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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Region Rinteln

Vom 24. April 2024

KABl. 2024, S. 204

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Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Kirchengemeinden Exten-Hohenrode, Erlösergemeinde, Krankenhagen, St.Nikolai und Johannis, Rinteln bilden aufgrund ihrer Beschlüsse einen gemeinsamen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz zum 01.01.2024.
( 2 ) Der neugebildete Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Region Rinteln“.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in 31737 Rinteln, Wilhelm-Raabe-Weg 24.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. die Anstellung und Leitung von Personal für den Kirchengemeindeverband,
  2. die Bewirtschaftung der dem Kirchengemeindeverband zufließenden Mittel.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.
( 4 ) Die Kirchengemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel der Kirchengemeinden, die zur Erfüllung der von den Kirchengemeinden an den Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe und Relation der zu übertragenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Gemeindemitgliederzahl, sofern im Einzelfall bei der Übertragung einer Aufgabe nichts anderes vereinbart ist. Aufgaben, die nur für einige Kirchengemeinden vom Kirchengemeindeverband übernommen werden, sind von diesen Kirchengemeinden zu finanzieren.
( 5 ) Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbands. Er berichtet jährlich den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbands.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus insgesamt neun Personen, davon jeweils zwei Kirchenvorstandsmitgliedern aus den beteiligten Kirchengemeinden Exten-Hohenrode, Krankenhagen und St. Nikolai und 3 Kirchenvorstandsmitglieder aus der Kirchengemeinde Johannis. Bei den Mitgliedern der Johanniskirchengemeinde sollte ein Mitglied aus der Kapellengemeinde Todenmann berücksichtigt werden. Außerdem muss aus jedem Kirchenvorstand, sofern vorhanden, jeweils ein ordiniertes Mitglied gewählt werden.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied wählen. Für jedes berufene Mitglied kann der Verbandsvorstand auf Vorschlag des Kirchenvorstandes eine/n Stellvertreter/in berufen.
( 3 ) Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet freiwillig aus dem Verbandsvorstand aus, oder wenn eine Eigenschaft wegfällt, die Voraussetzung für den Eintritt in den Verbandsvorstand war. Die Nachfolge richtet sich nach Absatz 1.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände sowie die Mitglieder des Kirchenkreistages aus den Verbandsgemeinden ohne Stimmrecht teilnehmen. Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. Weitere fachkundige Personen und übrige Mitglieder der Kirchenvorstände können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
( 6 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
( 7 ) Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf in der Regel zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen. Sitzungen finden in der Regel alle drei Monate statt.
( 8 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes in Bezug auf die in § 2 beschriebenen Aufgaben.
( 9 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben, oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 10 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
( 11 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
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§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Der Verbandsvorstand ist für die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands sowie die Erstellung von Dienstanweisungen zuständig, insofern die Finanzierung gesichert ist.
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§ 5
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt in Wunstorf nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 6
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 7
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes gemäß § 2 Abs. 1 sowie der Zahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 8
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.