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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Emden

Vom 13. November 2024

KABl. 2024, S. 192

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Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsblatt S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsblatt S. 108) geändert worden ist, haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Johannes-Kirchengemeinde, Markus-Kirchengemeinde und Martin-Luther-Kirchengemeinde Emden (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Emden“. Er hat seinen Sitz in der Bollwerkstraße 17 in 26725 Emden.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Zweck, Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere die administrative Zusammenarbeit der Gemeindebüros.
( 2 ) Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus
a.
je einem nichtordinierten Kirchenvorstandsmitglied aus den drei beteiligten Kirchengemeinden, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden und
b.
den Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhabern der drei beteiligten Kirchengemeinden.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende lädt die Verbandsvorstandsmitglieder mindestens viermal im Jahr mit ordnungsgemäßer Einladung zu seinen Sitzungen ein. Die Tagesordnung wird zusammen mit dem geschäftsführenden Pfarramt (siehe § 5) erstellt. Diakoninnen oder Diakone, die in einer der drei beteiligten Kirchengemeinden oder beim Kirchengemeindeverband angestellt oder tätig sind, nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen des Verbandsvorstandes teil.
( 4 ) Anregungen und Vorschläge der Mitglieder werden in die Tagesordnung aufgenommen. Beschlüsse müssen mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden getroffen werden.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren und die Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Im Benehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt. Die für den Kirchengemeindeverband bzw. für die Kirchengemeinden relevanten Informationen werden entsprechend kommuniziert.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren und im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten eine Aufgabenverteilung beschließen. Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
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§ 6
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
( 2 ) Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
( 3 ) Über die Besetzung regionaler Stellen der Verbandsvorstand im Benehmen mit den Kirchenvorständen.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Über die Finanzierung gemeinsam regionaler Projekte, Veranstaltungen und Aufgaben nach § 2 entscheidet der Verbandsvorstand im Einzelfall.
( 2 ) Die Kosten für die gemeinsam geschaffenen Stellen im Kirchengemeindeverband gemäß dem Anteil der Stelle, der der jeweiligen Kirchengemeinde zugutekommt, getragen.
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) Zwei Jahre nach der Gründung wird die Satzung evaluiert.
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§ 9
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbands vorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen anteilig nach der Zahl der Gemeindeglieder auf die Kirchengemeinden über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach Ablauf des 31. Dezember 2031 mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 10
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Leer nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01. Januar 2024 in Kraft.