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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Nienburg-Nord
im Kirchenkreis Nienburg

Vom 24. April 2024

KABl. 2024, S. 202

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Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Drakenburg-Heemsen, Erichshagen, Holtorf, Steimbke und Rodewald (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Nienburg-Nord“ im Kirchenkreis Nienburg. Er hat seinen Sitz in Nienburg.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
a.
Gemeinsame Veranstaltungen und Projekte
b.
Gemeinsamer Gottesdienstplan
c.
Regionale Gottesdienste und Sommerkirche
d.
Die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung
e.
die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus;
f.
Bewilligung von Ergänzungszuweisungen (Zuschüsse für Kinder, Konfirmanden- und Jugendmaßnahmen, Instrumentenbeschaffung und auf Einzelantrag)
g.
Ausarbeitung von Stellenrahmenplänen zur Vorlage und Beschlussfassung durch die Gremien des Kirchenkreises Nienburg
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinde und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus je zwei nicht ordinierten Mitgliedern, die aus jedem der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband gewählt werden, sowie den Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhabern im Kirchengemeindeverband (teilen sich zwei Pfarrpersonen eine Stelle, so ist eine der beiden Personen Mitglied im Verbandsvorstand).
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied sowie die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 4 ) Nach Bedarf kann der Verbandsvorstand weiteren Personen mit Fachkompetenz ein Teilnahmerecht gewähren.
( 5 ) Diakone / Diakoninnen aus dem Kirchenkreisjugenddienst, die Superintendentin/ der Superintendent, der/die Vorsitzende der Kirchenkreissynode und bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter aus dem Kirchenkreisjugendkonvent haben Teilnahmerecht.
( 6 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
( 7 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung von Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 8 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 9 ) Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
( 10 ) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Im Übrigen gilt §44 Absatz 2 KGO entsprechend.
( 11 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der beteiligten Kirchengemeinden mindestens durch ein Mitglied vertreten sind. Im Übrigen gilt § 43 KGO entsprechend.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Mitarbeitendenstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 6
Haushalt und Finanzierung

Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt. Die Finanzierung erfolgt auf Grundlage der Finanzsatzung im Kirchenkreis Nienburg.
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§ 7
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt in Wunstorf nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 9
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.