.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Nord
im Kirchenkreis Nienburg
Vom 24. April 2024
KABl. 2024, S. 202, geändert am 8. Januar 2026
###Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
#§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Drakenburg-Heemsen, Erichshagen, Holtorf, Steimbke und Rodewald (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Nord im Kirchenkreis Nienburg“. 2Er hat seinen Sitz in Nienburg.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
- a.
- Gemeinsame Veranstaltungen und Projekte
- b.
- Gemeinsamer Gottesdienstplan
- c.
- Regionale Gottesdienste und Sommerkirche
- d.
- Die Organisation der Vertretung der Mitglieder des multiprofessionellen Leitungsteams bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung
- e.
- die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus;
- f.
- Bewilligung von Ergänzungszuweisungen (Zuschüsse für Kinder, Konfirmanden- und Jugendmaßnahmen, Instrumentenbeschaffung und auf Einzelantrag)
- g.
- Ausarbeitung von Stellenrahmenplänen zur Vorlage und Beschlussfassung durch die Gremien des Kirchenkreises Nienburg
(2) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinde und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus je zwei nicht ordinierten Mitgliedern, die aus jedem der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband gewählt werden, sowie den Pfarrpersonen, Diakoninnen und Diakonen im Kirchengemeindeverband (teilen sich zwei Pfarrpersonen oder zwei Diakoninnen oder Diakone eine Stelle, so ist jeweils nur eine der beiden Personen Mitglied im Verbandsvorstand).
(2) Für jedes gewählte Mitglied sowie die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(4) Nach Bedarf kann der Verbandsvorstand weiteren Personen mit Fachkompetenz ein Teilnahmerecht gewähren.
(5) Diakone / Diakoninnen aus dem Kirchenkreisjugenddienst, die Superintendentin/ der Superintendent, der/die Vorsitzende der Kirchenkreissynode und bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter aus dem Kirchenkreisjugendkonvent haben Teilnahmerecht.
(6) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
(7) 1Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Über die Zulassung von Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(8) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) 1Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. 2Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
(10) 1Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist zulässig. 3Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. 4Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 KGO entsprechend.
(11) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der beteiligten Kirchengemeinden mindestens durch ein Mitglied vertreten sind. 2Im Übrigen gilt § 43 KGO entsprechend.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(1) 1Der Kirchengemeindeverband trägt das gemeinsame Pfarramt für alle Pfarrstellen im Kirchengemeindeverband. 2Dazu übertragen die Kirchengemeinden die Pfarrstellen auf den Kirchengemeindeverband.
(2) 1Pfarrbezirke werden im Einvernehmen zwischen dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen festgelegt. 2Die Zuordnung von Pfarrpersonen zu den Pfarrbezirken erfolgt durch den Verbandsvorstand. 3Der Verbandsvorstand kann, im Einvernehmen mir den betroffenen Kirchenvorständen, unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinde, für Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen.
(3) 1Der Verbandsvorstand weist Pastorinnen und Pastoren im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinden, welche Eigentümerin der betreffenden Dienstwohnung ist, eine Dienstwohnung zu und nimmt mit Ausnahme der baulichen Unterhaltung der Pfarrdienstwohnung alle damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse als Dienstwohnungsgeber wahr. 2Die Verantwortung für die Baupflege an Pfarrhäusern einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen obliegt weiterhin den betreffenden Kirchenvorständen.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(1) Der Kirchengemeindeverband nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Pfarrstellenbesetzungsrecht wahr.
(2) Bei der Besetzung der Pfarrstelle stellt der Verbandsvorstand das Benehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde her, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehört.
(3) Voraussetzung für die Besetzung der Pfarrstelle ist die Bereitschaft und Zusage zur Mitarbeit im Kirchengemeindeverband.
(4) Bei Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht ist der Verbandsvorstand anstelle der Kirchenvorstände zu beteiligen.
#§ 7
Mitarbeitendenstellen
(1) 1Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. 2Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
1Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt. 2Die Finanzierung erfolgt auf Grundlage der Finanzsatzung im Kirchenkreis Nienburg.
#§ 9
Verwaltungshilfe
Das Kirchenamt in Wunstorf nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 10
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 11
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.