalausschüsse zur Besetzung von Stellen für die Leitung und für Referent*innen des Landesjugendpfarramtes,
  6. Berichterstattung über die Arbeit des Vorstandes bei den Landesjugendkammertagungen.
Der Vorstand kann sich zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an das Landesjugendpfarramt wenden.
( 4 ) Der Vorstand wird für die Amtszeit der LJK gewählt. Der Vorstand wird bei der konstituierenden Sitzung der LJK gewählt. Durch Beschluss der LJK kann der Zeitpunkt der Vorstandswahl einmalig auf die darauffolgende Sitzung verschoben werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neukonstituierung der LJK und der Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
( 5 ) Jedes gewählte Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem*einer der Vorsitzenden oder gegenüber des*der Landesjugendpastor*in zurücktreten. Der Rücktritt wird spätestens bei der nächsten Landesjugendkammertagung bekannt gegeben. Eine Nachwahl wird bei Bedarf bei der nächstmöglichen Landesjugendkammertagung durchgeführt.
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§ 9
Aufgaben des Landesjugendpfarramtes

( 1 ) Der*die Landesjugendpastor*in leitet das Landesjugendpfarramt und vertritt es nach außen. Er*sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Unterstützung der Verkündigung des Evangeliums und des seelsorgerlichen Handelns in der Arbeit mit jungen Menschen,
  2. Förderung der Verbindung zu gleichartigen Arbeitsgebieten in den Kirchen in der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und in den übrigen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und im öffentlichen Leben,
  3. regelmäßiger Bericht in der LJK über die Situation der Arbeit mit jungen Menschen,
  4. Führung der laufenden Geschäfte des Landesjugendkammervorstandes zwischen den Sitzungen.
( 2 ) Der*die Landesjugendwart*in berät die Kirchengemeinden, Regionen, Kirchenkreise und Sprengel bei der Ausführung der Fachaufsicht und wirkt bei der Fachaufsicht über die kirchlichen Mitarbeitenden in der Arbeit mit jungen Menschen gemäß der Ordnung für die Fachaufsicht über die Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen mit.
( 3 ) Der*die Landesgeschäftsführer*in hat die Aufgabe der Fortbildung, Beratung und Begleitung der Kirchengemeinden, Regionen, Kirchenkreise und Sprengel in Finanzierungs- und Organisationsfragen. Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die der*die Landesgeschäftsführer*in leitet.
( 4 ) Der*die Jugendpolitische Referent*in hat die Aufgabe, der jugendpolitischen Interessenvertretung der Evangelischen Jugend, Beratung und Fortbildung der LJK, Regionen, Kirchenkreise, ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden in diesem Themenfeld.
( 5 ) Das Landesjugendpfarramt hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. fachliche Arbeit an den theologischen, pädagogischen und jugendpolitischen Fragen der Arbeit mit jungen Menschen, Erstellung von Expertisen und konzeptionellen Entwürfen, Auswertung und Transfer wissenschaftlicher Forschung für die Arbeit mit jungen Menschen,
  2. Erarbeitung von Konzeptionen zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt und zum Kindeswohl für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  3. Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden in der Arbeit mit jungen Menschen,
  4. Evaluation der Arbeit mit jungen Menschen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Sprengeln,
  5. Entwicklung von Modellen zur Gewinnung, Begleitung und Qualifizierung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit jungen Menschen,
  6. Weitergabe von Informationen an die in der Arbeit mit jungen Menschen Handelnden und Herausgabe von Veröffentlichungen,
  7. Geschäftsführung für die LJK (Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen, Beratung),
  8. Zusammenführung beruflich Mitarbeitender, die in der Arbeit mit jungen Menschen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind, und Einladung dieser Personen zu Fachkonferenzen,
  9. die Koordination der Arbeit mit jungen Menschen in der Landeskirche,
  10. Durchführung von exemplarischen Veranstaltungen zur fachlichen und spirituellen Qualifikation,
  11. Unterstützung der Arbeit der Verbände eigener Prägung in inhaltlichen und Organisationsaufgaben.
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§ 10
Änderungen der Ordnung der Evangelischen Jugend

( 1 ) Beim Verfahren zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Jugend der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wird unterschieden zwischen
  1. redaktionellen Änderungen und
  2. inhaltlichen Änderungen.
( 2 ) Redaktionelle Änderungen – also Anpassungen, die keine inhaltlichen Auswirkungen haben, sondern etwa sprachliche Klarstellungen oder formale Korrekturen betreffen – werden vom Vorstand der Landesjugendkammer mit einfacher Mehrheit beschlossen. Über diese Änderungen wird in der darauffolgenden Sitzung der Landesjugendkammer berichtet.
( 3 ) Inhaltliche Änderungen erfordern einen breiten partizipativen Prozess innerhalb der Evangelischen Jugend. Dazu gehören:
  1. die Einholung von Stellungnahmen aus den verschiedenen Verbänden eigener Prägung, den SJK, den KKJK sowie ggf. aus den OJK,
  2. die Beteiligung der Landesfachkonferenz,
  3. mindestens eine Lesung und Beratung innerhalb einer Landesjugendkammertagung und
  4. ein Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Landesjugendkammer.
( 4 ) Die LJK beschließt das Ausmaß und die Form eines partizipativen Prozesses für die Überarbeitung der Ordnung der Evangelischen Jugend der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Soweit diese Ordnung für einzelne Fragen keine Regelung enthält, sind die entsprechenden Bestimmungen der Ordnung für die Evangelische Agentur der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
( 2 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2026 in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Evangelische Jugend vom 4. Oktober 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 127) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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